Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 38/09
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, BGB, KostO


Vorschriften:

GBO § 29
GBO § 78
ZPO § 740 Abs. 2
ZPO § 741
ZPO § 771
ZPO § 774
BGB § 1454
BGB § 1455
BGB § 1456
BGB § 1459 Abs. 1
BGB § 1459 Abs. 2
BGB § 1460 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2 Satz 2
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

3 W 38/09

In dem Verfahren betreffend das im Grundbuch für Iggelheim Blatt .... eingetragene Grundstück Fl.St.Nr. .... und ... wegen Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. Februar 2009 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 ohne mündliche Verhandlung

am 04. März 2009 beschlossen: Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist. 2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde vielmehr mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, zu Recht zurückgewiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: a) Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten. Die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist möglich, wenn derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO) oder aber wenn der das Gesamtgut gar nicht oder jedenfalls nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten dagegen ergibt (§ 741 BGB). Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO (durch Vorlage des Ehevertrags oder durch Auszüge aus dem Handels- und Güterrechtsregister) zu erbringen (BayObLG NJW-RR 1996, 80; bei der Vollstreckung durch das Finanzamt reicht insoweit dessen Bestätigung aus, der verurteilte Ehegatte betreibe selbständig ein Erwerbsgeschäft; BayObLG RPfleger 1984, 232). Anhaltspunkte dafür, dass einer der beteiligten Ehegatten die hier betroffenen Grundstücke alleine verwaltet, sind nicht ersichtlich. Dass einer der beiden Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, ist von der Gläubigerin schon nicht vorgetragen und erst recht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Es hat daher für die Vollstreckung in das Gesamtgut bei dem Erfordernis eines Titels gegen beide Ehegatten zu verbleiben. b) Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass der Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das Gesamtgut vollstrecken will, nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein muss. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist. Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten liegen hier vor, gegen den Ehemann der Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal vom 25. März 2004 über 100.000 € zzgl. Kosten wegen einer Bürgschaft, gegen die Ehefrau die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. D......... vom 27. Dezember 1995, in der diese auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 300.000 € nebst Zinsen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat. Richtig ist im Weiteren aber auch die Rechtsansicht der Kammer, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe sein muss. Insoweit gilt folgendes: Nach § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger der Ehegatten nur dann Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, wenn und soweit die Ehegatten eine Gesamtgutverbindlichkeit trifft. Für solche Gesamtgutverbindlichkeiten haften beide Ehegatten nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich als Gesamtschuldner. Rechtsgeschäftlich eingegangene Verbindlichkeiten sind nach § 1460 Abs. 1 BGB nur dann Gesamtgutverbindlichkeiten, wenn sie von den Ehegatten entweder gemeinsam eingegangen wurden oder, falls nur ein Ehegatte das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, der andere Ehegatte dem Abschluss zugestimmt hat oder wenn seine Zustimmung nach den §§ 1454 - 1456 BGB ausnahmsweise entbehrlich war (Staudinger/Thiele, BGB, Stand Februar 2007, § 1459 Rn. 6). Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen trifft dabei den Gläubiger nach § 1460 Abs. 1 BGB die Beweislast dafür, dass eine Gesamtgutverbindlichkeit besteht. Die Feststellung dieser Tatsachen, aus denen sich eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus demselben Rechtsgeschäft und damit eine Haftung des Gesamtgutes für die Verbindlichkeit ergeben, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem erkennenden Gericht. Dieses muss feststellen, ob beide Ehegatten aus demselben Rechtgeschäft verpflichtet sind mit der vollstreckungsrechtlichen Konsequenz, dass das Gesamtgut für die hieraus folgenden Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderen gilt nur in den Fällen des § 741 ZPO (Betrieb eines Geschäftsbetriebs). Hier verweist § 774 ZPO den anderen Ehegatten, der behauptet, aus materiellrechtlichen Gründen nicht für die gegen den anderen Ehegatten titulierte Schuld zu haften (z.B. weil die titulierte Schuld nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammt, vgl. BayObLG BayObLGZ 1983, 187) auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Für die Fälle des § 740 Abs. 2 ZPO fehlt eine entsprechende Bestimmung. Hier muss sich die Haftung des Gesamtgutes für die Forderung, wegen der der Gläubiger vollstreckt, aus dem Titel ergeben. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen aus unterschiedlichem Grund ist das aus den genannten Gründen nicht der Fall. Hieraus folgt auch die Unrichtigkeit der von der Rechtsbeschwerde angestellten Überlegung. Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf und verbürgt sich der andere Ehegatte dafür, so sind beide Ehegatten zwar unterschiedliche, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eingegangen. Liegen die Voraussetzungen des § 1460 Abs. 1 BGB vor - aber auch nur dann - so haften beide Ehegatten jedoch nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich für die von dem jeweils anderen eingegangene Verbindlichkeit. Sie können deshalb beide wegen desselben Rechtsgrundes von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Will der Gläubiger wegen dieses Anspruchs in das Gesamtgut vollstrecken, so muss er beide Ehegatten aus demselben Schuldgrund in Anspruch nehmen. Daran fehlt es hier. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO und entspricht dem von dem Landgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht beanstandeten Gegenstandswert.

Ende der Entscheidung

Zurück