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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 3 W 52/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 233 ff.
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1
1. Weist das Landgericht den Antrag des Insolvenzschuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurück, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen (Erst-)Beschwerde statthaft (Anschluss an OLG Brandenburg ZinsO 2001, 75).

2. Zur schuldhaften Versäumung der Beschwerdefrist bei mehrwöchigem Auslandsaufenthalt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren

wegen Antrags auf Erteilung von Restschuldbefreiung,

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 15. Februar 2001 sowie auf dessen sofortige (Erst-)Beschwerde gegen den ihm am 6. Februar 2001 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 25. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige (Erst-)Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

3. Der Schuldner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

4. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Soweit sich das Rechtsmittel des Schuldners gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht richtet, ist es zulässig (§§ 4 InsO, 567 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine weitere Beschwerde, die der Zulassung nach § 7 Abs. 1 InsO unterliegt. Die Zivilkammer hat vielmehr über den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen (Erst-)Beschwerde (§§ 4, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) entschieden. Infolgedessen ist das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Schuldners als Erstbeschwerde anzusehen (ebenso OLG Brandenburg ZInsO 2001, 75f.; Beschluss vom 8. Februar 2001 - 8 W 262/00). Die Ausnahmevorschrift des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO greift nicht ein. Dies folgt aus § 567 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach die Vorschriften über die weitere Beschwerde "unberührt" bleiben. Daraus ergibt sich, dass die ablehnende Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts über das Wiedereinsetzungsgesuch hier - nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts - anfechtbar ist, weil seine Hauptentscheidung einer Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde unterliegt. Denn § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO soll nur verhindern, dass eine (weitere) Instanz eröffnet wird, die für die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgesehen ist. Ist aber für die Hauptsacheentscheidung eine weitere Instanz eröffnet, so besteht kein Anlass, die Beschwerde gegen eine diese begleitende oder vorbereitende Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts auszuschließen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts, das über die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung (Verwerfung) seines Antrags auf Erteilung von Restschuldbefreiung als unzulässig durch das Insolvenzgericht entschieden hat, ist gemäß §§ 6, 7 i. V. m. 289 Abs. 2 Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde statthaft, eine weitere Instanz also vom Gesetzgeber eröffnet. Wenn in einem solchen Fall die Entscheidung des Landgerichts über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht der sofortigen (Erst-)Beschwerde unterliegen würde, müsste die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in vielen Fällen "leerlaufen"; das Rechtsmittelgericht hätte nämlich die Versagung der Wiedereinsetzung (und damit die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde) regelmäßig als tatrichterliche Einzelfallentscheidung einfach "hinzunehmen". Die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der Erstbeschwerdeentscheidung kann in solchen Fällen nur dann erfolgen, wenn die (erste) Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden darf.

Allerdings unterliegt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht den besonderen Zulassungsbeschränkungen des § 7 InsO. Es genügt, dass gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde überhaupt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde statthaft ist. Ob es zulässig - oder mangels Zulassung gemäß § 7 InsO unzulässig - ist, ist insoweit unerheblich. Denn das Zulassungserfordernis bezieht sich nach § 7 InsO ausschließlich auf das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde, nicht auf Beschwerden gegen erste Entscheidungen des Landgerichts. Rechtsmittel gegen erste Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedürfen nach dieser Vorschrift nicht der Zulassung (so insgesamt auch OLG Brandenburg, jew. aaO).

2. Das mithin zulässige Rechtsmittel erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Zwar sind gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren auch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden (OLG Köln Rpfleger 2000, 35, 36). Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners aber mit Recht zurückgewiesen, weil ihn i. S. des § 233 ZPO ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen (Erst-)Beschwerde trifft.

a) Die in den verschiedenen Verfahrensordnungen festgelegte Möglichkeit, im Fall der unverschuldeten Fristversäumung Wiedereinsetzung zu erlangen, beruht auf einer Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderungen der materiellen Gerechtigkeit. Wiedereinsetzungsregelungen dienen somit unter Beachtung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Deshalb dürfen die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt werden. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 38 m.w.N.). Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht deshalb für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfGE 41, 332, 335 zur Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls).

Andererseits ist derjenige, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht, durch Art. 19 Abs. 4 i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfG NJW 1993, 847). Das gilt vor allem dann, wenn er konkret mit einer alsbaldigen Zustellung rechnen muss, insbesondere - wie hier - in einem anhängigen und bereits weit gehend durchgeführten Verfahren, oder wenn aus sonstigen Gründen eine derartige Zustellung zu erwarten ist (BVerfGE 41, 332, 335). In einem solchen Fall hat er vor der Änderung seines Aufenthaltsorts - etwa durch die vom Landgericht aufgezeigten, einfachen und ohne weiteres zumutbaren Vorkehrungen (vgl. auch BGH VersR 1986, 966, 967) - dafür Sorge zu tragen, dass er rechtzeitig reagieren kann. Bleibt er untätig, wendet er nicht die Sorgfalt auf, die man verständigerweise von ihm erwarten kann; ihn trifft also ein Verschulden i. S. der §§ 4 InsO, 233 ZPO (vgl. BVerfG NJW 1993, 847; 1997, 1770, 1772; BGH VersR 1982, 652, 653; 1986, 41; 1993, 205; 1995, 810, 811; NJW 2000, 3143; KGR 1994, 9, 10; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdnr. 23 Stichwort: Abwesenheit; Musielak/Grandel, ZPO 2. Aufl. § 233 Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 233 Rdnr. 34). Die Abschwächung der insolvenzrechtlichen Anwesenheitspflicht des Schuldners in § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO gegenüber § 101 KO hat für den Umfang der allgemeinen verfahrensrechtlichen Pflichtenstellung keine Bedeutung.

b) Danach hat der Schuldner hier die in §§ 4, 6 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Notfrist von zwei Wochen aus zwei Gründen schuldhaft versäumt:

aa) Mit Schreiben vom 28. August 2000 hat das Insolvenzgericht den Treuhänder und den - damals anwaltlich nicht vertretenen - Schuldner auf die dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung vom 29./30. September 1999 nicht beigefügte Abtretungserklärung hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 27. September 2000 teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner und dem Treuhänder mit, dass es die im Schriftsatz vom 14. September 2000 dargelegte Ansicht des Treuhänders, dem Schuldner müsse Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag "nachzubessern", nicht teile und die Restschuldbefreiung zu versagen beabsichtige. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die beiden gerichtlichen Schreiben dem Schuldner zugegangen sind; dem ist er in der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2001 nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten. Der Senat ist daher ebenfalls davon überzeugt, dass ihm die Hinweise des Insolvenzgerichts zugegangen sind. Hiernach handelte der Schuldner sorglos und damit schuldhaft, als er in dieser verfahrensrechtlichen Situation zu einer Zeit, als er mit den konkret angekündigten gerichtlichen Maßnahmen rechnen musste, eine mehrwöchige Reise antrat, ohne auf einfache und zumutbare Weise Vorsorge für fristwahrende Maßnahmen zu treffen. Für dieses Unterlassen hat er keine ihn entlastenden Umstände glaubhaft gemacht. Die Frage, ob seine Obliegenheit, sich wegen der gerichtlichen Ankündigung auf die Zustellung der Entscheidung einzurichten, in zeitlicher Hinsicht einer Begrenzung unterlag (vgl. OLG Braunschweig MDR 1997, 884f., allerdings für einen dem ersten Zugang zum Gericht zuzuordnenden Fall), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der zeitliche Abstand von knapp zwei Monaten zwischen dem (wiederholten) Hinweis des Insolvenzgerichts und dem den Antrag zurückweisenden Beschluss liegt mit Blick auf die zu treffende Entscheidung im Rahmen des Üblichen sowie des auch und gerade für den Schuldner Vorhersehbaren, zumal dieser in der genannten Zeitspanne, noch eine Erklärung bei Gericht eingereicht hat. Der Hinweis des Schuldners auf die Weihnachtszeit rechtfertigt hier keine andere Beurteilung (vgl. BGH VersR 1993, 205). Darauf, dass er eine etwa in/Lauf gesetzte Frist noch nach Urlaubsrückkehr werde wahren können, durfte er nicht vertrauen. Rechtsunkenntnis kann ihn nicht entlasten; denn auch der nicht juristisch geschulte Beteiligte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels (BGH NJW 1997, 1989; FamRZ 1991, 425; 1992, 536), so dass er etwa erforderliche Erkundigungen rechtzeitig einziehen muss (BGH FamRZ 1980, 347; BGHR ZPO § 233 Verschulden 7). Damit trifft den Schuldner ein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

bb) Im Übrigen könnte dem Schuldner auch dann nicht Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihm die Verwerfung seines Antrags auf Erteilung von Restschuldbefreiung nicht zuvor angekündigt worden wäre. Er wusste nämlich, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen anhängig war und sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand. Er musste mit Zustellungen in dieser Sache rechnen. Er hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass er von Zustellungen umgehend erfährt, wenn er sich schon nicht vor seiner Abreise mit dem Gericht in Verbindung setzen wollte. Da er solche Vorkehrungen nicht getroffen hat, hat er es zu vertreten, dass er zunächst keine Kenntnis von der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses erhalten hat (vgl. BGH FamRZ 1997, 997, 998f.; Zöller/Greger aaO m.w.N.).

cc) Auf die Frage, ob der Schuldner auch den Beginn der Abwesenheit von seiner Wohnung - und nicht nur die Einreise nach Rumänien - hätte vortragen und glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 ZPO), kommt es daher nicht an.

II.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Sofortigen Erstbeschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts richtet, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde. Diese ist jedoch unzulässig und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus. Im hier zu entscheidenden Fall unterliegt zwar die Zulässigkeit des vom Schuldner gestellten Antrags keinen Bedenken. In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Denn die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn, sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Letzteres ist der Fall, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht (Senat, ZInsO 2000, 398; 627, jew. m.w.N.; OLG Brandenburg ZInsO 2001, 75, 76; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Januar 2001 - 2 W 8/01; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdnr. 23). Hieran fehlt es, weil sich der Schuldner gegen die allein entscheidungstragende Begründung des Landgerichts - die verspätete Einlegung der Erstbeschwerde - mit dem Argument wendet, das Gericht habe im konkreten Einzelfall die Wiedereinsetzung zu Unrecht nicht gewährt. Darüber ist - wie ausgeführt - gesondert auf sofortige (Erst-)Beschwerde zu befinden. In Bezug auf die tragende Begründung des Verwerfungsbeschlusses besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht (vgl. OLG Celle ZInsO 2000, 556; OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 W 229/00; s. auch OLG Brandenburg ZInsO aaO).

Auf die vom Landgericht in seinem obiter dictum angesprochenen Rechtsfragen kann die Zulassung nicht gestützt werden (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 1076). Der Senat weist aber darauf hin, dass ein Grund für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde auch insoweit nicht gegeben wäre: Es ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren - nach der geltenden Rechtslage - die Stellung eines eigenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ist (OLG Köln ZInsO 2000, 334; vgl. zuletzt LG Saarbrücken Rpfleger 2001, 123); der Senat tritt dieser Auffassung bei. Nach der unanfechtbaren (OLG Köln ZIP 2000, 1397) Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO fehlt hier jedoch ein solcher Eigenantrag. Auf die vom Schuldner erörterten weiteren Rechtsfragen kommt es daher nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch die Vorinstanz bestimmt.

Ende der Entscheidung

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