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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: 3 W 80/00
Rechtsgebiete: GrdEStG


Vorschriften:

GrdEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrdEStG § 3 Nr. 1
GrdEStG § 22
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 1, 22 GrdEStG

Das Grundbuchamt muss bei einem Grundstückserwerb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrdEStG die Eintragung von der Vorlage einer Unbededenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde abhängig machen; ein Verzicht auf die Vorlage kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Tatbestände der Steuerbefreiung eindeutig erfüllt sind.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 80/00 2 T 195/00 Landgericht Koblenz Grundbuch von Blatt Amtsgericht Koblenz

In der Grundbuchsache

betreffend die im Grundbuch von Blatt - eingetragenen Grundstücke

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25./27. April 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 11. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 1.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO).

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2000 geltend gemachte Eintragungshindernis besteht. Die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer im Grundbuch ist von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde abhängig.

Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstückes erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der Finanzbehörde vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat das Grundbuchamt von Amts wegen in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Rechtsvorgang nach seiner Art unter das Grunderwerbssteuergesetz fällt, weil ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt. Scheidet demnach die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes von vorneherein aus, so fehlt es an einem rechtlichen Grund dafür, die Eintragung von der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig zu machen. Die Klärung etwaiger Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorganges ist dem Finanzamt vorzubehalten (Senat, Beschlüsse vom 20. August 1986 - 3 W 143/86 - = MDR 1987, 56 = DNotZ 1987, 233 = RPfleger 1987, 105 und vom 6. März 1987 - 3 W 21/87 - = MDR 1988, 154; BayObLG JurBüro 1994, 1391, 1392 und Rpfleger 1983, 103; BayObLGZ 1957, 303, 305; OLG Frankfurt Rpfleger 1995, 346, 347; OLG Celle Rpfleger 1985, 187; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134; Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbssteuer, 12. Aufl. § 22 Rdnr. 13; Bauer/von Oefele/Kössinger, Grundbuchordnung 1999 20 Rdnr. 213; Demharter, Grundbuchordnung 23. Aufl. § 20 Rdnr. 48, jew. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist das Verlangen des Gruchbuchamtes nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht zu beanstanden. Bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Kaufvertrag vom 18. Oktober 1999 - Urk.-R.-Nr. - handelt es sich um einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, für den das Gesetz nach seinem Wortlaut die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorschreibt. Ein Verzicht auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung in einschränkender Auslegung des Gesetzes kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte Tatbestände der Steuerbefreiung eindeutig erfüllt sind (vgl. BayObLG JurBüro aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Das Grundbuchamt vertritt die Auffassung, dass der hier zu zahlende Kaufpreis die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG übersteigt, da dessen Höhe nach dem vom Käufer zu zahlenden Gesamtbetrag zu beurteilen sei. Ob die demgegenüber vom Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung zutreffend ist, dass jeder Verkäufer seinen hälftigen Miteigentumsanteil jeweils zum Kaufpreis von 5.000,-- DM an ihn veräußert und deshalb die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG nicht überschritten wird, kann dahinstehen. Dies zu entscheiden ist Sache des Finanzamtes. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Steuersachen die einschlägigen steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Anwendungs- und Auslegungsfähigkeit im Sinne des Antragstellers hin zu überprüfen. In Fällen, in denen - wie hier - nicht von vorneherein auf der Hand liegt, dass keine Grunderwerbssteuer anfällt, muss den Betroffenen die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zugemutet werden (vgl. BayObLG JurBüro aaO).

Ungeachtet der Tatsache, dass neues Tatsachenvorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann, würde auch die mit der weiteren Beschwerde vorgelegte - im Übrigen nicht dem hiesigen Vorgang zuzuordnende - Auskunft des Finanzamts vom 15. März 2000 nicht zu einer anderen Betrachtung führen. Denn gemäß § 22 Abs. 2 GrEStG hat das Finanzamt auch in Fällen, in denen Steuerfreiheit gegeben ist, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde erfolgt in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung der Vorinstanz gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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