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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 3 W 96/01
Rechtsgebiete: GG, KostO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
KostO § 18 Abs. 1
KostO § 18 Abs. 3
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 156

Entscheidung wurde am 06.11.2001 korrigiert: Stichworte eingefügt
1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen.

3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden.


Aktenzeichen: 3 W 96/01

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Kostenrechnung des Notars zu UR.Rolle Nr.

an dem beteiligt sind:

wegen Berechnung des Geschäftswerts für die Beurkundung der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach

auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 5./6. April 2001 gegen den ihm am 23. März 2001 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. März 2001 ohne mündliche Verhandlung

am 13. September 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1 bis 3 und 5 teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

zu 1 und 2: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 6. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

zu 3: Die Entscheidung des Landgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei; die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

zu 5: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,-- DM festgesetzt.

II. Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei; von einer Auferlegung der gerichtlichen Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Beteiligte zu 1) wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Für die Beurkundung der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung stellte der Beteiligte zu 2) mit Kostenrechnung vom 6. Juli 2000 der Beteiligten zu 1) Gebühren nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3 187,68 DM in Rechnung. Der veräußerte Kapitalanteil belief sich auf einen Nominalbetrag von 80 000,-- DM. Dies entsprach 4 % der gesamten Kommanditeinlagen (2 Mio. DM). Die Vertrags- und die Entwurfsgebühr erhob der Beteiligte zu 2) aus einem Geschäftswert von 628 612,-- DM. Diesem Wert legte er das Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft ohne Abzug der Verbindlichkeiten zugrunde (15 715 304,--DM). Der angesetzte Geschäftswert betrug 4 % dieser Bilanzsumme.

Mit ihrer Erstbeschwerde wandte sich die Beteiligte zu 1) gegen die Höhe des Geschäftswertes. Sie vertrat die Auffassung, bei der Ermittlung des Wertes hätten die Verbindlichkeiten von 10 502 716,03 DM abgezogen werden müssen. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Geschäftswert entspreche nicht dem tatsächlichen Wert des Geschäfts. Bei der Ermittlung des Wertes seien kaufmännische und wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden.

Der Beteiligte zu 2) verwies demgegenüber auf das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO.

Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde änderte das Landgericht die Kostenrechnung und setzte die Gebühren und Auslagen auf 1 621,68 DM fest; die weitere Beschwerde ließ es zu. Für die Berechnung des Geschäftswerts sei auf eine Gesamtbewertung des Kommanditanteils, also auf dessen Wert unter Abzug der Verbindlichkeiten abzustellen. Es handele sich bei diesen Verbindlichkeiten nicht um Belastungen, die auf dem übertragenen Anteil lasten, sondern dieser bestimme sich seinem Inhalt nach aus dem Saldo von Aktivvermögen und Verbindlichkeiten. Das Landgericht ging sodann "von dem im Kaufpreis" - hier: 275 000,-- DM - "zum Ausdruck gekommenen Wert des Gegenstandes" aus und setzte die Kostenrechnung entsprechend herab. Gegen diese landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, soweit das Landgericht der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) stattgegeben hat (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO).

1. Bereits das Verfahren des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Allerdings hat sich das Landgericht "mit Recht darauf beschränkt, die Kostenberechnung (nur) insoweit zu überprüfen, als diese mit der Beschwerde beanstandet worden ist. Denn der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-)Beschwerdeführers bestimmt (Senat, FGPrax 2000, 43; BayObLGZ 1985, 72, 77; 1987, 186, 190; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg -, KostO 14. Aufl. § 156 Rdnr. 58). Die Erstbeschwerde hat lediglich gerügt, dass der Berechnung des Geschäftswerts ausschließlich das Aktivvermögen der von der Änderung der Kapitalanteile betroffenen Kommanditgesellschaft, der Firma V , zugrunde gelegt worden ist; allerdings hat sie damit - neben der Höhe der Vertragsgebühr - sinngemäß auch die Höhe der Entwurfsgebühr beanstandet.

b) Das Landgericht hat entgegen § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO - einer Mussvorschrift (OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376, 377; Korintenberg aaO § 156 Rdnr. 51; Rohs/Wedewer, KostO § 156 Rdnr. 33) - die Beteiligte zu 3), die Verkäuferin des Kommanditanteils, am Erstbeschwerdeverfahren nicht beteiligt und damit gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs {Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Insoweit bedarf es hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsbeschwerdegericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dann berücksichtigen darf, wenn der davon betroffene Beteiligte keine weitere Beschwerde eingelegt hat (bejahend für den auch hier gegebenen Fall der Nichtbeteiligung des Veräußerers einer Kommanditbeteiligung im Erstbeschwerdeverfahren BayObLG JurBüro 1990, 896, 897; vgl. aber OLG Celle NJW 1965, 921; OLG Hamm OLGZ 1973, 161, 162; Keidel/Kayser, FG 14. Aufl. § 12 Rdnr. 153). Denn jedenfalls ist das Übergehen der Beteiligten zu 3) vom Gericht der weiteren Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärungspflicht (§ 12 FGG) zu beachten (vgl. OLGe Celle und Hamm, jew. aaO).

Entscheidungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO über Grund und Höhe der Kosten wirken ebenso wie solche im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz gemäß § 14 KostO nach herrschender Meinung ihrer Natur nach für und gegen alle Kostenschuldner. Die Entscheidung darüber, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, kann für alle Kostenschuldner nur einheitlich getroffen werden. Daraus folgt auch, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind (vgl. hierzu BayObLG aaO sowie JurBüro 1980, 1378, 1379; Rohs/Wedewer aaO § 156 Rdnr. 35 a, § 14 Rdnr. 17; Korintenberg aaO § 156 Rdnrn. 52, 95).

Im gegebenen Fall war die Beteiligte zu 3) - nach der Genehmigung der notariell beurkundeten Erklärung, die zwei Vertreter ohne Vertretungsmacht für sie abgegeben hatten (vgl. KG OLGR 1996, 71; OLG Düsseldorf KostRspr. § 2 KostO Nr. 75; OLG Köln JurBüro 1976, 1681 f.) - ebenso wie die Beteiligte zu 1) Kostenschuldnerin nach den §§ 2 Nr. 1, 141 KostO; denn bei der beurkundeten Veräußerung einer Kommanditbeteiligung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das Willenserklärungen mehrerer erfordert und für das eine einheitliche Gebühr vorgesehen ist (vgl. § 36 Abs. 2 KostO und BayObLG JurBüro 1990, 896, 897; Korintenberg aaO § 2 Rdnr. 36). Die Übernahme der Beurkundungskosten durch die Beteiligte zu 1) in Nr. 7 der notariellen Urkunde vom 25. Mai 2000 hat nicht zur Folge gehabt, dass der sonst Verpflichtete von seiner Zahlungspflicht befreit wird (BayObLGZ 1973, 298, 301; Rohs/Wedewer aaO § 3 Rdnr. 14). Insoweit kommt es auf die Streitfrage, ob der Auftrag zur Beurkundung eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts von einem Vertragspartner allein erteilt werden kann (so KG DNotZ 1975, 755 = KostRspr. § 2 KostO Nr. 25 mit abl. Anm. Lappe; Korintenberg aaO § 2 Rdnr. 36), nicht an; denn um die Beurkundung des Veräußerungsvertrages haben hier beide Vertragsparteien nachgesucht.

Nach Lage des Falles kann der Senat jedoch ausnahmsweise ausschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Das Beruhen ist in der hier gegebenen Fallgestaltung zu prüfen (BayObLG JurBüro 1990, 896, 897; OLGe Celle und Oldenburg, jew. aaO; wohl auch KG DNotZ 1936, 901, 902; vgl. aber BayObLG NJW-RR 1990, 660, 661; 1991, 849, 850 zum Verfahren nach §§ 43 ff. WEG; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 40; s. auch BVerfG NJW-RR 2001, 860). Der für die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage erhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der notariellen Urkunde, der Bilanz der Kommanditgesellschaft und der beanstandeten Kostenrechnung; hierzu haben die am Erstbeschwerdeverfahren Beteiligten umfassend Stellung genommen. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die im Innenverhältnis zur Beteiligten zu 1) von der Kostentragung freigestellte Beteiligte zu 3) noch weitere erhebliche Gesichtspunkte hätte vortragen können. Solches hat auch ihre vom Senat veranlasste Anhörung nicht ergeben (vgl. Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 152).

c) Das Landgericht hat den übrigen Verfahrensbeteiligten die gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO eingeholte Stellungnahme des Beteiligten zu 4) nicht zur Kenntnis gegeben. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die eine sachliche Äußerung enthaltende Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach nunmehr wohl einhelliger Ansicht, der der Senat folgt, allen Beteiligten bekannt gegeben werden (BVerfGE 20, 276, 279; OLG Köln bei Alff Rpfleger 1963, 361, 363; OLG Stuttgart Justiz 1965, 276 LS; KG OLGZ 1966, 90, 95 ff.; Zimmermann JZ 1972, 256; E. Schneider, Die Notarkostenbeschwerde S. 53 f.; DNotZ 1965, 84 ff.; MDR 1967, 729, 730; Korintenberg aaO § 156 Rdnr. 53; Rohs/Wedewer aaO § 156 Rdnr. 36; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1952, 498). Der Verfahrensmangel kann hier im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geheilt werden. Denn insoweit ist nur das versäumte Gehör zu Rechtsfragen nachholbar, nicht hingegen das Gehör im Bereich des Tatsächlichen (BayObLGZ 1958, 74, 75 f.; 1980, 23, 25; KG aaO S. 98; Jansen, FGG 2. Aufl. § 12 Rdnr. 104; Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 151). Das Landgericht hat jedoch die tatsächliche Annahme des Beteiligten zu 4), der Kaufpreis von 275 000,-- DM stelle ein realistisches Bild des tatsächlichen Wertes des Kommanditanteils dar, übernommen; hierauf hatte sich die Beteiligte zu 1) in ihrer Erstbeschwerde nicht ausdrücklich berufen.

Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es jedoch nicht; der Senat schließt nämlich auch insoweit aus, dass die Entscheidung des Landgerichts auf dem genannten Verfahrensmangel beruht. Im Blick auf die hier gegebene Sachlage (vgl. oben Buchst. b) a. E.) kann nicht angenommen werden, dass die vom Landgericht am Erstbeschwerdeverfahren Beteiligten sowie die Beteiligte zu 3) im Falle einer Übermittlung der Stellungnahme des Beteiligten zu 4) weiter gehende entscheidungserhebliche Ausführungen gemacht hätten. Das gilt insbesondere für die Erstbeschwerdeführerin: Die Beteiligte zu 1) ist nämlich der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2) entgegengetreten und hat sich zur Begründung ausdrücklich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses berufen. Daraus folgt, dass sie mit der Berechnung des Geschäftswertes nach dem Kaufpreis einverstanden ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 1) auch gegenüber dem Landgericht nichts anderes vorgetragen hätte. In einem Fall wie dem hier gegebenen kann das Rechtsbeschwerdegericht das Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß verneinen (vgl. Keidel/Kayser aaO § 12 Rdnr. 152 m.w.N.).

2. Der Beschluss des Landgerichts ist aber deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil er insoweit in der Sache keinen Bestand behalten kann. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf, ist der Senat imstande, in der Sache abschließend zu entscheiden (vgl. Rohs/Wedewer aaO § 156 Rdnr. 72; Korintenberg aaO § 156 Rdnr. 90). Dies führt dazu, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) auch insoweit zurückzuweisen ist, als das Landgericht ihr stattgegeben hat, und es somit bei der Kostenrechnung vom 6. Juli 2000 verbleibt.

a) Die Entscheidung hängt davon ab, wie der Wert eines - hier teilweise veräußerten - Anteils an einer Kommanditgesellschaft zu bestimmen ist; denn die Gebühren werden gemäß § 18 Abs. 1 KostO nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zurzeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Vereinzelt wird vertreten, dass für die (anteilige) Wertbestimmung die Gesellschaftsverbindlichkeiten vom Aktivvermögen der Gesellschaft abzuziehen sind (Lappe KostRspr. § 30 KostO Nr. 77 [Anm. zu BayObLG JurBüro 1990, 896]; wohl auch Mümmler JurBüro 1990, 1580; s. ferner Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. S. 611 [die Zitate des BayObLG zur Wertermittlung "aus Verkäufen" betreffen GmbH-Anteile]). Nach ganz überwiegender Auffassung ist hingegen (allein) auf den Anteil am Aktivvermögen der Gesellschaft abzustellen; Gesellschaftsverbindlichkeiten sind dabei außer Betracht zu lassen (BayObLGZ 1954, 171, 177 f.; 1956, 225, 227; BayObLG MittBayNot 1983, 31, 33; JurBüro 1990, 896, 897; OLG Braunschweig bei Lindemann Rpfleger 1964, 65, 67; OLG Celle DNotZ 1969, 631, 632; LG Würzburg JurBüro 1976, 502; LG München I MittBayNot 1998, 277 f. [Satz 1 des Leitsatzes der Schriftleitung steht im Widerspruch zu den Gründen des Beschlusses]; LG Kleve JurBüro 2001, 37 f.; Ackermann JVBl 1966, 53, 55; Korintenberg aaO § 18 Rdnrn. 11, 27, § 39 Rdnr. 13; Rohs/Wedewer aaO § 18 Rdnr. 9, § 27 Rdnr. 15, § 30 Rdnr. 20; Bauer/Klinger/Tiedtke, Streifzug durch die Kostenordnung 4. Aufl. Rdnr. 490; zur Amtsermittlungspflicht vgl. BayObLG JurBüro 1990, 896, 898).

Das Landgericht ist unter Berufung auf die Verkehrsanschauung von der Mindermeinung ausgegangen, hat sodann aber nicht den (geringeren) Saldo, sondern den (höheren) Kaufpreis der veräußerten Kommanditbeteiligung zugrunde gelegt und die auf den Saldo gestützte weiter gehende Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) insoweit zurückgewiesen. Der Senat folgt jedoch der überzeugend begründeten herrschenden Meinung und bestimmt den Geschäftswert nach dem - den Kaufpreis übersteigenden (§ 39 Abs. 2 KostO) - anteiligen Wert des Aktivvermögens der Kommanditgesellschaft ohne Schuldenabzug: Der Wert des Anteils eines Kommanditisten an der Gesellschaft ist gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da er sich nicht aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, insbesondere nicht dem Nominalwert des Kommanditanteils entspricht. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wert des Gesellschaftsvermögens insgesamt, aus dem sich dann der Wert des Kommanditanteils ergibt. Bei der Wertbestimmung ist nur das Aktivvermögen der Gesellschaft in Rechnung zu setzen; die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind außer Betracht zu lassen. Das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lasten auf diesem Gesamthandsvermögen. Da jeder Gesellschafter unmittelbaren Anteil am Gesamthandsvermögen hat, lasten die Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar auch auf seinem Anteil. § 18 Abs. 3 KostO aber schreibt vor, dass Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand des Geschäfts (hier dem Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen) lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen. Bei der Bestimmung des Geschäftswerts kann somit der Kaufpreis für den Kommanditanteil nicht von vornherein als der entscheidende Anhaltspunkt angesehen Werden, weil in ihm die Gesellschaftsverbindlichkeiten wertmindernd berücksichtigt sein können. Es ist vielmehr der Wert des Aktivvermögens der Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt des Kaufs des Kommanditanteils entscheidend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 896, 897 f; Bauer/Klinger/Tiedtke aaO Rdnr. 491; Rohs/Wedewer asO; Korintenberg aaO § 18 Rdnr. 11, jew. auch zu im gegebenen Fall nicht erheblichen Einschränkungen).

Der Beteiligten zu 1) ist zwar einzuräumen, dass hiernach der kostenrechtliche Wert und der Wert des bürgerlichen Rechtsverkehrs oft weit auseinanderliegen können. Die Regelung des § 18 Abs. 3 KostO lässt aber eine Auslegung, nach der sie nicht gelten soll, wenn es sich bei dem Gegenstand des Geschäfts um das Vermögen einer Personengesellschaft handelt, nicht zu. In § 18 Abs. 3 Halbs. 2 KostO ist ausdrücklich klargestellt, dass das Verbot des Abzugs von Verbindlichkeiten auch dann gilt, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass oder - wie hier - eine sonstige Vermögensmasse ist. Wenn das Gesetz eine vom Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO abweichende Wertbestimmung anstrebt, normiert es ausdrücklich ein Schuldenabzugsgebot (wie z. B. in §§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 2, 46 Abs. 4, 49 Abs. 2, 107 Abs. 2 Satz 1, 112 Abs. 2 Satz 1 KostO).

Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 KostO verstößt nicht gegen das Gebot einer verfassungsmäßigen Kostenerhebung, insbesondere - entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) in ihrer Erstbeschwerde - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BayObLG FGPrax 1997, 114; 1999, 150, 159; Korintenberg aaO; vgl. auch BVerfG Rpfleger 1997, 320 zu § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO). Die Regelung enthält vielmehr einen von jeher geltenden allgemeinen Grundsatz des Kosten- und Steuerrechts (vgl. die Nachweise bei BayObLG FGPrax 1997, 114) und kann nicht als willkürlich angesehen werden. Für diese Regelung lassen sich vielmehr sachliche Gründe anführen. So ermöglicht sie z. B. eine Gebührenberechnung auch für Geschäfte, deren Gegenstand überschuldet ist. Sie ist ferner geeignet, das Kostenrecht übersichtlich und seine Handhabung möglichst einfach zu gestalten. Die hierzu getroffene Regelung des § 18 Abs. 3 KostO halt sich im Rahmen des dem Gebührengesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.). Der Geschäftswert dient als Grundlage für die Gebührenberechnung. Als Gebührenwert muss er dem Wert des bürgerlichen Rechtsverkehrs nicht entsprechen (BayObLG JurBüro 1980, 1060, 1061; Korintenberg aaO vor § 18 Rdnr. 3). Gegen die Anwendung des § 18 Abs. 3 KostO kann deshalb nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie führe zu einer für den Rechtsverkehr nicht vertretbaren Bewertung des Vermögens. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Kostenerhebung kommt es nicht allein auf den Geschäftswert, sondern auf die Gebühr, also auf das Zusammenwirken von Wert, Gebührensatz und Tabelle an.

b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) auch insoweit unbegründet ist, als das Landgericht ihr stattgegeben hat. Der Beteiligte zu 2) hat nämlich den Geschäftswert für die veräußerte Kommanditbeteiligung - soweit der Senat dies zu überprüfen hat (vgl. Ziff. II. 1 a) - rechtsfehlerfrei nach dem anteiligen Wert des Aktivvermögens der Kommanditgesellschaft ohne Schuldenabzug bestimmt und seiner Kostenrechnung vom 6. Juli 2000 zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist daher unbegründet; sie hätte vom Landgericht in vollem Umfang und nicht nur teilweise zurückgewiesen werden müssen.

III. Hinsichtlich der Nebenentscheidungen ist auszuführen:

1. Die Entscheidung des Landgerichts ergeht gebührenfrei (§ 156 Abs. 4 Satz 2 KostO). Die Pflicht zur Tragung der gerichtlichen Auslagen folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1 KostO). Der Ausspruch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. Korintenberg aaO § 156 Rdnrn. 113, 115).

2. Die Gebührenfreiheit in Bezug auf die Entscheidung des Senats folgt aus §§ 156 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Der Senat sieht keinen Anlass, der Beteiligten zu 1) die gerichtlichen Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 156 Abs. 4 Satz 4, 131 Abs. 5 KostO) oder die insoweit dem Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG) aufzuerlegen.

3. Die Änderung des Gegenstandswertes für das Erstbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Eine Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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