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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 111/05
Rechtsgebiete: BNotO, WEG, InsO, BeurkG, BGB


Vorschriften:

BNotO § 19
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotO § 23
WEG § 12 Abs. 1
InsO § 82
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1
BGB § 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 111/05

Verkündet am: 27. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Juli 2005 geändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 40.637,49 €,

Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Streitverkündeten

a) H... K..., Inhaberin der Fa. H... K... I..., ..., ...,

b) Fa. R... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S... S..., ..., ... und

c) H... F..., ..., ...,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten einem Notar Schadensersatz gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil der Beklagte am 5. Februar 2004 im Zusammenhang mit der Abwicklung des notariellen Kaufvertrages vom 18. Dezember 2003 über einen Miteigentums- und Sondereigentumsanteil des Gemeinschuldners S... F... an der Wohneinheit Nr. ... in der Wohnungseigentümergemeinschaft B... in M... pflichtwidrig verfrüht einen Teil des Kaufpreises ausbezahlt habe.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 5. Februar 2004 vom Notaranderkonto vorgenommenen Auszahlungen zwar verfrüht erfolgt seien, da die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft B... erst am 17. November 2004 erfolgt sei und somit eine Amtspflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 19 BNotO vorliegen würde. Es fehle aber der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung der Mit- und Sondereigentümer bezwecke allein den Schutz der Interessen der Wohnungseigentümer. Ziff. III. 4.c des notariellen Kaufvertrages vom 18. Dezember 2003 sei daher dahingehend auszulegen, dass dem Beklagten lediglich zum Schutz der Käufer die Pflicht auferlegt worden sei, über den Kaufpreis erst nach Verwalterzustimmung zu verfügen. Durch die vertragliche Regelung hätten hingegen weder der Verkäufer S... F..., noch der Kläger als Insolvenzverwalter geschützt werden sollen. Es könne daher auch dahinstehen, ob sich der Beklagte auf § 82 InsO berufen könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, auch der Verkäufer habe ein Interesse daran, dass der Notar nicht verfrüht, d.h. vor Einholung der Verwalterzustimmung, den Kaufpreis auszahle, zumal wenn Dritte anstatt des Verkäufers den Kaufpreis erhalten würden.

Im Übrigen habe der Kläger aufgrund der in § 82 InsO enthaltenen gesetzlichen Vermutung einen Anspruch gegen den Beklagten auf nochmalige Auszahlung. Der Beklagte habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt und nur untauglichen Beweis angeboten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 4 O 70/05, vom 12. Juli 2005, zugestellt am 26. Juli 2005, zu verurteilen, an ihn 40.637,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 17. Dezember 2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er sich auf den Grundbuchstand verlassen habe. Darin habe sich zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gelder kein Sperrvermerk bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers S... F... befunden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt im Wesentlichen zum Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 40.637,49 Euro Schadensersatz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner möglichen Ansprüche gegen die Streitverkündeten.

Der Beklagte hat seine Verwahrungspflichten als Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen der Amtstreuhandschaft pflichtwidrig dadurch verletzt, dass er am 5. Februar 2004 Auszahlungen von dem auf dem Notaranderkonto eingegangenen Kaufpreis an Dritte vorgenommen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentumsanteils nicht vorgelegen hat.

Im Übrigen hat der Beklagte seine Treuhandpflichten dadurch verletzt, dass er vor Auszahlung der Gelder an Dritte nicht überprüft hat, ob gegen den anweisenden Verkäufer S... F... ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden des Klägers zu bejahen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte entgegen der Regelung in Ziff. III. 4. c des notariellen Kaufvertrags vom 18. Dezember 2003 am 5. Februar 2004 Teile des Kaufpreises an Dritte ausgezahlt hat, obwohl die erforderliche Zustimmung des Hausverwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verkauf erst am 17. November 2004 vorlag.

Treugeber bzw. materiell Berechtigte bei einer Amtstreuhandschaft sind jedenfalls diejenigen Personen, in deren Interessen die Verwahrung erfolgt und durch die sie geschützt werden sollen. Bei vertraglicher Vereinbarung handelt es sich in der Regel um eine Doppel- oder Mehrfachtreuhand. Vereinbaren z.B. die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Käufer den Kaufpreis auf ein Anderkonto des Urkundsnotars zu zahlen und dieser ihn nach Eintritt bestimmter Bedingungen an den Verkäufer auszukehren hat, so sind Verkäufer und Käufer Treugeber; die Verwahrung erfolgt im Interesse beider Vertragsparteien zum beiderseitigen Schutz vor ungesicherten Vorleistungen (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 16).

Daraus folgt, dass Ziff. III. des Kaufvertrages nicht nur dem Schutze der Käufer, sondern auch des Verkäufers diente.

Im Übrigen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der so genannten Funktions- und Zwecktheorie über den Kreis der unmittelbar und mittelbar Beteiligten hinaus auch Amtspflichten des Notars gegenüber Dritten verletzt werden, die in keiner Weise mit dem Notar in Verbindung getreten sind (vgl. Haug Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdnr. 36 ff. m.w.N.). Dabei ist jedoch erforderlich, dass nicht nur die Belange eines Dritten durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern dass eine Beeinträchtigung dessen vorliegt, dessen Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts gerade durch die statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigungen geschützt werden soll.

Dies ist vorliegend bezüglich der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B... als Dritte zu bejahen. Der Verwalter einer Wohnungseigentümeranlage übt die Zustimmungsrechte der Wohnungseigentümer als Treuhänder für die Eigentümergemeinschaft aus und nimmt deren Interessen wahr. Ziffer III des Kaufvertrages dient also auch dem Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied auch der Verkäufer F... als noch eingetragener Eigentümer ist, wobei vor allem aus wirtschaftlichen Gründen zur Sicherstellung der rückständigen Beitragsleistungen ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf künftige Erwerber von Wohnungseigentum statuiert wird (vgl. Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG, 9. Aufl. § 12 Rdnr. 1 und § 27 Rdnr. 213 ff.).

Vorliegend macht der Kläger nach der herrschenden Amtsheorie als besonderes Rechtspflegeorgan zudem auch die Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners S... F... geltend und ist nicht nur als Vertreter der Interessen des Verkäufers anzusehen.

Soweit das Erstgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. Oktober 2000 (OLGR Schleswig 2000, S. 187 - 189) verweist, ist der dortige Sachverhalt mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Im dortigen Fall hatte der Notar einen Kaufpreisanteil verfrüht direkt an den Entschließungsträger ausgezahlt, der anschließend den Kaufpreisanteil nicht zweckentsprechend verwandt hatte bzw. insolvent wurde.

Hätte der Beklagte vorliegend pflichtgemäß erst die Zustimmung des WEG-Verwalters vor der Auszahlung der Gelder eingeholt (und nicht erst neun Monate danach), wäre ihm durch das Anschreiben des Klägers vom 13. April 2004 bekannt geworden, dass über das Vermögen des anweisenden Verkäufers S... F... ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

2. Vorliegend hat der Beklagte zudem vor Auszahlung der Gelder trotz Vorliegens von Indizien hierfür pflichtwidrig nicht geprüft, ob ein Insolvenzverfahren gegen den anweisenden Verkäufer S... F... eröffnet ist.

Zur Sachverhaltsaufklärungspflicht des Notars gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG gehört es auch, die Vertretungsmacht und die Verfügungsbefugnis der Parteien zu klären. Die Rechtsinhaberschaft der Beteiligten muss der Notar prüfen, wenn sich insoweit konkret Verdachtsmomente aufdrängen oder die Prüfung - wie für den Grundbuchverkehr (§ 21 BeurkG) - besonders vorgeschrieben ist.

Zwar war zum Zeitpunkt der Beurkundung und zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Sperrvermerk bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragen, sondern erfolgte dies erst am 21. April 2004. Jedoch war unter der allgemein bekannten Internetadresse "www.insolvenzbekanntmachungen.de", die nunmehr die früher übliche Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt ersetzt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer S... F... bereits seit dem 15. Dezember 2003, also vor Beurkundung des notariellen Verkaufvertrags am 18. Dezember 2003 und vor den erfolgten Überweisungen des Kaufpreises an Dritte am 5. Februar 2004, eingestellt. Auf dieser Internetseite kann unter Angabe des Namens der betreffenden Person von jedermann mit einem "einfachen Klick" festgestellt werden, ob über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren in Rheinland-Pfalz eröffnet ist.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht in ZIP 2006 S. 138 ff.) im Hinblick auf ein Freiwerden einer Bank von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis bei Überweisungen von Geldern vom Konto eines Gemeinschuldners auf die Wertung des § 82 InsO verwiesen. Aus dieser Vorschrift folge, dass bei Überweisungen nach Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bank als Überweisende die Pflicht treffe nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Leistung die Verfügungsbeschränkung des Kunden nicht gekannt hat.

Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dieser Entscheidung auch der Grundsatz, dass Banken als Überweisende die Pflicht trifft, in ihrem Geschäftsbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insolvenzen zu beobachten und Organisationsstrukturen zu schaffen, die sicherstellen, dass entsprechende Informationen aufgenommen und an alle Entscheidungsträger weitergeleitet werden.

Diese rechtliche Wertung findet auch bei einer Verletzung der Pflichten des Notars bei einer Amtstreuhandschaft Anwendung, d.h. der Notar muss vor Auszahlung der Gelder prüfen, ob nicht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anweisenden eröffnet ist. Dabei ist vorliegend zwischen der reinen Beurkundungstätigkeit eines Notars einerseits und der hier vorliegenden Verletzung von zusätzlich vereinbarten Treuhandpflichten andererseits durch Ziff. III. des notariellen Kaufvertrages zu unterscheiden.

Vorliegend waren zudem Indizien für eine mögliche Insolvenz des anweisenden Verkäufers S... F... vorhanden, da die Auszahlung des Kaufpreises ausschließlich an Dritte erfolgte, nämlich an die Fa. H... K... I..., die Fa. R... GmbH I... und an den Bruder des Verkäufers, H... F....

Der Beklagte kann auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO verweisen, da diese nicht für die notarielle Verwahrung nach § 23 BNotO gilt (vgl. Hertel in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 64).

3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten berechnet sich der Höhe nach wie folgt, wobei der Kläger im Berufungsverfahren in der Hauptsache nur noch eine Zahlung von 40.637,49 Euro als Schadensersatz erstrebt.

 Kaufpreis 74.500,-- €
./. Lastenfreistellung zugunsten der ...kasse D... 30.810,01 €
./. Notarkosten 1.815,46 €
./. Blitzgirokosten 7,50 €
Summe: 41.867,03 €.

Nach dem unstreitigen Sachvortrag hat der Beklagte am 5. Februar 2004 eine Auszahlung in Höhe von 5.000,-- € an H... K..., von 26.500,-- € an die R... GmbH I... und von 9.163,74 € an den Bruder des Verkäufers, H... F..., vorgenommen.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 vom Kläger am 20. Januar 2005 genehmigt wurde.

Denn bereits mit Schreiben vom 2. September 2004 hat der Kläger die Weisungen des Insolvenzschuldners F... widerrufen und den Beklagten aufgefordert, die eingehenden Kaufpreiszahlungen auf sein Anderkonto vorzunehmen, wenn die Zustimmung des Hausverwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.

4. Der Beklagte hat jedoch gem. § 255 BGB einen Anspruch auf Abtretung aller Ansprüche, die dem Kläger gegebenenfalls gegen die Streitverkündeten H... K..., Fa. R... GmbH und H... F... zustehen. Insofern hat der Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 7. April 2005 sein bestehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeübt.

Da der Kläger daraufhin die entsprechenden Ansprüche nicht abgetreten hat, werden auch keine Zinsen aus dem Schadensersatzbetrag geschuldet, da der Beklagte wegen des bestehenden Zurückbehaltungsrechts noch nicht zu einer Zahlung verpflichtet war.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, § 22 VI und Furtner, Das Urteil im Zivilprozess, 5. Auflage, S.27). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.637,49 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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