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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 203/08
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 123 Abs. 3 Satz 3
AktG § 123 Abs. 4
ZPO § 522 Abs. 2
Fällt der Stichtag für den Nachweis der Aktionärsstellung gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG (sog. Record Date) auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, verschiebt er sich nicht entsprechend § 123 Abs. 4 AktG auf den nächsten vorangehenden Werktag.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 4 U 203/08

In dem Rechtsstreit

wegen Gültigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

Tenor:

werden die Prozessbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufungen im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfüllt ansieht.

Gründe:

Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die im Rahmen der Hauptversammlung der börsennotierten beklagten Aktiengesellschaft vom 12. Juni 2008 gefasst wurden. Die Kläger stützen ihr Begehren auf Nichtigkeitsfeststellung bzw. Beschlussanfechtung, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, auf einen vermeintlichen Einberufungsmangel, da in der Einladung zur Hauptversammlung der Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis des Anteilsbesitzes beziehen muss, mit dem 22. Mai 2008 (Fronleichnam) angegeben worden war und dieser Tag in Rheinland-Pfalz, wo die Beklagte ihren statuarischen Sitz hat, gesetzlicher Feiertag ist.

II.

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klagen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Entgegen der Meinung der Kläger sind die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Juni 2008 gefassten Beschlüsse nicht wegen Fehlerhaftigkeit der Einberufung zu der Versammlung nach § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG nichtig oder gemäß § 245 Nr. 2 AktG anfechtbar.

Dem Landgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, dass der Stichtag für den Nachweis der Aktionärsstellung gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG (sog. Record Date), wenn er - wie im Streitfall - auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag fällt, sich nicht entsprechend § 123 Abs. 4 AktG auf den nächsten vorangehenden Werktag verschiebt.

Die Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG bezieht sich schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf eine "Frist", also eine abgegrenzte Zeitspanne, innerhalb derer eine Handlung vorgenommen oder ein Erfolg bewirkt werden muss, sondern auf einen festen Zeitpunkt, zu dem ein bestimmter Zustand (Aktionärsstellung) bestehen muss. Auch dem Normzweck des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG, eine zur Hauptversammlung möglichst zeitnahe Auskunft über die Aktionärsstellung zu gewährleisten, widerspricht eine Vorverlegung des Nachweisstichtags (vgl zum Ganzen überzeugend und mit eingehender Begründung Landgericht München, Urteil vom 18. Dezember 2008, 5 HKO 11182/08, u.a. veröffentlicht in ZIP 2009, 568, NZG 2009, 388 und in juris; dazu auch Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2009, 177).

Dieses Verständnis der Stichtagsregelung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des vom Bundestag am 29. Mai 2009 verabschiedeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG): Denn § 121 Abs. 7 AktG-E stellt künftig klar, dass eine Vorverlegung weder bei Fristen noch bei Terminen in Betracht kommt, die vom Tag der Hauptversammlung an zurückrechnen und auf einen Sonntag, Sonnabend oder Feiertag fallen (vgl Leuering/Rubner a.a.O.).

Soweit sich die Käger für ihren Rechtsstandpunkt auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 ( 3-5 O 196/07, veröffentlicht in NZG 2008, 112 und in juris) berufen, ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich auch das OLG Frankfurt dahin entschieden hat, dass es sich bei dem Record Date im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht um eine Frist, sondern um einen Zeitpunkt handelt (Urteil vom 10. Juni 2008, 5 U 134/07, veröffentlicht in AG 2008, 896 und in juris).

Etwa beabsichtigten Stellungnahmen wird bis 31. Juli 200 entgegengesehen.

Ende der Entscheidung

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