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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 4 W 12/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 5
ZPO § 97 Abs. 2
Die Ablehnung eines Festsetzungsantrages gegen die eigene Partei wegen Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts liegen, setzt keine substantiierte oder gar schlüssige Darlegung der Einwendungen voraus. Es genügt, dass eine entsprechende Einwendung erkennbar ist. Wird sie erstmals im zweiten Rechtszug erhoben, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 12/03

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17./21. Oktober 2002 gegen den ihm am 15. Oktober 2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Oktober 2002

ohne mündliche Verhandlung am 10. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2002 geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 12. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 423,80 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, §§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 BRAGO, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.

Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, die Antragsteller seien im Termin vom 16. Juli 2002 nicht erschienen, so dass gegen ihn Versäumnisurteil ergangen sei. Im Hinblick darauf sehe er keinen Anlass, die geforderten Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Sache nach macht der Beklagte damit einen Einwand geltend, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat und deshalb gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO zur Ablehnung des Festsetzungsantrages führt. Eine substantiierte oder gar schlüssige Darlegung des Einwands ist dazu nicht erforderlich. Es muss lediglich erkennbar sein, dass überhaupt ein Einwand erhoben wird, der außerhalb des Gebührenrechts liegt (vgl. dazu OLG Köln AnwBl. 1980, 155; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1276; OLG Brandenburg RPfleger 1996, 41; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 19 Rdn. 34, jew.m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Auch wenn es nach Lage der Dinge nicht sonderlich wahrscheinlich erscheinen mag, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Beklagten wegen des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils ein Schadensersatzanspruch zusteht, den er dem Gebührenanspruch der Antragsteller entgegensetzen kann.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er seine Einwendungen bereits im ersten Rechtszug hätte vorbringen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe Rpfleger 1996, 83).

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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