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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.01.2005
Aktenzeichen: 4 W 142/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 494 a
InsO § 35
InsO § 80 Abs. 1
Ist über das Vermögen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 142/04

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 2./2. September 2004 gegen den ihr am 19. August 2004 zugestellten Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. August 2004

ohne mündliche Verhandlung am 3. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist - worauf der Senat mit seiner Verfügung vom 12. Oktober 2004 hingewiesen hat - unzulässig, weil der Antragsgegnerin zu 2) die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis fehlt.

Über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2) ist bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1999 - 59 IN 154/99 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zwar wurde dadurch das selbstständige Beweisverfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH NJW 2004, 1388, 1389 m.w.N.). Das besagt aber nicht, dass die Verfahrensführungsbefugnis bei der Antragsgegnerin zu 2) verblieben ist. Diese Befugnis ist vielmehr gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen (vgl. dazu Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 490 Rdn. 1). Damit kann der Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO, der letztlich dazu dient, einen gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse fallenden Kostenerstattungsanspruch vorzubereiten, allenfalls vom Insolvenzverwalter gestellt werden (vgl. KG KGReport 2003, 324). Das ist hier nicht geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13. Dezember 2004 und vom 16. Dezember 2004, welche die Antragsgegnerin zu 2) nach dem Hinweis des Senats vom 12. Oktober 2004 vorgelegt hat. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der an eine Dritte abgetretenen Vergütungsforderung der Antragsgegnerin zu 2) keine Rechte mehr geltend macht. Dies besagt aber nichts über die Geltendmachung eines eventuellen Kostenerstattungsanspruchs aus dem hier in Rede stehenden, wegen Gegenansprüchen der Antragstellerin geführten selbständigen Beweisverfahren. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter einen solchen Anspruch freigegeben oder die Antragsgegnerin zu 2) zu seiner Geltendmachung ermächtigt hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO in der Sache Erfolg versprechen würde.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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