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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 4 W 45/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Mutwille bei Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit

Eine Partei handelt mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie einen vom Schuldner ausdrücklich anerkannten Freistellungsanspruch im Klagewege verfolgt, ohne den Schuldner zuvor zur Titulierung durch notarielle Urkunde aufgefordert zu haben


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 45/01

In dem Rechtsstreit

wegen Freistellung

hier: Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Ruppert auf die Beschwerde der Klägerin vom 8. Juni 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. März 2001

ohne mündliche Verhandlung am 15. August 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Dabei kann dahinstehen, ob die im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juni 2001 angeführten Gründe der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen würden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedenfalls deshalb mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren auf wesentlich billigerem Wege erreichen kann. Der Antragsgegner hat den Freistellungsanspruch im PKH-Prüfungsverfahren ausdrücklich und ohne Vorbehalt anerkannt. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl, I S. 3039) geschaffenen Fassung, könnte der Anspruch durch notarielle Urkunde tituliert werden. Dabei würden lediglich die wesentlich günstigeren Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. dazu etwa Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung"). Im Hinblick darauf käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn der Schuldner die Errichtung eines solchen Titels ablehnen würde (vgl. dazu Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 38; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 40 b; zur vergleichbaren Situation im Unterhaltsrecht OLG Bamberg JurBüro 1994, 234; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Köln OLGR 1997, 8; OLG Koblenz OLGR 1999, 378, jew. m.w.N.). Die Antragstellerin hat aber nicht vorgetragen, dass sie den Antragsgegner überhaupt zur Errichtung eines entsprechenden Titels aufgefordert habe.

II. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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