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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 5 U 1/02
Rechtsgebiete: BGB, BPflV


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 HS 2
Der Patient ist vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung - nicht notwendig schriftlich - über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der bloße Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Wahlleistung oder ein bestimmtes Preisverzeichnis bzw. die Gebührenordnung für Ärzte genügt dem nicht. Die Unterrichtung des Patienten nach Unterzeichnung des Wahlleistungsvereinbarungsformulars (und vor Annahme des darin liegenden Angebots durch den Krankenhausträger) ist ebenfalls nicht ausreichend.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 1/02

Verkündet am: 28.05.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Vergütung ärztlicher Leistungen

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht Heise

auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250.- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt aufgrund abgetretenen Rechts den Beklagten als Alleinerben der am 26. Juni 2000 verstorbenen Frau L...-M... M... (im folgenden: Patientin) auf Vergütung laborärztlicher Leistungen in Anspruch, die Prof. Dr. P... sowie seine ärztlichen Vertreter in der Zeit vom 18.04. bis 26.06,2000 im Zentrallabor der Klägerin für die Patientin erbracht haben. Auf die Abtretungserklärung des Prof. Dr. P... vom 22.06.1994 (Blatt 8 d.A.) wird Bezug genommen.

In dem genannten Zeitraum wurde die Patientin in der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH, welche kein eigenes Labor betreibt, nach einer Herzoperation stationär intensiv-medizinisch behandelt. Am 07.04.2000 hatte die Patientin dort eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH und ihr unterzeichnet (Blatt 203), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH stellte die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen mit den hierfür vorgesehenen Pflegesätzen in Rechnung. Daneben wurde ab dem 19.04.2000 für jeden Tag des Aufenthalts der Patientin die Ziffer 435 GOÄ - Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung, bis zu 24 Stunden Dauer - abgerechnet.

Die Klägerin übersandte zunächst der Patientin, unter dem 22. Januar 2001 dann dem Beklagten, vier Rechnungen "für ambulante Krankenhausbehandlung" über insgesamt 15.136,60 DM, deren Gegenstand die von Prof. Dr. P... bzw. unter seiner Anleitung und Aufsicht von seinen Mitarbeitern erbrachten laborärztlichen Leistungen waren. Die Rechnungen vom 22.01.2001 - im einzelnen: Rechnungs-Nr. 2001007784 über 1.167,45 DM, Nr. 2001007788 über 965,11 DM, Nr. 2001007786 über 163,22 DM und Nr. 2001007790 über 12.839,82 DM - gingen dem Beklagten spätestens am 25.01.2001 zu.

Die Krankenversicherung der verstorbenen Patientin, die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV), lehnte die Begleichung des Rechnungsbetrages unter Hinweis auf die Honorarminderungspflicht nach § 6 a GOÄ und auf die Verpflichtung der Klägerin zur Pauschalabrechnung gemäß Ziffer 437 GOÄ ab.

Mit der vorliegenden Klage vom 20.06.2001, dem Beklagten zugestellt am 29.06.2001, hat die Klägerin den Beklagten zunächst auf Zahlung von 15.136,60 DM in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 26.07.2001 hat sie die Klage in Höhe von 1.167,45 DM zurückgenommen, da insoweit eine bereits am 7. August 2000 geleistete Zahlung auf die Rechnung Nr. 2001007784 nicht berücksichtigt worden war. Der Beklagte hat insoweit Kostenantrag gestellt. Aufgrund einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung durch die DKV in Höhe von insgesamt 5.117,57 DM - im einzelnen: 813,39 DM auf die Rechnung Nr. 2001007788,134,84 DM auf die Rechnung Nr. 2001007786 und 4.169,34 DM auf die Rechnung Nr. 2001007790 - hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Parteien haben bezüglich der Teil-Erledigung wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Wahlleistungsvereinbarung vom 07.04.2000 erstrecke sich auch auf außerhalb des Krankenhauses erbrachte ambulante Leistungen. Es handele sich bei den klagegegenständlichen Laborleistungen nicht um allgemeine Krankenhausleistungen, die deshalb gesondert unmittelbar von Patienten zu vergüten seien (Wahlarztkette nach § 22 BundespflegesatzVO). Die Patientin sei bei ihrer Aufnahme am 18.04.2000 über Inhalt und Umfang der Wahlleistungsvereinbarung, insbesondere die bei der Klägerin stattfindenden Laboruntersuchungen, sowie über die hierfür anfallenden Entgelte aufgeklärt worden. Hierbei sei ihr Gelegenheit gegeben worden, die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen.

Die streitgegenständlichen Rechnungen unterlägen nicht der Honorarminderungsverpflichtung nach § 6 a GOÄ. Beim Zentrum für Labormedizin der Klägerin handele es sich um eine Einrichtung, die mit den stationär behandelnden Krankenhaus, der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH, räumlich, organisatorisch und juristisch nichts zu tun habe. Es sei auch keine Wechselbezüglichkeit der Leistungen gegeben.

Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Pauschalabrechnung nach Ziffer 437 GOÄ. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die abgerechneten Leistungen teilweise nicht dem Anwendungsbereich der Ziffer 437 GOÄ unterfielen. Aber auch die übrigen Laboratoriumsuntersuchungen seien nicht in der Laborpauschale nach Ziffer 437 enthalten, sondern als Einzelleistung berechnungsfähig, da sie nicht im Krankenhaus selbst erbracht hätten werden können, sondern als Auftragsleistung an andere Ärzte hätten gegeben werden müssen. Eine der Ziffer 435 GOÄ entsprechende Einschränkung, nach welcher Teilleistungan auch dann mit der Gebühr abgegolten seien, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht würden, finde sich in Ziffer 437 nicht. Jedenfalls seien die in Rechnung gestellten Laborleistungen nicht als stationär anzusehen, so dass sie gesondert abgerechnet werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.851,58 DM nebst Zinsen in Höhe vor 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus DM 13.969,15 vom 25.02.2001 bis 19.07.2001 sowie aus DM 8.851,58 seit 20.07.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die Klage sei unschlüssig. Es sei nicht erkennbar, dass zwischen dem Zedenten, Prof. Dr. P..., und der Patientin vertragliche Beziehungen bestanden hätten, aufgrund derer der Zedent berechtigt gewesen wäre, der Patientin seine Leistungen unmittelbar in Rechnung zu stellen. Vertragliche Beziehungen hätten allein zwischen der Patientin und der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH bestanden. Die durchgeführten Laborleistungen hätten zum Pflichtumfang der allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 BPflVO gehört und seien bereits mit der an das Krankenhaus gezahlten Vergütung der Pflegeleistungen abgegolten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Krankenhaus Dritte mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt habe.

Die Wahlleistungsvereinbarung vom 07.04.2000 sei unwirksam, da sie eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Entgelte nicht enthalte (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BPflVO). Im übrigen gehe aus der Vereinbarung nicht hervor, dass diese ein zusätzliches Liquidationsrecht beliebig vieler "externer" Ärzte zur Folge habe. Letztlich handele es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um allgemeine Krankenhausleistungen, die medizinisch erforderlich gewesen seien und die auch jeder Patient erhalten hätte, der keine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet hätte. Es sei deshalb nicht zulässig, diese Leistungen zum Gegenstand einer Wahlleistungsvereinbarung zu machen.

Sämtliche Rechnungen seien gemäß § 6 a GOÄ um 15 % zu mindern. Die vom Zedenten erbrachten Leistungen seien anlässlich des intensivmedizinischen stationären Aufenthalts der Patientin in der Herzklinik erbracht worden. Sie seien durch die Herzklinik veranlasst worden, weil diese die Ergebnisse der Laboruntersuchungen für die weitere stationäre Behandlung benötigt habe. Die Leistungen des Zedenten seien deshalb dem stationären Aufenthalt zuzuordnen und keinesfalls als ambulante Leistungen anzusehen. Ohne den stationären Aufenthalt der Patientin in der Herzklinik wäre es zu den Laboruntersuchungen nicht gekommen.

Zu Unrecht habe die Klägerin GOÄ-Ziffern des Abschnitts M II in Rechnung gestellt. Diese hätten nur mit der GOÄ-Ziffer 437 als "Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435, bis zu 24 Stunden Dauer" pauschal abgerechnet werden dürfen.

Mit Urteil vom 16. November 2001 hat der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21. November 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001, eingegangen am 20. Dezember 2001, Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter Fristverlängerung am 29. Januar 2002 begründet.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:

Die Aufklärung der Patientin am Tag der stationären Aufnahme über Inhalt und Umfang der Wahlleistungsvereinbarung sei rechtzeitig gewesen, da erst durch die Unterzeichnung der Erklärung durch die Geschäftsführer der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH am 19. April 2000 die Wahlleisungsvereinbarung formwirksam errichtet worden sei.

Das Landgericht habe den Begriff der Wahlarztkette" nicht richtig erfasst. Der Patient, der wahlärztliche Leistungen vereinbarte, wähle die Leistung aller liquidationsberechtigten Ärzte als Wahlleistung und könne seine Wahl nicht auf einzelne Ärzte beschränken. Es sei also grundsätzlich ausgeschlossen, einen Teil der ärztlichen Leistungen als Wahlleistungen zu erbringen, den anderen Teil dagegen als allgemeine Krankenhausleistung. Die Wahlarztkette reiche über das stationär behandelnde Krankenhaus hinaus und umfasse auch die von den liquidationsberechtigten Ärzten des stationären Krankenhauses veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Rechtsfehlerhaft verknüpfe das Landgericht die medizinische Notwendigkeit der Laborleistungen mit deren Charakter als wahlärztliche Leistungen. Ausschlaggebender Gesichtspunkt sei nicht die Wahl der äztlichen Leistung, sondern vielmehr die Wahl des Arztes.

Für das Liquidationsrecht des Prof. Dr. P... genüge es, dass dessen Mitarbeiter, die die Leistungen teilweise für ihn ausgeführt hätten, unter seiner Aufsicht und nach seiner fachlichen Weisung gehandelt hätten. Für den Fall, dass eine Wahlleistungsvereinbarung nicht bestanden hätte, wären die Laborleistungen nicht als eigene ärztliche Leistungen von Prof. Dr. P... erbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 4.525,74 EUR (8.851,58 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 7.142,31 EUR (12.969,15 DM) vom 25.02.2001 bis 19.07.2001 sowie aus 4.525,74 EUR (8.851,58 DM) seit 20.07.2001 zu zahlen;

2. die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines Betrages von 2.616,57 EUR (5.117,57 DM) für erledigt erklärt wurde zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 7. März 2002 und trägt insbesondere vor:

Es werde bestritten, dass seitens des Klinikums für Herzchirurgie die Wahlleistungsvereinbarung erst nach dem 07.04.2000 unterschrieben worden sei. Bestritten werde des weiteren, dass die Patientin am 18.04.2000 durch eine Mitarbeiterin der Klinik für Herzchirurgie K... mündlich über die besonderen Umstände der Wahlleistungsvereinbarung und der Chefarztbehandlung einschließlich konsiliarärztlicher Leistungen, insbesondere hinsichtlich der extern bei der Klägerin stattfindenden Laborleistungen, informiert worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der von Prof. P... erbrachten laborärtzlichen Leistungen aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten als Alleinerben der verstorbenen Patientin (§§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2, 398, 1967 Abs. 1 BGB) nach eigenem Vortrag nicht zu.

Die Klägerin stützt den klagegegenständlichen laborärztlichen Vergütungsanspruch auf die anlässlich der stationären Aufnahme der Patientin in der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH geschlossene Wahlleistungsvereinbarung. Diese ist indessen nicht wirksam.

Die Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Patientin und der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH ist zwar in der von § 22 Abs. 2 Satz 1,1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vorgeschriebenen Schriftform geschlossen, es fehlt indessen an der erforderlichen Unterrichtung der Patientin im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BPflV. Danach ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung - nicht notwendig schriftlich - über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten.

Es mag vorliegend dahinstehen, ob die Patientin bereits über den Inhalt der Wahlleistung "Chefarztbehandlung ein schließlich konsiliarärztlicher Behandlung", insbesondere über die damit verbundene Entstehung zusätzlicher Vergütungspflichten auch für externe privatärztliche Leistungen, nicht hinreichend unterrichtet war, wie das Landgericht meint. Jedenfalls ist keine Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistung "Chefarztbehandlung" erfolgt, die die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BPflV erfüllt.

Die genannte Vorschrift ist zum 01. Januar 1995 an die Stelle des bis dahin seit dem 01. Januar 1986 geltenden § 7 Abs. 2 BPflV getreten, in dem erstmals zum Schutz des Patienten eine Unterrichtung über die "Entgelte der Wahlleistungen" vor dem Abschluss der Wahleistungsvereinbarung vorgeschrieben wurde. Zweck der alten und der neuen Regelung war und ist es dem Patienten zu verdeutlichen, welche finanziellen Konsequenzen der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung für ihn haben kann (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Abschnitt E.1.1.).

Die durch § 7 Abs. 2 BPflV alter Fassung gestellten Anforderungen an die Unterrichtung der Wahlleistungspatienten waren umstritten. Mit seinem Urteil vom 19.12.1995 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass entgegen der in der Vorinstanz vom OLG Düsseldorf vertretenen Auffassung jedenfalls eine Unterrichtung über die Entgeltlichkeit, d.h. den Umstand, dass die Wahlleistungen dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt würden und dieser sich mit seiner Wahl - unabhängig von einer Kostenerstattung durch seine Krankenversicherung zur Zahlung eines - gegenüber dem allgemeinen Pflegesatz - zusätzlichen Entgelts verpflichte, die Anforderungen des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. nicht erfüllt (vgl. BGH NJW 1996, 781 f.). Allein der Hinweis in der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung auf ein bestimmtes Preisverzeichnis oder darauf, dass die wahlärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, genügte den Anforderungen an die Unterrichtung des Patienten über die Entgelte der Wahlleistung im Sinne des § 7 Abs. 2 BPflV nicht. Verlangt war, dass dem Patienten die GOÄ vorgelegt und ihm damit ermöglicht wurde, sich durch Einsichtnahme über die einzelnen Entgelte - nicht nur die Entgeltlichkeit - zu informieren, oder aber der Patient mündlich in der geforderten Weise unterrichtet wurde (vgl. BGH, a.a.O., S. 782). Nach OLG Düsseldorf (VersR 1999, 496, 497) war nach § 7 Abs. 2 BPflV die Unterrichtung des Patienten über die Höhe der Pflegesätze, den Wahlarztabschlag sowie über die von der GOÄ abweichenden Steigerungssätze gefordert (a.A. OLG Köln, OLG-Report 1998, 212).

Es wird nunmehr vertreten, dass durch die Formulierung in der Neuregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV ("der Patient ist ...über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterteilten.") die Anforderungen an die Unterrichtung gestiegen seien und jetzt eine detaillierte und für den jeweiligen Einzelfall konkretisierte individuelle Angabe hinsichtlich Art, Umfang und Entgelt der Wahlleistung erforderlich sei (so Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E.1.2.). Das Krankenhaus soll verpflichtet sein, dem Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung Hinweise darauf zu geben, welche Gebührenziffern mutmaßlich in Ansatz gebracht werden, ob die Regelhöchstsätze der GOÄ überschritten werden und welche Höhe der Arztrechnung sich hieraus voraussichtlich ergeben wird (vgl. Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E.2.2.).

Ob § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV eine solch weitgehende, detaillierte Unterrichtung im Sinne eines Kostenvoranschlags (vgl. ebenda) tatsächlich fordert, kann vorliegend offen bleiben. Es unterliegt jedenfalls keinem Zweifel, dass die Neuregelung keine geringeren Anforderungen an die Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistung stellt, als § 7 Abs. 2 BPflV a. F. dies getan hat (s. Uleer/Mieberg/Pfaff, aaO, § 22 BPflV, Abschnitt E. 2.2). Diesen Anforderungen wird die Unterrichtung hier nicht gerecht.

Bezüglich der von der Patientin - neben der Wahlleistung "Unterbringung in einem EinBett-Zimmer" - gewählten Chefarztbehandlung einschließlich konsiliarärztlicher Leistungen enthält das der Patientin übersandte und von dieser nach Unterzeichnung am 7. April 2000 an die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH zurückgesandte Formular "Vereinbarung über die Gewährung von Wahlleistungen nach § 22 BPflV" zwei Hinweise auf die zusätzliche Vergütungspflicht. Einmal heißt es unmittelbar nach der Aufführung der Wahlleistungen, dass diese "nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen" seien und "somit zusätzlich in Rechnung gestellt" würden. Zum anderen ist in Ziffer 1. der vorformulierten Vertragsbedingungen ausdrücklich erklärt, dass "mit dieser Vereinbarung (...) der/die Patient/in die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgelts für die Wahlleistung ungeachtet einer Übernahme oder Zahlung Dritter" übernimmt. Diese Hinweise auf die "Entgeltlichkeit der Wahlleistung im oben dargelegten Sinne stellt indes keine Unterrichtung über die Entgelte dar (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Ziffer 2. der Vertragsbedingungen enthält den Hinweis, dass bei der Wahlleistung Chefarztbehandlung die Abrechnung dar Arztkosten nach den Vorschriften der GOÄ durch die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH erfolgt. Unter Ziffer 4. wird schließlich darauf hingewiesen, dass auch die Abrechnung der ärztlichen Leistungen, die von den ständigen ärztlichen Vertretern der Chefärzte erbracht werden, nach der GOÄ abgerechnet werden.

Allein der Hinweis auf die Gebührenordnung für Ärzte, nach der alle privatärztlichen Leistungen abgerechnet werden, genügt indes nicht. Dem Patienten ist im Regelfall der Inhalt der GOÄ unbekannt, er hat keine Kenntnis von den im einzelnen aufgeführten Leistungen, den dafür anzusetzenden Gebühren- und Steigerungssätzen. Ohne weitere Erläuterung oder die Möglichkeit, Einsicht in die GOÄ zu nehmen, nützt ihm die Kenntnis, dass die Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden, nichts, er kann sich insbesondere keine Vorstellung von der Höhe der für die Wahlleistungen anfallenden Entgelte machen. Damit wird der Normzweck, den Patienten durch die Unterrichtungspflicht vor übereilten Entscheidungen und und den für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiken der Wahlleistungsvereinbarung zu schützen (vgl. Uleer/Mieberg/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E), nicht erfüllt.

Unstreitig wurde der Patientin das Wahlleistungsvereinbarungsformular übersandt und sie hat es, nachdem sie es am 7. April 2000 unterzeichnet hatte, an die Klinik für Herzchirurgie K... GmbH zurückgeschickt. Ebenso unstreitig war die Patientin zuvor, d.h. bevor sie die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieb, weder mündlich über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet worden, noch war ihr die Möglichkeit konkret gegeben, die GOÄ einzusehen. Dies geschah nach der vom Beklagten im Übrigen bestrittenen - Behauptung der Klägerin erst anlässlich der stationären Aufnahme der Patientin am 18. April 2000.

Unbehelflich ist es, dass die Patientin auf dem Formularvertrag am Ende, noch unter ihrer Unterschrift betreffend die Wahlleistungsvereinbarung als solche, durch eine weitere Unterschrift bestätigt hat, dass ihr "die Möglichkeit gegeben" worden sei, "die Gebührenordnung für Ärzte einzusehen". Einmal ist die formularmäßige Bestätigung, durch die dem Patienten die Beweist für Umstände auferlegt werden, die im Verantwortungsbereich des Krankenhauses als Verwender der vorfomulierten Vertragsbedingungen liegen, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zwar ist die Erklärung hier - anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Fall - abgegrenzt vom übrigen Vertragstext und gesondert von der Patientin unterzeichnet, eine Quittung im Sinne des § 368 BGB, für die das Klauselverbot des § 11 Nr. 15 b AGBG nicht gilt, stellt sie indessen nicht dar.

Zum anderen lag der Patientin die GOÄ unstreitig jedenfalls nicht vor ihrer Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung vor. Ob der Patientin anlässlich ihrer stationären Aufnahme am 18. April 2000 die GOÄ zur Einsichtnahme vorgelegt oder ihr die Möglichkeit der Einsichtnahme tatsächlich eingeräumt wurde oder aber ihr die Entgelte bei dieser Gelegenheit mündlich erläutert wurden, kann dahinstehen. Den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV würde diese Vorgehensweise nicht genügen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BPflV ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte zu unterrichten. Dies ist nicht geschehen.

Bei der Wahlleistungsvereinbarung handelt es sich um einen zweiseitiger, Vertrag, auf den die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches hierfür anwendbar sind. Er kommt zustande durch Angebot und Annahme. Der Klägerin mag darin zu folgen sein, dass in der Übersendung des Formulars an die Patientin noch kein Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu sehen ist. Das Angebot mag die Patientin durch Übersendung des von ihr unterzeichneten Formulars, in welchem sie als "Antragsteller" bezeichnet ist, abgegeben haben. Bei dem Angebot der Patientin handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 145 BGB in dem Zeitpunkt für die Patientin bindend wurde, in welchem sie der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH bzw. deren Geschäftsführern zuging. Das war nach deren Vortrag am 11. April 2000.

Angenommen wurde das Angebot von der Klinik für Herzchirurgie K... GmbH nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin durch die Unterzeichnung der Vereinbarung durch deren Geschäftsführer am 19. April 2000. Erst mit der Annahme durch die Klinik wurde die Wahlleistungsvereinbarung geschlossen" und recht-wirksam. Maßgebender Zeitpunkt für die Unterrichtung des Patienten nach § 22 Abs. 2 BPflV ist indes dessen Bindung an die Wahlleistungsvereinbarung bzw. das dahingehende Angebot. Dies ergibt sich aus dem bereits wiederholt dargelegten Schutzzweck der in § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV normierten Unterrichtungspflicht.

Der mit der vorgeschriebenen Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistung bezweckte Schutz des Patienten liefe ins Leere, wollte man eine Unterrichtung nach Abgabe des verbindlichen Angebots auf Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung durch den Patienten, aber vor Annahme dieses Antrags durch die Klinik, genügen lassen. Die Unterrichtung muss deshalb vor Abgabe der auf Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung gerichteten Willenserklärung des Patienten erfolgen. Nur so kann der Patient in Kenntnis der finanziellen Konsequenzen seine ihn bindende Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen treffen.

Die behauptete Unterrichtung am Vortag der schweren Herzoperation, der ausweislich der vorliegenden Liquidation mit vorbereitenden Untersuchungen angefüllt war, erscheint nicht nur unzweckmäßig, war die Patientin jedenfalls zu dieser Zeit kaum noch in der Verfassung, die Konsequenzen der Wahlleistungsvereinbarung in Ruhe zu überdenken.

Da vorliegend die Patientin jedenfalls vor Abgabe ihres verbindlichen Angebots nicht in dem gebotenen Maße über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet worden war, ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 22 BPflV, Abschnitt E. 3.1; BGH, a.a.O; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auf sie kann der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht gestützt werden.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Betrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Patientin durch die streitgegenständlichen laborärztlichen Leistungen einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 BGH erlangt hat oder nicht, da ein Bereicherungsanspruch jedenfalls durch § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV ausgeschlossen ist. Es würde dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn ein Krankenhausträger für Leistungen, die wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvsreinbarung geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (vgl. BGH, a.a.O.).

Da der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht bzw. bestand, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten auch insoweit auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund der nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage von der DKV geleisteten Zahlung in Höhe von 5.117,57 DM übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Auch insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet.

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat einmal grundsätzliche Bedeutung, zum anderen erfordert die Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit ersichtlich hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht zu Inhalt und Umfang der Unterrichtungspflicht des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV, einer in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrenden Rechtsfrage, insbesondere zum Zeitpunkt der Information des Patienten, geäußert.

Ende der Entscheidung

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