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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 5 UF 20/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 1372
BGB § 1378
BGB § 1379
BGB § 1408
BGB § 1410
BGB § 1414
ZPO § 254
1. Ergibt sich im Rahmen einer Stufenklage schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass der Hauptanspruch (Leistungsanspruch) nicht besteht, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen. Auch wenn das Berufungsgericht nur mit dem Auskunftsanspruch befasst ist, kann es in diesem Fall die Stufenklage insgesamt durch einheitliches Endurteil abweisen.

2. Auch wenn einem Ehevertrag wegen eines Globalverzichts im Hinblick auf sein gesamtes Gepräge wegen Sittenwidrigkeit die Anerkennung zu versagen ist, vermögen salvatorische Klauseln (Erhaltungsklauseln) Teilregelungen eingeschränkt Geltung zu verschaffen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 UF 20/05

Verkündet am: 19. Juli 2005

In der Familiensache

wegen Zugewinnausgleichs

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 01. Dezember 2004 unter Zurückweisung der Berufung wie folgt geändert:

1. Die Stufenklage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben am 12. August 1994 miteinander die Ehe geschlossen. Seit Januar 2000 leben sie voneinander getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 13. März 2001, insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001, ist die Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde der Klägerin am 05. Dezember 2000 zugestellt. Der Versorgungsausgleich ist bislang nicht durchgeführt; über dessen grundsätzliche Durchführung besteht zwischen den Parteien Streit.

Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen: S..., geboren am ... 1995, A..., geboren am ... 1997, und K..., geboren am ... 1999. K... ist gesundheitlich beeinträchtigt und bedarf einer gesonderten Förderung und Betreuung. Seit der Trennung der Parteien leben die Kinder im Haushalt der Klägerin und werden von dieser betreut und versorgt.

Vor der Heirat schlossen die Parteien am 08. Juli 1994 einen notariell beurkundeten Ehevertrag - Notar Dr. W..., Kaiserslautern, Urk.Nr. .../1994. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien unter Gliederungspunkt II. den Güterstand der Gütertrennung und schlossen unter Nr. IM. für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Darüber hinaus verzichteten die Parteien unter Nr. IV. des Vertrages gegenseitig auf die Leistung jeglichen nachehelichen Unterhalts einschließlich des Notbedarfs. Unter Nr. V. ist insoweit formuliert:

"Der Unterhaltsverzicht desjenigen Ehepartners, dem das Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder übertragen ist, wird dahingehend eingeschränkt, dass dieser den gesetzlichen Unterhalt zu beanspruchen hat, bis alle gemeinschaftlichen Kinder das achte Lebensjahr vollendet haben, mindestens aber zwei Jahre."

Der notarielle Vertrag enthält des Weiteren folgende Klauseln:

III.

In diesem Zusammenhang stellen wir vorsorglich klar, daß der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung auch bestehen bleiben soll, wenn der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam werden sollte.

VI.

Sollte eine der vorstehend von uns getroffenen Verfügungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Ehevertrages waren beide Parteien erwerbstätig. Es war indes die Gründung einer Familie mit Kindern geplant, wobei dann die Klägerin die Betreuung der Kinder übernehmen und aufgrund dieser Betreuung nicht berufstätig sein sollte.

Der Beklagte erwarb während der Ehe ein Hausanwesen zum Preis von 300 000,00 DM, welches er vermietet hat. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er 1996 einen Kredit über 320 000,00 DM auf.

Mit Prozessvergleich vom 13. März 2001 - Amtsgericht Kaiserslautern, 4 F 1259/00 - einigten sich die Parteien auf die Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt wie folgt:

"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung, wie bisher, an die Antragsgegnerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Tochter S... T..., geboren am 08.08.1995, monatlich 345,00 DM,

b) für die Tochter A... T..., geboren am 15.09.1997, monatlich 345,00 DM,

c) für die Tochter K... T..., geboren am 27.07.1999, monatlich 330,00 DM.

2. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen monatlich im Vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von 422,00 DM zu zahlen.

3. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin von Januar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Trennungsunterhalt in Höhe von 362,00 DM zu zahlen.

4. Den vorstehenden Vereinbarungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 3 852,00 DM zuzüglich anteiliger Steuererstattung in Höhe von monatlich 375,00 DM sowie Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 1 100,00 DM verfügt und Hausverbindlichkeiten in Höhe von 2 125,00 DM zu tragen hat.

5. Die Parteien gehen davon aus, dass derzeit ein Krankenvorsorgeunterhalt durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf den vorliegenden Mangelfall nicht geltend gemacht werden kann.

6. Den obigen Vereinbarungen liegt ferner zugrunde, dass die Antragsgegnerin das staatliche Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bezieht."

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend und begehrt zunächst Auskunft über das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag 05. Dezember 2000.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Ehevertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei absehbar gewesen, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führen würden. Aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung habe sie bei der Vertragsgestaltung keine Möglichkeit gehabt, an dem Vermögenserwerb während der Ehe teilzunehmen und Rentenanwartschaften zu erwerben, obwohl sie durch das Zusammenleben und Zusammenwirtschaften mit dem Beklagten die Einschränkungen während der Ehe habe mittragen müssen, die daraus resultierten, dass nur ein Teil des Arbeitseinkommens des Beklagten für die Familie zur Verfügung gestanden habe. Der Vertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch und ausdrückliches Drängen des Beklagten zustande gekommen, der habe sicherstellen wollen, dass im Falle einer Scheidung keine finanziellen Nachteile auf ihn zukämen. In subjektiver Hinsicht habe der Beklagte bewusst ihre Schlechterstellung angestrebt. Wenn sie den Vertrag unterzeichnet habe, dann nicht, weil sie mit dieser Schlechterstellung einverstanden gewesen sei, sondern weil sie sich dem Verlangen des Beklagten gebeugt habe. Jedenfalls sei der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den vereinbarten Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen zu berufen. Insbesondere deshalb, weil sie und die Kinder durch die einkommensmindernde Berücksichtigung der Hausschulden bei der Berechnung des Unterhalts auch nach der Ehe durch den einseitigen Vermögenserwerb auf Seiten des Beklagten finanziell mitbelastet seien, sei es unbillig, sie an dem Vermögenserwerb während der Ehe nicht zu beteiligen. Würde man den Zugewinnausgleich nicht durchführen, so hätte der Beklagte gleich in zweifacher Hinsicht einen nicht hinzunehmenden wirtschaftlichen Vorteil, nämlich durch ungeschmälertes Vermögen und weiteren Vermögenserwerb auf Kosten ihres und der Kinder Unterhaltsanspruches.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag, dem 05. Dezember 2000, zu erteilen und eine geordnete Darstellung aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wertangaben,

hilfsweise,

eine umfassende Darstellung der zur Ermittlung des Werts maßgeblichen Umstände und Fakten vorzulegen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Auskunftsantrag abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung sei wirksam. Zu keinem Zeitpunkt habe er über wesentliches Vermögen verfügt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung habe noch eine Restschuld aus dem zur Finanzierung des Hauskaufs aufgenommenen Darlehen in Höhe von 290 000,00 DM bestanden. Er habe lediglich eine Risikolebensversicherung zur Sicherung des Hausdarlehens gehabt.

Mit Urteil vom 01. Dezember 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern mit Teilurteil den Auskunftsantrag abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Ein sich grundsätzlich aus § 1379 BGB ergebender Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Klägerin eine Zugewinnausgleichsforderung, zu deren Berechnung sie auf die begehrten Auskünfte angewiesen wäre, bereits dem Grunde nach nicht zustehe. Dies deshalb, weil die Parteien durch den notariell beurkundeten Ehevertrag vom 08. Juli 1994 den Güterstadt der Gütertrennung wirksam vereinbart haben. Diese Vereinbarung sei insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Auch die gebotene Ausübungskontrolle führe nicht dazu, dass ein Zugewinnausgleich zwischen den Parteien durchzuführen wäre. Letztlich vermöge auch der Umstand, dass die Klägerin und die gemeinsamen Kinder einen geringeren Unterhalt vom Beklagten bekommen, da dessen Hausverbindlichkeiten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden seien, nicht dazu zu führen, dass die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit der Vereinbarung der Gütertrennung rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Gesichtspunkt, d.h., dass die Klägerin und die Kinder die Lasten der Vermögensbildung beim Beklagten auf diese Weise mittragen, hätte vielmehr bei der Unterhaltsvereinbarung berücksichtigt werden können und müssen.

Gegen dieses ihr am 04. Januar 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2005, eingegangen am 28. Januar 2005, Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter Fristverlängerung am 24. März 2005 begründet.

Die Klägerin trägt vor:

Der notarielle Vertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. Auch das erstinstanzliche Gericht sei bei seiner Bewertung zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes objektiv eine erhebliche Benachteiligung ihrerseits darstelle. Es hätte sich deshalb mit der Frage befassen müssen, ob aufgrund der Schwere dieser Eingriffe nicht der gesamte Vertrag und damit auch die Regelung im vermögensrechtlichen Bereich der Parteien, also die Gütertrennung, als angreifbar angesehen werden müsse. Eine derartige Abwägung sei nicht erfolgt. Wäre sie vorgenommen worden, so hätte das Familiengericht nicht zu dem Schluss gelangen können, dass eine Unwirksamkeit jedenfalls der Vereinbarung der Gütertrennung sich nicht begründen lasse. Der Ehevertrag greife in massiver Weise in die Kernbereiche der gesetzlichen Scheidungsfolgen, nämlich Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich, ein und regele diese einseitig ohne objektiv gerechtfertigten Grund zu ihren Lasten. Er sei deshalb in seinen wesentlichen Teilen unwirksam. Seien jedoch wesentliche Teile eines Vertrages sittenwidrig und damit unwirksam, erstrecke sich diese Rechtswirkung auch auf die anderen, untergeordneten Teile des Vertrages und damit vorliegend auch auf die vereinbarte Gütertrennung. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen habe, dass die notarielle Regelung zur Gütertrennung auch ohne die Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt getroffen worden wäre. Auch ohne die Anwendung von § 139 BGB müsse die Regelung zur Gütertrennung als sittenwidrig angesehen werden. Bei dem gegebenen Globalverzicht könne nicht ein Teilbereich des geregelten Vertrages herausgenommen und als wirksam angesehen werden. Auch die vorzunehmende Ausübungskontrolle führe dazu, dass ein Zugewinnausgleich durchzuführen sei. Bei einem Fortbestand der Gütertrennung gehe im Übrigen die Vermögensbildung des Beklagten in doppelter Weise zu Lasten der Familie. Zum einen hätte der Beklagte durch ungeschmälertes Vermögen einen wirtschaftlichen Vorteil. Zum anderen würde er auch weiterhin auf Kosten des Unterhaltsanspruches der Klägerin und der Kinder Vermögen erwerben. Diese Doppelbelastung habe bei der Unterhaltsvereinbarung nicht vermieden werden können, weil es sich bei den finanziellen laufenden Belastungen um eheprägende Belastungen handele und der gesamten Familie während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens des Beklagten zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden habe. Eine Korrektur der damit verbundenen einseitigen Begünstigung des Beklagten sei nur über die Vermögensfrage noch möglich.

Die Klägerin beantragt,

das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 1. Dezember 2004 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag, dem 05. Dezember 2000, zu erteilen und eine geordnete Darstellung aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wertangaben,

hilfsweise

eine umfassende Darstellung der zur Ermittlung des Werts maßgeblichen Umstände und Fakten vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04. Mai 2005.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994, sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils vom 01. Dezember 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Stufenklage ist vielmehr umfassend abzuweisen.

1. Das Familiengericht ist zutreffend von der grundsätzlichen prozessualen Selbständigkeit der Einzelansprüche im Rahmen der erhobenen Stufenklage ausgegangen mit der Folge, dass grundsätzlich über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragsstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden ist. Anderes gilt indes dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann ist die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rdnrn. 7 ff m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das Familiengericht hat einen Auskunftsanspruch der Klägerin zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Parteien mit notariellem Ehevertrag vom 08. Juli 1994 Gütertrennung vereinbart haben, mithin also Ansprüche auf Ausgleich eines Zugewinns nicht gegeben sind. Dann aber erweist sich die Klage bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs insgesamt als unbegründet und damit abweisungsreif.

Der Senat vermag angesichts dessen die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, auch wenn er nur mit dem Auskunftsanspruch befasst ist. Das Beharren auf einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Leistungsanspruch würde sich als eine prozessunökonomische bloße Förmelei darstellen (vgl. BGHZ 94, 268, 275 = NJW 1985, 2405, 2407; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rdnr. 14 m.w.N. auch auf die Gegenmeinung).

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach Scheidung der Ehe gemäß §§ 1372, 1378 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben mit notariellem Ehevertrag vom 08. Juli 1994 für die Dauer ihrer Ehe Gütertrennung gemäß § 1414 BGB vereinbart und damit den gesetzlichen Güterstadt der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB ausgeschlossen. Wenn denn aber der Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen ist, besteht auch keine Auskunftspflicht nach § 1379 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1379 Rdnr. 5 m.w.N.).

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bestehen nicht (sog. Wirksamkeitskontrolle; dazu folgend a) und b)). Der Beklagte missbraucht auch nicht seine Rechtsmacht dadurch, dass er sich auf den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs beruft (sog. Rechtsausübungskontrolle; dazu folgend c)).

a) Allein die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung mit der Folge des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs hat im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nicht zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht hat dies zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, unter Beachtung der dazu entwickelten grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 11. Februar 2004 -XII ZR 265/02 - (FamRZ 2004, 601) festgestellt. Substantiierte Angriffe hiergegen werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Der Zugewinnausgleich erweist sich von allen gesetzlichen Scheidungsfolgen ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich; er gehört nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.

Eine - wenn auch nur strukturelle - Unterlegenheit der Klägerin bei Abschluss des Ehevertrages etwas mehr als einen Monat vor der Eheschließung ist weder vorgetragen noch erkennbar. Sie war - anderes ist nicht behauptet und angesichts der Geburtsdaten der ehegemeinsamen Kinder nicht ersichtlich - zu diesem Zeitpunkt nicht etwa schwanger oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen in ihrer Entschließungsfreiheit eingeengt. Ihr Vortrag, dass der Ehevertrag auf ausdrücklichen Wunsch und Drängen des Beklagten, dem sie sich gebeugt habe, zustande gekommen sei, begründet allein einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts ist die Klägerin von Beruf Dipl.-Ingenieurin und war bei Abschluss des Ehevertrages - als was auch immer - erwerbstätig. Sie verfügte mithin über eine akademische Ausbildung und eigenes Einkommen. Nachvollziehbare Gründe, warum sie sich zumindest subjektiv außerstande gesehen haben sollte, einem als unangemessen empfundenen Verlangen des Beklagten entgegen zu treten, sind nicht dargetan. Eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Abhängigkeit bestand erkennbar nicht.

Auch aus einer besonders günstigen finanziellen Situation des Beklagten vermag nicht etwa eine Zwangslage hergeleitet werden, die die Klägerin veranlasst haben könnte, sich auf einen Verzicht der ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten besonders "werthaltigen" Rechte im Zusammenhang mit dem Güterstand der Parteien einzulassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2004, 601, 607 unter IV.I.a)). Nach den im Berufungsverfahren ebenfalls hingenommenen Ausführungen des Familiengerichts hatten beide Parteien bei Vertragsschluss kein nennenswertes Vermögen. Aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse und der gemeinsamen Lebensplanung war auch nicht abzusehen, dass einer von ihnen während der Ehe nennenswertes Vermögen erwerben würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin bestand Kinderwunsch und es war geplant, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben würde, um Kinder zu versorgen und zu betreuen. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Scheidung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inkl. anteiliger Steuererstattung von rund 2100,00 bis 2°200,00 € (s. auch die Grundlagen des Unterhaltsvergleichs vom 13. März 2001). Die nahe liegende Annahme des Familiengerichts, dass sein Einkommen bei Vertragsschluss noch wesentlich geringer gewesen sein dürfte, wird nicht angegriffen.

b) Der Wirksamkeit des Verzichts auf den Zugewinnausgleich steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994 darüber hinaus auch noch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und gegenseitig auf die Leistung jeglichen nachehelichen Unterhalts mit eingeschränkter Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet haben.

aa) Ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt der richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach Maßgabe der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (aaO) jeweils für sich gesehen Stand halten, kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen.

Zwar ist dann, wenn nach dem Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle einzelne Klauseln eines Ehevertrages nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig. Dies aber nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann (klarstellend BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 -). Für eine dahingehende grundsätzlich mögliche Annahme der Teilnichtigkeit nur betreffend Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs könnte sprechen, dass der Bundesgerichtshof der Vermögensteilhabe durch den Zugewinnausgleich eine gegenüber Versorgungsausgleich und nachehelichem Ehegattenunterhalt deutlich untergeordnete Rolle zugewiesen hat und sich diese Teile des Ehevertrages problemlos isolieren lassen.

Jedenfalls aber bleibt die ehevertragliche Regelung des Güterstandes wegen der vereinbarten salvatorischen Klauseln von einer eventuellen Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und des Verzichts auf nachehelichen Ehegattenunterhalt unberührt.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Diesbezüglich haben die Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 08. Juli 1994 unter Gliederungspunkt IM. in Absatz 4 ausdrücklich klargestellt, dass der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung auch bestehen bleiben soll, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam werden sollte. Diese Regelung bezieht sich indes erkennbar - wohl nur - auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Es gilt indes die umfassende Erhaltungsklausel in Gliederungspunkt VI. des Ehevertrages, wonach bei Unwirksamkeit einer der getroffenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt wird. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass nach dem Parteiwillen der vereinbarte Güterstand auf jeden Fall gelten soll und auch ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Diese Erhaltungsklausel kehrt die gesetzliche Gesamtnichtigkeitsvermutung um. Der Ehevertrag behält auch ohne Regelung des Versorgungsausgleichs einen Sinn. Der Regelung des Versorgungsausgleichs kommt für das Gesamtgefüge des Ehevertrages keine grundlegende Bedeutung in dem Sinne zu, dass die restlichen Vertragsregelungen hiervon berührt würden.

Durch die umfassende Erhaltungsklausel in Gliederungspunkt VI. des Ehevertrages ist die Vereinbarung der Gütertrennung aber auch von einer etwaigen Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts unberührt. Unter Beachtung dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Ehevertrag bei Kenntnis der Unwirksamkeit auch ohne Unterhaltsvereinbarung und ohne Versorgungsausschluss geschlossen worden wäre. Der dahingehende mutmaßliche Parteiwille ist jedenfalls nicht widerlegt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dann allein die Regelung des Güterstandes Gegenstand des Ehevertrages wäre. Dies steht der Annahme einer dahingehend isolierten und auch für sich allein durchaus sinnvollen Vereinbarung indes nicht entgegen.

bb) Dass die Klägerin in dem notariellen Ehevertrag weitgehend auf ihr günstige Regelungen des Scheidungsfolgenrechts verzichtet und damit im Wesentlichen einen sog. Globalverzicht erklärt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Bei einer Summierung mehrerer nachteiliger, für sich allein gesehen möglicherweise nicht einmal zu beanstandender Bestimmungen, wie bei einem Globalverzicht, mag dem Regelwerk insgesamt im Hinblick auf sein gesamtes Gepräge wegen Sittenwidrigkeit die Anerkennung zu versagen sein. Dies möglicherweise auch trotz - vorliegend nicht vereinbarter- sog. Ersetzungsklauseln, da ansonsten ein aus der Gesamtschau unwirksames Gesamtregelwerk in nicht gewollter Weise auf das zulässige Maß reduziert würde (vgl. Grziwotz, FF 2004, 275, 276, 277 m.w.N.).

Anderes gilt indes bei wenn auch allgemeinen Erhaltungsklauseln, wie vorliegend im Ehevertrag unter Gliederungspunkt VI. formuliert. Zwar soll durch diese zunächst vermieden werden, dass die Unwirksamkeit einer Regelung Auswirkungen auf eine für sich gesehen nicht zu beanstandende Regelung entfaltet. Bei für sich allein gesehen jeweils wirksamen Teilregelungen erübrigt sich ein dahingehender Bestandschutz und ist eine Erhaltungsklausel jedenfalls nach ihrem Wortlaut auch nicht geeignet, dem Regelwerk insgesamt die Anerkennung zu erhalten, wenn sich dieses denn im Hinblick auf sein gesamtes Gepräge als gegen die guten Sitten verstoßend darstellt.

Wenn auch den Vertragsparteien ein Verzicht auf eine solche Gesamtschau verwehrt ist, so kommt in einer Erhaltungsklausel aber doch jedenfalls deren Wille zum Ausdruck, das Regelwerk soweit als möglich zu erhalten. Dies zu verwirklichen ist schon deshalb geboten, weil ansonsten einem Ehevertrag, dessen gesamtem Gepräge nur deshalb der Makel der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet, weil einzelnen besonders belastenden Teilregelungen schon bei isolierter Betrachtung die Wirksamkeit zu versagen ist, eine weitergehende Bestandskraft zukommen könnte als einem Ehevertrag bestehend aus für sich gesehen wirksamen Teilregelungen.

Offen bleibt, durch den Wegfall welcher für sich gesehen wirksamen Teilregelung dem Ehevertrag wenn auch nur eingeschränkt Geltung verschafft werden kann. Zu denken wäre an ein Bestimmungsrecht der Vertragsparteien oder eine Orientierung an der Rangabstufung im Rahmen der vom BGH (aaO) entwickelten Kernbereichslehre. Diese Problematik ist vorliegend dadurch bewältigt, dass die Parteien im Scheidungsverfahren den nachehelichen Ehegattenunterhalt vergleichsweise positiv geregelt haben. Jedenfalls dadurch ist dem Ehevertrag im Hinblick auf sein Gesamtgepräge eine unterstellte Anstößigkeit genommen.

c) Der Beklagte ist aber auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (vgl. BGH, aaO, S. 608 unter IV.2.b)).

Das Familiengericht hat zutreffend festgestellt, dass die Dinge vorliegend hier so nicht liegen. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, hindert den Beklagten nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das Gebot ehelicher Solidarität fordert keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten. Deren Verantwortung für einander trägt das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht vollerwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. Zwar mag es der Klägerin vorliegend angesichts ihres zu Gunsten der Familie erklärten zumindest vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr nach der Scheidung mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist indes grundsätzlich nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (vgl. BGH, aaO).

Hiervon abgesehen weicht die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegende Lebensplanung keineswegs grundlegend ab mit der Folge, dass sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen der Klägerin unzumutbar wäre. Zwar hat der Beklagte 1996 ein Hausanwesen zum Preis von 300 000,00 DM käuflich erworben. Die behauptete Restschuld von rund 290 000,00 DM zum Zeitpunkt der Ehescheidung hat die Klägerin in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Unter Berücksichtigung des unstreitig 1996 zur Finanzierung aufgenommenen Kredits über 320 000,00 DM und dem diesbezüglich in dem Prozessvergleich vom 13. März 2001 - Amtsgericht Kaiserslautern 4 F 1259/00 - einvernehmlich angenommenen monatlichen Schuldendienst von 2 125,00 DM erschließt sich indes, dass von einer evidenten einseitigen Lastenverteilung bzw. einer grundlegenden Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung schlechterdings keine Rede sein kann. Bei Annahme einer üblichen Zinsbelastung kann zum Stichtag 05. Dezember 2000 der Kredit noch nicht nennenswert und die Klägerin im Hinblick auf einen Ausgleich des Zugewinns unzumutbar benachteiligend zurückgeführt gewesen sein.

Die Berufung auf die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte im Zusammenhang mit dem 1996 erworbenen Hausanwesen und dem damit verbundenen Schuldendienst gleichsam wie behauptet "in doppelter Weise" zu Lasten der Klägerin und der ehegemeinsamen Kinder Vermögen bildet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Scheidungsantrag des Beklagten der Klägerin am 05. Dezember 2000 zugestellt wurde. An einem zeitlich folgenden Zugewinn des Beklagten hätte die Klägerin auch bei Durchführung des Zugewinnausgleichs nach §§ 1384, 1376 Abs. 2 BGB ohnehin keinen Anteil. Mit anderen Worten: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirkt sich für die Zeit ab 05. Dezember 2000 jedenfalls nicht weiter aus. Bis dahin aber sind - vorliegend nicht erkennbare - grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, vorrangig im Unterhaltsrecht und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann eine im Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren (vgl. BGH, aaO).

Nun ist nicht zu verkennen, dass bei der Berechnung der am 13. März 2001 im Wege des Prozessvergleichs vereinbarten Unterhaltsansprüche die Vermögensbildung des Beklagten leistungsmindernd berücksichtigt worden ist. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten ist unter Anrechnung von Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 1 100,00DM und eines monatlichen Schuldendienstes betreffend das Hausanwesen in Höhe von 2 125,00 DM berechnet, mithin um monatlich 1 025,00 DM bereinigt. Der mit monatlich 422, 00 DM vereinbarte nacheheliche Ehegattenunterhalt beruht erkennbar auf der dahingehend - wenn auch nicht genau nachvollziehbar - angenommenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten. In Nr. 5. des Vergleichs ist festgehalten, dass die Parteien von einem Mangelfall ausgehen (Gesamteinkommen des Beklagten: 3.852.- DM + 375.- DM = 4.227.- DM; zzgl. Mieteinnahmen abzügl. Schuldendienst verbleiben 3.202.- DM; nach Zahlung des Kindesunterhalts verbleiben 2.182.- DM; Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen des Ehegatten nach DüTab Stand 01.07.2001: 1.750.- DM. Restbetrag: 432.- DM).

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aber sind betreffend Verbindlichkeiten, die - wie vorliegend - allein der einseitigen Vermögensbildung dienen, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags regelmäßig nur noch die Zinsbelastungen zu berücksichtigen, nicht indes die Tilgung des Darlehens (vgl. FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rdnr. 85 = S. 530/531; Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 642 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 1995, 129). Ob die Tilgung des Darlehens die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, ist in diesem Zusammenhang also unerheblich. Jedenfalls im Rahmen der Leistungsfähigkeiten des Beklagten wäre mithin dessen Einkommen wohl nicht um 1 025,00 DM per Saldo zu bereinigen gewesen. Die dahingehende Einigung der Parteien nunmehr mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe der Klägerin nachträglich zu korrigieren, verbietet sich.

Der Senat verkennt nicht, dass sich unter Umständen erst durch die begehrte Auskunft über das Endvermögen und damit den Zugewinn des auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehepartners eine evident einseitige Lastenverteilung erschließt. Vorliegend ist der kreditfinanzierte Hauserwerb des Beklagten indes berücksichtigt. Ein weiterer nennenswerter Zugewinn in der weniger als sechs Jahre währenden Ehezeit, der die Berufung des Beklagten auf den ehevertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung als rechtsmissbrauchlich erscheinen lassen könnte, kann angesichts des aus dem Unterhaltsverfahren bekannten "Mangelfalls" der Parteien indes hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Dies unter Beachtung dessen, dass der Zugewinnausgleich vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst wird und deshalb die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung sich ohnehin nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601, 608 unter IV.2.b), ebenfalls schon den Auskunftsanspruch in Frage stellend).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache einmal grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Teilunwirksamkeit von Eheverträgen und dem damit im Zusammenhang stehenden Wert so genannter salvatorischer Klauseln insbesondere beim Globalverzicht erfordert.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird in Anlehnung an die unbeanstandete Wertfestsetzung des Familiengerichts vom 01. Dezember 2004 gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 750.- EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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