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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 5 WF 16/07
Rechtsgebiete: BSHG, RPflegerG, SGB II, SGB XII, UVG, ZPO


Vorschriften:

BSHG § 91
RPflegerG § 11
SGB II § 6
SGB II § 7
SGB II § 16
SGB II § 22
SGB II § 23
SGB II § 33
SGB II § 44
SGB II § 44b
SGB XII § 21
UVG § 7
ZPO § 567
ZPO § 727
Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft.

Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 Abs. 1 SGB II über.

Die Arbeitsgemeinschaft ist in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf sie als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) parteifähig.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 16/07

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf den Rechtsnachfolger,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006, eingegangen am 21. Dezember 2006, gegen den ihr am 13. Dezember 2006 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Dezember 2006 ohne mündliche Verhandlung am 18. April 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Dezember 2006 aufgehoben, soweit darin der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für sich selbst in Höhe von 2.304,54 € wegen im Zeitraum vom 13. November 2001 bis zum 30. November 2003 erbrachter Leistungen nach dem BSHG zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern angewiesen, die beantragte Nachfolgeklausel zu erteilen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.193,54 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 6. August 2002 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger, seinen minderjährigen Sohn, Kindesunterhalt ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich des anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Beklagte in der Folgezeit (mit Ausnahme des Zeitraumes von Januar bis November 2003, in dem er Teilzahlungen in Höhe von 54,09 € erbrachte) nicht nach.

Der Gläubiger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen von der Antragstellerin nach dem BSHG sowie Unterhaltsvorschussleistungen des Landes Rheinland - Pfalz nach dem UVG, danach Leistungen von der durch die Antragstellerin und die Agentur für Arbeit Kaiserslautern durch öffentlich - rechtlichen Vertrag gem. § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach dem SGB II.

Mit Schreiben der ARGE an den Schuldner vom 7. August 2006 erfolgte eine Anzeige der Überleitung der übergangenen Ansprüche "auf den jeweiligen Leistungsträger, vertreten durch die ARGE".

In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht wegen übergegangener Ansprüche die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für das Versäumnisurteil in Höhe von 3.767 € zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wegen Leistungen an den Gläubiger in der Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 und für sich selbst - zunächst ohne Angabe eines betroffenen Zeitraumes - in Höhe von 3.456,54 € beantragt.

Mit Verfügung der Rechtspflegerin bei dem Familiengericht vom 22. September 2006 erteilte diese die beantragte Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

Nachdem die Antragstellerin nach Hinweis durch die Rechtspflegerin den auf sie zu übertragenden Betrag des Titels dahingehend erläutert hatte, dass ein Betrag in Höhe von 2.304,54 € für den Zeitraum vom 11. November 2001 bis zum 31. November 2003 (Leistungen nach dem BSHG) und in Höhe von 1.152 € für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 (Leistungen nach dem SGB II) geltend gemacht werde, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 ihre Verfügung vom 22. September 2006 auf und wies die Anträge auf Erteilung von zwei Rechtsnachfolgeklauseln zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge unverändert weiter verfolgt sowie hilfsweise beantragt, die Rechtsnachfolgeklausel für den Zeitraum vom 13. November 2001 bis zum 28. Februar 2003 sowie vom 22. Juli 2003 bis zum 30. November 2003 in Höhe von 2.304,54 € für sie selbst (die im Hilfsantrag aufgeführten 1.152 € sind ein offensichtliches Schreibversehen) und für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 4.919 € für die ARGE zu erteilen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflegerG statthafte, sofortige Beschwerde ist teilweise unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit führt sie in der Sache zu einem Teilerfolg, soweit die Antragstellerin die Titelumschreibung wegen Rechtsnachfolge im Hinblick auf von ihr erbrachte Leistungen nach dem BSHG beantragt. Ansonsten ist sie unbegründet. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragstellerin mit ihr die Ablehnung der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland angreift. Die Antragstellerin ist durch die Zurückweisung dieses Antrages nur formell, nicht aber materiell beschwert und sie hat kein Rechtsschutzinteresse am Erhalt einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten eines Dritten. Auf die Frage, ob die Rechtspflegerin überhaupt berechtigt war, die einmal zugunsten der Bundesrepublik Deutschland erteilte Rechtsnachfolgeklausel nach Ablauf der Beschwerdefrist von Amts wegen wieder aufzuheben (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1554; allerdings war hier die unbefristete Klauselerinnerung des Schuldners nach § 732 ZPO möglich), kommt es deshalb nicht an.

Abgesehen hiervon hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, weil schon der Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland unzulässig war. Die Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind Antragsverfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 724 Rnr. 8, § 727 Rnr. 23). Eine Befugnis der Antragstellerin, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen (Prozessstandschaft), besteht nicht. Auch eine Vertretungsbefugnis der Antragstellerin für die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Es ist weder eine gesetzliche noch eine sonstige Ermächtigung der Antragstellerin ersichtlich, Rechte der Bundesrepublik Deutschland, sei es im eigenen Namen, sei es - den Umständen nach - in deren Namen als ihre Vertreterin geltend zu machen.

Gleiches gilt für den nunmehr in der Beschwerde gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der ARGE. Unabhängig von der Frage, ob die ARGE selbst (und nicht die beiden sie bildenden körperschaftlichen Leistungsträger) Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf nach dem SGB II erbrachte Leistungen geworden ist (dazu unten), fehlt es auch insoweit an einer Vertretungsbefugnis der Antragstellerin. Die ARGE wird nach § 44b Abs. 2 SGB II i.V.m. § 8 des Gründungsvertrages von ihrem Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, nicht aber von der Antragstellerin.

2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin die Rechtsnachfolgeklausel wegen von ihr nach dem BSHG erbrachter Leistungen für den Zeitraum vom 13. November 2001 bis zum 30. November 2003 in Höhe von 2.304,54 € beantragt hat. Soweit die Antragstellerin an den Gläubiger Leistungen nach dem BSHG erbracht hat, ist der titulierte Unterhaltsanspruch des Gläubigers nach § 91 Abs. 1 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin hat die Antragstellerin vorliegend die Voraussetzungen dieser Rechtsnachfolge auch den Erfordernissen des § 727 Abs. 1 ZPO entsprechend nachgewiesen. Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind (OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 1092; Stöber/Zöller, a.a.O., § 727, Rnr. 22). Eine solche beglaubigte Aufstellung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. August 2006 zur Akte gereicht. Aus ihr ergeben sich der Leistungsempfänger (der Gläubiger) und die Höhe der monatlich erbrachten Leistungen. Die Aufstellung ist auch nachvollziehbar und erweist sich als rechnerisch richtig. Die Antragstellerin hat von den von ihr erbrachten Leistungen solche des Landes nach dem UVG sowie die erbrachten Unterhaltszahlungen des Schuldners in Abzug gebracht. Damit hat die Antragstellerin auch dem (möglicherweise vorrangigen) Anspruchsübergang auf das Land Rheinland - Pfalz nach § 7 Abs. 1 UVG Rechnung getragen, soweit Leistungen nach dem UVG erbracht worden sind. Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für diesen Zeitraum in Höhe von 4.596,91 € hat die Antragstellerin entgegen der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht niemals beantragt.

3. Soweit die Antragstellerin weitergehend die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für die Zeit ab dem 1. März 2005 für sich selbst, die Bundesrepublik Deutschland oder die ARGE begehrt, ist ihre Beschwerde erfolglos.

Soweit sie solche Übertragungsansprüche für die Bundesrepublik Deutschland und - hilfsweise - für die ARGE geltend macht, sind diese Anträge, wie bereits oben ausgeführt, mangels Vertretungsbefugnis der Antragstellerin unzulässig.

Soweit die Antragstellerin die Titelumschreibung wegen nach dem SGB II erbrachter Leistungen auf sich selbst beantragt, ist die Beschwerde unbegründet.

Entgegen der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung kann vorliegend allerdings im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass und in welcher Höhe eine Rechtsnachfolge nach § 33 Abs. 1 SGB II (sei es in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden (a.F.) oder in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung) stattgefunden hat. Der Gläubiger hat Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten für die Unterkunft) erhalten, deren Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich die Kommunen, vorliegend also die Antragstellerin, sind. Leistungen nach dem SGB XII hat der Gläubiger ersichtlich nicht erhalten (vgl. §§ 7 Abs. 2 SGB II, 21 SGB XII). Die nach altem Recht erforderliche Überleitungsanzeige (allerdings durch die ARGE!) gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) an den Schuldner ist erfolgt, weshalb dahin stehen kann, ob die Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der nunmehr einen gesetzlichen Forderungsübergang ohne Überleitungsanzeige festlegt, auch für Sachverhalte vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist.

Allerdings sind die Ansprüche nicht auf die Antragstellerin übergegangen. Der Senat schließt sich vielmehr der Auffassung an, dass nach Errichtung einer ARGE durch öffentlich - rechtlichen Vertrag zwischen einer kommunalen Körperschaft und der Agentur für Arbeit die ARGE selbst Leistungsträger ist und nach § 33 SGB II übergeleitete Ansprüche auf sie selbst übergehen, ein Vollstreckungstitel mithin auf die ARGE und nicht auf die beiden sie bildenden Leistungsträger umzuschreiben ist (so auch Scholz, FamRZ 2006, 1417; Münder, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl., § 33 Rnr. 46).

Hierfür spricht folgendes:

Die ARGE kann Träger auf sie übergegangener Unterhaltsansprüche sein und diese auch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen.

Die (Teil-)Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) der ARGE ist in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006, 7b AS 8/06; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.8.2005, l 5 B 51/05; VG Neustadt, Beschluss vom 23.11.2006, 4 L 1746/06). Beide folgen auch aus der Bestimmung in § 44b Abs. 2 SGB II, wonach die ARGE durch einen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Für eine unterschiedliche Behandlung im Zivilprozess betreffend die Prozess- und Parteifähigkeit und im materiellen Zivilrecht betreffend die (Teil-)Rechtsfähigkeit der ARGE im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben besteht keine Veranlassung.

Nach § 33 Abs. 1 SGB II gehen Unterhaltsansprüche auf den Träger der Leistungen über. Aufgabe der ARGE ist nach § 44b Abs. 1 SGB II die einheitliche Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB II. Nach § 44b Abs. 3 SGB II nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger wahr. Im Bereich derjenigen Leistungen, die nach § 6 SGB II der Bundesagentur für Arbeit zufallen, ist demnach die ARGE ohne weiteres als Leistungsträger anzusehen. Dies gilt vorliegend auch für die den Kommunen obliegenden Leistungen nach § 22 und 23 SGB II. Zwar folgt aus § 44 Abs. 3 SGB II, dass mit der einheitlichen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in Abs. 1 der Bestimmung nicht die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben nach dem SGB II gemeint ist. Nach § 44 Abs. 3 SGB II nimmt die ARGE kraft Gesetzes lediglich alle Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger, nicht aber die Aufgaben der Kommunen wahr. Die kommunalen Träger sollen lediglich der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Nach § 3 Abs. 3 des zwischen der Antragstellerin und der Agentur für Arbeit geschlossenen Gründungsvertrages hat die Antragstellerin der ARGE tatsächlich die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen: Erbringung flankierender Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II. Somit ist die ARGE vorliegend auch für die Leistungen nach § 22 SGB II als Leistungsträger anzusehen.

Für die Ansicht, dass die ARGE selbst Leistungsträgerin und damit Gläubigerin übergegangener Ansprüche ist, spricht weiter, dass nach § 16 Abs. 1 des Gründungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der Agentur für Arbeit die ARGE einheitliche Leistungsbescheide erlässt, die ihrerseits die Grundlage für die Einziehung aller damit zusammenhängender Einnahmen sind. Für die die Antragstellerin als Kommune nach §§ 22, 23 SGB II treffenden und von ihr zu tragenden Leistungen hat sie die ARGE nach § 16 Abs. 2 dieses Vertrages finanziell auszustatten, allerdings "abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen". Diese Regelung geht ersichtlich davon aus, dass solche Einnahmen, zu denen auch die Einziehung übergegangener Unterhaltsansprüche zählen, von der ARGE selbst eingezogen werden.

4. Von der Auferlegung von Gerichtskosten hat der Senat abgesehen. Die Antragstellerin ist von der Zahlung von Gerichtskosten nach § 2 Abs. 1 GKG i.V.m. § 1 Nr. 2 JGebBefrG ohnehin befreit. Schuldner und Gläubiger sind den Anträgen der Antragstellerin nicht entgegen getreten und somit nicht Beschwerdegegner. Dass zu erstattende außergerichtliche Kosten entstanden sind, lässt sich nicht feststellen.

Ende der Entscheidung

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