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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 5 WF 80/06
Rechtsgebiete: RVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 1 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 9
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 3
FGG § 33 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 620c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 5 WF 80/06 (Androhung Zwangsgeld) 5 WF 106/06 (Gegenstandswert)

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit dem minderjährigen Kind

hier: Zwangsgeldandrohung und Gegenstandswert,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Juni 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 21. Juni 2006 (Festsetzung des Gegenstandswertes in Nr. 3.) und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 21. Juni 2006 (Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 1.) ohne mündliche Verhandlung am 11. September 2006

beschlossen:

Tenor:

I. 1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandeswertes in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07. August 2006 wird verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,00 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

Die - wohl - eigenen Namens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, indes unzulässig und deshalb als solche zu verwerfen.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die vom Familiengericht nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Nr. 3309 VV RVG ist im Vollstreckungsverfahren lediglich eine 0,3 Gebühr angefallen. Diese beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 300,00 € auf 7,50 €, bei einem Wert von 10.000,00 € auf 145,80 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

II. Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die am 24. Oktober 2005 in dem Verfahren 43 F 257/05 Amtsgericht Speyer getroffene Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10 000,00 € angedroht.

Ob das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 1 FGG als unbefristete Beschwerde statthaft und zulässig ist oder aber der Zulässigkeit § 620c ZPO entgegensteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann/Weber, FG, 15. Aufl., § 33 Rdnr. 25 und § 64 Rdnr. 38a m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1226), mag dahinstehen.

Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet.

Die Androhung der Beugemittel durch das Familiengericht beruht auf § 33 Abs. 1 und 3 FGG. Dem liegt als gerichtliche Verfügung die vom Familiengericht gebilligte Vereinbarung der Kindeseltern vom 24. Oktober 2005 zugrunde. Dass das Familiengericht die Vereinbarung der Kindeseltern nicht ausdrücklich durch Beschluss genehmigt hat, ist unschädlich. Eine bestimmte Form der Billigung ist nicht vorgesehen. Es reicht jede gerichtliche Äußerung dafür aus, die hinreichend deutlich macht, dass die Einigung der Eltern über das Umgangsrecht vom Gericht getragen wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 920). Dem ist vorliegend Genüge getan.

Der Vereinbarung vom 24. Oktober 2005 vorausgeschickt ist jedenfalls der Hinweis, dass diese "mit Billigung des Gerichts" geschlossen wird. Bei verständiger Würdigung dieser Formulierung kann dies nur dahin verstanden werden, dass das Familiengericht die im folgenden dargestellte Umgangsregelung tatsächlich billigt und ihr den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung verleihen will. Ein anderweitiger Sinngehalt ist schlechterdings nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 1998, 306) besagt nichts anderes, lässt diese Frage vielmehr offen. Der zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 1996, 877) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da abweichend davon vorliegend das Familiengericht seine Billigung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat.

Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG muss ein Zwangsgeld, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Die Androhung steht ebenso wie die Festsetzung des Zwangsgeldes im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wenn die gerichtliche Verfügung wie im vorliegenden Fall der Durchsetzung des Anspruches eines Beteiligten dient, ist dem bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Das Ermessen für die Androhung von Zwangsgeld ist in diesem Fall weitgehend eingeschränkt, so dass eine Androhung von Zwangsmitteln bereits im Zusammenhang mit dem Erlass der gerichtlichen Verfügung in Betracht kommt. Die Androhung des Zwangsmittels setzt dann keine bereits begangene Zuwiderhandlung oder die konkrete Gefahr einer Zuwiderhandlung voraus. Ob die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts derzeit - wie von der Antragsgegnerin behauptet - nicht dem Wohl des Kindes entspricht, bedarf deshalb in vorliegendem Zusammenhang keiner Aufklärung.

Das Verfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die Erstattungspflicht für die notwendigen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens bemessen.

Da die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat, verbietet sich die Bewilligung der für das Beschwerdeverfahren nachgesuchten Prozesskostenhilfe (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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