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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 5 WF 94/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 254
BGB § 260
BGB § 1580
BGB § 1605
BGB § 1606
ZPO § 888
Leitsätze:

1. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Auskunft verweigert worden oder erkennbar unvollständig ist. Sonst ist für Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum; dem Interesse des Auskunftsberechtigten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erhalten, wird in der Bekräftigungsstufe entsprochen, die im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Auskunftsverlangen verbunden werden kann.

2. Zu Form und Umfang einer Auskunft in einem Unterhaltsrechtsverhältnis.


5 WF 94/99 1 F 514/99 AmtsG - FamG - Zweibrücken

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

in Der Familiensache

gegen

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftverlangens

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. August 1999, eingegangen am 13. August 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 30. Juli 1999, zugestellt am 12. August 1999 ohne mündliche Verhandlung am 3. November 1999

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist auf Grund Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom. 28. Januar 1999 dem Antragsteller zur Auskunft über ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeit, aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen jeweils unter Vorlage von im Urteil im einzelnen genannten Belegen und Erteilung einer systematischen Aufstellung und jeweils für die zurückliegenden zwölf Monate verpflichtet.

Die Antragsgegnerin legte Gehaltsbescheinigungen für die Zeit von Dezember 1998 bis Dezember 1999, und eine Kopie einer Bescheinigung der Stadtverwaltung Zweibrücken über die Höhe ihrer Aufwandsentschädigung als Stadträtin vor.

Durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Februar 1999 ließ sie mitteilen, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung nicht zu haben.

Weil die Antragsgegnerin eine Auskunft über Einkünfte aus Nebentätigkeit nicht erteilt, eine systematische Aufstellung nicht gefertigt und die Auskunft nicht persönlich unterschrieben habe, hat der Antragsteller beantragt,

zur Erzwingung dieser Maßnahmen ein Zwangsgeld zu verhängen.

Das Familiengericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil sein Anerkenntnisurteil nicht bestimmt und daher nicht zur Vollstreckung geeignet sei. Es sei unklar, für welche zwölf Monate die Auskunft zu erteilen sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Familiengericht die Verhängung eines Zwangsgelds abgelehnt.

1. Ob das Anerkenntnisurteil inhaltlich bestimmt ist, kann dahinstehen. Das Urteil ist auf die mündliche Verhandlung vom 28 Januar 1999 ergangen. Daher spricht schon einiges dafür, daß dies der Zeitpunkt ist, von dem aus zwölf Monate zurückzurechnen sind.

2. Dem Antrag, ein Zwangsgeld zu verhängen, ist aber nicht stattzugeben, weil die Antragsgegnerin die verlangte Auskunft erteilt hat.

a) Ob der zur Auskunftserteilung Verurteilte die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat, unterliegt in aller Regel nicht der weiteren Nachprüfung im Auskunftsprozeß oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Mit der Erteilung der Auskunft ist der dem Urteil Zugrundeliegende Auskunftsanspruch erfüllt. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Auskunft verweigert worden oder erkennbar unvollständig ist. Sonst ist für Vollstreckungsmaßnahmen kein Raum; dem Interesse des Auskunftsberechtigten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erhalten, wird in der Bekräftigungsstufe entsprochen, die im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit dem Auskunftsverlangen verbunden werden kann (BGH BGHR BGB § 260 - Auskunftsanspruch 1 und 2).

b) Die Antragsgegnerin hat eine nicht erkennbar unvollständige Auskunft erteilt. Sie hat Auskunft gegeben über ihre Einnahmen aus nichtselbständiger und ehrenamtlicher Tätigkeit, außerdem erklärt, weitere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalertrag nicht zu beziehen. Den Bezug ihrer Einkünfte hat sie belegt.

aa) Die Auskunft ist in der rechten Form erteilt worden. Sie ist eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO und gemäß § 260 BGB eine Wissenserklärung, die der Pflichtige selbst abgeben muss. Sie ist deshalb höchstpersönlicher Natur (vgl. BGH NJW-RR 1986, 369; Soergel-Wolf, BGB, § 260, Rdn. 51; MüKomm-Keller, BGB, § 260, Rdn. 51). Da dies lediglich die Abgabe der Erklärung betrifft, nicht aber deren Übermittlung, kann letztere durch Hinzuziehung eines Dritten geschehen, hier - wie sonst auch üblich - durch Schreiben eines Rechtsanwalts. In einfachen Fällen muss diese Wissenserklärung nicht in schriftlicher Form (§ 126 BGB) abgegeben werden, sondern es genügt eine mündliche Auskunft (Soergel-Wolf aaO, Rdn. 54; MüKomm-Keller aaO; a.A. ohne nähere Begründung Haußleitner/Schultz, Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und Trennung, 2. Auflage, Rdn. 311, daran anschließend OLG München, FamRZ 1995, 737).

bb) Die Antragsgegnerin hat die verlangte Auskunft vollständig erteilt. Die zuletzt vorgelegte Verdienstabrechnung für Dezember 1998 enthält eine Jahresverdienstbescheinigung, die detailliert mitteilt, wie sich das Brutto- und das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin berechnet. Diese ist vom Arbeitgeber ausgestellt. Sie genügt den Anforderungen einer Bestätigung. Ohnehin ist im Sinne der §§ 1580, 1605 BGB unter einer Bescheinigung des Arbeitgebers eine Verdienstbescheinigung zu verstehen (vgl. z.B. Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß, Rdn. 5266; Palandt-Diederichsen, BGB, § 1605, Rdn. 20). Die vom Antragsteller vermißte Erklärung über Einkommen aus einer Nebentätigkeit ist in der Erklärung enthalten, daß Auskunft über die nichtselbständige Tätigkeit durch Vorlage der entsprechenden Verdienstbescheinigungen erteilt werde. Nach dem Antrag und dem Anerkenntnisurteil konnte die Auskunft so zusammengefasst werden ("einschließlich").

Die Auskunft genügt den Anforderungen an eine systematische Aufstellung. Sie hat den Zweck, den Auskunftsberechtigten in die Lage zu versetzen, seine Rechtsposition einschätzen zu können, soweit diese von der Auskunft abhängt. Im vorliegenden Fall bedarf der Antragsteller der Auskunft, damit er den von ihm gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB geschuldeten Anteil am Unterhalt der ehegemeinsamen volljährigen Tochter ermitteln kann. Der Begriff der systematischen Zusammenstellung bezieht sich nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt der Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung, wie sie auf Verlangen des Auskunftsbegehrenden zu titulieren ist, erfüllt keinen Selbstzweck, sondern soll die Parteien des Unterhaltsrechtsstreits in die Lage versetzen, ihr in der Natur der Sache liegendes Infomationsdefizit zu beseitigen. Dazu muss die Auskunft in der Lage sein. An dieser Zweckbestimmung ist auch die Form der Auskunftserteilung zu messen. So wird es bei einem Selbständigen in der Regel notwendig sein, dass eine zusammenfassende oder erläuternde Zusammenstellung vorgelegt wird, damit der Gläubiger die aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren zusammengesetzte Geschäftstätigkeit des Unterhaltsschuldners nachvollziehen kann. Bei einem in abhängiger Erwerbstätigkeit Stehenden gewährt eine solche Zusammenstellung nicht unbedingt mehr Information oder Aufschluss. Auch hier kann anhand der Jahresverdienstbescheinigung und der Bescheinigung der Stadt Zweibrücken das sich aus zwei Einzelposten zusammensetzende Einkommen ohne besonderen Aufwand leicht errechnet werden. Hat aber der Unterhaltsgläubiger die benötigten Informationen erhalten, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, diese Informationen, lediglich in anderer Form, nochmals im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 1998, 5 WF 82/98).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Höhe des Zwangsgeldes, das hier nach Lage des Sachverhalts als angemessen erschienen wäre.

Ende der Entscheidung

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