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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 6 UF 158/07
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO, VAHRG, GKG


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
ZPO § 148
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 2
VAHRG § 10 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2
GKG § 21
GKG § 49 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 158/07

In der Familiensache wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs, hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 25. September 2007, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht am 28. September 2007, gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 28. August 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 22. August 2007 nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2008 beschlossen: Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 Abs. 1,Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 519, 520 ZPO, 20 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem (vorläufigen) Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts kann keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif, sondern nach Aufhebung und Zurückverweisung entsprechend der Regelungen in §§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG bzw. 148 ZPO vom Familiengericht auszusetzen. Mit Recht macht die Beschwerde geltend, dass das Familiengericht in seiner Berechnung zu geringe Anwartschaften der Antragsgegnerin eingestellt hat. Für sie sind zusätzlich die auf Grund von Kindererziehungszeiten erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dazu wird auf die nunmehr korrigierte Auskunft der D... R... Bund vom 22. Juli 2008 Bezug genommen. Gleichwohl sieht sich der Senat an einer Sachentscheidung gehindert. Denn der Antragsteller verfügt neben seinen Anwartschaften bei der Ärztekammer über solche bei der KZVK. Letztere sind auf Grundlage einer Startgutschrift zum 1. Januar 2002 berechnet. Dazu hat der Bundesgerichtshof am 14. November 2007 (FamRZ 2008, 395) entschieden, dass die Übergangsregelung für die Berechnung der Startgutschriften unwirksam ist, soweit es - wie hier - die rentenfernen Jahrgänge (Geburtstag nach dem 01. Januar 1947) betrifft. Eine Neuregelung ist bislang nicht getroffen, eine abschließende Bewertung der Zusatzversorgung des Antragstellers mithin nicht möglich. Insbesondere liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, für den die Rechtsprechung und Literatur gleichwohl eine Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsbedingungen in Betracht zieht (vgl. Borth, FamRZ 2008, 326; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087). In Übereinstimmung mit dem 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 10.06.2008, 5 UF 34/08) wird daher das vorliegende Verfahren entsprechend § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 1393) bzw. § 148 ZPO (vgl. Götsche, juris PR-FamR 3/2008 Anm. 3) auszusetzen sein. Der Senat hält es mit Blick auf die weitere Aufklärung für angezeigt, die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl. OLG Stuttgart aaO). Der Ansicht des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, die Anwartschaften der öffentlichen Zusatzversorgung auf Grundlage der bisherigen Satzungsbestimmungen einzubeziehen und die Parteien wegen möglicher Änderungen auf das Abänderungsverfahren gemäß 10 a VAHRG zu verweisen (vgl. FamRZ 2008, 1083), vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs ist nicht dringend geboten. Vielmehr ist aufgrund des Alters beider Parteien damit zu rechnen, dass die Neuregelung der Übergangsvorschriften jedenfalls deutlich vor deren Rentenalter erfolgen wird. Die Aussetzung benachteiligt die Parteien daher in keiner Weise, während es angesichts der Größenordnung der hier in Frage stehenden Beträge nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine nachträgliche Korrektur an § 10 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG scheitert. Dass die bevorstehenden Änderungen sich auf das Ergebnis nur geringfügig auswirken werden, worauf der Antragsteller abstellt, ist indes kein Grund, die Entscheidung ungeachtet der vorzunehmenden Neuberechnung zu treffen; denn der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich unter korrekter Bewertung aller erworbenen Anwartschaften der Parteien stattzufinden. Da der Ausgleichsform der hier in Betracht kommenden Realteilung gegenüber dem analogen Quasisplitting kein Vorrang zukommt (vgl. BGH FamRZ 1994, 90), somit eine Aufteilung nach der sogenannten Quotierungsmethode zu erfolgen hat, kann der Versorgungsausgleich auch nicht teilweise vorgenommen werden. Vielmehr ist die Höhe der zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers auszugleichenden Anwartschaften davon abhängig, welchen Wert das (weitere) ausgleichsfähige Anrecht hat. Das Verfahren kann daher insgesamt erst fortgesetzt werden, sobald die Höhe der Startgutschrift des Antragstellers geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 GKG; die Entscheidung über eine Erstattungsanordnung für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Amtsgericht - Familiengericht - vorbehalten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 49 Nr. 3 GKG. Gründe, gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben. Durch die verfahrensrechtliche Vorgehensweise des Senats verzögert sich lediglich die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, ohne dass hierdurch in die Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Es handelt sich um eine bloße Zwischenentscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist (vgl. zur weiteren Beschwerde vor der ZPO-Reform BGH FamRZ 2003, 1005)

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