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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 6 UF 2/09
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 114 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 UF 2/09
In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
hier: Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach
auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 7. Januar 2009 ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2009 beschlossen: Tenor:
Der Antrag der Beteiligten zu 1), ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, §§ 14 FGG, 114 ZPO.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für den Sohn D... nicht vor. Das Vorhandensein pädophiler Neigungen beim Beteiligten zu 2) reicht für sich allein gesehen nicht aus, eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Insoweit gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es in der Vergangenheit zu sexuellen Übergriffen des Beteiligten zu 2) gekommen ist. Mit Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass die Frage eines (uneingeschränkten) Umgangs nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sich hier noch vorhandene Konflikte zwischen den Eltern auf ihre Beziehung zum gemeinsamen Sohn auswirken. In diesem Zusammenhang sind die dargestellten Unstimmigkeiten anlässlich der Ausstellung eines Ausweispapieres für den Sohn nicht geeignet, den Schluss auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft zu rechtfertigen. Es kann dem anderen Elternteil nicht verwehrt werden, sich nach den Hintergründen für die verlangte Mitwirkung zu erkundigen.
Ende der Entscheidung
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