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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 6 UF 5/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587
Haben Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung in einem notariellen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung durchgeführt und die eheliche Versorgungsgemeinschaft aufgelöst und erfolgt danach durch einen der Ehegatten die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge an die Rentenversicherung für Zeiten vor der Eheschließung, findet über die dadurch begründeten Anrechte der Versorgungsausgleich nicht statt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 UF 5/00

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Regelung des Versorgungsausgleichs,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Januar 2000, bei Gericht eingegangen am 14. Januar 2000, gegen Ziffer 2) des Verbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 17. Dezember 1999, ihr zugestellt am 22. Dezember 1999

nach Anhörung der Beteiligten

ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziffer 2) geändert:

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle..., Az.:..., bestehenden Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Vers. Nr.: ..., Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 448,83 € (877,83 DM), bezogen auf den 30. Juni 1998, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

Auslagen der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.360,96 DM (1.718,43 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Ehezeit der Parteien währte vom 1. Mai 1964 bis 30. Juni 1998.

Ausweislich der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. November 1998, die im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine erkennbaren Unrichtigkeiten enthält, hat der bereits im Ruhestand befindliche Antragsgegner ehezeitbezogene beamtenrechtliche Versorgungsansprüche in Höhe von monatlich 2.530,58 DM oder 1.293,87 € erworben.

Die ehezeitbezogenen Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin vom 15. November 2001 auf monatlich 684,03 € (1.337,85 DM). Ein Teil dieser Anwartschaften beruht auf einer Beitragszahlung, welche die Antragstellerin im Wege der Nachversicherung während der Ehezeit erbracht hat. Ohne Berücksichtigung dieser Anwartschaften beläuft sich der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf 396,22 € (774,93 DM).

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss unter Einbeziehung der von der Antragstellerin durch Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 597,75 DM begründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Ausgleichung der Versorgungsanwartschaften ohne Einbeziehung der von ihr durch die Nachentrichtung von Beiträgen erworbenen Anwartschaften begehrt.

II.

Die befristete Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 516 a. F., 519 Abs. 1 und 2 a. F. ZPO, 20 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Ausgleich von Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 877,83 DM anstelle der erstinstanzlich zuerkannten 597,75 DM, mithin 448,83 €.

1. Auch die für die Antragstellerin erteilten Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lassen im Rahmen richterlicher Nachprüfbarkeit keine Fehler erkennen, insbesondere hat der Versorgungsträger die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der Auskünfte eingewandten Bedenken mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2001 zerstreut. Danach ergeben sich die unterschiedlichen Berechnungen in der erstatteten Rentenauskunft zum Versorgungsausgleich (errechnet für einen Rentenbeginn am Ende der Ehezeit) gegenüber der von der Antragstellerin selbst eingeholten (unverbindlichen) Rentenauskunft über die Höhe des zu erwartenden Bezugs einer Regelaltersrente (errechnet für einen Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres) daraus, dass in die Rentenauskunft ein nur vorläufiges Durchschnittsentgelt eingeflossen ist sowie die Anwendung des § 263 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten zu anderen Werten geführt hat.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind auch Versorgungsanwartschaften, die mittels in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichteter freiwilliger Beiträge erworben worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. zuletzt BGH FamRZ 1997, 414 m. w. H.). Dieses sog. In-Prinzip findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Beitragsnachentrichtung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 297), oder wenn die Mittel zur Beitragsnachzahlung dem nachzahlenden Ehepartner darlehensweise zur Verfügung gestellt wurden (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1221).

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt auch dann, wenn der Ehegatte - wie hier die Antragstellerin - die freiwillig nachentrichteten Beiträge aus Mitteln aufgebracht hat, die er zuvor durch (vorzeitigen) Zugewinnausgleich erlangt hatte (BGH FamRZ 1992, 790; OLG Koblenz OLGR 1998, 407). Dies entspricht einer systemgerechten Auslegung des Gesetzes, wonach ein Anrecht nur entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen kann, niemals aber beiden Ausgleichssystemen (BGH aaO). Daraus folgt, dass beim Versorgungsausgleich auch solche Anrechte außer Betracht zu bleiben haben, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden sind, über welches der Zugewinnausgleich stattfindet (BGH aaO) oder stattgefunden hat.

Vorliegend haben die Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Trennung im Jahre 1992 in einem notariellen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung - und zwar auch im Hinblick auf Zugewinnausgleichsansprüche - durchgeführt und die eheliche Versorgungsgemeinschaft aufgelöst. Für eine solche vertragliche Regelung kann nichts anderes gelten als für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. OLG Nürnberg EzFamR aktuell 1995, 2; OLG Köln FamRZ 1996, 1549).

3. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist somit nur eine Anwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 774,93 DM (396,22 €). Die Hälfte des Wertunterschiedes von 1.755,65 DM (897,65 €) zu den Anwartschaften des Antragsgegners, also 877,83 DM (448,83 €), steht der Antragstellerin als Versorgungsausgleich zu. In dieser Höhe sind Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen.

4. Die Anordnung der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 8 Abs. 1 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO, 13 a Abs. 1 FGG. Den Wert des Beschwerdegegenstandes setzt der Senat gemäß § 17 a Nr. 1 GKG fest.

Ende der Entscheidung

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