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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 6 WF 115/08
Rechtsgebiete: BRAGO, VV-RVG


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 3
VV-RVG Nr. 1008
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt worden, so kann er die Staatskasse wegen der vollen auf diesen Streitgenossen entfallenden Kosten in Anspruch nehmen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 6 WF 115/08

In der Familiensache

wegen Änderung der Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils und Regelung des Umgangs der Großeltern mit dem Kind M... K..., geboren am ... 1999, wohnhaft bei der Mutter, ..., ...,

hier: Kostenfestsetzung gemäß den § 123 ff. BRAGO,

hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. vom 18. Juli 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 2. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung am 4. September 2008

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim vom 12. Februar 2002 wieder hergestellt.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 128 Abs. 5 BRAGO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 360,61 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 21. Januar 2002 für das Verfahren erster Instanz, welches die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. November 2001 eingeleitet hatten, Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin D... zur Vertretung beigeordnet. Die Beschwerdeführer haben neben dem Antragsteller zu 1. auch dessen Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3., vertreten, denen keine Prozesskostenhilfe bewillligt war. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2001 durch eine Umgangsvereinbarung, welche vom Familiengericht bestätigt wurde, beendet worden. Über einen Antrag der Antragsteller vom 14. November 2001 auf Erlass einer vorläufigen Anordnung wurde nicht entschieden. Der Gegenstandswert wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 3. Dezember 2001 auf 5.000,-- DM für die Hauptsache und 1.000,00 DM für das Verfahren der vorläufigen Anordnung festgesetzt.

Mit Anträgen vom 7. Februar 2002 haben die Beschwerdeführer die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 593,10 € für die Hauptsache und 88,67 € für das Verfahren der vorläufigen Anordnung begehrt. Der Urkundsbeamte hat mit Beschlüssen vom 12. Februar 2002 die Vergütung für die Hauptsache auf 403,31 €, entsprechend je einer 5/10-Prozess- und Verhandlungsgebühr und einer 10/10-Vergleichsgebühr aus einem Streitwert von 5.000,00 DM nach altem Gebührenrecht zuzüglich 40,00 DM Auslagenpauschale und 16% Mehrwertsteuer, festgesetzt und die Festsetzung einer Vergütung für das Verfahren der vorläufigen Anordnung abgelehnt.

Auf Erinnerung der Landeskasse vom 25. März 2002 gegen die Festsetzung, auf deren Begründung Bezug genommen wird, hat sodann der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim nach Anhörung der Beschwerdeführer mit formloser Verfügung vom 28. Juli 2003 von diesen die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 360,61 € verlangt und mit Beschluss vom 11. März 2004, den Beschwerdeführern zugestellt am 15. April 2004, die den Beschwerdeführern aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO neu festgesetzt auf lediglich 42,70 € entsprechend der Erhöhungsgebühr sowie die Rückzahlung des zuviel festgesetzten und bereits an die Beschwerdeführer ausgezahlten Betrages von 360,61 € angeordnet. Eine Rückzahlung des Betrages durch die Beschwerdeführer erfolgte nicht, weshalb mit Schreiben der Geschäftstelle des Familiengerichts vom 18. Juli 2007 eine erneute Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführer erging.

Mit Schriftsätzen vom 2. August 2007 und vom 18. September 2007 haben die Beschwerdeführer weiterhin die Rückzahlung verweigert und schließlich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 11. März 2004 Erinnerung eingelegt, welche das Familiengericht mit Beschluss vom 2. Juni 2008 zurückgewiesen hat.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthaft und zulässig. Die Vorschriften der BRAGO finden gemäß § 60 Abs. 1 RVG Anwendung, weil die Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des RVG beigeordnet worden sind.

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO (jetzt: VV-RVG Nr. 1008) beschränkt, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (BGH, RPfl. 1993, S.452 m.w.N.). Diese Entscheidung hat nicht ungeteilte Zustimmung in der Rechtsprechung der Obergerichte gefunden (vgl. OLG Celle, OLGR 2007, S.160). Der Senat braucht sich jedoch insoweit nicht festzulegen. Denn vorliegend wurde dem Antragsteller zu 1. die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt.

Ob in diesem Falle dennoch der Anspruch des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gemäß § 121 BRAGO auf die gesetzliche Vergütung der Höhe nach beschränkt werden kann, wird in der Rechtsprechung ebenfalls kontrovers diskutiert. Teils wird unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Entscheidung die Ansicht vertreten, dem Rechtsanwalt stehe auch dann nur die Erhöhungsgebühr zu (OLG Koblenz, JurBüro 2004, S.384; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2004, S.175), teils wird der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Mithaftungsquote des Streitgenossen entsprechend seiner wertmäßigen Beteiligung am Streitgegenstand (ThürOLG, OLGR 2007, S.163) bzw. den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil (PfOLG Zweibrücken, OLGR 2004, S.139; OLG Köln, OLGR 1998, S.438) gekürzt. Die überwiegende Mehrzahl der Obergerichte hat sich jedoch dafür ausgesprochen, dass jedenfalls bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (OLG Hamm, RPfl.2003, S.447; SchlH OLG, OLGR 1998, S.234; OLG München, OLGR 1996, 207; OLG Düsseldorf, 1997, S.340; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200 m.w.N.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Überlegungen, die bei der Erwägung anzustellen sind, ob und in welchem Umfang einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, können keine Rolle mehr spielen, wenn PKH einmal uneingeschränkt bewilligt worden ist. Die ohne Einschränkung erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe im Festsetzungsverfahren nachträglich auf die Erhöhungsgebühr zu beschränken, würde zu Rechtsfolgen führen, die das Gesetz nicht vorgesehen hat, und dem Gebot des Vertrauensschutzes widersprechen. Es ist für die Partei bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorhersehbar, dass er dann im Festsetzungsverfahren in seinen Ansprüchen gegen die Staatskasse eingeschränkt wird. Auch die mittellose Partei, die sich im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Prozessführung eingelassen hat, sieht sich unter Umständen der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt oder Ausgleichsansprüchen der Streitgenossen in nicht unerheblicher Höhe ausgesetzt. Es hat deshalb im Falle uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung - wie vorliegend gegeben - bei der vollen Erstattungspflicht der Staatskasse zu verbleiben (OLG Stuttgart a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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