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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 7 U 176/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 267
BGB § 267 Abs. 1
BGB § 267 Abs. 2
BGB § 362 Abs. 1
BGB §§ 404 ff
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 683 S. 1
BGB § 684 S. 1
BGB § 780
BGB §§ 812 ff
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Ein Kreditinstitut, das im Vorgriff auf einen noch abzuschließenden Finanzierungskreditvertrag eine bestehende Kaufpreisschuld durch Drittleistung i.S.v. § 267 Abs. 1 BGB tilgt, kann von dem Käufer gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB Aufwendungsersatz in Höhe der Kaufpreissumme verlangen, ansonsten in gleicher Höhe Wertersatz wegen Befreiung von der Verbindllichkeit gemäß §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 7 U 176/01

Verkündet am: 27. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld

hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Petry und den Richter am Landgericht Kratz

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger will mit seiner leugnenden Feststellungsklage festgestellt wissen, dass die beklagte Bank von ihm, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht die Zahlung von 589 876,00 DM nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 29. April 1998 beanspruchen könne.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger entschloss sich im Jahr 1997 auf Anraten von Anlagevermittlern zum steuerlich begünstigten Kauf von drei Eigentumswohnungen in L.... Für die beabsichtigte Vollfinanzierung der Erwerbskosten war die beklagte Bank, zu welcher der Kläger bis dahin nicht in geschäftlicher Beziehung stand, in Aussicht genommen. Im Oktober 1997 suchte der Kläger in Begleitung des Geschäftsführers H......... der Wohnungsverkäuferin A.. GmbH die Geschäftsräume der Beklagten zum Zwecke von Kreditgesprächen mit deren damaligem Angestellten Ho........... auf. Bei dieser Gelegenheit übergab der Kläger diverse Unterlagen und unterschrieb einen Kontoeröffnungsantrag sowie einen "Beratungsbogen Immobilienfinanzierung" (im Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung).

Gemäß Urkunde des Notars K....... in W...... vom 28. November 1997 - UR Nr. .../97 - (Anlage B 2 zur Klageerwiderung) kaufte der Kläger von der Fa. A.. GmbH drei Wohnungen zum Gesamtpreis von 589 876,00 DM. Der Kaufpreis war vereinbarungsgemäß spätestens am 15. Dezember 1997 auf ein Anderkonto des Urkundsnotars einzuzahlen, für den Verzugsfall war eine Verzinsung in Höhe von 12 % ausbedungen. Der Besitz an den Wohnungen sollte, Kaufpreiszahlung vorausgesetzt, ebenfalls am 15. Dezember 1997 auf den Kläger übergehen. Hintergrund der noch für das laufende Jahr 1997 geplanten vollständigen Geschäftsabwicklung war das Anliegen des Klägers, noch an den zum Jahresende auslaufenden steuerlichen Sonderabschreibungen für Immobilien in den neuen Bundesländern teilhaben zu können.

An die Beklagte übersandte der Kläger den Wohnungskaufvertrag in Kopie.

Ohne dass danach nochmals persönliche Kontakte zwischen den Parteien des Rechtsstreits stattgefunden hätten, überwies die Beklagte dann am 12. Dezember 1997 (Freitag) telegrafisch den Betrag von 589 876,00 DM auf das Anderkonto des Urkundsnotars.

In dem dazugehörigen Überweisungsträger (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) ist zum Verwendungszweck angegeben:

"Treuhandzahlung gem. T.. - Bank UR Nr. .../97".

Als Kontoinhaber ist namentlich der Kläger aufgeführt.

Anlass für diese Überweisung soll nach Darstellung der Beklagten gewesen sein, dass am 12. Dezember 1997 bei ihrem Angestellten Ho... der Geschäftsführer H.... der Wohnungsverkäuferin A., vorgesprochen und unter Hinweis auf die am nächsten Werktag zu erfüllende Zahlungsverpflichtung massiv auf die Zahlung des von dem Kläger geschuldeten Kaufpreises gedrängt habe. H...... habe ansonsten mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gedroht sowie die Geltendmachung von Verzugsschaden und zu gewärtigende Steuernachteile für den Kläger in Aussicht gestellt. Um diesen drohenden Schaden von "ihrem Kunden" abzuwenden, so die Beklagte, habe ihr Mitarbeiter dann noch am selben Tage ohne Rücksprache mit dem Kläger die Eilüberweisung vorgenommen.

In einem von der Beklagten der Zahlung nachgeschobenen "Treuhandauftrag" an den Urkundsnotar vom 19. Dezember 1997 mit dem Betreff "Kaufvertrag G..., H......." (Schreiben in Fotokopie Anlage B 16 zur Klageerwiderung) heißt es u.a.:

"... im Auftrag unseres Kunden haben wir Ihnen DM 589 876,00 treuhänderisch überwiesen...

Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält unser Darlehensnehmer...".

Mit einem Schreiben vom 12. Februar 1998 (in Fotokopie Bl. 197-200 d.A.) übersandte der Urkundsnotar dem Kläger u.a. eine Aufstellung über die Bewegungen auf dem Anderkonto; daraus ist der Zu- und spätere Abfluss des von der Beklagten überwiesenen Betrages ersichtlich.

Ebenfalls im Februar 1998 vermietete der Kläger die von ihm gekauften Wohnungen an die Fa. A.. GmbH und schloss "als Eigentümer" mit dieser einen Verwaltervertrag (Anlagen B 4 zur Klageerwiderung).

Mit weiterer Urkunde des Notars K... vom 29. April 1998 - UR Nr. .../98 - (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) übernahm der (dabei mit Vollmacht vertretene) Kläger gegenüber der Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld über 590 000,00 DM nebst 18 % Zinsen seit diesem Tage.

Als ihn die Beklagte dann erstmals im Mai 1998 wegen des Abschlusses eines schriftlichen Kreditvertrages anging, verweigerte der Kläger dies mit der Begründung, dass er zwischenzeitlich von der Kaufabsicht Abstand genommen habe.

Im Juni 1998 wurde über das Vermögen der Verkäuferin A.. GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Auflassungsanspruch des Klägers ist im Grundbuch durch Vormerkung gesichert.

Durch das dem Kläger am 10. Juli 2001 zugestellte Urteil vom 6. Juli 2001, auf das hiermit zur weiteren Sachdarstellung und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat die Zivilkammer die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger ergebe sich jedoch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 29. April 1998 sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 684, 812 ff BGB bzw. Rückgriff wegen Tilgung einer fremden Schuld).

Dagegen richtet sich die am 3. August 2001 eingelegte und innerhalb der bis zum 3. Oktober 2001 verlängerten Frist mittels eines am 2. Oktober 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet Berufung des Klägers mit weiterhin dem Antrag,

festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 589 876,00 DM zuzüglich 18 % Zinsen hieraus seit dem 29. April 1998 aus einem Kreditgeschäft oder im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft zusteht.

Zur Begründung des Rechtsmittels macht der Kläger Rechtsausführungen dazu, warum ein Anspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben sei; in diesem Zusammenhang beruft er sich u.a. darauf, dass ihm die Befreiung von der Kaufpreisschuld von der Beklagten aufgedrängt worden sei. Außerdem berühmt er sich Schadensersatzansprüchen aus Verhandlungsverschulden, mit denen er gegen einen etwa begründeten Bereicherungsanspruch aufrechnen will.

Demgegenüber beantragt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Sie hält die Klageabweisung durch das Landgericht im Ergebnis für richtig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der mit der Klage geleugnete Anspruch steht der Beklagten zum einen aus dem konstitutiven Schuldversprechen vom 29. April 1998 gemäß § 780 BGB zu. Diese persönliche Schuldübernahme, gegen deren rechtswirksame Begründung durch eine bevollmächtigte Vertreterin des Klägers Einwendungen, nicht erhoben und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich sind, ist abstrakt und bildet - weil sie anders als eine Hypothek oder Bürgschaft nicht von einer konkreten Forderung abhängt - für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch.

Gleichwohl stellen die Rechtsbeziehungen, die zu der Abgabe des Schuldversprechens geführt haben, aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Schuldversprechen gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH ZIP 2000, 1260 1261 = MDR 2000, 943).

Das abstrakte Schuldversprechen ist jedoch im vorliegenden Fall von dem Kläger nicht kondizierbar; damit steht dem Anspruch der Beklagten auch nicht die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB) entgegen.

Was als Rechtsgrund für das Schuldversprechen vom 29. April 1998 anzusehen ist, hängt von der dazu getroffenen Parteivereinbarung ab. Vorliegend sollte die persönliche Schuldübernahme durch den Kläger in Höhe des Betrages von Grundschuld und Zinsen - ebenso wie das Grundpfandrecht selbst - ausschließlich der Sicherung von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger wegen "Zahlungen mit Tilgungswirkung auf (dessen) Kaufpreisschuld" dienen. Die von der Beklagten - über den engeren Wortlaut der Notarurkunde hinaus - mit diesem Inhalt auch für das abstrakte Schuldversprechen zugestandene Zweckerklärung (vgl. Klageerwiderung S. 14 = Bl. 43 d.A.) bewirkt, dass diese Sicherungsfunktion den Rechtsgrund bilden sollte. Mit anderen Worten: Die Beklagte darf gegen den Kläger aus dem vollstreckbaren Schuldversprechen - wegen der Hauptforderung und der versprochenen Zinsen - nur in dem Umfang vorgehen, wie ihr ein entsprechender Regressanspruch zusteht. Existierte ein derartiger Anspruch der Beklagten wegen Zahlung der Kaufpreisschuld des Klägers nicht, wäre das konstitutive Schuldversprechen ohne Rechtsgrund gegeben.

Dem ist jedoch nicht so:

Die Kaufpreisschuld des Klägers gegenüber der A.. GmbH in Höhe von 589 876,00 DM ist durch wirksame Drittleistung der Beklagten im Sinne von §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

Eine derartige Leistung eines Dritten mit Tilgungswirkung setzt gemäß § 267 BGB voraus, dass der Dritte mit dem nach außen erkennbaren Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen und dass er dies auch zum Ausdruck bringt. Dabei genügt es, wenn der Dritte die Leistung mindestens auch für den wahren Schuldner, im Übrigen aber - etwa wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verpflichtung hierzu in seinem Innenverhältnis zum Schuldner - auch für sich selbst erbringen wollte (vgl. BGHZ 70, 389, 396 f m.w.N.).

Aufgrund der konkreten Angaben zum Zahlungszweck sowohl in der schriftlichen Überweisung vom 12. Dezember 1997 als auch in dem nachgeschobenen Treuhandauftrag vom 19. Dezember 1997 steht im Streitfall außer Zweifel, dass die Beklagte mit der Überweisung von 589 876,00 DM - zumindest auch - die in Höhe dieses Betrages bestehende Kaufpreisschuld des Klägers aus dem Wohnungskaufvertrag mit der Urkundsrollennummer .../97 bezahlen wollte. Mit diesem Verständnis ist die Zahlung dann auch von dem Notar vereinnahmt und anschließend von der Verkäuferin A.. GmbH als Gläubigerin entgegengenommen worden.

Die somit anzunehmende Tilgungswirkung der Zahlung ist unabhängig davon eingetreten, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zu der Begleichung von dessen Kaufpreisschuld verpflichtet oder auch nur berechtigt war. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Dritten (hier: der Beklagten) an der Tilgung fremder Schulden ist nach § 267 BGB nicht erforderlich; die Erfüllungswirkung der Leistung hätte nach § 267 Abs. 2 BGB nur am vereinigten Widerstand von Gläubiger und Schuldner (hier: der A., und des Klägers) scheitern können (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 21 I, 10; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 1999, § 812 Rdnr. 42).

2. Unabhängig davon kann die Beklagte wegen der Befreiung des Klägers von dessen Kaufpreisschuld von ihm aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB Aufwendungsersatz in Höhe der Kaufpreissumme verlangen. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt besteht die mit der Klage geleugnete Schuld.

Die Beklagte hat mit der Zahlung - zumindest auch - willentlich ein Geschäft des Beklagten besorgt. Dass sie gleichzeitig im Vorgriff auf einen mit dem Kläger zwecks Kaufpreisfinanzierung erst noch abzuschließenden Darlehensvertrag und damit auch im eigenen Interessenkreis gehandelt hat, steht der Annahme einer Fremdgeschäftsführung nicht entgegen. Denn es entspricht herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Geschäftsführer zugleich ein eigenes und ein (auch) fremdes Geschäft führen kann (BGHZ 110, 313, 314 f: BGHZ 63, 167, 168 f: BGHZ 47, 370 ff; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 677 Rdnr. 6).

Wer, wie die Beklagte, als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 BGB die Schuld eines anderen tilgt, hat grundsätzlich auch den Willen im Sinne von § 677 BGB, damit das Geschäft des anderen zu besorgen (BGH WM 1968, 1201; WM 1976, 1056, 1059).

Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Bezahlung des Kaufpreises durch die Beklagte im Dezember 1997 (objektiv) dem Interesse und (subjektiv) dem damaligen wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach (§ 683 BGB), weil er dadurch ja von seiner fälligen Schuld gegenüber der Verkäuferin A.. GmbH befreit wurde (vgl. BGHZ 47, 370 ff; BGH WM 1968, 1201).

Dafür spricht weiter, dass der Kläger noch bis ins Frühjahr 1998 keine Kaufreue zeigte und - wie er selbst nicht in Abrede stellt - zur Erreichung der von ihm in erster Linie angestrebten Steuervorteile eine Kaufpreiszahlung noch im Jahre 1997 erfolgen musste. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte dem Kläger seinerzeit durchaus nicht unerwünscht war, sind zu sehen in seinem Schweigen auf die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung der Beklagten über die geleistete Zahlung (vgl. Klageschrift S. 3), das Schweigen auf das Anschreiben des Urkundsnotars vom 12. Februar 1998 und in der von ihm als Erwerber vorgenommenen Vermietung der gekauften Wohnungen.

3. Selbst wenn man von einer (zunächst) unberechtigten Geschäftsführung der Beklagten ausgehen wollte, wäre diese durch Genehmigung des Klägers als Geschäftsherrn rückwirkend zur berechtigten geworden (§ 684 Satz 2 BGB).

Eine solche Genehmigung setzt die Kenntnis des Geschäftsherrn von der Geschäftsführung ohne Auftrag voraus und kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine stillschweigende Genehmigung kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsherr ohne Widerspruch die Geschäftsbesorgung durch einen anderen geschehen lässt (Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung 1995, § 684 Rdnr. 8).

Ausgehend davon, dass der Kläger von der Beklagten - wie in dem Anschreiben an den Urkundsnotar vom 19. Dezember 1997 angekündigt - eine Durchschrift des "Treuhandauftrags" (Anlage B 16 zur Klageerwiderung) erhalten hat (vgl. insoweit auch den Vortrag in der Klageschrift S. 3), wäre von ihm, wenn die Zahlung nicht seinem Willen entsprochen hätte, eine klare Absage gegenüber der Beklagten zu erwarten gewesen. Das Fehlen dieser Absage in Kenntnis der Zahlung kann deshalb rechtlich als Genehmigung gewertet werden. Allerdings bedeutet Schweigen grundsätzlich nur dann Zustimmung, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hätte widersprechen sollen. Das ist jedoch hier anzunehmen, weil für den Kläger ein Widerspruch gegen die Zahlung ein Leichtes gewesen wäre und er davon ausgehen musste, dass die Beklagte sein Schweigen auf die Zahlungsmitteilung als nachträgliche Zustimmung verstehen musste (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG München, WM 1998, 1878, 1879).

4. Sollten entgegen der Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vorliegen, steht der Beklagten gemäß § 684 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des von dem Kläger durch die Geschäftsführung Erlangten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu.

Dabei hat die Verweisung auf die §§ 812 ff BGB lediglich den Zweck, den Umfang der Herausgabepflicht zu begrenzen, so dass nicht geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, der Kläger also durch Leistung der Beklagten oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas erlangt hat (vgl. BGH WM 1976, 1056, 1060: Palandt/Sprau, aaO, § 684 Rdnr. 1).

Erlangt hat der Kläger durch die Zahlung der Beklagten die Befreiung von der bestehenden Kaufpreisschuld gegenüber seiner Gläubigerin A.. GmbH. Da die Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist der Kläger gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Wertes verpflichtet, der hier der Höhe der Kaufpreisforderung (589 876,00 DM) entspricht.

Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht wegen "aufgedrängter Bereicherung" ausgeschlossen. Eine Drittleistung gemäß § 267 BGB bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners und ist sogar gegen seinen Willen möglich.

Der Schutz des Schuldners vor ungewollten Bereicherungen lässt sich mit einer analogen Anwendung der §§ 404 ff BGB bewerkstelligen (vgl. MüKo/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdnr. 105 f m.w.N.). Dann müssten aber im Zeitpunkt der Drittleistung im Dezember 1997 berechtigte Einwendungen des Klägers gegenüber der Verkäuferin der Wohnungen bestanden haben. Dafür ist nach dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts ersichtlich.

5. Dem Kläger ist durch die Zahlung der Beklagten auch kein Schaden entstanden, den er dem Anspruch aus berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag entgegenhalten könnte. Denn der von der Beklagten durch Drittzahlung erfüllte Kaufpreisanspruch gegen den Kläger war fällig und nicht einredebehaftet. Auf die spätere Entwicklung (Insolvenz der Verkäuferin im Jahr 1998) kommt es nicht an.

6. Die Berufung erweist sich danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 20. März 2001 (XI ZR 157/00, abgedruckt in NJW 2001, 1855), dass bei einer von Anfang an fehlenden Anweisung ihres Kunden die Zahlung der Bank auf dessen bestehende Schulden nicht zu einem Bereicherungsanspruch diesem gegenüber führt, der bereicherungsrechtliche Ausgleich vielmehr im Wege einer Nichtleistungskondiktion zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen. Denn - anders als im Streitfall - lag dort eine Drittleistung der Bank i.S.v. § 267 Abs. 1 BGB gerade nicht vor. Damit ist die Fallgestaltung mit der vorliegenden Sache vom tatsächlichen her nicht vergleichbar und besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301 598.81 € (= 589 876.0Q DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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