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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 8 U 157/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529
BGB § 311 .F.
BGB § 313 Satz 1 a.F.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Hinweisbeschluss

Zweibrücken, den 9. Juni 2006

Aktenzeichen: 8 U 157/05 in dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Vertrag Gründe:

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. November 2005 im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass der Klägerin ein vertraglich begründeter Anspruch auf Zahlung wegen Formunwirksamkeit der gemäß § 8 Nr. 3 getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht zusteht. Es ist zwar zutreffend, dass nicht jedes Geschäft, dessen wirtschaftliche Folgen die Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Abschlusses über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken mittelbar erheblich beeinträchtigen können, dem Formzwang der §§ 313 Satz 1 BGB a.F., 311 BGB n.F. unterworfen ist. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsregelung ist indessen geeignet, die Entschließungsfreiheit der Beklagten zu beeinträchtigen, da sie danach auch im Falle des Nichtverkaufs des Grundstücks ein Honorar in gleicher Höhe zu zahlen hätte, wie es von ihr im Falle des Verkaufs zu zahlen gewesen wäre. Die Vertragsabwicklung hätte für die Beklagte demgemäß nur dann zu einem wirtschaftlich zumutbaren Ergebnis führen können, wenn es zu einer Vermarktung gekommen wäre. Das Klagebegehren ist auch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten begründet. Gemäß der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. "Etwas erlangt" bedeutet Vermögensvorteil. Durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers muss eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten sein. Demgemäß kann auch der Wert von Dienst- oder Werkleistungen erlangt sein, soweit der Begünstigte entsprechende Aufwendungen erspart hat (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rdnr. 29). Zwar hat die Klägerin vorliegend unstreitig Planungsleistungen erbracht zur Verwirklichung der letztlich geschuldeten Vermarktung des Grundstücks der Beklagten. Diese Planungsleistungen hätten aber nur dann die Vermögenslage der Beklagten im Sinne einer herauszugebenden Bereicherung verbessert, wenn diese in der Lage wäre, das Grundstück aufgrund der von der Klägerin erarbeiteten Planung zu verwerten. Die Beklagte hätte nur im Falle des Bestehens einer realistischen Verwertungsmöglichkeit eine nach Bereicherungsgrundsätzen herauszugebende vermögenswerte Position durch die Leistung der Klägerin erworben. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Dem steht vielmehr schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin Eigentümerin eines von der Straßenverwaltung erworbenen Straßengrundstücks ist, das für die Erschließung benötigt wird. Einen greifbaren wirtschaftlichen Wert im Sinne eines Vermögensvorteils hätten die Planungsleistungen der Klägerin ausschließlich im Hinblick auf die Verwirklichung der von ihr speziell beabsichtigten Vermarktung gehabt. Diese Vermarktung hat sich jedoch trotz der von der Klägerin unternommenen Bemühungen nicht realisieren lassen. Wieso es nun der Beklagten gelingen sollte, das Grundstück auf der Grundlage dieser Planung zu den gewünschten Bedingungen an einen Bauträger zu veräußern, ist nicht ersichtlich. Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin nach dem gemäß § 529 ZPO maßgeblichen Prozessstoff als unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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