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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 8 W 49/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 412
ZPO § 485 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 8 W 49/08

In dem selbstständigen Beweisverfahren

wegen Mangelbeseitigung,

hier: Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens, hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Jahn-Kakuk als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. August 2008 gegen den ihr am 14. August 2008 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. August 2008 ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2008 beschlossen: Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2007 die von der Antragstellerin im selbstständigen Beweisverfahren beantragte Beweisaufnahme über behauptete Mängel der Werkleistung der Antragsgegnerin angeordnet und ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. M..., ... eingeholt. Mit Beschluss vom 27. März 2008 hat das Landgericht den Sachverständigen damit beauftragt, ergänzend Stellung zu nehmen zu den von der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 18. Januar 2008 unterbreiteten Fragen. Mit Beschluss vom 11. August 2008 hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines neuen Gutachtens gemäß den Schriftsätzen vom 21. Mai 2008 und 4. Juli 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 485 Abs. 3 ZPO findet dann, wenn - wie hier - eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet ist, eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind. Dabei steht die Würdigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens und die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine neue oder ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO vorliegen, im Ermessen des Gerichts. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung ist weder bei der Anordnung noch bei der Ablehnung einer neuen Begutachtung zulässig. Dieser Grundsatz findet auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung (OLG Rostock, MDR 2008, 999 ff.; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 269; OLG Hamm, NVersZ 2001, 384; OLG Köln, NJW-RR 2000, 729; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 412 Rdnr. 9; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 485 Rdnr. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 412 Rdnr. 2; a. A. OLG Frankfurt, MDR 2008, 585 ff.). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Interesse der Antragsgegnerin an der Einholung eines weiteren Gutachtens.

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