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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 4 L 21/07
Rechtsgebiete: ZVG, LSA-KAG, KAG


Vorschriften:

ZVG § 152 Abs. 1 HS. 1
ZVG § 155
ZVG § 155 Abs. 2
ZVG § 156 Abs. 1
LSA-KAG § 6 Abs. 1 S. 1
KAG § 6 Abs. 8
1. § 156 Abs. 1 ZVG bezieht sich nur auf laufende wiederkehrende öffentliche Grundstückslasten, nicht aber auf einmalige öffentliche Lasten wie Herstellungsbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (Abweichung von OVG LSA, Urt. v. 23. September 2004 - 1 L 264/04 -).

2. Zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat bei der Zwangsverwaltung des herangezogenen Grundstücks.


Gründe:

I.

Der Kläger, der mit Bestallungsurkunde vom 16. August 2004 zum Zwangsverwalter eines im Eigentum des Herrn G. stehenden Grundstücks (Gemarkung R., Flur 1, FlSt. 28/54) bestellt worden ist, wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid.

Der Beklagte setzte mit einem an "RA S. i.S. ZV G." adressierten Bescheid vom 8. Oktober 2004 für das Grundstück einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.968,85 € fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 4. Februar 2005 - zurück. Der Kläger hat am 4. März 2005 beim Verwaltungsgericht Halle per Telefax Klage erhoben, wobei nur die erste von zwei Seiten der Klageschrift übermittelt worden ist. Er hat vorgetragen, er könne als Zwangsverwalter für den einmaligen Beitrag nicht herangezogen werden. Weiterhin sei die Beitragssatzung unwirksam, weil sie zu unbestimmt und der Beitragssatz fehlerhaft ermittelt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und den Bescheid auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Der Kläger als Zwangsverwalter sei für den einmaligen Schmutzwasserbeitrag nicht zahlungspflichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 23. September 2004 (- 1 L 264/04 -) ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung auch nicht aus § 156 Abs. 1 ZVG.

Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt abgewichen, ohne dass dies durch neue, vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht einbezogene tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse begründet werden könne. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach § 156 Abs. 1 ZVG nur eine Ergänzung des § 155 Abs. 2 ZVG sein solle und dass eine textliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers vorliege, sei in keiner Weise zu belegen.

Auch die vom Kläger erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebe für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her. Denn mit der Zwangsverwaltung seien auch die zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof habe lediglich ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob eine Abgabenverpflichtung eine öffentliche Grundstückslast darstelle. Dies sei der Fall. Es käme auch nicht darauf an, ob er - der Beklagte - betreibender Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren sei. Es gehe ihm nicht schlechthin um die Erlösverteilung, sondern darum, den Beitrag für den Anschluss des Grundstücks zu realisieren, ohne dessen Nutzung eine Erlöserzielung und deren Verteilung an die Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren gar nicht möglich wäre. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz auf Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 berufen.

Der Beklagte beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 9. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bundesgerichtshof habe nunmehr eindeutig geklärt, dass der Schmutzwasserbeitrag als einmaliger Beitrag nicht unter § 156 Abs. 1 ZVG falle. Er verweise im Übrigen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Beklagten vom 6. August 2007 musste nicht erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auf ein ergänzendes tatsächliches Vorbringen bzw. einen unbedingten Beweisantrag hin zwar in der Regel, nicht aber in allen Fällen einer erneuten Anhörung. Das Berufungsgericht kann von der erneuten Anhörung verfahrensfehlerfrei absehen, wenn das Vorbringen nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um dem Gericht überhaupt Veranlassung zu geben, sich damit zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 28. November 2001 - 1 B 281.01 -, zit. nach JURIS; und v. 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl 1997, 253 -).

Das Vorbringen des Beklagten ist aber von vornherein nicht entscheidungserheblich. Dass der Herstellungsbeitrag eine öffentliche Grundstückslast darstellt, hat der Beklagte zum einen schon vorgebracht. Zum anderen ist dies unstreitig und spielt für die hier streitigen Fragen, wer für die Beitragsschuld in Anspruch zu nehmen ist bzw. an wen der Beitragsbescheid zu adressieren ist, keine besondere Rolle. Der Beklagte kann sich auch von vornherein gegenüber der Anfechtung eines von ihm erlassenen Beitragsbescheides nicht auf einen Vertrauensschutz auf Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. September 2004 (- 1 L 264/04 -) berufen.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der auf einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gerichtete Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte durfte den Beitragsbescheid nicht dem Kläger als Zwangsverwalter bekannt geben.

Gemäß § 152 Abs. 1 HS 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Nach § 155 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten (Abs. 1). Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen (Abs. 2). Gemäß § 156 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten ohne weiteres zu berichtigen.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat zu der Auslegung des § 156 Abs. 1 ZVG in dem Urteil vom 23. September 2004 ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören auch Anschlussbeiträge i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zu den laufenden Beträgen i.S.d. Regelung. Denn mit dem Merkmal "laufende Beträge" grenzt das Zwangsverwaltungsgesetz nicht wiederkehrende Abgaben, wie Gebühren oder Grundsteuern, von einmaligen Beitragsleistungen ab (so aber: Driehaus, in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, zu § 8 Rdnr. 56 b). Vielmehr sollen mit "laufenden Beträgen" die während der Dauer der Zwangsverwaltung entstehenden Beträge von den Rückständen, die vor der Beschlagnahme fällig geworden sind, abgegrenzt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind laufende Beträge wiederkehrender Leistungen der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ZVG Rückstände. Dass § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG sich auf laufende Beträge wiederkehrender Leistungen bezieht, rechtfertigt nicht den Schluss, dass § 156 Abs. 1 ZVG einmalige Beträge ausschließt, weil diese Bestimmung nach dem von § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG abweichenden Wortlaut sämtliche laufenden Beträge und nicht nur wiederkehrende Leistungen erfasst. Dass die Erweiterung auf sämtliche laufenden Beträge in § 156 Abs. 1 ZVG und damit die Einbeziehung einmaliger öffentlich-rechtlicher Beitragsleistungen nicht nur eine redaktionelle Ungenauigkeit des Gesetzgebers darstellt, macht auch die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG deutlich, in der wegen des Rangverhältnisses unterschieden wird zwischen rückständigen Beträgen einerseits und rückständigen wiederkehrenden Beträgen andrerseits."

Demgegenüber hat der BGH in einem Urteil vom 9. Februar 2006 (- IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096 f.) zu einem nach Anordnung der Zwangsverwaltung erhobenen Herstellungsbeitrag nunmehr entschieden:

"Auf den von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag erstreckte sich die Verwaltung des Zwangsverwalters nicht. Dieser Beitrag war bei der dem Verwalter obliegenden Verteilung der Überschüsse gemäß § 155 Abs. 2 ZVG nicht zu berücksichtigen. In die dritte Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG fallende Ansprüche werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf laufende wiederkehrende Leistungen sowie auf ähnliche, im Gesetz näher bezeichnete Zahlungen gerichtet sind; darum geht es hier nicht. Daher greift auch § 156 Abs. 1 ZVG nicht ein (vgl. RGZ 142, 85, 94). Hauptsacheansprüche fallen in Klasse 5 (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 155 ZVG Rn. 19; Stöber, aaO § 155 Anm. 6.5. Buchst. e; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte aber an der Erlösverteilung gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht teil, weil sie nicht betreibende Gläubigerin ist (vgl. RG aaO S. 93 f; Stöber, aaO Anm. 7.1; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO). Aus § 152 ZVG können in dem hier gegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters abgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abschließend bestimmt.

Da somit die Zahlung des Herstellungsbeitrages nicht dem Zwangsverwalter oblag, war der darauf gerichtete Bescheid der beklagten Stadt auch nicht diesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu machen."

Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des Bundesgerichtshofes zur Auslegung des § 156 Abs. 1 ZVG an, die auch in der einschlägigen Literatur geteilt wird (vgl. Haarmeyer u.a., ZVG 4. A., § 155 Rdnr. 19; § 156 Rdnr. 2; Stöber, ZVG 18. A., § 155 Nr. 6.5). Sie entspricht dem System der §§ 152, 155, 156 ZVG und dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. Zwar soll mit dem Verweis auf "laufende Beträge" in § 156 Abs. 1 ZVG durchaus eine Unterscheidung zu den älteren, als Rückstände anzusehenden Beträgen getroffen werden. Diese Regelung stellt aber - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verweist - lediglich eine Ergänzung bzw. Konkretisierung des auf wiederkehrende Leistungen bezogenen § 155 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG dar. Sie sorgt dafür, dass nach der Vorwegbestreitung gem. § 155 Abs. 1 ZVG bei der Verteilung der Überschüsse nach § 155 Abs. 2 ZVG die laufenden wiederkehrenden Leistungen der öffentlichen Lasten ohne weiteres Verfahren berichtigt werden. Eine Anwendung des § 156 Abs. 1 ZVG sowohl auf wiederkehrende als auch einmalige Beträge hätte zur Folge, dass sich § 156 Abs. 1 ZVG nicht mehr in das Gefüge des § 155 ZVG einordnen ließe. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG steht der hier vertretenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen; dass in dieser Norm zwischen rückständigen Beträgen und rückständigen wiederkehrenden Beträgen unterschieden wird, ist angesichts der dargelegten Systematik nicht entscheidungserheblich.

Es ist schließlich auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte die Zwangsverwaltung betreibt bzw. betrieben hat, so dass er an der Erlösverwaltung gem. § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG in der 5. Rangklasse teilnimmt und der Bescheid deshalb dem Kläger bekannt zu geben war.

Offen bleiben kann danach, ob der Bescheid nicht auch schon auf Grund einer fehlerhaften bzw. fehlenden Bezeichnung des Beitragspflichtigen i.S.d. § 6 Abs. 8 KAG LSA (Abgabeschuldner) rechtswidrig oder möglicherweise sogar nichtig ist. Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 6 Abs. 8 Satz 2 und 3 KAG LSA regeln die Beitragspflicht des Erbbauberechtigten oder des Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts nach Art. 233 § 4 EBGB. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist in dem Bescheid auch derjenige anzugeben, der die Abgabe schuldet. Sollte der Beklagte den Kläger als Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA herangezogen haben, wäre der Bescheid schon deshalb rechtswidrig (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23. September 2004 - 1 L 264/04 -). Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die steuerlichen Pflichten der Eigentümer zu erfüllen (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG LSA i.V.m. 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO). Damit werden diese jedoch nicht zu Beitragspflichtigen i.S.d. § 6 Abs. 8 KAG LSA, sondern an diese ist lediglich der Bescheid zu richten (Unterscheidung zwischen Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat). Sollte keine Benennung des Beitragspflichtigen i.S.d. § 6 Abs. 8 KAG LSA erfolgt sein, wäre der Bescheid i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 1 AO nicht bestimmt genug (vgl. dazu OVG Thüringen, Beschl. v. 29. November 1999 - 4 ZEO 545/99 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BFH, Urt. v. 23. Juni 1988 - V R 203/83 -, zit. nach JURIS) und dann möglicherweise gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 AO wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers nichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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