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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: OVG 1 B 14.08
Rechtsgebiete: StVG, VwKostG, GebOSt, GebTSt, StVO, LHO Bbg, HG 2004, BbgHG


Vorschriften:

StVG § 6 a Abs. 2
StVG § 6 a Abs. 3
VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2
GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2
GebOSt § 5 Abs. 3
GebOSt § 5 Abs. 4
GebTSt Nr. 263
GebTSt Nr. 400
StVO § 29 Abs. 2
LHO Bbg § 26
LHO Bbg §§ 105 ff.
HG 2004 § 5 Abs. 9
BbgHG § 1 Abs. 1 Satz 2
BbgHG § 2 Abs. 1
BbgHG § 2 Abs. 3
BbgHG § 2 Abs. 4
BbgHG § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
BbgHG § 67 Abs. 2 Nr. 2
Eine vom Land Brandenburg unterhaltene Hochschule genießt als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine persönliche Gebührenfreiheit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Eine Globalzuweisung des sich nach der Saldierung von Einnahme- und Ausgabeansätzen des von der Hochschule aufgestellten Wirtschaftsplans ergebenden Mittelbedarfs im Haushaltsplan des Landes reicht für eine "Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes" nicht aus. Die Reaktion auf Akzentverschiebungen bei der persönlichen Gebührenfreiheit durch Änderungen des Haushaltsrechts und die Einführung sog. moderner Steuerungselemente obliegt dem Verordnungsgeber.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 1 B 14.08

Verkündet am 4. November 2009

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2009 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Bierbaum, den ehrenamtlichen Richter Dittmann und die ehrenamtliche Richterin Graeger für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Hochschule des Landes Brandenburg. Sie wendet sich gegen eine Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung und gegen die Gebührenerhebung für das Vorverfahren.

Die Klägerin bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden Übungsfilme auch auf öffentlichen Straßen im Land Berlin gedreht. Für die übermäßige Straßenbenutzung wurde ihr im Jahre 2001 antragsgemäß eine auf drei Jahre befristete Erlaubnis erteilt. Gegen die dafür erhobene Verwaltungsgebühr legte die Klägerin Widerspruch ein, dem der seinerzeit zuständige Polizeipräsident in Berlin abhalf. Im April 2004 beantragte die Klägerin erneut eine entsprechende Genehmigung und verwies sogleich darauf, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genieße. Die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis wurde der Klägerin mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. Juni 2004 befristet bis zum 19. Juni 2006 erteilt. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550,- Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde in einem gesonderten Bescheid erläutert, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenem Haushaltsplan sei und deshalb nicht von der persönlichen Gebührenfreiheit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr umfasst sei; danach würden nur solche Einrichtungen privilegiert, die nach dem Haushaltsplan eines Landes für Rechnung des Landes verwaltet würden. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend: Sie sei öffentlich-rechtliche Körperschaft und zugleich Einrichtung des Landes Brandenburg. Sie unterliege als staatliche Einrichtung der Rechts- und Fachaufsicht der Landesregierung. Sie erhalte Landesmittel nach Maßgabe des Einzelplans 06 des Landeshaushaltsplanes; ihre Einnahmen und Ausgaben würden in Wirtschaftsplänen aufgeschlüsselt, die integraler Bestandteil des Landeshaushalts seien. Bei der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben leiste sie insoweit für Rechnung des Landes Brandenburg.

Die seit dem 1. September 2004 zuständige Verkehrslenkung Berlin - VLB - wies den Widerspruch nach Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen durch Bescheid vom 25. Juli 2005 als unbegründet zurück und setzte gleichzeitig für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von 550, - Euro fest. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Vorschrift über die persönliche Gebührenfreiheit sei maßgeblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung des Landes verwaltet würde bzw. ihre Ausgaben ganz oder auch nur teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt getragen würden. Ausweislich des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg erhalte die Klägerin eine Globalzuweisung, die an ihren Wirtschaftsplan erfolge und ihr dadurch eine weitreichende Eigenständigkeit gewähre. Aufgrund dieser Haushaltskompetenz der Klägerin könne nicht ausschließlich auf den Grundgedanken zurückgegriffen werden, dass sich Behörden der öffentlichen Hand nicht gegenseitig Gebühren zahlen sollen, sondern es müsse auch die Einzelfallgerechtigkeit berücksichtigt werden. So würden auch die Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 GG oder die öffentlich-rechtlichen Unternehmen von der Gebührenfreiheit wiederum ausgenommen.

Auf die am 12. August 2005 eingegangene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide durch das angefochtene Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen der persönlichen Gebührenfreiheit im Fall der Klägerin erfüllt seien. Zwar ließen sich aus der Rechtsform und den Organisationsstrukturen der Klägerin sowie den für sie geltenden hochschulrechtlichen Vorschriften keine abschließenden Schlüsse ziehen, ob die Klägerin für eigene Rechnung oder die des Landes verwaltet werde. Die Einführung eines sog. Globalhaushalts sei aber kein ausreichender Hinweis dafür, dass die Klägerin für eigene Rechnung tätig sei. Im Land Brandenburg melde das Wissenschaftsministerium den Mittelbedarf beim Finanzministerium für die einzelnen Hochschulen an; die Finanzmittel für die einzelnen Hochschulen würden dann vom Finanzministerium im Haushaltsplan festgelegt und von der Landeshauptkasse als Landesmittel auf Anforderung der Hochschulen zur Auszahlung an die genannten Zahlungsempfänger gebracht. Dieses Zahlungsverfahren erfülle die Merkmale der Verwaltung für Rechnung des Landes, denn der Empfänger erkenne nur das Land Brandenburg als Veranlasser der Zahlung. Nach Sinn und Zweck der Regelung über die persönliche Gebührenfreiheit, Gebührenzahlungen für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Behörden der Länder und den von ihnen unmittelbar unterhaltenen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten zu vermeiden, spreche die danach erkennbare enge Verbindung zwischen Körperschaft und Land für die Gebührenfreiheit der Klägerin. Dass auch andere hochschulrechtliche Ausgestaltungen möglich seien, bei denen nicht mehr von einer Verwaltung für Rechnung des Landes gesprochen werden könne, sei unerheblich.

Der Beklagte wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil. Mit der Berufungsbegründung hat er eingewandt: Das Verwaltungsgericht konzentriere die Prüfung einseitig auf das Merkmal "für Rechnung eines Landes" und treffe keine Aussage zu der weiteren Voraussetzung der Verwaltung "nach den Haushaltsplänen eines Landes". Jedenfalls könne es darauf, wie der Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht ankommen. Ob der Zahlungsverkehr tatsächlich in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Weise abgewickelt werde, sei allerdings fraglich, weil die Klägerin auf ihrem Briefpapier eine eigene Kontoverbindung ausweise. Nach dem Wortlaut der Vorschrift über die persönliche Gebührenfreiheit seien die Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Nicht der Haushaltsgesetzgeber bestimme über die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin, sondern maßgeblich sei der von der Klägerin aufgestellte Wirtschaftsplan. Dieser sei nur im Anhang des Haushaltsplans des Landes aufgeführt. Eine Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes liege nicht vor, wenn Haushaltsmittel nur global und saldiert zugewiesen und nach Maßgabe eines eigenen Haushaltes oder Wirtschaftsplans bewirtschaftet würden. Die Eigenständigkeit und Selbstverwaltung der Klägerin und deren rechtliche Ausge-staltung im Brandenburgischen Hochschulgesetz sprächen für eine weitgehende Abkoppelung vom Landeshaushalt. Das der Klägerin zuerkannte Recht der Gebührenerhebung für besondere Aufwendungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie die eigenständige Verwaltung von Drittmitteln seien Ausdruck dieser finanziellen Eigenständigkeit. Es verhalte sich bei der Bewirtschaftung der Klägerin letztlich nicht anders als bei Sondervermögen und Bundesbetrieben und gleichartige Einrichtungen der Länder, die nach der einschlägigen Gebührenordnung ausdrücklich von der Gebührenfreiheit ausgenommen seien. Sinn und Zweck der persönlichen Gebührenfreiheit bestehe in der (gegenseitigen) Entlastung der Gebietskörperschaften; juristische Personen seien nur einbezogen, soweit ihre Träger unmittelbar in ihrem Haushalt belastet würden; damit verbunden sei die Zielrichtung, dem Sachbearbeiter für die Bearbeitung objektive und einfach zu handhabende Maßstäbe an die Hand zu geben, die Frage der Gebührenfreiheit solle anhand der Rechtsform und durch Blick in den Haushaltsplan entschieden werden können. Diese Sichtweise entspreche auch der Rechtsprechung zur Anwendung des vergleichbaren Tatbestandes des Gerichtskostengesetzes.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sei nach ihrer Aufgabenstellung und (nicht erwerbsorientierten) Bewirtschaftung einem Sondervermögen oder einem Eigenbetrieb nicht vergleichbar. Ihre Finanzmittel bestünden im Wesentlichen aus der aus dem Landeshaushalt ersichtlichen Zuweisung. Der von ihr lediglich vorgeschlagene Wirtschaftsplan sei ebenfalls in den Landeshaushalt aufzunehmen; sie sei haushaltsrechtlich nicht autonom, sondern werde nahezu vollständig vom Land unterhalten. Die Personalstellen seien im Landeshaushalt ausgewiesen; sie verfüge über kein Verwaltungsvermögen. Auch die Erhebung von Gebühren sei von der Genehmigung durch das zuständige Ministerium abhängig; jedenfalls die im Streit befindlichen Gebühren könne die Klägerin nicht auf Dritte umlegen. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sei nicht entscheidend; maßgeblich sei, dass nahezu ausschließlich Mittel des Landes als ihrem Träger ausgegeben würden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Gerichtsakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); gleiches gilt für die Bearbeitungsgebühr des Widerspruchsbescheides.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG beruhenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni 1970 (BGBl. I 865), hier anzuwenden in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I 3110) i.V.m. der Nr. 263 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Anlage zu § 1 GebOSt). Nach dieser Tarifstelle entsteht für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung eine Rahmengebühr von 10,20 bis 767,00 Euro. Die Voraussetzungen der Entstehung der streitigen Verwaltungsgebühr sind danach gegeben, denn die zentrale Straßenverkehrsbehörde erteilte der Klägerin auf deren Antrag eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für Filmaufnahmen auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin. Die Bemessung der Gebühr richtet sich, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, gemäß § 6 GebOStV i.V.m. § 9 Verwaltungskostengesetz - VwKostG - nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Klägerin hat insoweit gegen die Bemessung der Verwaltungsgebühr mit 550 Euro keine Einwände erhoben; es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Höhe dieser Gebühr für eine auf zwei Jahre befristete, das gesamte öffentliche Straßenland erfassende straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Filmaufnahmen für eine Hochschule mit den Aufgaben der Klägerin nach diesen Bemessungskriterien zu beanstanden ist.

Die Klägerin, die als Veranlasserin und zugleich Begünstigte der Amtshandlung grundsätzlich Kostenschuldner nach § 4 Abs. 1 GebOSt ist, kann sich gegenüber der Gebührenerhebung nicht auf persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt berufen. Nach dieser Vorschrift sind von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, befreit. Sie ist zwar nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - BbgHG - als gesetzlich eingerichtete staatliche Hochschule des Landes Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung, die ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Aufgaben handelt, durch Einheitsverwaltung erfüllt (vgl. § 2 Abs. 3 BbgHG). Sie wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht nach dem Haushaltsplan eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet.

Nach dem Wortsinn bedeutet die Formulierung des Gesetzes, dass Gebührenfreiheit nur vom Land unterhaltene ("für Rechnung eines Landes") juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen, die mit Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt veranschlagt werden, d.h. über deren Haushalt vom Landesgesetzgeber mit Erlass des Haushaltsgesetzes und der Verabschiedung des Haushaltes entschieden wird ("nach dem Haushaltsplan eines Landes"). In diesem Sinne sind die Merkmale bei der Klägerin nicht gegeben. Sie wird zwar im Wesentlichen vom Land Brandenburg unterhalten. Die von ihr erzielten Einnahmen durch Verwaltungsgebühren und Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen stehen dem nicht entgegen, weil die Haushalts- und Finanzverwaltung sowie die Erhebung von Gebühren gesetzlich als staatliche Angelegenheit beschrieben werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BbgHG), so dass die dargestellten Einnahmen nicht als eigene der Hochschule, sondern als solche des Landes zu begreifen sind. Es liegt aber keine Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes vor. Nach § 5 Abs. 9 des zeitlich hier einschlägigen Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 - HG 2004 - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 318) wurden die im Einzelplan 06 (Ministerium für Forschung, Wissenschaft und Kultur) veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen jeweils nur mit ihrem saldierten Zuschussbedarf veranschlagt (sog. Globalzuweisung), während die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen in Wirtschaftsplänen veranschlagt werden, die dem Haushaltsplan als Erläuterung beigefügt werden. Diese Wirtschaftspläne sind entsprechend den in § 5 Abs. 1 bis 6 HG 2004 aufgestellten Grundsätzen für neue Steuerungsinstrumente aufzustellen; insbesondere sind aus den Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen Personal- und Verwaltungsbudgets zu bilden. Dementsprechend sind im Haushaltsplan 2004 im Einzelplan 06 unter dem Kapitel 06 100 "Globalzuweisungen an die Hochschulen" im Titel 682 62 Zuweisungen an den Wirtschaftsplan der Hochschule für Film und Fernsehen für laufende Zwecke sowie - gesondert - für Investitionen vorgesehen. Der Wirtschaftsplan ist Bestandteil der Erläuterungen zum Einzelplan 06. Im Haushaltsplan ist der Titelgruppe 62 eine Übersicht über den Wirtschaftsplan vorangestellt, in der die Ausgaben nach Personalausgaben, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für Investitionen summiert wiedergegeben werden und ihre Finanzierung nach eigenen Einnahmen, Zuwendungen für laufende Zwecke und solchen für Investitionen erläutert ist. Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts der einzelnen Hochschule liegen in der Zuständigkeit des Präsidenten der Hochschule (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BbgHG; § 106 Abs. 1 Satz 1 LHO); der Senat der Hochschule nimmt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 2 BbgHG Stellung zum Entwurf des Haushalts. Der aufgestellte Plan bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 108 LHO). Hiernach liegt die Verantwortung für den Haushalts- bzw. den Wirtschaftsplan (zur Unterscheidung s. § 110 LHO) bei der Hochschule; Einnahmen und Ausgaben werden direkt von dort veranschlagt und nur mittelbar vom Haushaltsgesetzgeber durch die globalen Zuweisungen für laufende Zwecke und Investitionen gesteuert. Danach kann der Klägerin zwar darin gefolgt werden, dass sie über ihren Haushaltsbedarf nicht eigenständig bestimmen kann, sondern die Feststellung ihres Haushalts von der Genehmigung durch das zuständige Ministerium und die entsprechende Zuweisung von Mitteln durch den Haushaltsgesetzgeber abhängig ist. Dessen ungeachtet bewirtschaftet sie die ihr zugewiesenen Mittel - wiederum wie jeder Haushalt abhängig von bestehenden Verpflichtungen personeller und sächlicher Art - eigenständig. Sie wird damit jedenfalls nach dem einschlägigen Landesrecht nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg verwaltet.

Eine Korrektur dieses Befundes ist nicht geboten. Sinn und Zweck der Bestimmung über die persönliche Gebührenfreiheit gebieten es insbesondere nicht, maßgeblich darauf abzustellen, dass die Hochschulen des Landes Brandenburg vom Land unterhalten, also für Rechnung eines Landes verwaltet werden.

In der Sache verfolgt § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt wie die zeitgleich am 1. Juli 1970 in Kraft getretene und deshalb verdrängte (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG) inhaltsgleiche Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S 821) den Grundgedanken, dass sich Behörden desselben Rechtsträgers grundsätzlich nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren zahlen sollen. Dieser Grundgedanke war bereits in § 1 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS S. 455) zum Ausdruck gekommen und wurde von den nachkonstitutionell erlassenen Landesgebühren- bzw. Kostengesetzen aufgegriffen (vgl. Reg.-Entwurf des VwKostG, BR-Drs. 530/69, S. 12; von Dreising, Kommentar zum VwKostG, § 8 Anm. 2, S. 49); der Grundgedanke wird auf das Verhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden ausgedehnt (von Dreising a.a.O.). Dahinter steht das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der entsteht, wenn innerhalb desselben Rechtsträgers die Gebührenerhebung haushaltsneutral ist, die Einnahme bei der erhebenden Stelle aber ebenso wie die Ausgabe bei der pflichtigen Stelle zu verbuchen ist und dadurch sowohl die Haushaltsrechnung wie auch die -veranschlagung belastet wird. Diese Überlegung trägt allerdings im Verhältnis unterschiedlicher Rechtsträger mit Haushaltsautonomie nur, soweit die Haushalte sich gegenseitig Mittel für die jeweilige Verwaltungsaufgabe zuweisen. Das ist jedenfalls im Rahmen des horizontalen und des vertikalen Finanzausgleichs allerdings nicht der Fall und kann die vorstehende Überlegung nicht rechtfertigen. Den Fall kennzeichnet aber, dass die Vereinfachungsüberlegung als solche einschlägig wäre, wenn eine Straßenverkehrsbehörde des Landes Brandenburg tätig geworden und die Erlaubnis für Filmaufnahmen im Straßenverkehr erteilt hätte. Die Ausgabe der Hochschule führte zu einer Einnahme des Landes, würde aber gleichzeitig die Mittelzuweisung der Hochschule erhöhen. Sie wäre deshalb haushaltsneutral und verursachte einen durch die Anordnung der Gebührenfreiheit vermeidbaren Aufwand. Wenn man zusätzlich aufgrund der Formulierung der Bestimmung, die mit der Verwendung des unbestimmten Artikels ("eines Landes") nicht auf die Identität des Rechtsträgers abstellt, wirft das die Frage auf, weshalb die Teleologie der Vorschrift nicht im konkreten Fall der Tätigkeit einer Behörde des Landes Berlin gegenüber einer juristischen Person des Landes Brandenburg gleichermaßen greifen sollte.

Die Verneinung dieser Frage ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass hier eine Berliner Behörde gegenüber einer Brandenburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig geworden ist. Vielmehr greift selbst im Verhältnis zum Land Brandenburg die an sich einschlägige Zielrichtung der Vorschrift nicht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Wille des Verordnungsgebers auf die konsequente Durchsetzung des Grundgedankens, von dem er nur - wie es etwa in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verwaltungskostengesetz heißt (a.a.O.) - "ausgeht", gerichtet wäre. Die persönliche Gebührenfreiheit reicht nur soweit, wie sie nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt angeordnet ist. Ein übergreifendes Gerechtigkeitsdenken verlangt eine umfassende Durchsetzung des genannten Grundgedankens im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht, weil es sich um Vorgänge zwischen Trägern von - originärer und abgeleiteter - Hoheitsgewalt handelt und Auslöser der Gebührenfreiheit nicht die Überlegung ist, dass die Gebühr nicht durch ein die Entgeltlichkeit rechtfertigendes Leistungsverhältnis zwischen diesen Hoheitsträgern begründet ist (vgl. zu diesem Grundmerkmal der Gebühr: Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, § 9, S. 90 ff.), sondern die Idee einer Verwaltungsvereinfachung prägend ist. Die Umsetzung dieser Idee im Normgehalt wird formal durch das insoweit eine Einheit bildende Merkmal "nach dem Haushaltsplan eines Landes für Rechnung eines Landes" begrenzt, ohne dass sich aus der Sache Kriterien ergeben würden oder sonst erkennen ließen, dass der Normgeber einen weitergehenden Regelungswillen gehabt haben oder gar einen Regelungsfall "planwidrig" übersehen haben könnte. Sollten sich durch Änderungen des Haushaltsrechts, insbesondere durch die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erstellung von eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplänen (§ 105 ff. LHO), möglicherweise auch durch die Einführung sog. moderner Steuerungselemente dagegen Akzentverschiebungen ergeben, die möglicherweise in Frage stellen, ob und inwieweit der Grundgedanke der Vorschrift über die persönliche Gebührenfreiheit noch trägt, so ist es nicht Sache der Gerichte, dem Rechnung zu tragen; dies ist bei der geschilderten Ausgangslage, bei der ohnehin keine Klarheit besteht, wie weit die Norm ihre Zielsetzung verfolgt, dem Verordnungsgeber vorbehalten, dem solche Akzentverschiebungen ebenfalls nicht vorborgen geblieben sein können.

Überdies ist nicht zu verkennen, dass der Verwendung des begrenzenden Merkmals auch eine anwendungsbezogene Teleologie innewohnt. Denn es ermöglicht durch den Blick in den jeweiligen Haushaltsplan des Landes, ob die juristische Person kameralistisch nach dessen Haushaltsplan für Rechnung des Landes verwaltet wird oder dies nicht der Fall ist. Diese Zielrichtung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der ebenfalls weitgehend inhaltsgleichen und in der Sache der gleichen Überlegung, dass die Justizgewährung Sache des gleichen Rechtsträgers ist, der als Gebührenpflichtiger in Anspruch zu nehmen wäre, folgenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG betont: Der Kostenbeamte soll aufgrund des Haushaltsplans und aufgrund der Rechtsform der Beteiligten erkennen können, ob für diesen die für den Bund oder die Länder geltende Gerichtskostenfreiheit Anwendung findet; er soll damit umfangreichen und schwierigen Nachforschungen enthoben sein, ob und inwieweit die betreffende Anstalt vom Staate unterhalten wird, wie weit die Aufsicht reicht und welche staatlichen Aufgaben ihr übertragen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Oktober 1974 - VII B 81/73 - BFHE 113, 496; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 - MDR 1982, 399, Beschluss vom 16. Januar 1997 - IX ZR 40/96 - MDR 1997, 503 und zuletzt Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 - NJW-RR 2009, 862). Diesem praktischen Gesichtspunkt kommt angesichts fehlender Kriterien für eine nähere Bestimmung der Reichweite der persönlichen Gebührenfreiheit erhebliche Bedeutung zu. Wollte man nämlich den oben erörterten Grundgedanken der Regelung jeweils überprüfen, fiele der - ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung bei der Gebührenerhebung dienende - Charakter des Merkmals völlig unter den Tisch. Gegen die Annahme persönlicher Gebührenfreiheit der Klägerin spricht hiernach auch die Einheit der Rechtsordnung, soweit gebührenrechtliche Regelungen dem oben dargestellten Grundgedanken folgen, haushaltsneutrale Gebührenerhebungen zu vermeiden.

Soweit der Beklagte dieses Ergebnis zusätzlich durch die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 und 4 GebOSt bestätigt sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 5 Abs. 4 GebOSt nimmt Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, gleichartige Einrichtungen der Länder sowie öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist, von der Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 GebOSt aus (vgl. insoweit zum Begriff der gleichartigen Einrichtungen des Landes: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 - BVerwGE 129, 219); die Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin als staatliche Hochschule kein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Als Ausnahmeregelung kann ihr nur schwerlich ein Rechtsgedanke für die Auslegung der Merkmale in Absatz 1 entnommen werden, denn ihr Eingreifen setzt voraus, dass die Merkmale des § 5 Abs. 1 GebOSt erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 3 GebOSt greift die (persönliche) Befreiung nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Damit setzt die Bestimmung voraus, dass die persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 GebOSt grundsätzlich greift; sie kann danach keine Argumentationsgrundlage dafür liefern, wann die Merkmale nach Absatz 1 erfüllt sind. Im Übrigen verkennt die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Überlegung des Beklagten, dass die gebührenpflichtige Handlung von der Klägerin in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung veranlasst wurde und sie deshalb weder den Lehrkräften noch den Studierenden, die von der Erlaubnis mittelbar profitieren, auferlegt werden kann, ohne dass die Gebühr ihre "Nämlichkeit" einbüßte (instruktiv hierzu BVerwG a.a.O., S. 225); letztlich würde der Dritte nämlich insoweit für die originäre Leistungserbringung seitens der Klägerin oder jedenfalls für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, nicht mehr für die Amtshandlung der Straßenverkehrsbehörde des Beklagten zahlen. Im Verhältnis zu den Studierenden steht dem auch der landesrechtliche Verzicht auf Studiengebühren in § 2 Abs. 4 Satz 2 BbgHG entgegen.

An der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsgebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit sieht Nr. 400 GebTSt für die Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung vor, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung der Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Dem entspricht hier die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 550 Euro. Maßgeblich für eine Herabsetzung der Gebühr auf den Betrag von 25,60 Euro wäre sachliche Gebührenfreiheit, die hier nicht in Rede steht. Dass die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit genießt, ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen zu der für die eigentliche Amtshandlung erhobenen Gebühr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden; die durch das Verfahren aufgeworfene Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den aktuellen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt genießen, ist höchstrichterlich ungeklärt.

Ende der Entscheidung

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