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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: OVG 1 B 15.08
Rechtsgebiete: ABMG


Vorschriften:

ABMG § 1 Abs. 1
ABMG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 1 B 15.08

Verkündet am 26. März 2009

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Dahm, die ehrenamtliche Richterin Graeger und den ehrenamtlichen Richter Höppner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Autobahnmaut durch die Beklagte.

Am 10. Mai 2006 befuhr die Sattelzugmaschine des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit Auflieger und einem weiteren Anhänger ( ... bzw. ... ) die Bundesautobahn 27 im Abschnitt zwischen Langwedel-Daverden nach Achim-Ost gegen 21.41 Uhr, ohne dass Maut entrichtet worden war. Der hierzu angehörte Kläger teilte mit, die Fahrt sei von der Maut befreit gewesen, weil es sich um ein Ausstellungsfahrzeug gehandelt habe. Mit Bescheid vom 26. September 2006 setzte die Beklagte die Maut entsprechend der Streckenangabe des Klägers auf 26,29 Euro fest.

Am 17. Oktober 2006 wurde dieselbe Zugmaschine des Klägers mit einem Auflieger versehen gegen 18.12 Uhr auf der Bundesautobahn 61 im Abschnitt Worms/Mörstadt nach Worms festgestellt, ohne dass Maut entrichtet worden war. Der angehörte Kläger gab an, die Fahrzeugkombination habe sich auf der Fahrt von Heek nach Karlsruhe-Mitte befunden, es sei aufgrund eines "Staus usw. eine andere Wegstrecke aus Versehen benutzt" worden; zugleich legte der Kläger einen Einzahlungsbeleg vor. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Januar 2007 die Maut auf 60,00 Euro fest, wobei sie eine pauschale Wegstrecke von 500 km zugrunde legte. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Kontrollbrücke befinde sich nicht auf der von dem Kläger gebuchten Strecke.

Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Güterverkehr vom 17. Januar 2007 bzw. 2. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht: Beide Fahrten seien Überführungsfahrten gewesen. Die Auflieger seien zuvor auf einer Messe in Wolfsburg bzw. einer Ausstellung von Daimler vorgeführt bzw. ausgestellt worden. Sie hätten keinem Gütertransport gedient, sondern ausschließlich der Vorführung gegenüber potentiellen Kunden. Bei der Überführung seien sie leer gewesen. Die Fahrzeugkombinationen seien nicht für den Güterkraftverkehr, sondern lediglich zu Ausstellungszwecken bestimmt gewesen. Die abweichende Auslegung des Gesetzes durch die Beklagte sei unzutreffend. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt: In beiden Fällen sei die Fahrzeugkombination ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt gewesen. Das sei der Fall, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Merkmale dazu bestimmt sei, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Auf den Verwendungszweck im Einzelfall komme es nicht an. Nach den maßgeblichen technischen Merkmalen sei hier eine ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr anzunehmen; besondere Ausstattungen, die einer solchen Eignung entgegenstehen könnten, seien nicht vorhanden. Die Fahrzeuge seien gerade wegen ihrer Eignung für den Gütertransport ausgestellt gewesen bzw. vorgeführt worden. Im Übrigen seien die Anhänger auch selbst Transportgut gewesen. Schließlich habe der Kläger in tatsächlicher Hinsicht seine Angaben nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Februar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide streitgegenständlichen Autobahnbenutzungen seien mautpflichtig; entscheidend dafür sei, dass die Fahrzeuge nach ihrem Erscheinungsbild aufgrund ihrer Merkmale dazu bestimmt seien, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Betrachte man die hier verwendeten Fahrzeugkombinationen, deren Anhänger jeweils keine Zusatzeinrichtungen als Messeobjekt oder Ausstellungsstück aufwiesen, so sei eine andere Zweckbestimmung als die für den Güterkraftverkehr nicht zu erkennen. Eine abweichende Zweckbestimmung könnte nur angenommen werden, wenn aufgrund technischer oder baulicher Veränderungen an dem Fahrzeug selbst etwas zu sehen wäre, was die Eignung für den Güterkraftverkehr ausschlösse.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die generelle Eignung der Anhänger zur Teilnahme am Wettbewerb im Güterkraftverkehr abgestellt. Nach dem Gesetz komme es auf die ausschließliche Bestimmung für diesen Zweck an. Die Ausschließlichkeit fehle bei Fahrzeugen, die auf Messen und Ausstellungen gezeigt und lediglich zum und vom jeweiligen Veranstaltungsort überführt würden. Die Beklagte verlange für eine Mautbefreiung zu Unrecht eine entsprechende Eintragung in die Fahrzeugpapiere; das Gesetz sehe auch nicht vor, dass die Zweckbestimmung durch besondere Merkmale wie Ein- oder Umbauten, etwa für Präsentationszwecke oder Kundenbetreuung erkennbar werden müsse.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2006 und 26. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Bundesamtes für Güterverkehr vom 17. Januar 2007 bzw. 2. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Für die Frage der ausschließlichen Bestimmung eines Gegenstandes für einen bestimmten Zweck sei auf dessen Erscheinungsbild, insbesondere die erkennbaren konstruktiven Merkmale abzustellen und nicht auf die konkrete Verwendung. Im Übrigen handele es sich bei dem Überführen von Güterkraftverkehrsfahrzeugen auf der "eigenen Achse" nur um eine besondere Form des Gütertransports, weil das Fahrzeug selbst das zu transportierende Gut sei. Nach dem Zweck des Autobahnmautgesetzes sei es nicht gerechtfertigt, diese Form des Güterkraftverkehrs von der Mautpflicht auszunehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Heftungen), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn er war mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Maut ist die zur Zeit der Autobahnbenutzung des Klägers geltende Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG -). Das Bundesamt für Güterverkehr, das die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwacht, zu Kontrollmaßnahmen befugt ist und grundsätzlich die Mautzahlungen in Empfang nimmt (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ABMG), kann einem Privaten den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen und ihn beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (sog. Betreiber, § 4 Abs. 2 Satz 1 ABMG). Das ist bei der Toll Collect GmbH erfolgt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ABMG, Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, S. 24744). Nach § 8 Abs. 1 ABMG kann die Beklagte als Betreiberin die Maut nachträglich durch Bescheid erheben, wenn sie eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Allein streitig ist hier, ob die vom Kläger eingesetzten Fahrzeugkombinationen zu den mautpflichtigen Fahrzeugen gehören. Zu entrichten war die Maut nach § 1 Abs. 1 ABMG in der bis zum 31. August 2007 geltenden, hier für beide Nacherhebungsfälle noch einschlägigen Fassung der bereits zitierten Bekanntmachung für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42). Fahrzeug im Sinne der genannten Richtlinie ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Diese Begriffsdefinition war schon in der Richtlinie 1993/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie über die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 272 vom 12.11.1993, S. 32) enthalten; sie wurde mit Geltung ab dem 1. September 2007 wörtlich in § 1 Abs. 1 ABMG übernommen. Die Bestimmung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch Einfügung der Wendung "oder eingesetzt werden" nach "bestimmt sind", ergänzt worden (Zweites ABMGÄnderungsgesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I 2967).

Der Europäische Gerichtshof hat zu derselben Begrifflichkeit auf Grundlage der Richtlinie 1993/89/EWG in der Rechtssache Pfennigmann (C-193/98) im Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bußgeldsenates des OLG Köln durch Urteil vom 28. Oktober 1999 zu der Frage entschieden, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Art. 2 vierter Spiegelstrich der Richtlinie "ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf den Zeitpunkt und die Art der jeweiligen Benutzung abzustellen ist oder ob es auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall ankommt. Danach sind nur Fahrzeuge betroffen, die aufgrund ihrer Merkmale dazu bestimmt seien, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterverkehr teilzunehmen (a.a.O., Rn. 32); es sei auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeuges unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen (a.a.O., Rn. 38). Diese Sichtweise wird in der bisher vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls zugrunde gelegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 - VRS 103, 78). Gründe, von ihr abzuweichen, sind nicht erkennbar. Der Wortlaut ("ausschließlich... bestimmt"), auf den der EuGH ebenfalls für die generelle Zweckbestimmung abgehoben hat und in dem der Kläger die Grundlage seines Begehrens erkennt, ist seither unverändert. Nach Sinn und Zweck sollen die Fahrzeuge erfasst werden, die mautpflichtige Strecken für Zwecke des Güterkraftverkehrs nutzen, deren Betrieb also der Teilnahme am Wettbewerb auf diesem Feld dient. Das verdeutlicht die Zielrichtung der jüngsten, zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und der Umsetzung der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) dienende Änderung des § 1 Abs. 1 ABMG, wonach (erweiternd) auch die schweren Nutzfahrzeuge erfasst werden, die nach ihren Merkmalen nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, aber dafür eingesetzt werden, z.B. Umzugsfahrzeug mit Möbelliftanhänger (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 25. September 2008, BT-Drucks 16/10388, S.9).

Nach diesem Begriffsinhalt handelt es sich bei den in den beiden Fällen zu prüfenden Fahrzeugkombinationen um Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Sattelauflieger und Anhänger sind mit Ladefläche, Spriegel und Plane ausgerüstet und lassen einzig als Zweckbestimmung den Güterkraftverkehr erkennen; unter Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) - hier in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geänderten Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) - unter anderem die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, zu verstehen. Die Fahrzeugkombinationen weisen auch keine hinreichenden Merkmale auf, die sie abweichend als Ausstellungsfahrzeuge kennzeichnen. Zwar deuten die Maßangaben auf den Planen darauf hin. Es ist aber andererseits auch nicht ungewöhnlich, dass zum Gütertransport bestimmte Fahrzeuge Werbung des Herstellers für bestimmte Ausstattungsmerkmale tragen. Vielmehr geht im vorliegenden Fall die Funktion als Ausstellungsfahrzeug mit den Merkmalen eines ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeuges augenfällig einher, denn es dürfte dem Hersteller gerade darum gegangen sein, potentiellen Kunden diese Merkmale zu präsentieren. Darüber hinaus ist der Hinweis des Klägers, es seien nur Überführungsfahrten vorgenommen worden, nicht geeignet, die Bestimmung für den Güterkraftverkehr in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass es auf den konkreten Einsatzzweck bei nach ihren konstruktiven Merkmalen allein zum Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen nicht ankommt, etwa Leerfahrten irrelevant sind, ist der Betrachtung der Beklagten zu folgen, wonach ein Gütertransport und eine Teilnahme am Güterkraftverkehr auch darin zu sehen ist, dass Teile der Fahrzeugkombination auf der eigenen Achse transportiert werden, bei Überführungsfahrten also selbst das Transportgut darstellen.

Andere Gesichtspunkte der konkreten Mautnacherhebung hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht beanstandet, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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