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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: OVG 1 B 27.08
Rechtsgebiete: InsO, AGInsO, BGB, RDG


Vorschriften:

InsO § 4 a
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 305 Abs. 4
InsO § 305 Abs. 4 Satz 1
AGInsO § 2
AGInsO § 2 Abs. 1
AGInsO § 2 Abs. 2
AGInsO § 3
AGInsO § 3 Abs. 1
AGInsO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AGInsO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AGInsO § 4
BGB § 138 Abs. 2
RDG § 1 Abs. 1 Satz 1
RDG § 8 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 1 B 27.08

Verkündet am 9. Juli 2009

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock sowie die ehrenamtliche Richterin Schüller und den ehrenamtlichen Richter Steinborn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2008 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, begehrt die Anerkennung als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO).

Die maßgeblichen Regelungen der Vereinssatzung des Klägers vom 3. Oktober 2003 stellen sich folgendermaßen dar:

Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung "ausschließlich die Schuldnerberatung, die Hilfeleistung und die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 InsO mit dem Ziel, die Schuldnerinnen und Schuldner während ihrer Vereinsmitgliedschaft - sofern erforderlich - durch das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase vollständig und abschließend zu begleiten....". Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung berät und vertritt der Verein "die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich, insbesondere in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht."

Das Konzept des Klägers sieht vor, dass die Schuldner als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, um die Beratungs- und Hilfeleistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können. Bei Abgabe der Beitrittserklärung sind der Mitgliedsbeitrag (mindestens eine monatliche Rate) und die Aufnahmegebühr in bar zu zahlen (§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 342 EUR jährlich; er kann in monatlichen Raten zu 28,50 EUR gezahlt werden. Der Kläger finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge seiner Vereins- und Fördermitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt den Schuldner, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten und beraten zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Dieses Recht und die entsprechende Verpflichtung des Vereins ruhen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand gekommen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Der (ordentliche) Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Im Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seiner Mitwirkungspflicht bei der eigenen Schuldenbereinigung trotz Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt (§ 5 Abs. 4 der Satzung). Darüber hinaus kann ein Mitglied durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Monate im Rückstand ist (§ 5 Abs. 6 der Satzung).

Der Kläger beantragte unter dem 26. Januar 2004 beim Beklagten die Anerkennung als "geeignete Stelle" i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 AGInsO. Mit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO geforderte Sicherstellung der Kontinuität der Tätigkeit sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Beitragsordnung des Vereins und den vorgelegten Finanzierungsplan für zunächst drei Jahre liege kein schlüssiges Finanzierungskonzept vor. Vielmehr stelle der Kläger darauf ab, von den ratsuchenden, mittellosen Schuldnern Beiträge zu erheben. Ob diese in der Lage seien, die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren aufzubringen, sei nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht überzeugend dargestellt, dass die veranschlagten Kosten der Beratungsstelle durch die Einnahmen gedeckt werden könnten. Weiterhin setze eine Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO voraus, dass mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei. Der als Leiter der Beratungsstelle vorgesehene Rechtsanwalt Dr. Z. habe jedoch nach den vorgelegten Referenzen schwerpunktmäßig Gläubiger vertreten. Der Auffassung des Klägers, wonach der Nachweis ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung entbehrlich sei, wenn in der Beratungsstelle eine Person tätig sei, welche die Voraussetzungen einer "geeigneten Person" nach § 2 AGInsO erfülle, könne nicht gefolgt werden. Schließlich verstoße die beabsichtigte gerichtliche Vertretung der Schuldner gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der Bescheid wurde am 9. November 2004 zur Post gegeben.

Den am 9. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005, zugestellt am 4. Mai 2005, unter Ergänzung der Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück.

Am 27. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 2008 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die angegriffenen Bescheide ermessensfehlerhaft seien. Gemäß § 3 Abs. 1 AGInsO könne eine Stelle unter den dort genannten Voraussetzungen als geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt werden; diese Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere sei die vom Kläger geplante Beratungsstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO auf Dauer angelegt. Dazu habe der Kläger einen Finanzierungsplan über drei Jahre vorgelegt, der von Kosten in Höhe von 235.000 EUR und Erträgen von 235.200 EUR ausgehe. Im Hinblick auf das vorgelegte Finanzierungskonzept könne man der Beratungsstelle des Klägers nicht von vornherein - ohne dass er Gelegenheit zur Ausübung der begehrten Tätigkeit gehabt habe - jegliche Geeignetheit für eine dauerhafte Tätigkeit absprechen. Seien somit die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AGInsO gegeben, stehe die Anerkennung des Klägers im Ermessen des Beklagten. Sie könne jedenfalls nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Tätigkeit des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, weil dieser Einwand nicht zutreffe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan im Hinblick auf eine dauerhafte Tätigkeit nicht von vornherein ungeeignet sei. Vielmehr sei eine Prüfung der Plausibilität des Finanzierungsplans dahingehend veranlasst, ob die erwarteten Mitgliedsbeiträge der Schuldner eine verlässliche Kostengrundlage sein könnten, zumal die geforderten Zahlungen, gemessen an der wirtschaftlichen Lage der Schuldner, eine Höhe ausmachten, die befürchten lasse, dass die Schuldner diese Beiträge nicht würden zahlen können. In der überwiegenden Mehrzahl der vom Kläger zu bearbeitenden Fälle sei von einer durchschnittlichen Gesamtverfahrensdauer von rund 6,5 Jahren auszugehen, so dass sich die zu zahlenden Beiträge einschließlich Aufnahmegebühr auf etwa 2.300 EUR beliefen. Zwar sei im Gesetz eine kostenlose Schuldnerberatung nicht vorgesehen. Allerdings verlange der Kläger von seinen Mitgliedern das 4- bis 10fache der in der entsprechenden Verordnung festgelegten Fallpauschalen, bei deren Höhe der Verordnungsgeber auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand abgestellt habe und die zwischen 210 und 557 EUR lägen. Die im Land Brandenburg derzeit existierenden 62 anerkannten Schuldnerberatungsstellen finanzierten sich über die gesetzlich geregelten Fallpauschalen; 10 von ihnen befänden sich in einem Umkreis von 20 km um den Sitz des Klägers in H_____. Zudem seien im überwiegenden Teil der Wohlverhaltensphase Beratungsleistungen des Klägers nicht notwendig, so dass ein Schuldner als Vereinsmitglied für den größten Teil der Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens Monatsbeiträge zu zahlen habe, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht werde. Vor diesem Hintergrund verstoße der Gesamtbeitragsansatz des Klägers im Rahmen seines Finanzierungsplans gegen § 138 Abs. 2 BGB. Weiterhin sei zweifelhaft, ob angesichts der beabsichtigten Beschäftigung von Honorarkräften die Schuldnerberatungsstelle in personeller Hinsicht auf Dauer angelegt sei. Auch könne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO, wonach das Erfordernis, dass eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig sei, bereits dann erfüllt sei, wenn in der Beratungsstelle eine geeignete Person gemäß § 2 AGInsO beschäftigt sei, nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger schließlich nach seiner Satzung auch eine Vertretung im gerichtlichen Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens anbiete, begegne dies im Hinblick auf das nach dem erstinstanzlichen Urteil in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz Bedenken.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2008 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoße die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen nicht gegen § 138 Abs. 2 BGB, insbesondere liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Des Weiteren zeige die Erfahrung der Gründungsmitglieder des Klägers, dass auch in der Wohlverhaltensphase sowie im gerichtlichen Teil des Insolvenzverfahrens erheblicher Beratungsbedarf der Schuldner insbesondere deshalb bestehe, weil der Treuhänder "unerreichbar" sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn seine Mitglieder ihre Beiträge aus dem unpfändbaren Teil ihrer Bezüge bestreiten müssten. Zudem hätten es die Schuldner selbst in der Hand, nach Beendigung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Mitgliedschaft zu kündigen. Auch der Einsatz von Honorarkräften, der insbesondere in der nicht planbaren Startphase erforderlich sei, sei nicht zu beanstanden; sie seien in gleicher Weise wie fest angestellte Mitarbeiter in der Lage, ein hohes Qualitätsniveau bei der Beratung zu gewährleisten. Schließlich liege eine Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht vor; die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als geeignet anerkannte Stelle könne den Schuldner auch vor dem Insolvenzgericht vertreten. Im Übrigen sehe der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vor, in § 305 Abs. 4 InsO die Worte "im Verfahren nach diesem Abschnitt" zu streichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 3 AGInsO, denn die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist § 3 Abs. 1 AGInsO. Danach kann eine Stelle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen als geeignet anerkannt werden. Eine Anerkennung des Klägers kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil die von ihm geplante Stelle im Hinblick auf das gewählte Finanzierungsmodell nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO auf Dauer angelegt ist (dazu 1.). Darüber hinaus erweist sich die vom Kläger nach seiner Satzung beabsichtigte Tätigkeit, soweit sie die gerichtliche Vertretung der Schuldner im Insolvenzverfahren betrifft, als gesetzeswidrig, weil sie gegen § 305 Abs. 4 InsO verstößt (dazu 2.).

1. a) Das Finanzierungsmodell des Klägers, wonach die Finanzierung der Beratungsstelle maßgeblich auf einmaligen Aufnahmegebühren sowie monatlichen Beiträgen der Schuldner beruht, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO. Danach muss die Beratungsstelle "auf Dauer angelegt" sein. Dieses gesetzliche Merkmal soll die Kontinuität der Tätigkeit der Beratungsstelle sichern, weil eine sinnvolle Schuldnerberatung nur möglich ist, wenn mit einer längerfristigen Tätigkeit der Stelle gerechnet werden kann (vgl. LTDrucks 2/5570 S. 16). Das setzt voraus, dass die Beratungsstelle über einen finanziellen Rahmen verfügt, der geeignet ist, eine kontinuierliche Beratung zu gewährleisten (vgl. Kühne, ZRP 1999, 411, 415). Das zugrunde liegende Finanzierungskonzept muss deshalb eine nachvollziehbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beratungsstelle belegen. Dabei ist der finanziellen Situation, in der sich der ratsuchende Schuldner typischerweise befindet, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf, dass durch die Zulassung nur geeigneter Schuldnerberatungsstellen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden sollen, sind an die Geeignetheit einer solchen Stelle grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 11. September 2008 - 5 L 1137/08.KS -, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2005 - 3 K 354/04 - juris Rn. 36). Das Finanzierungskonzept des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es lässt sich in seiner konkreten Ausgestaltung, insbesondere in Anbetracht von Höhe und Dauer der vom Schuldner geforderten Beiträge, mit Sinn und Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht vereinbaren und bildet keine tragfähige Grundlage für die finanziell gesicherte und im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO dauerhafte Tätigkeit einer Schuldnerberatungsstelle.

Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, den Schuldner vor lebenslanger und durch Akkumulation von Zinsen immer höher werdender Verschuldung zu bewahren und zugleich die Gläubiger soweit als möglich zu befriedigen (vgl. Hergenröder, ZVI 2003, 577, 584; Kühne, ZRP 1999, 411, 415). Auch wenn das Gesetz einen Anspruch des Schuldners auf kostenlose Beratung nicht vorsieht, darf der Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, indem dem Schuldner durch die Beratung noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen und er hierdurch bedingt die "Flucht aus der Schuldenfalle" nicht erreichen kann (vgl. Hergenröder, ZVI 2003, 577, 586 f.; Kühne ZRP 1999, 411, 415; s. auch VG Hannover, Urteil vom 20. März 2007 - 7 A 6882/06 - juris Rn. 26). Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll gerade auch mittellosen Personen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Deshalb nimmt der Gesetzgeber auf deren finanzielle Situation besondere Rücksicht, indem etwa eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 a InsO ermöglicht wird, sofern das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. BTDrucks 14/5680 S. 1). Auch die gegenwärtigen Änderungsbemühungen des Gesetzgebers, die darauf gerichtet sind, den Schuldner angesichts knapper öffentlicher Mittel an den Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beteiligen, zeigen, dass bei der Höhe der geplanten finanziellen Beteiligung des Schuldners dessen besonders prekäre wirtschaftliche Situation in den Blick genommen wird. So soll der geplante Verfahrenskostenbeitrag des Schuldners bei monatlich maximal 13 EUR liegen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, BRDrucks 600/07 S. 34).

Das vom Kläger verfolgte Finanzierungskonzept widerspricht diesen Zwecken des Gesetzes, insbesondere dem Grundanliegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, mittellosen Schuldnern einen Weg in den wirtschaftlichen Neuanfang aufzuzeigen. Es sieht vor, die Finanzierung der Schuldnerberatung maßgeblich durch Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge der Schuldner zu bestreiten und auf öffentliche Förderung, die im Land Brandenburg auf der Grundlage sog. Fallpauschalen gewährt wird (vgl. § 1 der Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 20. Juni 2001, GVBl. II S. 205), zu verzichten. Das Konzept des Klägers ist darauf angelegt, die Schuldner über einen längerfristigen Zeitraum von 6 bis 7 Jahren, nämlich für das gesamte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, zu begleiten. Diese langfristig angelegte Bindung findet auch darin Ausdruck, dass eine Beendigung der Mitgliedschaft nur zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich ist (vgl. § 5 Abs. 2 der Satzung). Die Höhe der geforderten Zahlungen ist im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Mehrzahl der Schuldner beträchtlich und übersteigt die ansonsten vorgesehenen Fallpauschalen um ein Vielfaches. Das gilt sowohl für die Höhe der monatlichen Zahlung von 28,50 EUR als auch für die Beitragssumme von rund 2300 EUR, die über die Dauer des Verfahrens von 6 bis 7 Jahren einschließlich der Aufnahmegebühr insgesamt anfällt. Der Kläger selbst geht davon aus, dass die überwiegende Anzahl seiner Mitglieder (rund 80%) über kein pfändbares Einkommen verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheinen zudem durchgreifende Zweifel angebracht, ob die überwiegend mittellosen Schuldner - zumal über den vorgesehenen Zeitraum von 6 bis 7 Jahren - überhaupt in der Lage sein würden, die geforderten Beiträge zu entrichten. Selbst wenn sie die monatlichen Beiträge erbringen sollten, ist dies mit der voraussehbaren Gefahr verbunden, dass ihr ohnehin beengter finanzieller Spielraum für lebensnotwendige Ausgaben (etwa Miete, Energiekosten, sonstige Lebenshaltung) weiter eingeschränkt wird.

Es kommt hinzu, dass sich der Beratungsbedarf des Schuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Einsetzung eines Treuhänders regelmäßig erheblich verringert. Denn ab diesem Zeitpunkt liegt das Verfahren in der Hand des Gerichts bzw. des Treuhänders; beide sind zu besonderer Fürsorge gegenüber dem Schuldner verpflichtet. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, wonach weiterhin erheblicher Beratungsbedarf des Schuldners bestehe, etwa weil der Treuhänder "unerreichbar" sei, ist durch nichts belegt und auch durch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht deutlicher geworden. Es spricht deshalb viel dafür, dass mit Beginn des vereinfachten Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 311 ff. InsO), also in der dritten und längsten Phase des Verbraucherinsolvenzverfahrens, der Beitragsleistung des Schuldners eine angemessene Gegenleistung des Klägers nicht mehr gegenübersteht.

Verschärfend wirkt sich schließlich die Regelung in der Satzung des Klägers aus, wonach die Mitgliedschaft des Schuldners - und mit ihr die Berechtigung auf Beratung und Vertretung - ruht, wenn er mit der Beitragszahlung in Verzug gerät (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung). Auch diese Satzungsregelung ist geeignet, die vom Gesetz angestrebte kontinuierliche Beratung des Schuldners, wie sie in dem Tatbestandsmerkmal "auf Dauer angelegt" in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO zum Ausdruck kommt, in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass es jedem Schuldner freistehe, die Mitgliedschaft zu kündigen, lässt dieser Einwand die typische Situation eines Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren unberücksichtigt. Mittellose Schuldner sind typischerweise nicht in der Lage, ihre wirtschaftliche Lage selbst zu meistern oder auch nur zu überschauen; sie bedürfen deshalb besonderen Schutzes. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner im Laufe des Verfahrens die Mitgliedschaft kündigt, äußerst gering sein dürfte. Dieser Einschätzung tritt der Senat bei.

b) Unabhängig davon vermag auch der konkret vorgelegte Finanzierungsplan des Klägers für die ersten drei Jahre seiner Tätigkeit die erforderliche dauerhafte Leistungsfähigkeit der Beratungsstelle nicht zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger noch keine Gelegenheit hatte, seine Tätigkeit unter Beweis zu stellen; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Allerdings ergeben sich aus dem vom Kläger vorgelegten konkreten Finanzierungsplan für die ersten drei Jahre seiner Tätigkeit durchgreifende Bedenken an dessen Belastbarkeit. Geht man mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei den ratsuchenden Schuldnern in der Mehrzahl um mittellose Personen handelt, erscheint schon zweifelhaft, ob diese überhaupt in der Lage sein werden, die Beiträge trotz ihrer prekären wirtschaftliche Lage aufzubringen. Entscheidend hierauf beruht aber der Finanzierungsplan des Klägers, soweit es um die Einnahmenseite geht. Überdies sind die von ihm angenommenen Werte auf der Einnahmenseite (Anzahl der Schuldner je Mitarbeiter, Anzahl der zahlenden Schuldner, Abbruchquote etc.) in keiner Weise untersetzt. Einer Substantiierung der dem Finanzierungsplan zugrunde liegenden Daten hätte es vorliegend aber insbesondere deshalb bedurft, weil sich im Umkreis von 20 km um den Sitz des Klägers in H_____ bereits 10 für den Schuldner kostenlos arbeitende Beratungsstellen befinden. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärte, ggf. könnten auftretende Finanzierungslücken auch durch Spenden geschlossen werden, vermag eine solche - nicht weiter belegte oder sonst etwa durch Zahlen substantiierte - Erklärung einen für eine Dauerhaftigkeit sprechenden Finanzierungsplan nicht zu ersetzen.

2. Darüber hinaus kommt eine Anerkennung des Klägers als geeignete Stelle auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die nach seiner Satzung beabsichtigte Tätigkeit, soweit sie die gerichtliche Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren betrifft, als gesetzeswidrig darstellt, denn sie verstößt gegen § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO.

Nach § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO kann sich der Schuldner im Verfahren "nach diesem Abschnitt" vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich diese Vertretungsbefugnis auf den Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung beschränkt und eine gerichtliche Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren, geregelt im Dritten Abschnitt des Neunten Teils (vgl. §§ 311 bis 314 InsO), nicht erfasst. Die gerichtliche Vertretung eines Schuldners durch eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung ist mithin nur in dem dem vereinfachten Insolvenzverfahren vorangehenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 30/04 - juris, Rn. 6).

Anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des am 1. Juli 2008 - und damit zeitlich nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats heranzuziehen ist. Zum einen erstreckt sich dessen Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG nur auf die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung ergibt sich demgegenüber aus der jeweiligen Verfahrensordnung. Daher richtet sich der Umfang der Befugnisse von Schuldnerberatungsstellen im Insolvenzverfahren ausschließlich nach den Regelungen in der Insolvenzordnung (so auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BTDrucks 16/3655, S. 33).

Zum anderen kann auch § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG nichts Abweichendes entnommen werden. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Es bedarf vorliegend keiner Vertiefung, ob sich dieser Aufgabenbereich aus den bundesrechtlichen Regelungen des § 305 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 InsO ergibt (so wohl Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 305 Rn. 96) oder - so die Auffassung des Beklagten - durch § 4 AGInsO definiert wird. Denn in beiden Fällen lässt sich jedenfalls eine gerichtliche Vertretungsbefugnis des Klägers aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG über das Schuldenbereinigungsplanverfahren hinaus nicht ableiten. Auch der Gesetzgeber geht im Übrigen davon aus, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 RDG getroffene Regelung, die nach dem Anwendungsbereich des Gesetzes ohnehin nur die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betreffen kann, lediglich der Klarstellung dient und sich der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der in der Vorschrift aufgeführten Stellen bereits aus anderen Gesetzen ableiten lässt (vgl. BRDrucks 623/06 S. 128).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommt es dem Kläger darauf an, dass sich seine Tätigkeit auch auf diejenigen Verfahrensabschnitte erstreckt, die sich an den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch anschließen und den Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung überschreiten. Das ergibt sich zum einen aus seiner Satzung. Sie formuliert in § 2 Abs. 1 ausdrücklich das Ziel, die Schuldner "durch das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren einschließlich der Wohlverhaltensphase vollständig und abschließend zu begleiten". Nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung berät der Kläger die Schuldner außergerichtlich und gerichtlich, "insbesondere in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht". Auch die dem Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. Z. beigefügte Stellenbeschreibung für den Leiter der Beratungsstelle erstreckt sich auf die Vertretung der Schuldner vor Gerichten sowie die treuhänderische Verwaltung und Verteilung von Schuldnervermögen und -einkommen und verdeutlicht das vom Kläger angestrebte Tätigkeitsfeld. In Übereinstimmung hiermit hat der Kläger in der Klagebegründung vom 8. Oktober 2005 (Seite 15) ausgeführt, dass er "satzungsmäßig auch gerichtlich im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bzw. Insolvenzverfahren tätig" werde. Ferner hat der Kläger in der Berufungserwiderung vom 16. Februar 2009 (Seite 8) hervorgehoben, dass "sich weder prozessrechtliche noch gerichtsverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vertretung der Mitglieder des Klägers durch ihn im gerichtlichen Teil des Insolvenzverfahrens" ergäben. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber im Anschluss an die Erörterung der fraglichen Problematik erstmalig erklärt hat, eine gegen § 305 Abs. 4 InsO verstoßende Vertretung vor Gericht im Rahmen des Dritten Abschnitts des Neunten Teils der Insolvenzordnung sei nicht beabsichtigt, nichts anderes sei auch gemeint, wenn es in § 2 Abs. 2 der Satzung heiße, der Verein vertrete im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, rechtfertigt das keine abweichende Bewertung. Ungeachtet der Frage, ob diese Erklärung als verfahrensangepasstes Verhalten zu bewerten ist, ist sie nicht geeignet, den dargestellten Gesamteindruck, wie er sich für den Senat aus der Satzung des Klägers sowie seinen im Laufe des Gerichtsverfahrens abgegebenen Erklärungen ergibt, zu erschüttern. Jedenfalls hat der Kläger seine Satzung nicht an die geltende Rechtslage angepasst.

Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass nach Vorstellung der Bundesregierung die geltende Rechtslage geändert und die Formulierung "im Verfahren nach diesem Abschnitt" in § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO gestrichen werden soll, trifft dieser Hinweis zwar zu (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, BRDrucks 600/07 S. 14). Für die rechtliche Würdigung des Senats ist jedoch allein das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht maßgeblich, zumal der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren diesem Änderungsvorschlag entgegengetreten (vgl. BTDrucks 16/7416 S. 61) und derzeit nicht erkennbar ist, ob die geänderte Fassung des § 305 Abs. 4 InsO Gesetzeskraft erlangt.

3. Scheitert der Anspruch auf Neubescheidung bereits aus den unter 1. und 2. dargelegten Gründen, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitig erörterten weiteren Fragen zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO sowie zum Einsatz von Honorarkräften nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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