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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: OVG 1 B 6.06
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 2 Abs. 1 Satz 3
StVG § 2 Abs. 2 Satz 4
FeV § 22 Abs. 4 Satz 7
FeV § 23 Abs. 1
FeV § 24 Abs. 1
FeV § 25 Abs. 2 Satz 1
FeV § 25 Abs. 5 Satz 2
Grundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer einer befristeten Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 1 FeV ist nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Herstellungsauftrages für den neuen Führerschein. Maßgeblich für den Fristbeginn der Verlängerung ist stattdessen die vorangegangene Befristung. Die Bezugnahme in § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV auf § 23 Abs. 1 FeV erstreckt sich nicht auf dessen Satz 3.
OVG 1 B 6.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg sowie den ehrenamtlichen Richter Jarchow und die ehrenamtliche Richterin Kestler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 verpflichtet, dem Kläger eine bis zum 17. Dezember 2008 gültige Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner befristeten Fahrerlaubnis der Klassen C und CE über den 10. November 2008 hinaus bis zum 17. Dezember 2008.

Der am 17. Dezember 1953 geborene Kläger verfügte zunächst seit 1975 über eine unbefristete Fahrerlaubnis der seinerzeitigen Klasse 2. Infolge der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts zum 1. Januar 1999 wurde diese Fahrerlaubnisklasse in die Klassen C und CE umgewandelt. Auf Grund des Übergangsrechts der Fahrerlaubnis-Verordnung war die Fahrerlaubnis dieser Klassen bis zum 17. Dezember 2003, dem Tag, an dem der Kläger sein 50. Lebensjahr vollendete, befristet. Am 3. November 2003 beantragte er unter Vorlage ärztlicher Zeugnisse die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Fahrerlaubnisklassen. Auf der Grundlage der Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins wurde in den neuen Führerschein die Befristung der Gültigkeitsdauer bis zum 10. November 2008 eingetragen. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2003 darüber unterrichtet hatte, dass er seinen neuen Führerschein abholen könne, wurde ihm dieser am 2. Dezember 2003 ausgehändigt. Den vom Kläger gegen die Befristung bis zum 10. November 2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner befristeten Fahrerlaubnis um fünf Jahre, sofern - was der Fall sei - seine gesundheitliche Eignung nachgewiesen sei und sonstige Eignungszweifel nicht vorlägen. Es sei falsch, die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Geltungsdauer nach dem Tag zu bemessen, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt habe. Die Erwägungen, die den Verordnungsgeber veranlasst hätten, dieses Datum für die Bemessung der Geltungsdauer bei erstmaliger Erteilung einer befristeten Fahrerlaubnis für maßgeblich zu erachten, lägen im Falle der Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht vor. Der Verordnungsgeber habe sich deshalb für das Datum des Herstellungsauftrages entschieden, weil die Befristung in den Kartenführerschein einzudrucken sei, das Datum der vom Bestehen der Prüfung abhängigen Erteilung der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung des Druckauftrages aber noch unbekannt sei. Der Inhaber einer befristeten Fahrerlaubnis habe im Falle der Verlängerung ihrer Geltungsdauer indes keine Prüfung abzulegen und der Zeitpunkt der Befristung - hier: das Geburtsdatum - sei bekannt. Die Verfahrensweise des Beklagten führe dazu, dass die fünfjährige Geltungsdauer nicht ausgeschöpft werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2006 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei nach § 24 in Verbindung mit § 23 der Fahrerlaubnis-Verordnung darauf gerichtet, dass die Fahrerlaubnis um längstens fünf Jahre ab dem Tag verlängert werde, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des neuen Kartenführerscheins erteilt habe. Für die Geltungsdauer an dieses Datum anzuknüpfen sei deshalb geboten, weil auch im Falle der Verlängerung einer Fahrerlaubnis ein neuer Kartenführerschein auszuhändigen sei, der Zeitpunkt der Aushändigung aber noch nicht feststehe, wenn der Führerschein gedruckt werde. Die maximale Geltungsdauer der Fahrerlaubnis von fünf Jahren würde überschritten, wenn für die Verlängerung an das nach der Aushändigung des neuen Führerscheins liegende Datum angeknüpft würde, bis zu dem die ablaufende Fahrerlaubnis erteilt worden war. Die Befristung der Fahrerlaubnis solle sicherstellen, dass der Fahrerlaubnisinhaber längstens für den Zeitraum von fünf Jahren Kraftfahrzeuge führe, ohne durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen seine fortbestehende Eignung nachweisen zu müssen. Diesen Fünfjahres-Zeitraum könnte der Fahrerlaubnisinhaber bei einer starren Berechnung der verlängerten Geltungsdauer anhand der erstmaligen Befristung durch einen frühzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausdehnen, weil es an einer Vorschrift fehle, die eine hinreichende Aktualität der Eignungsunterlagen verlange. Schließlich entspreche es der früheren Verwaltungspraxis bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung, an das Datum der Aushändigung des Führerscheins anzuknüpfen.

Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend wie folgt: Die Verwaltungspraxis des Beklagten sei uneinheitlich und mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. In anderen Fällen der Verlängerung der Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen - namentlich bei den Mitgliedern des Fahrlehrerverbandes Berlin e.V. - stelle der Beklagte nicht auf den Tag des Herstellungsauftrages für den neuen Führerschein, sondern auf den letzten Tag der auslaufenden Geltungsdauer ab. Auch bei verspätet gestellten Verlängerungsanträgen werde ebenso verfahren. Die abweichende Verwaltungspraxis bei einem fristgemäß gestellten Verlängerungsantrag sei nicht nachvollziehbar. Ein Vergleich mit der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung scheitere daran, dass die Eintragungen in den sog. P-Schein nach wie vor handschriftlich vorgenommen würden, während es hier um Eintragungen in den Kartenführerschein gehe. Der Befürchtung, dass die ärztlichen Bescheinigungen über die Eignung veraltet sein könnten, könnte durch entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis begegnet werden, wonach Sehtestbescheinigungen etc. nicht älter als zwei Jahre sein dürften.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2006 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, ihm eine bis zum 17. Dezember 2008 gültige Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Mit dem Fahrlehrerverband Berlin e.V. sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach dieser für seine Mitglieder eine stichtaggenaue Aushändigung der Führerscheine am letzten Tag der endenden Geltungsdauer sicherstelle, um eine Verlängerung der Fahrerlaubnis über die maximal zulässige Laufzeit von fünf Jahren zu verhindern. Mit anderen Berufsverbänden sei eine entsprechende Vereinbarung gleichfalls möglich, aber bisher nicht zustande gekommen. In den vom Kläger angeführten Fällen einer verspätet beantragten Verlängerung erhalte der Führerschein immer ein neues Erteilungs- und Ablaufdatum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen.

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 2 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 23 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zum 17. Dezember 2008 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 2 Abs. 2 Satz 4 StVG bestimmt, dass die Fahrerlaubnis für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen, die nach Satz 3 befristet erteilt werden kann, auf Antrag zu verlängern ist, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn der Inhaber seine körperliche und geistige Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist (Nr. 1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (Nr. 2). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE längstens für fünf Jahre erteilt.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE des Klägers stehen außer Frage. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV kann nur der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Verlängerung ihrer Geltungsdauer beantragen. Der Kläger war bei Wirksamwerden der behördlichen Verlängerungsentscheidung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Gemäß § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 76 Nr. 9 Satz 10 FeV war die dem Kläger im Jahre 1975 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 als nunmehrige Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Kläger das 50. Lebensjahr vollendete, d. h. bis zum 17. Dezember 2003. Mit Antragstellung hat der Kläger nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 durch ärztliche Zeugnisse vom 27. Oktober 2003 nachgewiesen. Im Übrigen liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV). Insbesondere ergab eine Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde vom 26. November 2003 beim Kraftfahrtbundesamt, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister keine Eintragungen bestanden.

Als Rechtsfolge bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis um die in § 23 Abs. 1 FeV angegebenen Zeiträume verlängert wird. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV sieht für die Fahrerlaubnisklassen C und CE längstens fünf Jahre vor. Für die Bemessung der Geltungsdauer kommt es im Falle der Verlängerung einer befristet erteilten Fahrerlaubnis - und damit abweichend von ihrer erstmaligen Erteilung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV - nicht auf das Datum des Tages an, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt hat (so wohl auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, § 23 Anm. 3, wo es heißt, dass sich durch Anwendung des durch § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV fiktiv festgelegten Fristbeginns die erste Geltungsfrist etwas verkürzen kann; a.A. VGH München, Beschluss vom 10. September 2002 - 11 B 02.937 -, juris Rn. 26; Schurig/Glowalla/Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts, 2. Auflage 2004, S. 166, jeweils ohne nähere Begründung). Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV auf die Verlängerung von Fahrerlaubnissen ist weder durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte gerechtfertigt. Die Geltungsdauer der Verlängerung der Fahrerlaubnis bemisst sich stattdessen nach der vorangegangenen Befristung, so dass die Gültigkeitszeiträume nahtlos aufeinanderfolgen.

Indem § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV anordnet, dass die Geltungsdauer einer befristet erteilten Fahrerlaubnis auf Antrag jeweils um die in § 23 Abs. 1 FeV angegebenen Zeiträume verlängert wird, erstreckt sich die Bezugnahme nicht zwangsläufig auch auf Satz 3 dieser Vorschrift. Die Verweisung auf § 23 Abs. 1 FeV ist vielmehr unpräzise gefasst. Auf Satz 1 kann sie sich schon deswegen nicht beziehen, weil dort die Klassen benannt sind, für die die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wird und eine Verlängerung deshalb ohnehin nicht in Betracht kommt. Die sprachliche Anknüpfung "um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume" besteht ausschließlich an den in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV wiederkehrenden Begriff "Zeiträume". Dafür, dass damit zugleich auch auf die in Satz 3 geregelte Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer im Falle der Ersterteilung Bezug genommen werden sollte, ergibt schon der Wortlaut keinen stichhaltigen Hinweis.

Die Einbeziehung der Begründung für die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV beseitigt etwaige Zweifel, die der Wortlaut noch belässt, im Sinne der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Fall der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis. Ausweislich der Begründung (Bundesrats-Drucksache 443/98 S. 275) hat sich der Verordnungsgeber von den drucktechnischen Notwendigkeiten bei der Herstellung des Kartenführerscheins leiten lassen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer sei bei der jeweiligen Klasse in den Führerschein "einzudrucken". Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis könne nicht zur Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer herangezogen werden, weil es davon abhänge, wann der Bewerber seine Prüfung ablege, und deswegen im Zeitpunkt der Erteilung des Herstellungsauftrages für den Kartenführerschein noch nicht feststehe. Deshalb werde das Datum der Auftragserteilung gewählt, weil es das spätestmögliche Datum sei und die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde, anders als wenn z.B. der Zeitpunkt der Antragstellung gewählt würde, nicht zu Lasten des Bewerbers gehe. Diese Erwägungen treffen im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis nicht zu. Auch bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 FeV ein neuer Führerschein auszufertigen. Aber für das unbekannte Datum des Bestehens der Prüfung gibt es im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis keine Entsprechung. Anders als bei der vom Bestehen der Prüfung abhängigen erstmaligen Erteilung einer befristeten Fahrerlaubnis steht bei ihrer Verlängerung der maßgebliche Geltungstag aufgrund seiner Eintragung im (alten) Führerschein fest. Darauf, ob sich dieser Tag anhand von § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV oder - wie hier - anhand der Übergangsregelung des § 76 Nr. 9 Satz 10 FeV bestimmt, kommt es nicht an. Lässt sich die Geltungsdauer der zu verlängernden Fahrerlaubnis bereits bei Erteilung des Herstellungsauftrages für den Kartenführerschein ohne weiteres auf den Tag genau festlegen, bedarf es der Heranziehung des in § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV fiktiv festgelegten Fristbeginns nicht.

Würde § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV trotz fehlender Notwendigkeit gleichwohl angewendet, würde man zudem der Absicht des Verordnungsgebers nicht gerecht werden. Die Entscheidung für die in dieser Vorschrift vorgesehene Grundlage zur Bemessung der Geltungsdauer soll zugunsten des Fahrerlaubnisbewerbers zu einem möglichst geringen Verlust der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis führen. Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis verkürzte die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV indes die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer, ohne dass dies aus technischen Gründen der Herstellung des Kartenführerscheins geboten wäre. Diese Konsequenz lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Satz 2 FeV die Fahrerlaubnis längstens für die jeweils angegebenen Zeiträume verlängert wird. Dass es sich hierbei um eine maximale Geltungsdauer handelt, bedeutet nicht, dass sie aus sachlich nicht gebotenen Gründen unterschritten werden darf. Durch die Verwendung des Wortes "längstens" sind zwar unterschiedliche Verlängerungsfristen normativ vorgesehen, aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des Verhältnismäßigkeitsgebots stellt eine Verlängerung um fünf Jahre den Regelfall dar, sofern - wie hier - keine auf die Fahreignung bezogenen Besonderheiten sichtbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 3 B 174.02 -, Buchholz 442.10 § 6 StVG Nr. 12).

Gesetzessystematische Überlegungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese müssen von der dem Fahrerlaubnisrecht zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein ausgehen. Der Führerschein ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 3 StVG und 4 Abs. 2 Satz 1 FeV die amtliche Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis und damit eine Urkunde zu Legitimations- und Beweiszwecken. Konstitutiv für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist die Aushändigung des Führerscheins folglich nicht. Der Bestand der Fahrerlaubnis ist daher vom Besitz des Führerscheins zu trennen. Legt man dieses Verständnis zugrunde, erweist sich der Einwand, dass die - wie vorliegend geschehen - vor Ablauf der bisherigen Fahrerlaubnis erfolgende Aushändigung des neuen Führerscheins zu einer Überschreitung der maximalen Gültigkeitsdauer führe, als haltlos. Die Eintragung des Aushändigungsdatums in den Führerschein ändert daran nichts. Im Falle der Erteilung der Fahrerlaubnis fallen deren Bekanntgabe und die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn dieser nicht vorliegt, einer befristeten Prüfungsbescheinigung in einem Akt zusammen. Daher bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV, dass die Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des Führerscheins oder einer befristeten Prüfungsbescheinigung erteilt wird. Im Falle der Verlängerung einer Fahrerlaubnis verliert zwar nach § 25 Abs. 5 Satz 2 FeV der bisherige Führerschein mit der Aushändigung des neuen seine Gültigkeit. Damit ist aber nichts über die Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gesagt. Auf diese hat die Aushändigung des neuen Führerscheins keinerlei Einfluss. Insbesondere wird die Gültigkeitsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis durch die vor ihrem Ablauf erfolgende Aushändigung des neuen Führerscheins nicht verkürzt. Anderenfalls müsste die bisherige Fahrerlaubnis mit der Aushändigung des neuen Führerscheins teilweise aufgehoben werden. Für eine dahingehende Regelung mangelt es ungeachtet einer - zumal bei fortbestehender Kraftfahreignung - fehlenden Rechtsgrundlage an jedweder Regelungsabsicht der Fahrerlaubnisbehörde.

Da dem Kläger der neue Führerschein vor Ablauf der Geltungsdauer der erstmals befristeten Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde, ist die weitere Frage, ob ihm die behördliche Verlängerungsentscheidung nicht erst mit der Aushändigung des neuen Führerscheins, sondern schon mit der vorangegangenen Mitteilung, dass der neue Führerschein abgeholt werden könne, bekannt gegeben und damit im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden ist, nicht entscheidungserheblich. Mit einer solchen Aufforderung bringt die Fahrerlaubnisbehörde für den verständigen Adressaten bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck, dass sie seinem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis entsprochen hat. Daher spricht manches dafür, bereits ein solches Schreiben als Verlautbarung einer verbindlichen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verstehen. Folgt man diesem Verständnis, kommt es auf den Zeitpunkt der Aushändigung des neuen Führerscheins nicht mehr maßgeblich an. Insbesondere ist es für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 FeV - in Abgrenzung zu der prüfungsfreien Neuerteilung nach § 24 Abs. 2 FeV - unschädlich, wenn es erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis zur Aushändigung des neuen Führerscheins kommt.

Die Besorgnis, dass es dann, wenn man bei der Entscheidung über die Verlängerung befristeter Fahrerlaubnisse ausgehend von der ersten Erteilung einen festen 5-Jahres-Rhythmus annimmt, zu verfrühten Verlängerungsanträgen kommen und die Kraftfahreignung nicht in dem vorgesehenen Turnus auf der Grundlage zeitnah erstellter ärztlicher Zeugnisse überprüft werden könnte, ist unbegründet. Unangemessen vorfristig gestellten Verlängerungsanträgen wird, ohne dass vorliegend Anlass für die Festlegung einer zeitlichen Grenze besteht, das Sachbescheidungsinteresse als Antragsvoraussetzung abzusprechen sein (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 22 Rn. 56 ff.; P. Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 6. Auflage 2001, § 9 Rn. 143 ff.). Dem Inhaber einer noch geraume Zeit gültigen befristeten Fahrerlaubnis fehlt erkennbar das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an deren Verlängerung. Einen in solchem Sinne unnützen Antrag muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht sachlich bescheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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