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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: OVG 1 K 115.05
Rechtsgebiete: BRAGO, VwGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 32
VwGO § 151 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 K 115.05

In der Kostensache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg am 20. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird verworfen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 143,98 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem das Gericht auf die Erinnerung des Erinnerungsführers den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert und nur eine 5/10 Prozessgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO nebst anteiliger Postpauschale, Mehrwertsteuer und Zinsen festgesetzt hat, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 151 Satz 1 VwGO über die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Dass dieser Beschwerdewert im vorliegenden Verfahren nicht erreicht wird und der Beschluss des Verwaltungsgerichts deshalb mit der Beschwerde nicht angefochten werden kann, hat die Erinnerungsgegnerin nicht verkannt. Ihre stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist erhobene außerordentliche Beschwerde stellt einen im geltenden Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen und deshalb nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 [401]; 108, 341 [349]) nicht gegebenen außerordentlichen Rechtsbehelf dar.

Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH NJW 1992, 983 [984]; BGHZ 121, 397 [398]; BVerwG, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; BVerwGE 121, 336 [337] m.w.N.), kommt nach den Neuregelungen des Rechtsmittels der Beschwerde im Zivilprozess künftig nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) der Frage der "Selbstkontrolle der Gerichte" für diejenigen Fälle angenommen, die im wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (BGHZ 150, 133 [135 f.]) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat seitdem wiederholt entschieden, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet (BVerwG NJW 2002, 2657 = DVBl. 2002, 1055 [1056]; BVerwGE, 121, 336 [338] m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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