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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: OVG 1 K 46.05
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 3 II
ZSEG § 7 I
ZSEG § 7 II
ZSEG § 16 II
In den besonderen Umständen i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG gehören auch außergewöhnliche Zeiten (späte Abend- und frühe Morgenstuden), in denen das Sachverständigengutachten (Schallpegelmessung) erstellt werden musste.
OVG 1 K 46.05

In der Kostensache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, sowie den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg am 6. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2005 wird geändert.

Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31. März 2004 wird auf 5 913,68 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren VG 11 A 518.00 durch gerichtlichen Beweisbeschluss vom 3. Juli 2002 beauftragt worden, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erstatten. Mit Schreiben vom 14. August 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, welche Voraussetzungen aus ihrer Sicht erfüllt sein müssten, damit die zur Erfüllung des Beweisbeschlusses erforderlichen Schallpegelmessungen dem Gutachterauftrag entsprechend durchgeführt werden könnten. Den Kostenrahmen für das Sachverständigengutachten schätzte die Beschwerdeführerin auf 4 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem lag ein zu erwartender Zeitaufwand von 87 Stunden und ein Stundensatz von 50,00 € zu Grunde. Zu diesem den Beteiligten des Verfahrens VG 11 A 518.00 zur Kenntnis gegebenen Kostenrahmen äußerte sich lediglich die Beigeladene des Ausgangsverfahrens. Nachdem der Kläger zunächst gezögert hatte, ob die Durchführung des Beweisbeschlusses notwendig sei (Schriftsätze vom 22. August und 20. September 2002), beantragte er mit Schreiben vom 21. Februar 2003, das Sachverständigengutachten einzuholen. Daraufhin bat der Vorsitzende der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Beschwerdeführerin, den ihr erteilten Gutachterauftrag "entsprechend Ihrem Schreiben vom 14. August 2002 durchzuführen".

Die Beschwerdeführerin erstellte ihr Gutachten unter dem 31. März 2004 und stellte dafür 5 913,68 € in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich aus einer Entschädigung für 101 Stunden à 50,00 € sowie 48,00 € Aufwendungsersatz zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin nach sachlicher und rechnerischer Überprüfung der Berechnungsstelle für die Entschädigung von Sachverständigen beim Oberverwaltungsgericht Berlin am 22. Juni 2004 überwiesen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin im Ausgangsverfahren VG 11 A 518.00 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hatte, legte der Kläger gegen den Kostenansatz in der ihm übersandten Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein und beanstandete die dort in Ansatz gebrachte Sachverständigenentschädigung. Nach seiner Auffassung sei die der Sachverständigen gewährte Entschädigung sowohl hinsichtlich des Stundensatzes von 50,00 € als auch hinsichtlich des berücksichtigten Zeitaufwandes, der nicht dem ursprünglichen Kostenrahmen entspreche, deutlich überhöht. Nachdem die Beschwerdeführerin einer Herabsetzung der Entschädigung widersprochen hatte, beantragte die Staatskasse die richterliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung beim Verwaltungsgericht Berlin.

Mit Beschluss vom 7. April 2005 hat das Verwaltungsgericht Berlin die der Beschwerdeführerin für das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31. März 2004 zu zahlende Entschädigung auf 4 859,24 € festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den in Rechnung gestellten Stundensatz auf 41,00 € herabgesetzt, weil der gesetzliche Höchststundensatz von 52,00 € nur ausnahmsweise anzusetzen sei, wenn das Gutachten mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Dies sei bei dem Sachverständigengutachten vom 31. März 2004 nicht der Fall. Es seien schlichte Lärmpegelmessungen in und außerhalb der Wohnung des Klägers vorzunehmen gewesen, die nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen seien. Dies rechtfertige nur den Ansatz des mittleren Entschädigungsrahmens von 38,50 € sowie eine Erhöhung des Stundensatzes um 2,50 € für die Verwendung eigener Präzisionsschallpegelmessgeräte.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält die Herabsetzung des in Ansatz gebrachten Stundensatzes auf 41,00 € für nicht gerechtfertigt und wendet ein, das Gericht habe sowohl bei der Bekanntgabe des Kostenrahmens als auch bei der Bezahlung der Rechnung einen Stundensatz von 50,00 € rüge- und vorbehaltlos anerkannt. Die in Rechnung gestellten Stunden entsprächen dem tatsächlichen Zeitaufwand bei der Erstellung des Gutachtens. Abweichungen vom ursprünglich kalkulierten Aufwand seien unvermeidbar. Die zur Gutachtenerstellung erforderlichen Schallpegelmessungen hätten entweder spät abends oder sehr früh morgens durchgeführt werden müssen. Die Berechnungen der Messergebnisse hätten sich aufwändiger als erwartet dargestellt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -ZSEG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), weil der Auftrag an die Beschwerdeführerin vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden war (Art. 2 § 25 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718, 776 - JVEG -]).

Nach § 16 Abs. 2 ZSEG ist gegen die richterliche Festsetzung der einem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG) die nicht fristgebundene Beschwerde durch den Sachverständigen zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes -wie hier- 50,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für ihr schriftliches Sachverständigengutachten vom 31. März 2004 in Höhe von 5 913,68 €.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ihrer Kostenrechnung vom 1. April 2004 einen Stundensatz von 50,00 € zu Grunde gelegt. Ein Stundensatz in dieser Höhe lässt sich allerdings nicht aus einer Vereinbarung nach § 7 ZSEG herleiten. Nach dieser Vorschrift ist die nach einem bestimmten Stundensatz berechnete Entschädigung zu gewähren, wenn sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt haben (§ 7 Abs. 1 ZSEG) oder das Gericht dem Einverständnis mit einem bestimmten Stundensatz nur einer Partei zustimmt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ZSEG). Beide Varianten eines vereinbarten Stundensatzes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar hatte die Beschwerdeführerin in ihrem dem Gericht übersandten und von diesem an die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme weitergeleiteten Kostenrahmen bereits einen Stundensatz von 50,00 € zu Grunde gelegt. Diesen Kostenrahmen hatte schriftsätzlich nur die Beigeladene, nicht aber Kläger und Beklagter des Ausgangsverfahrens als angemessen betrachtet. Eine ausdrückliche Einverständniserklärung mit dem Kostenrahmen oder gar dem dort zu Grunde gelegten Stundensatz haben Kläger und Beklagter gerade nicht abgegeben. Zwar kann das nach § 7 Abs. 1 ZSEG erforderliche Einverständnis der Parteien auch in schlüssiger Weise erklärt werden; ein bloßes Stillschweigen genügt dafür jedoch nicht. Die Einverständniserklärung der Parteien nach § 7 Abs. 1 ZSEG muss als Abweichung von den gesetzlichen Entschädigungssätzen in § 3 Abs. 2 ZSEG gerade unmissverständlich erklärt werden, um zur Grundlage einer besonderen Sachverständigenentschädigung gemäß § 7 Abs. 1 ZSEG gemacht werden zu können.

Auch die Erklärung nur einer Partei über das Einverständnis mit einem bestimmten Stundensatz und die Zustimmung des Gerichts dazu lag nicht vor. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2003 in Kenntnis des dem Kostenrahmen vom 14. August 2002 zu Grunde gelegten Stundensatzes beantragt, die Beschwerdeführerin nunmehr mit der Ausführung des Gutachtens zu beauftragen. Es erscheint schon fraglich, ob diese Erklärung des Klägers als konkludente Zustimmung zu dem von der Beschwerdeführerin angekündigten Stundensatz von 50,00 € gesehen werden kann. Dies mag aber auf sich beruhen. Jedenfalls fehlt es an der für diese Variante erforderlichen Zustimmung des Gerichts. Der Vorsitzende der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte zwar mit Schreiben vom 26. Februar 2003 die Beschwerdeführerin gebeten, den Gutachterauftrag entsprechend "Ihrem Schreiben vom 14. August 2002" durchzuführen. Darin kann aber deshalb schon keine Zustimmung des Gerichts zu einem bestimmten Stundensatz gesehen werden, weil Gericht im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSEG das Prozessgericht, also die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, nicht aber lediglich der Kammervorsitzende ist (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 4.1 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich folglich weder aus der Erklärung des Vorsitzenden der 11. Kammer vom 26. Februar 2003 noch aus der Bezahlung der Rechnung durch die Berechnungsstelle für die Entschädigung von Sachverständigen beim Oberverwaltungsgericht Berlin ein "rügelos und ohne Vorbehalt" gerichtlich anerkannter Stundensatz von 50,00 € entnehmen.

Der von der Beschwerdeführerin in der Abrechnung vom 1. April 2004 zu Grunde gelegte Stundensatz von 50,00 € ist allerdings auch ohne besonderes Einverständnis der Parteien bereits nach den Maßstäben des § 3 Abs. 2 ZSEG als angemessen zu Grunde zu legen. Nach dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 € bis 52,00 €. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. April 2005 ein Stundensatz von 50,00 € gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht ist bei der Bemessung des Stundensatzes im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Gutachterleistung im Regelfall eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG bemessene Entschädigung (mittlere Entschädigung, 38,50 €) rechtfertigt und der Höchstsatz selbst einem besonders qualifizierten Sachverständigen nicht als Regelsatz, sondern nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zusteht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts aber, der Gutachter hätte schlichte Lärmpegelmessungen in und außerhalb der Wohnung des Klägers vorzunehmen gehabt, die nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen seien, es seien also lediglich Lärmpegelmessungen zu unterschiedlichen Bedingungen auszuführen gewesen, trifft schon nach dem Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht zu. Die Beschwerdeführerin weist überzeugend darauf hin, dass die Schwierigkeit des Gutachtens nicht in den Schallpegelmessungen, sondern in der Berechnung der frequenzabhängigen Pegeldifferenzen zwischen dem Außen- und dem Innenbereich und den getrennt auszuwertenden Entstehungsorten bestanden hätten. Dazu wurden ausweislich des Gutachtens 334 Straßenbahnvorbeifahrten bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen ausgewertet und die Messergebnisse unter rechnerischer Trennung der Schallquellen in Tabellen über den mittleren Maximalpegel und den Mittlungspegel dargestellt. Es lässt sich mithin schon nicht davon ausgehen, dass für die Erstellung des Gutachtens lediglich Lärmpegelmessungen zu unterschiedlichen Bedingungen durchzuführen und für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage keine besonderen, über das Maß der allgemeinen Fachkenntnisse hinausgehenden Kenntnisse erforderlich waren. Neben dem Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und der Schwierigkeit der Leistung, die das Verwaltungsgericht mithin nicht überzeugend nur dem mittleren Entschädigungsrahmen zugeordnet hat, hat es die besonderen Umstände unberücksichtigt gelassen, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Auch dieser Gesichtspunkt ist nach dem Gesetz für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblich. Als besondere - erschwerende - Umstände waren hier die außergewöhnlichen Zeiten zu berücksichtigen, zu denen die Messungen durchgeführt werden mussten. Die Messungen fanden nämlich zu den auf S. 6 des Gutachtens angeführten Zeiten in den späten Abend- oder den frühen Morgenstunden statt, weil nach Einschätzung des Gutachters nur auf diese Weise eine relativ saubere messtechnische Trennung der Straßenbahngeräusche von den übrigen Verkehrsgeräuschen möglich war. Dass eine gutachterliche Tätigkeit zu außergewöhnlichen Zeiten zu einer Erhöhung der Entschädigung führen kann, zeigt § 5 Abs. 3 ZSEG und wird im Übrigen auch in der Literatur zutreffend für angemessen gehalten (Meyer/Höver/Bach a.a.O. § 3 Rdnr. 41.3). Schließlich war bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für die notwendige Schallpegelmessung eigene technische Messgeräte verwendet hat, deren Kosten nicht anderweitig abgegolten werden. Dem hat das Verwaltungsgericht durch eine Erhöhung des Stundensatzes um 2,50 € (vgl. dazu Meyer/Höver/Bach a.a.O. § 3 Rdnr. 40.4) aus Sicht auch des Senats angemessen Rechnung getragen. Gegen diesen Erhöhungsbetrag wendet die Beschwerde auch nichts ein.

Nach alledem erschien dem Senat unter Berücksichtigung des Grades der erforderlichen Fachkenntnisse, der Schwierigkeit der gutachterlichen Leistung, der erschwerten terminlichen Umstände der Messungen und der notwendigen Verwendung (eigener) technischer Vorrichtungen ein - noch unter dem Höchstsatz liegender - Stundensatz von 50,00 € als angemessen und nicht überhöht.

Dieser Stundensatz war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG für jede Stunde "der erforderlichen Zeit" zu Grunde zu legen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Als erforderlich wird die Zeit angesehen werden müssen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Aufgabenerledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Meyer/Höver/Bach a.a.O. § 3 Rdnr. 21 m.w.N.). Zu der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrer Kostenrechnung vom 1. April 2004 angesetzte Zeit von insgesamt 101 Stunden (8 Stunden Aktenstudium und Vorbereitung; 23 Stunden Messungen und Wegezeiten; 70 Stunden Auswertungen der Messungen und Erstellung des Gutachtens) erforderlich waren, hat das Verwaltungsgericht nicht Stellung genommen, obwohl bei einer beantragten richterlichen Festsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG das Gericht "die zu gewährende Entschädigung" festzusetzen, also die gesamte Entschädigung nach Art und Höhe einschließlich der Zeitangaben des Sachverständigen insgesamt zu überprüfen und ziffernmäßig festzustellen hat. Die Festsetzung nur einzelner Entschädigungselemente ist nicht zulässig. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Allerdings können eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwandes, undifferenzierte Gestaltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten bei der Leistungsbeschreibung Anlass geben, dem Sachverständigen eine spezifizierte und nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen (Meyer/Höver/Bach a.a.O. § 3 Rdnr. 22 m.w.N.). Dazu bestand hier vor allem deshalb Veranlassung, weil die Abrechnung des Zeitaufwandes in der Rechnung vom 1. April 2004 deutlich vom konzipierten Kostenrahmen (87 Stunden, davon 50 Stunden für Messungen und Wegezeiten und 25 Stunden für Auswertung und Berichtsfassung) abweicht. Die Beschwerdeführerin hat dies auf Nachfrage im Beschwerdeverfahren damit begründet, dass die in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich angefallen seien. Abweichungen vom ursprünglich kalkulierten Aufwand könnten nicht immer vermieden werden, weil nicht alle im Laufe eines Auftrags auftretenden Rahmenbedingungen bereits im Vorfeld zu erfassen seien. Die Berechnungen der Messergebnisse hätten sich aufwändiger als erwartet gestaltet, sodass die gegenüber dem ursprünglichen Konzept des Kostenrahmens erhöhten Zeiten für Auswertung und Erstellung des Gutachtens hauptsächlich durch die Schwierigkeit der Auswertung der Messergebnisse verursacht worden seien. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und plausibel und rechtfertigt kein Misstrauen gegenüber den Angaben der Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit.

Schließlich entspricht auch der in Rechnung gestellte Aufwendungsersatz für Schreibarbeiten im Umfang von 48,00 € den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV-GKG. Der Anspruch auf Ersatz der auf die Entschädigung entfallenden Umsatzsteuer ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).

Ende der Entscheidung

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