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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: OVG 1 K 53.09
Rechtsgebiete: VwGO, RVG


Vorschriften:

VwGO § 151
VwGO § 165
RVG § 59 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 1 K 53.09

In der Kostensache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Bierbaum am 24. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. März 2009 ist unbegründet.

Der Erinnerungsführer und in dem Ausgangsverfahren 3 K 849/06 erstinstanzlich unterlegene Kläger hält dem Kostenerstattungsbegehren der Beigeladenen, das auf die Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 gestützt ist, mit der Kostenbeschwerde entgegen, die Beigeladene habe unter dem 25. Januar 2007 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem noch stattzugeben sei mit der Folge, dass zunächst die PKH-Anwaltsvergütung gegenüber der Staatskasse in Anspruch genommen werden müsse. Dies greift nicht durch. Ein Anspruch der Beigeladenen gegenüber der Staatskasse besteht vorliegendenfalls schon deswegen nicht, weil ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts über Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Beigeladenen nicht vorliegt. Soweit der Erinnerungsführer mit der Beschwerde geltend macht, er sei offenkundig nicht leistungsfähig, so dass die Beigeladene "noch auf die Entscheidung zur Bewilligung der PKH" würde bestehen können, und dies werde auch so kommen, handelt es sich hierbei um eine reine Spekulation. Ob im Übrigen dem Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 25. Januar 2007 noch stattgegeben werden dürfte, obwohl zwischenzeitlich Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2009 vorliegt, nach dem die Kosten des Verfahrens von dem Erinnerungsführer zu tragen sind, und sich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Beigeladenen damit erledigt haben dürfte, ist - und zwar unbeschadet der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife - äußerst zweifelhaft. Aber auch wenn das Verwaltungsgericht der Beigeladenen auf den seinerzeitigen Antrag vom 25. Januar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt hätte oder noch bewilligen würde, könnte dies der Geltendmachung des streitigen Kostenerstattungsverlangens nicht entgegen gehalten werden. Wie der Bundesgerichtshof jüngst klargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 -), kann die bedürftige Partei Kostenerstattung gegenüber der unterlegenen Partei auch dann verlangen, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (s. BGH, a.a.O., Juris-Ausdruck, Rdn. 7). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat nämlich gegen die bedürftige Partei aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Zahlung seiner gesetzlichen Gebühren und Auslagen, den er gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich - vergleichbar einer Hemmung aufgrund Stundung - nicht geltend machen kann, solange der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird; da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen sie besteht, kann die bedürftige Partei die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen (s. BGH, a.a.O., mit dem weiteren Hinweis, dies folge mittelbar auch aus § 59 Abs. 1 RVG, wonach der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergehe). Es ist nichts dafür ersichtlich, warum dies nicht auch im Verhältnis zwischen Beigeladenem und unterlegenem (Haupt-) Beteiligten gelten sollte. Soweit der Erinnerungsführer noch geltend macht, er hätte - anders als gegenüber der Beigeladenen - gegenüber der Staatskasse die Möglichkeit, eine Ratenzahlung "auf minimalster Basis zu verhandeln", ist dies kein Grund, der dem Kostenfestsetzungsanliegen der Beigeladenen entgegengehalten werden könnte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass es dem Erinnerungsführer nicht zugemutet werden könnte, auch mit der Beigeladenen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin das Gespräch über die Frage einer Ratenzahlung zu suchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Ende der Entscheidung

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