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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: OVG 1 K 70.08
Rechtsgebiete: RVG, VwGO


Vorschriften:

RVG § 11
VwGO § 151
VwGO § 165
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist eine Substantiierung der Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 RVG nicht erforderlich, solange jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennbar ist, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 1 K 70.08

In der Vergütungsfestsetzungssache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Bierbaum am 27. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen den Antragsgegner für die Führung eines - erfolglos gebliebenen - Verfahrens auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG 9 N 109.05, später 12 N 13.06). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) lehnte die unter dem 22. Oktober 2007 beantragte Vergütungsfestsetzung mit Beschluss vom 18. Februar 2008 ab, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten und die nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen seien. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die hiergegen erhobene Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen den vorgenannten Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Solche Einwendungen erhebt der Antragsgegner vorliegend, indem er im Kern geltend macht, durch den Antragsteller schlecht bzw. unzureichend beraten worden zu sein. Zwar dürfte das Vorbringen des Antragsgegners kaum genügen, um einer etwaigen (ordentlichen) Gebührenklage mit Erfolg entgegengehalten werden zu können, weil es, anders als das Verwaltungsgericht wohl meint, kaum hinreichend substantiiert erscheint; denn der Antragsgegner bringt selbst zum Ausdruck, dass sein seinerzeitiges Klage- bzw. Antragsziel im Widerspruch zur "damals vorherrschenden Rechtsauffassung in Brandenburg" gestanden habe, worin er sich mit dem Antragsteller einig gewesen sei, so dass - auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners heraus - nicht erkennbar ist, welche Sorgfaltspflichtverletzung des Antragstellers hier im Einzelnen adäquat kausal zu einem Schaden des Antragsgegners geführt haben soll, insbesondere, welche "notwendige Ergänzung", die der Antragsteller im seinerzeitigen Berufungszulassungsverfahren nicht angebracht haben soll, zu einem für den Antragsgegner günstigeren Ausgang des damaligen Rechtsstreits geführt hätte. Dies kann vorliegend indes dahinstehen. Mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren, dem der Charakter eines vereinfachten gebührenrechtlichen Zivilprozesses zukommt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 TJ 1217/07 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 8), erhält der Rechtsanwalt eine gegenüber dem (ordentlichen) Gebührenprozess vereinfachte Möglichkeit, einen Titel für seinen Vergütungsanspruch zu erlangen. Von daher führt grundsätzlich schon die Erhebung der Einwendung oder Einrede, die ihren Grund - wie vorliegend - nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendungen ist nicht erforderlich, solange jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennbar ist, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., Rdn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2006 - 1 W 399/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 1 O 13/06 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 1). Davon zumindest ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Ende der Entscheidung

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