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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: OVG 1 N 15.04
Rechtsgebiete: VwGO, GewO, SpielV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
GewO § 33 e Abs. 3
GewO § 33 c Abs. 1 Satz 2
SpielV § 7
SpielV § 15 Satz 1
SpielV § 15 Satz 2
SpielV § 16 Abs. 1 Nr. 7
SpielV § 16 Abs. 2
SpielV § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 N 15.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg am 9. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren trägt die Klägerin zu 1. die Kosten der Beigeladenen zu 1., die Klägerin zu 2. die Kosten der Beigeladenen zu 2. und die Beigeladene zu 3. ihre Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen sind gewerbsmäßige Aufsteller von Geldspielgeräten. Sie wenden sich gegen die zeitliche Beschränkung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer bestimmter von ihnen erworbener Geldspielgeräte und begehren deren unbeschränkte, hilfsweise auf 72 Monate beschränkte Zulassungs- bzw. Aufstelldauer. Die Beigeladenen sind die Hersteller dieser Geräte.

Die nach erfolglosen Antrags- und Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 8. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien jedenfalls unbegründet, weil die Klägerinnen weder einen Anspruch auf eine unbeschränkte noch auf eine auf 72 Monate beschränkte Zulassungs- bzw. Aufstelldauer ihrer Nachbaugeräte hätten. Denn für die von ihnen begehrte Verlängerung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer gebe es keine Rechtsgrundlage. Die begehrte Verlängerung der Zulassungsdauer bzw. der Aufstelldauer eines einzelnen Nachbaugerätes sei dem geltenden Recht ebenso fremd wie die verlängerte Zulassung eines einzelnen Nachbaugeräts nach Ablauf der Aufstelldauer. Die Verlängerung der Aufstelldauer oder die Zulassung eines einzelnen Nachbaugerätes stehe in Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Verfahren der Bauartzulassung. Die Befristung der Aufstelldauer von Nachbaugeräten erfolge im Rahmen der Zulassung der Bauart eines bestimmten Geldspielgerätes; die Zulassung setze einen Antrag voraus, dem bestimmte Unterlagen beizufügen seien. Werde die Bauart zugelassen, so erhalte der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein, der u.a. die Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte regele. Er bekomme weiter für jedes Nachbaugerät einen Zulassungsbeleg, in dem Beginn und Ende der Aufstelldauer anzugeben seien. Der Zulassungsbeleg wiederhole dabei mit der Angabe des Beginns und des Endes der Aufstelldauer lediglich die zuvor im Zulassungsschein getroffene Entscheidung und enthalte keine eigene Regelung. Im Hinblick auf die dem Antrag auf Bauartzulassung beizufügenden Unterlagen, die nur dem Hersteller zur Verfügung stünden, sei auch nur dieser hinsichtlich der Bauartzulassung antragsbefugt. Dritte, die nicht Hersteller von Geldspielgeräten seien, hätten weder einen Anspruch auf Bauartzulassung noch auf ermessensfehlerfreie Befristung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer der Nachbaugeräte. Die Entscheidung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt über die Zulassungs- bzw. Aufstelldauer von Nachbaugeräten sei Bestandteil der antragsgebundenen Bauartzulassungsentscheidung. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde hinsichtlich der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer werde durch den Zulassungsantrag des Herstellers bestimmt und begrenzt. Durch die Befristung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer der Nachbaugeräte würden die Klägerinnen weder in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch in ihrer Gewerbefreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 bzw. Artikel 2 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Gegen dieses Urteil richten sich die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung.

II.

Die form- und fristgerecht gestellten Anträge (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) sind zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen nicht. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zumindest gewichtige Anhaltspunkte erforderlich, die eine für die Klägerinnen günstige Erfolgsprognose erlauben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Hieran fehlt es im vorliegenden Zulassungsverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerinnen weder einen Anspruch auf eine unbeschränkte, noch auf eine auf 72 Monate befristete Zulassungs- bzw. Aufstelldauer für ihre Nachbaugeräte haben, weil es für diese Ansprüche an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die von den Klägerinnen begehrte vollständige Beseitigung oder hilfsweise Verlängerung der Zulassungs- bzw. der Aufstelldauer der Nachbaugeräte sind im geltenden Recht nicht vorgesehen. Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes kann gemäß § 33 e Abs. 3 GewO mit einer Befristung erteilt werden; sie wird in der Praxis der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - PTB - bei der Zulassung von Spielgeräten regelmäßig befristet erteilt (vgl. Redeker, Rechtsfragen der Bauartzulassung, GewArch 1971, 244 [247]; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2004, § 33 e Rdnr. 30). Durch die Zulassungsdauer wird der Zeitraum festgelegt, in dem von dem zugelassenen Gerät Nachbaugeräte produziert und im Geltungsbereich der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Durch die im Zulassungsbeleg für jedes einzelne Nachbaugerät der zugelassenen Bauart ausgewiesene Aufstelldauer (vgl. §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit -SpielV- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 [BGBl. I S. 2245]) wird demgegenüber festgelegt, wie lange ein innerhalb der Zulassungsdauer in Verkehr gebrachtes Nachbaugerät (öffentlich) aufgestellt werden darf. Die Befristung der Aufstelldauer des einzelnen Nachbaugerätes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich Geldspielgeräte je nach Art und Intensität ihres Gebrauchs mehr oder weniger stark abnutzen, wodurch die ursprünglich vorhandene Übereinstimmung des Nachbaugeräts mit der zugelassenen Bauart entfallen kann. Bei der Bestimmung der Aufstelldauer hat die PTB vorausschauend zu beurteilen, auf welche Dauer erfahrungsgemäß die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit technisch gewährleistet ist. Nach Ablauf der Aufstelldauer sind die Spielgeräte gemäß § 7 SpielV vom Aufsteller unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, ohne Rücksicht darauf, ob bei dem einzelnen Nachbaugerät die Funktionstüchtigkeit und die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart noch gegeben ist oder nicht. Daraus folgt zugleich, dass benutzte Geräte nach Ablauf der Aufstelldauer weder als Bauart noch erneut als Nachbaugeräte zugelassen und in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Redeker a.a.O. S. 247); auch eine Verlängerung der Aufstelldauer der Nachbaugeräte widerspräche - unabhängig vom technischen Zustand des einzelnen Spielgeräts - dem Verfahren der Bauartzulassung und ist daher in den einschlägigen Vorschriften auch nicht vorgesehen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe der Bauartzulassung zu Unrecht einen "personenbezogenen Charakter" beigemessen und damit deren Charakter als rein sachbezogenen Verwaltungsakt verkannt. Die Bauartzulassung werde erst rechtserheblich, wenn ein Nachbaugerät in einer Spielhalle oder an einem anderen geeigneten Ort aufgestellt werden solle, weil dies gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO nur mit einer Bauartzulassung rechtlich zulässig sei. Durch die Befristung der Aufstelldauer werde nicht in die Rechtsphäre des Herstellers eingegriffen, sondern ausschließlich in die des Aufstellers, der in der Bundesrepublik Deutschland nur bauartzugelassene Geräte aufstellen dürfe.

Die aufgeworfenen Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen, weil sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass dem geltenden Recht eine Verlängerung der Bauartzulassungsdauer eines Geldspielgerätes oder der Aufstelldauer eines einzelnen Nachbaugerätes ebenso fremd ist wie die Erteilung einer Zulassung für ein einzelnes Nachbaugerät. Auch die Beigeladenen als Hersteller der betroffenen Spielgeräte könnten - wie bereits erörtert - keine Verlängerung der Zulassungs- bzw. Aufstelldauer erreichen. Die Frage, wer durch die Befristung der Bauartzulassung oder der Aufstelldauer in seinen Rechten betroffen wird, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus dem Vortrag der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht sei in Verkennung des Schutzzwecks der die Aufstellung von Geldspielgeräten regelnden Vorschriften davon ausgegangen, dass der Umfang der Befristung der Bauartzulassung und der Aufstelldauer der Nachbaugeräte durch den Antrag der Hersteller begrenzt werde. Die Zulassungsbehörde habe jedoch bei der Befristung unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes originäre Entscheidungen zu treffen. Maßstab sei dabei allein, wie lange mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerätes gerechnet werden könne.

Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist schon nicht zu entnehmen, dass die Anträge der beigeladenen Hersteller der betroffenen Geldspielgeräte bei der Beantragung der Bauartzulassung eine bestimmte Dauer der Befristung der Bauartzulassungs- bzw. der Aufstelldauer der Nachbaugeräte enthalten haben. Doch auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war die Entscheidung der Beklagten über die Befristung - namentlich der Aufstelldauer - nur an dem gesetzlichen Zweck der Bauartzulassung auszurichten. Wie die Klägerinnen selbst vortragen, dienen die Vorschriften über die Zulassung und Aufstellung von Geldspielgeräten ausschließlich dem Schutz des Spielers vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs (vgl. auch BVerwGE 44,82 [88]). Die (wirtschaftlichen) Interessen der Klägerinnen spielen von Gesetzes wegen bei der Entscheidung über die Bauartzulassung und die dabei zu treffenden Nebenbestimmungen keine Rolle. Folglich können die Klägerinnen als an der Bauartzulassungsentscheidung nicht beteiligte Dritte weder durch die Befristung der Bauartzulassung noch der Aufstelldauer in gesetzlich geschützten Rechten betroffen sein. Deshalb kann auch die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhafte Frage dahinstehen, ob die Dauer der Befristung durch den Zulassungsantrag der Hersteller bestimmt und begrenzt wird und ob sich die Beklagte bei der Entscheidung über den Bauartzulassungsantrag entgegen dem genannten Schutzzweck der Bauzulassung an einen etwaigen Befristungsantrag der Hersteller gebunden gesehen hat.

Soweit der Zulassungsantrag der Klägerinnen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird, kann er nicht zur Zulassung der Berufung führen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine bestimmte, grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher nicht obergerichtlich geklärte bestimmte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und die sich auch im Berufungsverfahren stellen würde, und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Für grundsätzlich bedeutsam halten die Klägerinnen zunächst die Frage, welcher Rechtscharakter der Bauartzulassung zukomme und ob es sich dabei um einen rein sachbezogenen Verwaltungsakt handele oder ob diesem personenbezogene Elemente immanent seien. Dieser Frage kommt schon deshalb keine grundsätzlichen Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und sich auch im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Denn eine Verlängerung der Dauer der Bauartzulassung eines Geldspielgerätes und der Aufstelldauer einzelner Nachbaugeräte ist - wie bereits erörtert - dem geltenden Recht fremd.

Für grundsätzlich bedeutsam halten die Klägerinnen die weitere Rechtsfrage, welchen Regelungscharakter die in der Bauartzulassung aufgenommene Befristung der Aufstelldauer der Nachbaugeräte habe und ob hiermit bereits eine endgültige Regelung verbunden sei oder diese erst durch die Bestimmung der Aufstelldauer im Zulassungsbeleg getroffen werde. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne weiteres aus den einschlägigen Vorschriften beantworten lässt und auch vom Verwaltungsgericht unter Anwendung dieser Vorschriften zutreffend beantwortet worden ist. Bei der Zulassung der Bauart eines bestimmten Geldspielgerätes erhält der Inhaber der Zulassung gemäß § 15 Satz 1 SpielV einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält er gemäß § 15 Satz 2 SpielV einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen. Der Zulassungsschein enthält nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 SpielV auch bereits die "Aufstelldauer der Nachbaugeräte". Die Festlegung der Aufstelldauer der Nachbaugeräte ist also Bestandteil des Verfahrens der Bauartzulassung. Sowohl aus dem Zulassungsbeleg als auch aus dem Zulassungszeichen müssen gemäß § 16 Abs. 2 und 5 SpielV der Beginn und das Ende der Aufstelldauer der Nachbaugeräte nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich sein. Die abstrakte Dauer der zulässigen Aufstellung der Nachbaugeräte, deren Verlängerung die Klägerinnen in diesem Verfahren erstreben, ist dagegen bereits durch die Festlegung im Zulassungsschein verbindlich erfolgt; sie wird nicht erst (oder erneut) bei der konkreten Bestimmung der Aufstelldauer für das jeweilige Nachbaugerät nach Beginn und Ende der zulässigen Aufstellung im Zulassungsbeleg (und im Zulassungszeichen) geregelt.

Als weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung werfen die Klägerinnen sinngemäß die Frage auf, ob durch die Bindungswirkung der Bauartzulassung hinsichtlich der Befristung der Aufstelldauer der Nachbaugeräte in ihre Berufsfreiheit eingegriffen werde und daraus ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht folge. Auch diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lässt. Da die Klägerinnen nicht Adressaten der Bauartzulassungsentscheidungen der Beklagten sind und der Zweck der Regelungen über die Befristung der Bauartzulassung und die Aufstellfrist der Nachbaugeräte nicht die Regulierung eines Berufes ist, sondern der Schutz der Spieler vor einer übermäßigen, gewerbsmäßigen Ausnutzung des menschlichen Spieltriebs durch unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit, kommt allenfalls eine mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerinnen in Betracht. Voraussetzung einer solchen Beeinträchtigung ist, dass die Regelungen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit von einigem Gewicht haben, in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 70, 191[214]; 81, 108[121f.]; BVerwG NVwZ 1989, 1175). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerinnen werden nicht bei der Ergreifung oder in der Ausübung ihres Berufes des Automatenaufstellers behindert. Die Auswirkungen der befristeten Aufstelldauer für die Nachbaugeräte auf die Berufsausübung der Klägerinnen sind bloße Reflexe der den Spielerschutz bezweckenden Regelungen und Maßnahmen. Dass durch die begehrte Beseitigung der Befristung der Aufstelldauer der Nachbaugeräte auf vier Jahre oder deren Verlängerung auf sechs Jahre für die Klägerinnen erweiterte Erwerbschancen eröffnet würden, reicht nicht für die Annahme, die Versagung der Beseitigung oder der Verlängerung der Aufstellfrist komme einem unmittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit gleich. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 252[256]; 106, 275[299]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Klägerinnen nur insoweit auferlegt worden, als die Beigeladenen durch Stellung von Sachanträgen ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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