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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: OVG 1 RS 1.07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1
VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO § 152 a Abs. 2 Satz 1
VwGO § 152 a Abs. 2 Satz 4
VwGO § 152 a Abs. 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 RS 1.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und die Richterin am Verwaltungsgericht Tänzer am 22. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, das Verfahren OVG 1 S 127.06 fortzuführen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

Die gem. § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 VwGO zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2007 -OVG 1 S 127.06- hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), dass die in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens OVG 1 S 127.06 erfüllt sind, nämlich dass das Gericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Auffassungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Ein Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht liegt etwa dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687; 1924 [1927]). Ursächlich und damit entscheidungserheblich ist eine Gehörsverletzung dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügenden günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfGE 89, 381 [392 f.]; 62, 392 [396]).

Nach diesen Maßstäben ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Darlegungen der Antragstellerin richten sich überwiegend (ab Seite 4 der Antragsschrift) gegen die materielle Richtigkeit der in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 30. Januar 2007 vertretenen Rechtsauffassung. Damit lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber schon deshalb nicht begründen, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG NJW 1995, 2839; BVerfGE 64, 1 [12]) oder in den Entscheidungsgründen auf alle von ihm im Verfahren aufgeworfenen Fragen einzugehen und sich ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen auseinanderzusetzen (BVerfGE 65, 293 [295]; 86, 133 [146]). Der Senat war deshalb auch nicht an das Verständnis der Antragstellerin über Inhalt und Ziel der Untersagungsverfügung vom 7. April 2006 gebunden, das sie im übrigen bei wörtlicher Auslegung selbst als abstrus und rechtswidrig kennzeichnet. Vielmehr hat der Senat seiner Entscheidung vom 30. Januar 2007 ohne Gehörsverletzung die sowohl nach dem Tenor zu 2. bis 4. als auch nach deren Begründung des Bescheides allein sachgerechte Auslegung der Untersagungsverfügung zugrunde gelegt, wonach lediglich die weitere Veranstaltung von Sportwetten durch das Internetterminal Tipomat, nicht aber der gesamte Betrieb der genehmigten Spielhalle und der dort erlaubt aufgestellten Geldspielgeräte untersagt werden sollte. Bei diesem für einen rechtskundigen und gewissenhaften Beteiligten nicht überraschenden Verständnis des Inhalts der Untersagungsverfügung stellten sich die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht.

Soweit die Antragstellerin außerdem rügt, der Senat habe den von ihr vorgetragenen Umstand nicht gewürdigt, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Gerät zur Vermittlung von Sportwetten um ein Internetterminal für jedwede Internetdienstleistung gehandelt habe, verkennt sie den Inhalt des Beschlusses vom 30. Januar 2007. Dem Senat war die Internetfunktion des Gerätes Tipomat aus zahlreichen Parallelverfahren durchaus bekannt; dieser auf Seiten 6 und 16 des Beschlussabdrucks gewürdigten Besonderheit des Wettvermittlungsgerätes hat er aber nicht die von der Antragstellerin gewünschte Bedeutung beigemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs.4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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