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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: OVG 1 S 100.08
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1
StVG § 28
StVG § 29
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
FeV § 46 Abs. 1
FeV Nr. 8.1 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14
FeV Nr. 8.2 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14
1. Für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinreichend sicher zu trennen vermag, ist es unerheblich, ob er beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Fahrzeuges - insbesondere eines Fahrrades - auffällig geworden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 -).

2. Zu den Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten in einem solchen Falle.

3. Sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs offen, der gegen eine auf alkoholbedingte Fahreignungszweifel gestützte Entziehungsverfügung gerichtet ist, wiegen die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, grundsätzlich schwerer als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können.


OVG 1 S 100.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und den Richter am Verwaltungsgericht Eidtner am 7. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchsgegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2008 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750.- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach den Prüfungsmaßstäben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erweist sich die auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung vom 17. April 2008 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich rechtmäßig (dazu nachfolgend 1.); ebenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre vorliegendenfalls auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Widerspruchs dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang zu geben (dazu unter 2.). Hierzu im Einzelnen:

1. Die Entziehungsverfügung vom 17. April 2008 stützt sich auf ein von dem Antragsgegner angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten der P_____ GmbH - Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 11. März 2008; Anlass für die unter dem 10. Januar 2008 verfügte Gutachtenanordnung war eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille am 1. Mai 2004 erfolgte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad, die im Juli 2005 zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) geführt hatte. Nach dem Ergebnis des Gutachtens sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig (auch) ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Widerspruchs mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben. Zur Begründung heißt es darin, das vorgenannte Gutachten sei schon von seinen Ansätzen her unbrauchbar. Es attestiere dem Antragsteller lediglich eine ausgeprägte Alkoholproblematik und ein problematisches Alkoholtrinkverhalten. Daraus leite es ohne nähere Begründung die Forderung ab, der Antragsteller müsse zum Nachweis seiner Kraftfahreignung sein bisheriges Trinkverhalten ändern. Diese Schlussfolgerung sei jedoch mit dem geltenden Recht unvereinbar. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer könne von dem Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens nämlich nur verlangt werden, wenn er - wie den Nummern 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu entnehmen sei - schon früher gezeigt habe, dass er zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend trennen könne, was - wie im Falle des Antragstellers - nicht schon aufgrund einer Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad angenommen werden könne.

a. Dieser Rechtsauffassung kann, wie zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 -; ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - OVG 5 S 42.07 -, vom 7. März 2007 - OVG 5 S 9.07 -, vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07, OVG 5 S 19.07 und OVG 5 S 23.07 - und vom 15. März 2007 - OVG 5 S 28.07 -), nicht gefolgt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, darunter der unter Nr. 8.1 und 8.2 angeführte Alkoholmissbrauch, und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Vorfeld dieser Entscheidung enthält § 46 Abs. 3 FeV die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Danach finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeuges unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus; daraus ergibt sich zugleich, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat - nach der Wertung des Verordnungsgebers ein entsprechendes Verhalten Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 9, 10 des Entscheidungsabdrucks). Die Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach - nur, aber auch schon - Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; (erst) die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt (BVerwG, a.a.O., Rdn. 11). Nachdem die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Prognose ist und die auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren dient, ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV enthaltene Definition ["Mißbrauch (Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)"] sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (BVerwG, a.a.O., Rdn. 14); dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich (BVerwG, a.a.O.). Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einzuholen ist (BVerwG, a.a.O., Rdn. 19 f.).

b. Von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen geht auch das vorliegend eingeholte Gutachten der P GmbH vom 11. März 2008 aus, so dass von einer Unbrauchbarkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein kann. Wie sich aus den Ausführungen des Gutachtens zu I. (Anlass und Fragestellung der Untersuchung) und insbesondere zu II.2 (Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine positive Prognose) ergibt, setzen die Eignungsbedenken der Gutachter - insoweit zutreffend ausgehend von einer bei über 1,6 Promille liegenden, für eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit sprechenden Blutalkoholkonzentration (vgl. insoweit BVerwG, a.a.O., Rdn. 15 ff.) - an einer hohen Alkoholverträglichkeit des Antragstellers an und verlangen für eine positive Prognose, dass der Antragsteller jederzeit in der Lage sein müsse, Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen; dies orientiert sich ersichtlich an Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV.

Das Gutachten trägt auch im Einzelnen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller derzeit wegen künftig zu befürchtenden Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die in einem solchen Falle zu berücksichtigenden Maßgaben hat das Bundesverwaltungsgericht dahin skizziert, dass dabei die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten seien, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug bestehe (BVerwG, a.a.O., Rdn. 20). Insoweit komme es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Sei danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, müsse diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden könne. Dies setze unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess müsse vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (BVerwG, a.a.O).

Auch diesen Maßgaben wird das Gutachten der P-GmbH vom 11. März 2008 gerecht. Wie den Angaben in der "psychologische(n) Exploration" (unter III.2.2, S. 8 ff. des Gutachtens) zu entnehmen ist, haben die Gutachter den Antragsteller - nach Erhebung einiger allgemeiner biographischer Daten und nach Aufklärung über Sinn und Zielsetzung des Explorationsgesprächs - zunächst zu den Umständen der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad befragt, insbesondere wie es zu dieser gekommen sei und wie viel er zuvor getrunken habe. In diesem Zusammenhang haben die Gutachter den Antragsteller eingehend zu seinem früheren und jetzigen Trinkverhalten, der Entwicklung und der eigenen Bewertung desselben befragt (S. 9 ff. des Gutachtens), insbesondere auch zu seinem Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel seines Umganges mit Alkohol, nämlich u.a. dahin, warum er Alkohol getrunken habe, welche Wirkungen er dabei besonders gemocht habe, ob es insoweit kritische Hinweise Dritter gegeben habe, ob er schon im Vorfeld über seinen Alkoholkonsum nachgedacht habe, wie er selbst sein damaliges Trinkverhalten einstufe, was Missbrauch für ihn bedeute, ob er bei der von ihm geltend gemachten Veränderung im Umgang mit Alkohol Unterstützung in Anspruch genommen habe und warum er sich nicht gleich für eine alkoholfreie Lebensweise entschieden habe (a.a.O.). Dieses Gespräch mit dem Antragsteller haben die Gutachter ersichtlich auch mit Blick darauf geführt, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht, wie etwa die Fragen zeigen, wie er selbst sein Trinkverhalten nach der Trunkenheitsfahrt einstufe, wie viel er durchschnittlich pro Woche trinken wolle, wie er in Zukunft Trunkenheitsfahrten vermeiden wolle, ob er die Promillegrenzen kenne und wisse, wie viel Gramm Alkohol ein halber Liter Bier habe und wie viel Promille er mit dem Konsum bestimmter alkoholischer Getränke erreiche (s. S. 11 des Gutachtens). Die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers haben die Gutachter im Ergebnis zutreffend auch dahin bewertet, dass für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht. Bei dem Antragsteller liegt offenkundig eine langjährige Alkoholproblematik vor ("ich habe regelmäßig getrunken, zu DDR-Zeiten, seit der 80iger", S. 13 des Gutachtens), wie nicht zuletzt der außergewöhnlich hohe Wert von 2,44 Promille, der bei seiner Trunkenheitsfahrt am 1. Mai 2004 festgestellt worden ist, deutlich macht; der Verordnungsgeber hat mit dem in § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV festgelegten Blutalkoholkonzentrationswert von (insoweit bereits) 1,6 Promille die gesicherten Erkenntnisse der Alkoholforschung übernommen, denen es entspricht, dass von dem genannten Grenzwert ab auf eine besonders hohe Giftfestigkeit infolge eines längerfristigen missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol zu schließen ist (s. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 14.07 -, S. 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.; ebenso BVerwG, a.a.O., Rdn. 16). Wie die Angaben des Antragstellers zu der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt deutlich machen, hat es sich dabei offenkundig um ein situationsbedingtes Ereignis gehandelt ("Dann sind wir nach Hause gegangen. Dann wollte meine Frau Fahrrad fahren, das letzte Stück. Das habe ich probiert und habe versucht, auf das Fahrrad zu steigen. Das hat die Polizei gesehen"), bei dem sich der Antragsteller über den Grad seiner Alkoholisierung nicht im Klaren war ("Kann ich nicht sagen. Ich habe nicht gezählt und es ist schon 4 Jahre her"). Eine maßgebliche Veränderung seines Trinkverhaltens hat seither nicht stattgefunden, wie seine Angaben zum gegenwärtigen Umgang mit Alkohol deutlich machen ("In der Woche täglich 3-4 Bier und immer nur abends. Wenn ich frei habe, ist es vielleicht 2 Flaschen mehr. Wenn ich in Gesellschaft bin, kann es mehr werden, da zähle ich nicht"); über verlässliche Kenntnisse, welche Mengen an Alkohol in welchen Getränken enthalten sind und welche Alkoholisierungsgrade durch bestimmte Trinkmengen erreicht werden, verfügt er ausweislich seiner Befragung nicht (S. 11 des Gutachtens). Seiner Alkoholproblematik ist sich der Antragsteller offensichtlich auch nicht bewusst, wie u.a. seine Angaben zu den Fragen zu den Alkoholmengen in bestimmten alkoholischen Getränken, zu seinen Trinkgewohnheiten und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Selbsteinschätzung zeigen ("als normal", S. 11 des Gutachtens). Von daher ist die Bewertung der Gutachter gerechtfertigt, dass infolge der fehlenden oder zumindest verdrängten Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Tatgeschehen der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt, seiner unkritischen und verharmlosenden Einstellung gegenüber hohen Blutalkoholkonzentrationen, seinem problematischen und zur Gewohnheit gewordenen Alkoholtrinkverhalten, seiner unzureichenden Auseinandersetzung damit sowie dem unzureichenden alkoholbezogenen Sachwissen und der nicht feststellbaren gefestigten Verhaltensänderung im Alkoholtrinkverhalten von einer erfolgversprechenden Vermeidung einer erneuten Alkoholfahrt nicht ausgegangen werden könne (vgl. im Einzelnen die "Bewertung der Ergebnisse der psychologischen Exploration", S. 13 ff. des Gutachtens); das Gutachten trägt damit die negative Eignungsprognose.

An dem vorstehenden Ergebnis ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller im Verlaufe des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens geltend gemacht hat, das nunmehrige Verfahren und insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung habe einen erheblichen und tiefen Eindruck bei ihm hinterlassen, so dass er sich (nunmehr) mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt habe, und dazu eine "Vereinbarung eines Kontrollprogramms zum Nachweis des Alkoholverzichts (ETG-Programm)" mit der P Prenzlau vom 1. April 2008 und den Nachweis über ein Beratungsgespräch bei der Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e.V. vom 16. April 2008 vorgelegt hat. Angesichts der aus dem Gutachten vom 11. März 2008 ersichtlichen und vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisse vermögen diese Umstände keinesfalls bereits eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu belegen, zumal es in dem Gutachten auch heißt, vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholproblematik des Antragstellers (bereits) in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer in ausreichendem Maße positiv beeinflusst werden könne, sondern es vielmehr zur Bewältigung der Problematik bei dem Antragsteller einer weitergehenden Auseinandersetzung bedürfe.

c. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Fehlerhaftigkeit der Entziehungsverfügung vom 17. April 2008 begründen würden. Unerheblich ist insbesondere der Umstand, dass die Entziehungsverfügung fast vier Jahre nach der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt vom 1. Mai 2004 erfolgt ist und der Antragsteller seither nicht mehr durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist. Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung zurückgreifen darf, beantwortet sich im Grundsatz anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2007 - OVG 5 S 37.07 -, S. 8 des Beschlussabdrucks m.w.N.); dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eine Berücksichtigung grundsätzlich lange zuzulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2007, a.a.O.). Vorliegend beträgt die Tilgungsfrist für die aufgrund der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt verhängte Strafe zehn Jahre (vgl. §§ 28 Abs. 3 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 StVG), so dass die seinerzeitige Trunkenheitsfahrt ersichtlich noch zu berücksichtigen war.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre vorliegendenfalls auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Widerspruchs dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang zu geben. Das Verwaltungsgericht meint, es sei im Übrigen unerheblich, dass weitere Ermittlungen im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden könnten und somit eine rechtmäßige Entziehung noch möglich erscheine; bei einem offenen Ausgang des Widerspruchsverfahrens regelmäßig dem Vollziehungsinteresse unter Hinweis auf Verkehrssicherheitsinteressen den Vorzug zu geben, liefe darauf hinaus, es den Fahrerlaubnisbehörden zu ermöglichen "und sie sogar zu ermutigen, Entziehungsverfügungen auf Verdacht auszusprechen". Mit diesen Ausführungen verkennt das Verwaltungsgericht grundlegend das Gewicht der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG sich ergebenden staatlichen Schutzpflicht, derzufolge der Staat gehalten ist, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen und dieses vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Anderer zu bewahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, BVerfGE 46, 160, 164). Diese staatliche Schutzpflicht gilt auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378, Juris-Ausdruck, Rdn. 52) und somit für die Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (so zur Intention der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rdn. 14). Gerade die Verbindung von Verkehrsteilnahme und Alkoholkonsum in unzulässigem Ausmaß stellt eine der größten Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr dar (dazu mit weiteren Ausführungen: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, hrsg. v. Schubert u.a., 2. Aufl., S. 130). Von daher beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, wie die durch deutliche Anzeichen für einen massiven Alkoholmissbrauch begründeten Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2006 - OVG 1 S 122.05 -, S. 9 f. des Beschlussabdrucks; ebenso etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 19.07 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderer Weise, nachdem der Antragsteller bereits alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, und zwar mit der ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille, sein Trinkverhalten seither nicht wesentlich geändert hat und dazu, wie das Schreiben seines Arbeitgebers vom 11. März 2008 zeigt, zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Damit greift die Fahrerlaubnisentziehung zwar umso deutlicher in seine private Lebenssphäre ein, wie der Senat nicht verkennt, umso mehr steht allerdings zugleich auch zu besorgen, dass er gerade wegen der mit seinem Beruf zwangsläufig verbundenen Teilnahme am Straßenverkehr eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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