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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: OVG 10 A 4.08
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, BGB, GO, BekanntmV, BbgKVerf


Vorschriften:

BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 3
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB § 10 Abs. 2
BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 233 Abs. 2 Satz 3
BauGB § 244 Abs. 1
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 a
VwGO § 195 Abs. 7
BGB § 1011
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 5 Abs. 4 Satz 1
GO § 5 Abs. 4 Satz 2
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 4
BekanntmV § 1 Abs. 4
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 1
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 3
BbgKVerf § 141 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 A 4.08

Verkündet am 12. Mai 2009

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die ehrenamtlichen Richterinnen Niegisch und Spiesmacher für Recht erkannt:

Tenor: Der Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006) ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005, dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006 bekannt gemacht worden ist. Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets am nördlichen Ortsrand. Dem Bebauungsplan liegt ein Planungskonzept für maximal zwölf Wohneinheiten in höchstens zweigeschossiger Einzel- bzw. Doppelhausbebauung zugrunde (vgl. Begründung zum Bebauungsplan 1.1 und 2.3). Südwestlich des Plangebiets liegt bereits ein aus achtzehn Wohngrundstücken und einer Gemeinschaftsfläche bestehendes Wohngebiet (Flurstück 275), in dem die Antragsteller wohnen. Diese sind Miteigentümer von fünf der insgesamt achtzehn Wohngrundstücke auf dem Flurstück 275. Zu diesem gehört nach der notariell beurkundeten Erklärung vom 6. Oktober 1992 - UR-Nr. 798/1992 - (Bl. 56 d. A.) als weiteres Trennstück noch das Flurstück 275/20. Hierbei handelt es sich um eine 1850 qm große Gemeinschaftsfläche, die im Grundbuch von B_____, Blatt 3339, als "Verkehrsfläche" eingetragen worden ist. Dieses Straßenstück trägt die Bezeichnung "P_____ Str. 10" und ist im Jahre 1992 von der Eigentümergemeinschaft des Flurstücks 275 zur Erschließung ihrer Grundstücke angelegt worden. An dieser Verkehrsfläche ist nach der vorgenannten notariell beurkundeten Erklärung und Bewilligung vom 6. Oktober 1992 - orientiert an der Anzahl der achtzehn Wohngrundstücke auf dem Flurstück 275 - grundstücksbezogen je 1/18 Bruchteilseigentum begründet worden. Zudem sind wechselseitige Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweils anderen Grundstückseigentümer für ein Wege- und Versorgungsleitungsrecht bewilligt worden. Für diese Privatstraße haben die Miteigentümer bisher die Unterhaltslast getragen.

Das Straßenstück P_____ Str. 10 (Flurstück 275/20) verläuft zwischen dem Wohngebiet der Antragsteller und dem Neubaugebiet. Es wurde durch den Bebauungsplan überplant und in das Plangebiet mit einbezogen. Der nordwestliche Abschnitt der Straße wurde mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit belastet. Der zwischen den beiden Einmündungsbereichen der hufeisenförmig innerhalb des Plangebiets verlaufenden Einbahnstraße "A_____" - der sogenannten Ringerschließung - befindliche südöstliche Straßenabschnitt wurde bis zur Einmündung in die Bundesstraße 1_____ als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesen.

Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Bruchteilseigentums an dem Flurstück 275/20 und ihrer dinglichen Rechte (Grunddienstbarkeiten) durch die Überplanung der Straße geltend. Die Verkehrsfläche sei Miteigentum der Eigentümergemeinschaft des Flurstücks 275, zu der auch die Antragsteller zu 1) bis 7) gehörten, deren Miteigentumsrechte und Grunddienstbarkeiten bei der Überplanung willkürlich übergangen worden seien. Das Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans "A_____" sei verkehrlich nicht erschlossen, weil das Flurstück 275/20 dafür nicht zur Verfügung stehe, denn die Straße diene ausschließlich der verkehrlichen Erschließung der angrenzenden Doppel- und Reihenhäuser auf dem Flurstück 275 bis zur Bundesstraße 1_____. Die bereits erteilten Baugenehmigungen im Plangebiet seien deshalb mangels Erschließung der Baugrundstücke rechtswidrig.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005 (Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bestreitet schon die Antragsbefugnis der Antragsteller für den Normenkontrollantrag, weil die von der Planung betroffenen Eigentumsrechte mit jeweils allenfalls 1/18 oder 1/36 Anteil an der Wegeparzelle des Flurstücks 275/20 einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten eine wirtschaftlich unverwertbare formale Position darstellten, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nicht schützenswertes, nur "geringwertiges Interesse" seien. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche habe zudem noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren, so dass mit der Überplanung noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung befunden worden sei. Hinzu komme, dass mit der Überplanung keine relevante Änderung der Zweckbestimmung der Straße für die Antragsteller verbunden sei. Es entstünden keine Nutzungseinschränkungen für sie. Im Kern gehe es ihnen lediglich darum, die durch den Bebauungsplan ermöglichte zusätzliche Wohnbebauung zu verhindern. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ermittelten Miteigentümer der Verkehrsfläche an dem Flurstück 275/20 und deren Eigentümerinteressen seien im Rahmen der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Diese seien persönlich angeschrieben und über die geplante Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche unterrichtet worden. In der Begründung zum Bebauungsplan sei ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die künftige Ausweisung der bisherigen Privatstraße als öffentliche Verkehrsfläche aufgrund der erheblichen Erweiterung der Wohnnutzung und der damit verbundenen Erhöhung des Nutzerkreises für erforderlich halte, um die Erschließung sowohl für die bestehende als auch für die geplante Wohnnutzung sicherzustellen. Eine Planungsalternative, die zu einem anderen Planungsergebnis hätte führen können, dränge sich nicht auf.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (zwei Leitzordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der am 18. Januar 2008 gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____, vom 27. Oktober 2005, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006 in Kraft getreten ist, wahrt die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist.

2. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sein müssen, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte.

3. Die Antragsteller sind als Miteigentümer der Gemeinschaftsfläche (Verkehrsfläche P_____ Str. 10 / Flurstück 275/20) prozessführungsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur sieben von insgesamt 46 Miteigentümern an dem Flurstück 275/20 sind, wie dem Grundbuchauszug des Amtsgerichts Bernau, Grundbuch von B_____, Blatt 3339 (Bl. 14 ff. d. A.) hinsichtlich der Verkehrsfläche zu entnehmen ist. Denn anders als die Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur gemeinschaftlich am Rechtsverkehr teilnehmen kann und nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, NJW 2005, 2061, 2066, 2068) einen rechtsfähigen Verband sui generis darstellt, dessen Rechtsfähigkeit auf den Teilbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt ist, bestimmt sich das Verhältnis der Miteigentümer untereinander gemäß § 1 der Gemeinschaftsordnung (unter IV. der notariell beurkundete Erklärung vom 6. Oktober 1992, Bl. 61 d. A.) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 ff. BGB) Anwendung finden, so dass gemäß § 1011 BGB jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann, ohne von den anderen Miteigentümern dazu ermächtigt zu sein. Hierbei handelt es sich um ein vom gleichen Recht der übrigen Teilhaber unabhängiges Sonderrecht des einzelnen Miteigentümers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992, NJW 1993, S. 727, 728), das eine Prozessstandschaft mit subjektiven Grenzen hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung auf die anderen, nicht klagenden Miteigentümern begründet, die nur bei deren Zustimmung zur Prozessführung gegeben ist (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1011 RNr. 2). Soweit sich die Antragsteller nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller um eine Umwandlung in eine Wohnungseigentümergemeinschaft bemühen, ist diese - wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2009 anwaltlich versicherte - jedenfalls zur Zeit noch nicht wirksam vollzogen, so dass es bei der Prozessführungsbefugnis der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bleibt.

4. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, Buchholz 310 § 47 Nr. 142 = NVwZ 2000, 1413) ist die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Dies ist bei einem im Plangebiet liegenden Flurstück, das als private Verkehrsfläche im Miteigentum der Antragsteller steht und durch eine bauplanungsrechtliche Festsetzung als (öffentliche) Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung unmittelbar betroffen ist, ohne weiteres der Fall. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht und kann die Festsetzung deshalb gerichtlich überprüfen lassen.

Der Antragsbefugnis steht selbstverständlich nicht entgegen, dass mit der Ausweisung der bisherigen Privatstraße als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung keine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Antragsteller oder sogar eher wirtschaftliche Vorteile für diese im Hinblick auf die Unterhaltslasten verbunden sein könnten, weil diese im Falle einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche auf die Gemeinde übergehen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan 2.5.1). Denn die Frage der möglichen Rechtsverletzung entzieht sich im Hinblick auf die Ambivalenz bauplanerischer Festsetzungen einer Vergleichsbetrachtung. Dies gilt sowohl in Bezug auf einen eventuellen Zuwachs von Rechten (vgl. BVerwG; Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732, 733) als auch in Bezug auf eine eventuell nur rechtsneutrale Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993, NVwZ 1993, 561, 562).

Erst recht berechtigt die von der Antragsgegnerin gerügte Geringwertigkeit des Bruchteilseigentums der Antragsteller mit Anteilen von nur 1/18 oder 1/36 an der Wegeparzelle nicht dazu, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, BVerwGE 107, 215) von einem nur "geringwertigen Interesse" auszugehen. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung bezieht sich hinsichtlich der Frage der "geringwertigen Interessen" zum einen ohnehin nur auf die Abwägungserheblichkeit von Belangen und nicht auf Festsetzungen, die für ein Grundstück getroffen worden sind, sowie zum anderen allein auf Interessen, die mit einem Makel behaftet sind, oder solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, während die Antragsgegnerin allein an die Größe des Bruchteilseigentumsanteils anknüpft und diese zum Gradmesser für ein möglicherweise zu vernachlässigendes geringwertiges Interesse machen will.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Der Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde W_____, Ortsteil B_____ist bereits aus formellen Gründen unwirksam.

a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans "A_____" sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) -Baugesetzbuch 1998 - maßgebend.

Zwar werden gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Aufstellungsbeschluss vom 18. September 1996, bekannt gemacht durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde B_____ am 5. November 1996), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass danach noch das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) mit den jeweiligen Gesetzesänderungen anzuwenden wäre. Die Überleitungsvorschriften stünden dem jedenfalls nicht entgegen. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden Fassung anzuwenden wäre, ist nicht einschlägig, weil die dafür maßgebenden Stichtage (förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006) jeweils nicht erfüllt sind. Sowohl der am 5. November 1996 bekannt gemachte förmliche Einleitungsbeschluss als auch der Abschluss des Verfahrens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans mit der Bekanntmachung der Genehmigung am 3. Juni 2006 lagen jeweils vor dem dafür maßgebenden Stichtag. Ebenso ist § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht anwendbar, wonach die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung maßgebend wären (also das Baugesetzbuch 1998), weil dieser ein zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitetes Bebauungsplanverfahren voraussetzt, das vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Dies ist nicht der Fall, weil zumindest der Aufstellungsbeschluss zeitlich außerhalb des für § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfensters liegt und diese Vorschrift kumulativ die Einhaltung beider Stichtage verlangt.

Im vorliegenden Fall findet dennoch das Baugesetzbuch in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung auf das Verfahren Anwendung, weil die Antragsgegnerin von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einzelne gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte, mit denen bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen war, wahlweise auch nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen. Denn in der Bekanntmachung der Auslegung des aufgrund der Beanstandungen der Genehmigungsbehörde (Schreiben vom 24. April 2003) geänderten und hinsichtlich des Geltungsbereichs verkleinerten Bebauungsplanentwurfs wurde in der Veröffentlichung am 8. Juli 2004 in der Märkischen Oderzeitung auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Baugesetzbuch 1998, denn das Baugesetzbuch vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) - BauGB 2004 - ist erst am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Folgerichtig wird in der Begründung des Bebauungsplans (unter 1.4) als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan das Baugesetzbuch in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung genannt.

b) Etwaige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Sie wären für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang, weil die für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB hier noch anwendbare zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die unter Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB am 3. Juni 2008 verstrichen ist und solche Mängel damit unbeachtlich geworden wären.

c) Es liegt auch kein von der Geltendmachung und der Einhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 unabhängiger, "absolut" beachtlicher Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.

Es fehlt weder an einem Satzungsbeschluss, weil ein Beschluss der Gemeindevertretung W_____ über die Satzung am 27. Oktober 2005 gefasst worden ist, noch an der erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB, weil diese entgegen den Behauptungen der Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2006 vom Landkreis B_____ erteilt und im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006 bekannt gemacht worden ist.

Auch eine Verfehlung des Hinweiszwecks liegt nicht vor. Die Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung gehört zu den besonders schweren Mängeln, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf Dauer beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 48). Mit der "absolut" beachtlichen Verfehlung des Hinweiszwecks i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind in erster Linie Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32). Mit der Bezugnahme der Genehmigung auf den Bebauungsplan der Gemeinde W_____ für das Gebiet "A_____" ist erkennbar die gleichnamige Straße gemeint, die der Erschließung des Baugebiets dient. Diese Straße ist geeignet, eine Lokalisierung des Plangebiets für den Leser der Bekanntmachung zu ermöglichen, zumal auch eine Skizze des Plangebiets mit der südöstlich verlaufenden B_____ mit abgedruckt worden ist. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Hinweiszweck genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32 sowie Urteil vom 6. Juli 1984, BRS 42 Nr. 23).

d) Es liegen jedoch landesrechtliche, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verfahrens- und Bekanntmachungsmängel vor.

Für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist im Falle einer erforderlichen Genehmigung eine ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung durch die Gemeinde vorgeschrieben. Das Bundesrecht trifft insoweit keine weiteren Regelungen, sondern setzt dem Landesrecht einen gesetzlichen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32). Aufgrund dieses Verweises gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde, soweit bundesrechtlich keine abschließende Regelung getroffen worden ist. Bei der Bekanntmachung sind danach die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 GO und die der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV - zu erfüllen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Die Hauptsatzung der Gemeinde W_____ vom 26. April 2005 schreibt in § 13 Abs. 4 für die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bekanntmachungen eine Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vor. Diese ist durch die Bekanntmachung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für den Bebauungsplan "A_____" im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006 erfolgt. Den übrigen Anforderungen nach der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung genügt das Verfahren jedoch nicht.

(1) Der Bebauungsplan "A_____" ist vor der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen. Allerdings findet sich ein solcher auf der Planurkunde. Dieser lautet: "Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) wird hiermit ausgefertigt. W_____, den 12.06.2006" nebst Siegel der Gemeinde und Unterschrift des Bürgermeisters. In diesem Ausfertigungsvermerk kann jedoch keine ordnungsgemäße Ausfertigung gesehen werden, weil die Unterzeichung durch den Bürgermeister erst am 12. Juni 2006 und damit nicht - wie erforderlich - vor, sondern erst nach der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für die Gemeinde W_____ vom 3. Juni 2006 und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgt ist. Schließlich handelt es sich bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, BRS 58 Nr. 41). Deshalb muss die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt vor der ortsüblichen Bekanntmachung bestätigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, BRS 60 Nr. 41; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008, OVG 2 A 7.08 - UA S. 15) und nicht erst danach; damit wäre der Zweck verfehlt. Dieser Mangel kann nur durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung geheilt werden (vgl OVG Saarlouis, Urteil vom 12. März 2009 - 2 C 312/08 - zitiert nach Juris).

(2) Schließlich fehlt es auch an einer Bekanntmachungsanordnung.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Eine solche Bekanntmachungsanordnung fehlt. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118).

e) Die angeführten Mängel fehlender Ausfertigung und fehlender Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten sind auch nicht aufgrund besonderer landesgesetzlicher Regelungen unbeachtlich geworden, nach denen sich die Fehlerfolgen der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Bekanntmachungsmängel allein richten. Die Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung und der am 28. September 2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg greifen hier nicht. Die beiden genannten Mängel führen jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Satzung.

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO wird zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, was hier nicht geschehen ist. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 GO jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen verletzt worden sind, so dass diese weiter beachtlich bleiben.

(2) Auch nach den Regelungen der §§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind die vorgenannten Mängel nicht unbeachtlich geworden. Zwar gilt auch nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Falle der Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ab der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung eine Jahresfrist, innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist, weil er anderenfalls unbeachtlich wird. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf sogar für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung sowie - nach der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf - auch für kommunale Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden sind. Die Geltendmachungsfrist für Bekanntmachungsmängel, die vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassene kommunale Satzungen betreffen, ist jedoch noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf noch nicht eingetreten sind, denn diese hat erst am 28. September 2008, dem Tag der - seinerzeit - nächsten landesweiten Kommunalwahl, zu laufen begonnen, an die das Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den hier maßgeblichen Teilen gekoppelt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286). In den Fällen, in denen eine Geltendmachungsfrist für formelle Mängel noch nicht abgelaufen ist, sind diese jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A 1.07 -, UA S. 9).

(3) Auf den Ausfertigungsmangel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GO) lassen sich eventuelle Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GO) oder der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf) in Bezug auf Verfahrens- oder Formfehler bei verfassungskonformer Auslegung ohnehin nicht anwenden. Denn bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens, das zur Rechtsstaatlichkeit gehört, da Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Dies verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis und damit stets einen beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 3.06 - UA S. 14, 15).

2. Aufgrund der vorgenannten formellen Mängel ist der Bebauungsplan "A_____" aus mehreren Gründen unwirksam und der Senat wäre befugt, davon abzusehen, diesen auf etwaige weitere Mängel hin zu prüfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - S. 16; OVG Bbg, Urteil vom 25. Mai 2005 - 3 D 62/01.NE, S. 15). Für den Fall der Neubekanntmachung nach der Behebung der vorgenannten formellen Mängel äußert sich der Senat jedoch aus Gründen der Prozessökonomie nachfolgend in der Art einer vorläufigen Einschätzung zu den von den Antragstellern angesprochenen Fragen der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, soweit diese Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrags, der mündlichen Verhandlung und des Rechtsgesprächs waren. Danach dürfte der Bebauungsplan "A_____" in materiell-rechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

Der Bebauungsplan dürfte dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) genügen.

Das Abwägungsgebot fordert bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, wobei die Anforderungen des Abwägungsgebots sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314, 315; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BauR 2006,1089). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Dass eine Abwägung im vorliegenden Fall stattgefunden hat, ergibt sich aus der Zusammenstellung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und dem zugehörigen Abwägungsprotokoll, über das die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Abwägungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 bezog sich auf die nach der Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (vgl. Beschluss der Gemeindevertretung vom 17. Juni 2004) gemäß § 3 Abs. 3 BauGB 1998 erfolgte zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes vom 20. Juli bis 20. August 2004, bei der nur Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingegangen waren. Der nachfolgende Satzungsbeschluss vom 27. Oktober 2005 umfasste diesen Abwägungsvorgang, die Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom Oktober 2005 und die zugehörige Planurkunde, Stand: Oktober 2005.

(2) Dass in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt worden sein könnte, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang beschränkt sich der Senat - wie bereits ausgeführt - auf die von den Antragstellern gerügten Punkte.

Dass die Miteigentumsrechte und Grunddienstbarkeiten bei der Überplanung des Straßenstücks P_____ Straße 10 von der Antragsgegnerin willkürlich übergangen worden seien, wie die Antragsteller behaupten, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Miteigentümer sogar noch nach Einwendungsschluss unter Beifügung der Planskizze am 12. November 2004 gesondert angeschrieben und darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung des von der B 1_____ abzweigenden bisherigen Privatwegs als öffentliche Verkehrsfläche geplant sei, woraufhin sich jedoch keiner der Antragsteller oder der anderen Miteigentümer gegenüber der Antragsgegnerin (ablehnend) geäußert hat.

Dass die Antragsgegnerin die rechtliche Situation verkannt haben könnte und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenstück um eine Privatstraße handele, widerlegt auch die Begründung des Bebauungsplans, in der die Antragsgegnerin die Überplanung der bisherigen Privatstraße als teilweise öffentliche Verkehrsfläche unter 2.5.1 "Fließender Verkehr" wie folgt erläutert:

"Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes erfolgt mit Anschluss an die Bundesstraße 1_____ über die teilweise öffentlich auszubauende Straße "A_____". Die Grundstücke im Plangebiet selbst werden über eine private, als Einbahnstraße auszubauende Ringerschließung angebunden. Aufgrund der erheblichen Erweiterung der Wohnnutzung a_____ und damit der Erhöhung des Nutzerkreises erachtet die Gemeinde W_____ es für erforderlich, die bisherige private Erschließung zukünftig als öffentliche Straße auszuweisen, um die Erschließungssicherheit sowohl für das bestehende Quartier (18 Wohneinheiten) als auch für die geplante Wohnnutzung (12 Wohneinheiten) sicherzustellen. Die Übernahme der vorhandenen privaten Straße erfolgt in Abstimmung mit den bisherigen Eigentümern. Mit der Übernahme gehen auch die Verpflichtungen in Bezug auf Unterhaltungsmaßnahmen, Winterdienst, Beleuchtung etc. an die Gemeinde W_____ über."

(3) Die Überplanung der bisherigen Privatstraße ist auch in der Sache nicht erkennbar abwägungsfehlerhaft. Die vorstehend zitierte Begründung macht vielmehr deutlich, warum sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für die Zurückstellung der betroffenen privaten Belange entschieden hat. Nach den sich daraus ergebenden Planungsvorstellungen wollte die Antragsgegnerin die bisherige Privatstraße aufgrund der Anbindung an das Neubaugebiet einer unbestimmten Zahl von Nutzern zugänglich machen. Dies wäre bei einer Belassung oder Festsetzung nur einer privaten Verkehrsfläche und der damit verbundenen Beschränkung auf einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Benutzerkreis nicht möglich gewesen (vgl hierzu NdsOVG, Urteil vom 29. April 2004, 1 KN 194/02 - zit. n. juris; VGH BW, Urteil vom 27. Oktober 1994, BRS 56 Nr. 23), zumal nicht mit dem Einverständnis der Miteigentümer zu rechnen war, den Durchgangsverkehr zu dulden, wie das vorliegende Normenkontrollverfahren zeigt. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die Straße in einen funktional zusammenhängenden und öffentlichen Verkehrsfluss von Kraftfahrzeugen einzubinden und sie zu diesem Zweck als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausweist, soweit es für die Anbindung der Ringerschließung im Plangebiet an die B_____ erforderlich ist. Den übrigen Teil der bisherigen Privatstraße hat sie nur mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belastet. Dieser Teil soll (wohl) Privatstraße bleiben, wie den Ausführungen unter 2.5.1 "Fließender Verkehr" der Begründung ("teilweise öffentlich auszubauende Straße") zu entnehmen ist. Dass der übrige Teil (wohl) eine öffentliche Verkehrsfläche sein soll, ist insoweit nur der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, nicht jedoch den Festsetzungen auf der Planurkunde selbst.

Die Rechtsstellung der Antragsteller als Miteigentümer stellt jedenfalls kein rechtliches Hindernis für die Überplanung dar. Das der Planung zugrunde liegende Straßenkonzept der Antragsgegnerin verfolgt öffentliche Interessen und vermag diese privaten Belange der Antragstellerin zu überwinden. Ihrer Übernahme- und Entschädigungspflichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BauGB) war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie der Begründung zum Bebauungsplan unter "6. Kosten" zu entnehmen ist ("Bei der Realisierung der Konzeption des Bebauungsplanes werden der Gemeinde W_____ bei der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche zur Erschließung des Baugebietes Kosten entstehen"). Da die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entfaltet, waren nähere Feststellungen zur Zulässigkeit der Enteignung und der Entschädigungshöhe im Einzelnen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998, NVwZ 1998, 845; Urteil vom 21. Februar 1991, BRS 52 Nr. 27).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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