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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: OVG 10 A 6.07
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauGB 2004, WEG, BekanntmV, BbgKVerf, BbgVwGG, BbgBauGBDG, BbgStrG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 a. F.
VwGO § 61 Nr. 2
VwGO § 195 Abs. 7
BauGB § 10 Abs. 2
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 246 Abs. 1a
BauGB 2004 § 215 Abs. 1 Satz 1
WEG § 1 Abs. 2
WEG § 1 Abs. 5
WEG § 21 Abs. 1
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 5 Abs. 3 Satz 2
GO § 5 Abs. 4 Satz 1
GO § 5 Abs. 4 Satz 2
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 4
BekanntmV § 1 Abs. 4
BekanntmV § 4 Abs. 3 Satz 1
BekanntmV § 4 Abs. 3 Satz 3
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 1
BbgKVerf § 3 Abs. 4 Satz 3
BbgKVerf § 141 Abs. 3
BbgVwGG § 4 Abs. 3 Satz 1
BbgBauGBDG § 2
BbgBauGBDG § 4
BbgStrG § 48 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 10 A 6.07

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler sowie die ehrenamtliche Richterin Brombach und den ehrenamtlichen Richter Wittkowski am 7. August 2009 im Wege schriftlicher Entscheidung beschlossen:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Am G_____" der Gemeinde Bestensee vom 25. April 2002 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde B_____ Der "B_____", vom 25. Mai 2005) ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Diese sind Miteigentümer des Grundstücks F_____straße 18 - 20 (Flurstücke 3_____ der Gemarkung B_____) in 1_____, das mit einem Wohngebäude mit 70 Wohneinheiten bebaut ist, an denen jeweils Sondereigentum begründet worden ist. Der vor dem Wohngebäude verlaufende Abschnitt der F_____straße liegt ebenfalls auf den Flurstücken 326 und 330 und ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Dieser Straßenabschnitt mündet nicht in die östlich angrenzende Bundesstraße B 179, sondern endet unmittelbar davor an einer zur Absperrung errichteten Mauer. Dadurch hat dieser Abschnitt den Charakter eines Privatparkplatzes für die Bewohner des Wohngebäudes F_____straße 18 - 20. In dem von der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bebauungsplan "Am G_____" vom 25. April 2002, der im Amtsblatt für die Gemeinde B_____, Der "B_____", vom 25. Mai 2005 bekannt gemacht worden ist und das Grundstück der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet ausweist, ist der vor dem Wohngebäude liegende Straßenabschnitt der F_____straße als "öffentliche Straßenverkehrsfläche" festgesetzt worden. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin grenzt ein nicht mehr zum Plangebiet gehörender Gewerbekomplex an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans für diesen Gewerbekomplex ("Einkaufszentrum, Hotel und Bürogebäude, F_____straße, B_____") aus dem Jahre 1993 umfasste ursprünglich auch das Grundstück der Antragstellerin und den davor liegenden Abschnitt der F_____straße, bis dieser Teil durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant wurde. Auf dem Betriebsgelände des Einkaufszentrums befindet sich ein Parkplatz sowie ein Fahrweg entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zur B 179. Dieser reicht bis an den Straßenabschnitt der F_____straße 18 - 20 im Bereich der Mauer vor der B_____ heran, ist dort aber von den Wohnungseigentümern mit Pollern abgesperrt worden.

Die Antragstellerin will mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren verhindern, dass infolge der Ausweisung des vor ihrem Wohngebäude befindlichen Straßenabschnitts der F_____staße als öffentliche Straßenverkehrsfläche ein Durchgangsverkehr von und zu dem rückwärtig angrenzenden Gewerbekomplex über die auf dem Betriebsgelände gelegene Fahrstraße stattfindet oder sogar eine Öffnung der Mauer zur B 179 erfolgt und damit ein Anschluss an diese. Sie hat in dem Abschnitt der auf ihrem Grundstück liegenden F_____straße Schilder mit der Aufschrift "Privatgrundstück" sowie "Durchgang verboten" aufstellen lassen und auch schon in der Vergangenheit durch Einfriedungen und Absperrungen ihres Grundstücks die Durchfahrt in die F_____straße über den im rückwärtigen Teil des Gewerbekomplexes verlaufenden Fahrweg verhindert. Die daraufhin erlassene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2001 mit dem Ziel der Öffnung dieses Straßenabschnitts vor dem Grundstück F_____straße 18 - 20 wurde vor dem Verwaltungsgericht Cottbus angefochten. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren 4 L 796/01 hatte mit Beschluss vom 3. Juli 2002 unter anderem deshalb Erfolg, weil die Ordnungsverfügung eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße voraussetze, eine öffentliche Nutzung oder Widmung als öffentliche Verkehrsfläche jedoch nicht erkennbar sei. In dem Hauptsacheverfahren 4 K 2226/01 wurde die Ordnungsverfügung durch Urteil vom 30. März 2006 aus formellen Gründen aufgehoben, weil sie an die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Normenkontrollantrags vor, dass die Festsetzung der F_____straße im Abschnitt der Hausnummern 18 - 20 als "öffentliche Straßenverkehrsfläche" sie in ihren Rechten verletze, weil diese Straßenfläche zu ihrem Grundeigentum gehöre und nur eine Privatstraße sei. Mit der Überplanung bestehe die Gefahr, dass die Straße nunmehr für den öffentlichen Verkehr gewidmet und als Durchgangsstraße benutzt werde.

Der Bebauungsplan sei schon formell rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Schon die bisherige Hauptsatzung vom 6. Mai 2004 sei unwirksam gewesen, weil das Amtsblatt für die Gemeinde Bestensee, Der "B_____", in dem die Veröffentlichung der Hauptsatzung erfolgt sei, nicht hinreichend zwischen dem amtlichen und dem nichtamtlichen Teil unterschieden habe. Wegen entsprechender Rechtszweifel und Bedenken habe die Antragsgegnerin im Jahre 2006 eine neue Hauptsatzung erlassen. Die Unwirksamkeit der Hauptsatzung schlage auf das gesamte auf ihrer Grundlage erlassene Ortsrecht durch und erfasse somit auch die Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans vom 25. Mai 2005.

Der Bebauungsplan "Am G_____" sei aber auch materiell rechtswidrig. Er sei hinsichtlich der Festsetzung einer "öffentlichen Straßenverkehrsfläche" für den Abschnitt F_____straße 18 - 20 abwägungsfehlerhaft, weil sowohl die normative als auch die faktische Situation hinsichtlich des streitgegenständlichen Straßenabschnitts verkannt worden sei. Für die Ausweisung als öffentliche Straßenverkehrsfläche seien die straßenrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, sodass dieser Straßenabschnitt als Privatstraße anzusehen sei. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes greife nicht, denn die Straße sei bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes am 3. Oktober 1990 nur als Baustraße angelegt und genutzt worden, so dass eine öffentliche Nutzung vor dem 3. Oktober 1990 damit ausscheide. Eine nachfolgende förmliche Widmung sei nicht erfolgt. Die der Erläuterung zum Bebauungsplan (Stand: 11. September 2001, S. 14) zu entnehmende Begründung, dass die Straßenfläche funktional in einen zusammenhängenden und öffentlichen Verkehrsfluss von Kraftfahrzeugen eingebunden sei, treffe schon nicht zu und verkenne die tatsächliche Situation. Dieser Abschnitt werde lediglich von den Eigentümern des Wohnhauses F_____straße 18 - 20 benutzt. Ein Durchgangsverkehrs finde praktisch nicht statt, weil diese mit den aufgestellten Schildern "Privatgrundstück", und "Durchgang verboten" auf ihren entgegenstehenden Willen hingewiesen hätten. Dadurch habe dieser Abschnitt den Charakter eines Privatparkplatzes behalten und der Verkehr zu dem Gewerbekomplex und der B 179 fließe über die südliche F_____straße.

Am 3. Februar 2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Protokoll vom 3. Februar 2009 wird Bezug genommen. Im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Einigung wurde den Beteiligten vor einer Entscheidung des Gerichts Gelegenheit gegeben, sich unter Einbeziehung der zuständigen Behörden auf Maßnahmen zu einigen, die durch straßenverkehrsrechtliche, straßenbauliche oder ähnliche Maßnahmen, die einen Durchgangsverkehr für Kraftfahrzeuge zu dem Gewerbekomplex verhindern, zu einer Beruhigung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts F_____str. 18 - 20 führen. Dieser Einigungsversuch ist inzwischen gescheitert. Für diesen Fall haben die Beteiligten bereits vorsorglich die Anträge gestellt und auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Diese Erklärungen haben sie auch nach dem zwischenzeitlichen Wechsel zahlreicher Schriftsätze mit Schreiben vom 26. Juni 2009 und 2. Juli 2009 ausdrücklich aufrechterhalten und sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Am G_____" vom 25. April 2002, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde B_____ vom 25. Mai 2005, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Es bestünden schon Zweifel an der Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und es fehle auch die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung des gesamten Bebauungsplans. Diese Voraussetzungen seien allenfalls bezüglich der Teilfläche F_____straße 18 - 20 gegeben, weil nur insoweit eine Rechtsverletzung überhaupt in Betracht komme. Es fehle darüber hinaus auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil eine Aufhebung des Bebauungsplans keine rechtlichen Vorteile für die Antragstellerin bringen würde, da dann der Bebauungsplan für das Einkaufszentrum aus dem Jahr 1993 wieder aufleben würde, der für den Abschnitt der F_____straße 18 - 20 ebenfalls eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetze. Auch aufgrund der zahlreichen im Rahmen des Versuchs der gütlichen Einigung zugesagten und in die Wege geleiteten straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die weitere Durchführung des Verfahrens entfallen.

Der Bebauungsplan sei nicht formell rechtswidrig. Es treffe zwar zu, dass die Hauptsatzung 2004 formelle Fehler aufwies und deshalb im Jahre 2006 die Bekanntmachung einer neuen Hauptsatzung erfolgt sei. Das Nichtvorhandensein einer wirksamen Hauptsatzung mit den entsprechenden Bekanntmachungsvorschriften habe jedoch nicht zur Folge, dass auch keine wirksame Veröffentlichung des Bebauungsplans habe stattfinden können. Maßgebend sei allein, dass der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht worden sei. Dies sei mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde B_____ der Fall gewesen.

Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Der Abschnitt F_____straße 18 - 20 sei zu Recht als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden. Schon dem Flächennutzungsplan sei eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Straßenverkehrsfläche F_____straße 18 - 20 zu entnehmen. Bei dem Straßenabschnitt F_____straße 18 - 20 handele es sich um eine öffentliche Straße, denn nach der Fertigstellung des Wohngebäudes im Jahre 1990 sei die zunächst als Baustraße genutzte F_____straße in diesem Abschnitt von dem damaligen Eigentümer widerspruchslos für den allgemeinen Verkehr freigegeben und auch so genutzt worden. Nach der Straßenverordnung vom 22. August 1974 sei dies allein entscheidend für die Entstehung von öffentlichen Straßen in der Zeit von 1990 bis 1992 gewesen. Jedenfalls bis zur Erschließung der neuen Einfahrt der B 179 südlich des Gewerbekomplexes sei der Verkehr über diesen Abschnitt verlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der eingereichten Planaufstellungsvorgänge (Leitzordner "B-Plan G_____" I - VI) sowie die vom Verwaltungsgericht Cottbus beigezogenen Akten 4 K 2226/01 und 4 L 796/01 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung waren. II. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

Der Senat hat in der für Normenkontrollverfahren vorgesehenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG) zu entscheiden, weil sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG nicht ändert, wenn im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 8.05 -; BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, BVerwGE 72, 122, 124 f; OVG Bbg, Beschluss vom 16. August 2000 - 2 D 48/00.NE -). Eine Entscheidung im schriftlichen Wege war möglich, weil sich die Beteiligten mit den Schriftsätzen vom 26. Juni 2009 und 2. Juli 2009 ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, NVwZ 2000, 810, 813).

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der am 24. Mai 2007 gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "A_____" vom 25. April 2002, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde B_____ vom 25. Mai 2005 in Kraft getreten ist, wahrt die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist.

2. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sein müssen, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte.

3. Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Dies ist im Verwaltungsprozess jede Personenmehrheit, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 61 RNr. 4). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005, NJW 2005, 2061, 2066, 2068) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. Das Wohnungseigentum wird zwar durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Grundstück gehört jedoch zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) und wird von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet. Der vorliegende Normenkontrollantrag stellt die Geltendmachung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, und ist damit eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG.

4. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413) ist die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Dies ist bei einem im Plangebiet liegenden Flurstück, das im Eigentum des Antragstellers steht und durch eine bauplanungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Straßenverkehrsfläche unmittelbar betroffen ist, der Fall. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss ein Eigentümer gerichtlich überprüfen lassen können, denn er muss sie nur hinnehmen, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht (vgl. BVerwG, a .a. O.).

5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Mit diesem prozessualen Erfordernis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist, weil die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung führen könnte und damit eine entsprechende Entscheidung ohne praktischen Nutzen wäre (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008, BauR 2009, 475; Urteil vom 23. April 2002, BRS 65 Nr. 50). Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag weder in Bezug auf den über die streitgegenständliche Straßenverkehrsfläche hinausgehenden Teil des Bebauungsplans (a) noch in Bezug auf den im Falle der Unwirksamkeitserklärung des streitgegenständlichen Bebauungsplans wieder auflebenden Bebauungsplan für das benachbarte Einkaufszentrum im Jahre 1993 (b). Auch die weiteren rechtlichen Schritte der Antragsgegnerin im Zuge der Bemühungen um eine gütliche Einigung nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 haben das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin letztlich nicht entfallen lassen (c).

a) Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist nicht - wie die Antragsgegnerin meint - auf den überplanten Teilbereich des Straßenabschnitts F_____straße 18 - 20 beschränkt. Es ist unschädlich, dass der Normenkontrollantrag von der Antragstellerin umfassend gestellt worden ist. Denn auch wenn ein Bebauungsplan hinsichtlich bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, UA S. 27 m. w. N.), ist die Antragstellerin nicht gehalten, von vornherein nur eine Teilanfechtung eines Bebauungsplans im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorzunehmen. Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, weil der Bebauungsplan nur für teilunwirksam erklärt wird. Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung regelmäßig überfordert sein, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilwirksamkeit führt. Dies würde Erkenntnismöglichkeiten voraussetzen, die einem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen. Seinem subjektiven Rechtsschutzanliegen wird auch dann voll Rechnung getragen, wenn die Unwirksamkeitserklärung die Festsetzungen betrifft, gegen die er sich zur Wehr setzt, aber den übrigen Bestand des Bebauungsplans als nach der planerischen Konzeption der Gemeinde eigenständige abtrennbare Regelung unberührt lässt. Eine Teilaufhebung wäre in einem solchen Fall nicht als Teilunterliegen zu werten, es sei denn, dass das Normenkontrollgericht die Unwirksamkeitserklärung auf Teile beschränkt, deren Unwirksamkeit dem Antragsteller nichts nützt. Nur in diesem Falle wäre er mit seinem eigentlichen Rechtsschutzanliegen gescheitert und es entspräche den Grundsätzen des Kostenrechts, ihm einen entsprechenden Teil der Kosten aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, BRS 59 Nr. 51).

b) Das Rechtsschutzinteresse fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sich die Rechtslage für sie auf der Grundlage des bei einer Planunwirksamkeit wiederauflebenden Bebauungsplans für das benachbarte Einkaufszentrum aus dem Jahr 1993 nicht verbessern würde, wie die Antragsgegnerin meint. Hinsichtlich des Straßenabschnitts F_____straße 18 - 20 bestehen zwar insoweit "überlappende" Festsetzungen, die wieder aufleben würden, wenn der angefochtene Bebauungsplan "A_____" unwirksam wäre. Aus dem Bebauungsplan für das Einkaufszentrum wird - soweit er bekannt gemacht und damit in Kraft getreten sein sollte - zumindest deutlich, dass der streitgegenständliche Straßenabschnitt der F_____straße nach dieser Planung offenbar in der Breite verringert (auf nur etwa 6 m) und mit einer Art Wendehammer vor dem Grundstück der Antragstellerin sowie einer schmalen Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen des Einkaufszentrums versehen werden sollte. Diese Planung erscheint zumindest günstiger für die Antragstellerin als die Situation nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan. Vor allem wird deutlich, dass ein regelmäßiger Durchgangsverkehr zu dem Einkaufszentrum oder gar ein Anschluss an die B_____ nach diesem Bebauungsplan für das Einkaufszentrum nicht vorgesehen war. Allein schon darin läge eine Verbesserung der Rechtsposition der Antragstellerin im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mit der Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche in voller Breite vor dem Wohngebäude F_____straße 18 - 20.

c) Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist auch nicht nachträglich durch die nach der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 im Zuge der Bemühungen um eine gütliche Einigung von der Antragsgegnerin eingeleiteten rechtlichen Schritte zur Verkehrsberuhigung in dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt entfallen. Zwar hat die Antragsgegnerin den Forderungen der Antragstellerin "zur Zielerreichung" im Schriftsatz vom 9. März 2009 entsprochen, indem die Gemeindevertretung von B_____ durch Beschluss vom 7. Mai 2009, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde B_____ vom 27. Mai 2009, das Verfahren zur Teileinziehung des Straßenabschnitts F_____straße gemäß § 8 BbgStrG durch Beschränkung auf den Anliegergebrauch sowie auf die (öffentliche) Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger beschlossen hat, wobei der Anliegergebrauch die Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs und der KFZ-Stellplätze sowie der Befahrbarkeit der Fläche durch Ver- und Entsorgungs- sowie Rettungsfahrzeuge umfassen sollte. Zudem hat der Landkreis Dahme-Spreewald - Straßenverkehrsamt - mit Schreiben vom 30. März 2009 auch die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. März 2009 geforderte Zusicherung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO gemäß § 38 VwVfgBbg erteilt, die eine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung der Benutzung des Straßenabschnitts durch eine entsprechende Beschilderung umfasste, wie die Aufstellung des Zeichens 260 (Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige KFZ) mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" sowie die Anbringung des Zusatzzeichens "keine Wendemöglichkeit" an dem bereits vor der F_____straße 24 vorhandenen Zeichen 357 (Sackgasse) nebst Zusatzzeichen "Radfahrer frei". Die Antragsgegnerin hat damit die in dem angefochtenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts als "öffentliche Straßenverkehrsfläche", die nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2009 aufgrund der straßenrechtlichen Widmungsfiktion die Überplanung einer öffentlichen Straße darstellen dürfte, straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich so weit beschränkt, dass die von der Antragstellerin befürchteten Beeinträchtigungen nicht mehr auftreten dürften. Jedoch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 mitgeteilt, dass sie "eine gütliche Einigung mit der Gemeinde B_____ in der angestrebten Weise sowie eine damit verbundene Rücknahme des Normenkontrollantrags" ablehne, und hat gegen den Beschluss zur Teileinziehung des Straßenabschnitt F_____straße 18 - 20 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, der Straßenabschnitt sei gar keine öffentliche Straße. Damit macht sie deutlich, dass sie die teilweise Überplanung ihres Grundstückes als öffentliche Straßenverkehrsfläche als Festsetzung zu ihrem Nachteil ansieht, weil sie nach wie vor von einer Privatstraße in diesem Abschnitt der F_____straße ausgeht.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Der Bebauungsplan "A_____" der Gemeinde B_____ ist bereits aus formellen Gründen unwirksam.

a) Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans "A_____" sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) -Baugesetzbuch 1998 - maßgebend.

Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Aufstellungsbeschluss vom 7. Mai 1998, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde B_____, Der "B_____", am 27. Mai 1998), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass im vorliegenden Fall weiterhin das Baugesetzbuch 1998 mit den jeweiligen Gesetzesänderungen anzuwenden ist. Aus den Überleitungsvorschriften ergibt sich nichts anderes. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden Fassung anzuwenden wäre, ist nicht einschlägig, weil die dafür maßgebenden Stichtage (förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006) jeweils nicht erfüllt sind. Sowohl der am 27. Mai 1998 bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss als auch der Abschluss des Verfahrens durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans mit der Bekanntmachung am 25. Mai 2005 lagen jeweils vor dem dafür maßgebenden Stichtag. Ebenso ist § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht anwendbar, wonach die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung maßgebend wären (also ebenfalls das Baugesetzbuch 1998), weil dieser ein zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitetes Bebauungsplanverfahren voraussetzt, das vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Dies ist nicht der Fall, weil zumindest der Aufstellungsbeschluss außerhalb des für § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfensters liegt und diese Vorschrift kumulativ die Einhaltung beider Stichtage verlangt.

Von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, einzelne gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte, mit denen bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen war, wahlweise auch nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Folgerichtig wird in der Begründung des Bebauungsplans (unter 17., S. 81) als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan das Baugesetzbuch in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung genannt.

b) Etwaige Verletzungen von bundesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Sie wären für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang, weil die für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB hier noch anwendbare zweijährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die unter Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB am 25. Mai 2007 verstrichen ist und solche Mängel damit unbeachtlich geworden wären.

c) Es liegt jedoch ein von der Geltendmachung und der Einhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 unabhängiger, "absolut" beachtlicher Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Zwar fehlt weder ein Satzungsbeschluss, weil ein Beschluss der Gemeindevertretung B_____ über die Satzung am 25. April 2002 gefasst worden ist, noch fehlt eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, weil keine Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 BauGB besteht.

Es liegt aber eine Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor. Zu einer "absolut" beachtlichen Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung können sowohl Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - UA S. 10), als auch andere irreführende Zusätze bei der Bekanntmachung führen.

Mit der Bezeichnung des Bebauungsplans "A_____" ist im vorliegenden Fall erkennbar die gleichnamige Straße gemeint, die das zwischen der B_____ und der Straße A_____ liegende Plangebiet nach Westen abgrenzt und der Erschließung des Baugebiets dient. Diese Straße ist geeignet, eine Lokalisierung des Plangebiets für den Leser der Bekanntmachung zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich dem Hinweiszweck genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32 sowie Urteil vom 6. Juli 1984, BRS 42 Nr. 23).

Die Überschrift "Ersatzbekanntmachung gem. § 16 (4) der Hauptsatzung der Gemeinde B_____ vom 06.05.2004 zum B-Plan "Am G_____" vom 25.04. 2002" bei der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde B_____ am 25. Mai 2005 ist jedoch rechtlich irreführend und führt zu einer Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Denn eine Ersatzbekanntmachung ist bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei bauplanungsrechtlichen Satzungen nur für die zugehörigen Karten und Pläne vorgesehen, die Bestandteil einer Satzung sind. Hierfür genügt der Hinweis im Rahmen der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, wo der mit einer Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhaltende Plan eingesehen werden kann. Diese Bekanntmachungsregelung ist bundesrechtlich abschließend geregelt und stellt eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV - dar, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt und damit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften - wie § 2 BekanntmV - vorgeht. Dessen Anwendungsbereich ist dadurch nur auf die Karten und Pläne von sonstigen, nicht von § 10 BauGB erfassten Satzungen beschränkt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - UA S. 11, 12). Die neben der gesperrt geschriebenen Überschrift "Ersatzbekanntmachung" erfolgte ausdrückliche Bezugnahme bei der Veröffentlichung auf § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Bestensee vom 6. Mai 2004 (Amtsblatt für die Gemeinde Bestensee, Der "B_____", vom 26. Mai 2004), der die Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen regelt, die Bestandteile einer Satzung sind, stellt damit zugleich keine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Die Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung gehört zu den besonders schweren Mängeln, die auf Dauer beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 48).

d) Es liegen auch landesrechtliche, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verfahrens- und Bekanntmachungsmängel vor.

Für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebaungsplan durch die Gemeinde vorgeschrieben. Das Bundesrecht trifft insoweit keine weiteren Regelungen, sondern setzt dem Landesrecht einen gesetzlichen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32). Aufgrund dieses Verweises gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde, soweit bundesrechtlich keine abschließende Regelung getroffen worden ist. Bei der Bekanntmachung sind danach die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 GO und die der auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV - zu erfüllen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diesen Anforderungen nach der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung genügt das Verfahren im vorliegenden Fall jedoch nur zum Teil.

(1) Der Bebauungsplan "A_____" ist vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen. Auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk 15. Dort heißt es: "Der Bebauungsplan wurde am 25. 04. 2002 von der Gemeindevertreterversammlung als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss der Gemeindevertreterversammlung vom 25.04.2002 gebilligt". Dieser Verfahrensvermerk ist von dem hauptamtlichen Bürgermeister mit Datum vom 17. Juli 2002 gestempelt und unterschrieben worden. Dass die Antragsgegnerin diesen Verfahrensvermerk als Ausfertigung des Bebauungsplans betrachtet hat, zeigt der Umstand, dass sie mit Schreiben vom 19. September 2005 eine Kopie der Verfahrensleiste dem Landkreis Dahme-Spreewald als "Ausfertigung" zur Kenntnis übersandt hat. Bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, BRS 58 Nr. 41). Die Bestätigung des Satzungsbeschlusses auf der Planurkunde selbst genügt diesen Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird. Dass der Begriff "Ausfertigung" hierbei nicht ausdrücklich verwendet worden ist, ist insoweit unschädlich, wenn jedenfalls dadurch hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - 10 A 7.08 - UA S. 13). Die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung verlangt zudem, dass sie zeitnah nach dem Satzungsbeschluss erfolgt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118) und dass dieser Beurkundungsakt auch nicht erst nach der Bekanntmachung erfolgt, weil damit der Zweck verfehlt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, BRS 60 Nr. 41; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 4.08 - UA S. 12 und - OVG 10 A 7.08 - UA S. 13). Auch diese Anforderungen sind erfüllt. Die erforderliche zeitliche Nähe ist bei dem hier gegebenen zeitlichen Abstand von ca. drei Monaten zwischen dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2002 bis zur Ausfertigung am 17. Juli 2002 noch gegeben (vgl. OVG Bln-Bbg zu mehr als drei Monaten: Urteil vom 15. Februar 2005, BRS 71 Nr. 118 und zu mehr als vier Monaten: Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 - UA S. 19) und die Ausfertigung vom 17. Juli 2002 ist - deutlich - vor der öffentlichen Bekanntmachung am 25. Mai 2005 erfolgt.

Dieser Zeitraum von annähernd drei Jahren zwischen der Ausfertigung und der Bekanntmachung würde die Beurkundungsfunktion der Ausfertigung nur dann berühren, wenn in der Zwischenzeit Änderungen an dem Bebauungsplan vorgenommen worden wären. Hierfür spricht jedoch nichts. Dem Planaufstellungsvorgang ist zwar zu entnehmen, dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin dem Landkreis Dahme-Spreewald gem. § 246 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 2 BbgBauGBDG angezeigt worden ist. Nach dessen Beanstandungen im Schreiben vom 17. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin jedoch lediglich die Anzeige mit Schreiben vom 14. August 2002 zurückgezogen. Die angekündigte Neueinreichung erfolgte nachfolgend nicht mehr. Dies ist jedenfalls dem in dem Planaufstellungsvorgang vorhandenen handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters beim Bauamt vom 26. Juli 2005 zu entnehmen, der wie folgt lautet: "meine letzte Tätigkeit dazu Juli 2002: seither durch .... bearbeitet; meine Nachfragen wurden nicht beantwortet; erst im Mai 2005 Auftrag erhalten, Bekanntmachung Rechtskaft zu schreiben". Danach sind Änderungsaktivitäten offenbar bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht mehr entfaltet worden. Schließlich war die von dem Land Brandenburg befristet bis zum 31. Dezember 2004 eingeführte Anzeigepflicht (vgl. § 4 BbgBauGBDG) zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits entfallen.

(2) Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachungsanordnung sowie auch an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Bebauungsplans, weil es zu den jeweils maßgebenden Zeitpunkten an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung fehlte.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV bedarf es vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtlicher Bürgermeister) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007, BRS 71 Nr. 118; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - UA S. 14).

Eine Bekanntmachungsanordnung des hauptamtlichen Bürgermeisters dürfte in seinem Schreiben vom 12. Mai 2005 zu sehen sein, wonach eine Ersatzbekanntmachung zu erfolgen hat mit dem Hinweis, wann und wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Abgesehen von der fehlerhaften Anordnung nur einer Ersatzbekanntmachung ist darin nicht geregelt, wo, d.h. in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung zu erfolgen hatte. Hierzu hätte mindestens auf § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 6. Mai 2004 (Amtsblatt für die Gemeinde B_____ Der "B_____", vom 26. Mai 2004) - Hauptsatzung 2004 -, der dies regelt, Bezug genommen werden müssen, aber nicht - wie geschehen - auf § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung 2004, der die Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen betrifft, die Bestandteile einer Satzung sind. Ob es stattdessen genügt, dass die Form der Veröffentlichung - wie es § 1 Abs. 4 BekanntmV vorsieht - überhaupt in der Hauptsatzung bestimmt worden ist, so dass es dieser Festlegung in der Bekanntmachungsanordnung möglicherweise nicht bedarf, kann dahinstehen, weil die Hauptsatzung 2004 im vorliegenden Fall ohnehin unwirksam ist, so dass eine Regelung, in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung zu erfolgen hat, insgesamt fehlt und dieses Fehlen auch auf die Bekanntmachungsanordnung und die Bekanntmachung durchschlägt. Denn wenn es an einem wirksamen Hauptsatzungsrecht und damit an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung fehlt, sind ordnungsgemäße Bekanntmachungen nicht möglich (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 - UA S. 18).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unwirksamkeit der Hauptsatzung der Gemeinde B_____ vom 6. Mai 2004, die im Amtsblatt für die Gemeinde B_____Der "B_____", vom 26. Mai 2004 bekannt gemacht worden ist, daraus, dass sich auf dessen Titelseite ein Bild mit einer am Start befindlichen Kindergruppe von Skatern mit der Bildunterschrift "Stark vertreten die ,Jüngste' Startergruppe beim 6. Skater-Event am 16. Mai 2004. Mit dabei waren Sarah-Patricia, Sina, Sophie, Tim, Maximilian, Niklas, Meggy, Tessa und die 4-jährige Gina-Marie". Hierbei handelt es sich um ortspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BekanntmV dem nichtamtlichen Teil zuzuordnen sind und damit nicht vorangestellt werden dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BekannmV). Aufgrund der ortspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen ist dieser Fall nicht mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall vergleichbar, in dem es um eine Amtsblatt mit dem Bild einer Winterlandschaft _____und lediglich einem Neujahrsgruß zum Jahreswechsel ging (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14). Die Ausgabe des Amtsblattes für die Gemeinde B_____in der die Hauptsatzung 2004 bekanntgemacht worden ist, genügt damit nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung an ein amtliches Bekanntmachungsblatt. Dies hat offenbar auch die Antragsgegnerin selbst so gesehen, denn sie hat am 21. September 2006 eine Neufassung der Hauptsatzung erlassen, die sie im Amtsblatt für die Gemeinde B_____Der "B_____", am 25. Oktober 2006 - Hauptsatzung 2006 -bekannt gemacht hat. Die Begründung für die Neufassung der Hauptsatzung lautet, dass es Rechtszweifel und Bedenken gebe, ob die bisherige Hauptsatzung vom 6. Mai 2004 formell richtig bekannt gemacht worden sei, so dass es erforderlich sei, die Hauptsatzung neu zu beschließen. Eine rückwirkende Heilung der Hauptsatzung 2004 war damit nicht verbunden. Die Hauptsatzung 2006 trat gemäß § 19 der Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

e) Die angeführten Mängel der Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten und der Bekanntmachung selbst sind auch nicht aufgrund besonderer landesgesetzlicher Regelungen unbeachtlich geworden, nach denen sich die Fehlerfolgen der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Bekanntmachungsmängel allein richten. Die Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung und der am 28. September 2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg greifen hier nicht. Die beiden genannten Mängel führen jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Satzung.

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GO wird zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, was hier nicht geschehen ist. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 GO jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen verletzt worden sind, so dass diese weiter beachtlich bleiben.

(2) Auch nach den Regelungen der §§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sind die vorgenannten Mängel nicht unbeachtlich geworden. Zwar gilt auch nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Falle der Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ab der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung eine Jahresfrist, innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist, weil er anderenfalls unbeachtlich wird. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf sogar für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung sowie - nach der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf - auch für kommunale Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden sind. Die Geltendmachungsfrist für Bekanntmachungsmängel, die vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassene kommunale Satzungen betreffen, ist jedoch noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf noch nicht eingetreten sind, denn diese hat erst am 28. September 2008, dem Tag der - seinerzeit - nächsten landesweiten Kommunalwahl, zu laufen begonnen, an die das Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den hier maßgeblichen Teilen gekoppelt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286). In den Fällen, in denen eine Geltendmachungsfrist für formelle Mängel noch nicht abgelaufen ist, sind diese jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 4.08 - S. 14 und - OVG 10 A 7.08 - S. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A 1.07 -, UA S. 9).

2. Aufgrund der vorgenannten formellen Mängel ist der Bebauungsplan "A_____" aus mehreren Gründen unwirksam und der Senat ist befugt, davon abzusehen, diesen auf etwaige weitere Mängel hin zu prüfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - S. 16, - OVG 10 A 4.08 - S. 14; OVG Bbg, Urteil vom 25. Mai 2005 - 3 D 62/01.NE, S. 15). Hiervon macht der Senat Gebrauch. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen materiell-rechtlichen Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt Friedenstraße 18 - 20 schon vor der Überplanung aufgrund des Eingreifens der Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG um eine öffentliche Straße gehandelt hat, wird auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist den Beteiligten auch die von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schriftsatz vom 12. März 2002 eingereichte handschriftliche Zeichnung eines Miteigentümers "Zeitachse" in der Akte des Verwaltungsgerichts Cottbus 4 K 2226/01, Bl. 62, gezeigt worden (vgl. Terminsprotokoll vom 3. Februar 2009, S. 2). Diese stellt die Art der Nutzung dieses Straßenabschnitts u. a. in dem bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes im Juni 2002 maßgebenden Zeitraum dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO auch gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), in dem für Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen Bebauungspläne unter Nummer 9.8.1 einen Streitwertrahmen von 7500 € bis 60.000 € vorgesehen ist. In Anlehnung daran wird die sich aus dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mit dem "Mittelwert" in Höhe von 30.000 € bewertet.

Ende der Entscheidung

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