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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: OVG 10 B 2.09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KonsularG


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 302 Abs. 1
KonsularG § 5 Abs. 1 Satz 1
KonsularG § 5 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 10 B 2.09

Verkündet am 14. Juli 2009

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler sowie den ehrenamtlichen Richter Schinke und die ehrenamtliche Richterin Vester-Troche für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung eines Euro-Betrages in Höhe des Gegenwertes von 750 US-$, die seine verstorbene Mutter an die Beklagte als Ersatz von Auslagen im Rahmen der konsularischen Hilfe gezahlt hat. Der Betrag betrifft eine Zahlung, die von der Deutschen Botschaft in K_____für eine offene Arztrechnung geleistet wurde.

Der am 6. Januar 1941 geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war im Jahre 1973 als Entwicklungshilfeberater in die damalige Republik Z_____ eingereist und hatte dort seitdem seinen Lebensmittelpunkt. Anfang Januar 1998 erkrankte er schwer an Malaria und versuchte zunächst, sich selbst zu behandeln. Am 16. Januar 1998 bat er den in K_____ praktizierenden, deutsch sprechenden Arzt Dr. M_____ (im Folgenden: Dr. M.), der in Deutschland Medizin studiert und die Facharztprüfung abgelegt hat, um Hilfe. Dieser brachte den Kläger am selben Tage in der Klinik (R_____) unter, in der er selbst als Arzt tätig war, und in der der Kläger bis zum 18. Januar 1998 behandelt wurde. Am 19. Januar 1998 begab sich der Kläger in Begleitung des Dr. M. zur Deutschen Botschaft in K_____. Die Botschaft veranlasste die Unterbringung des Klägers im Centre Médical de _____ für eine Nacht. In seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers führte Dr. M. in einem Schreiben vom 20. Januar 1998 aus, dass eine Behandlung in Deutschland dringend erforderlich sei, weil der Kläger dort eine bessere medizinische Versorgung finde; zudem sei seine "Sozial- und Wohnsituation in K_____" so schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr an seinen Wohnort wieder schwer erkranken würde. Außerdem wies er in dem Schreiben darauf hin, dass sich der Kläger seit Oktober 1997 illegal im K_____aufhalte. In der Botschaft wurde aufgrund der Angaben des Klägers ein Antragstext erstellt, den der Kläger am 20. Januar 1998 unterzeichnete. In dem Antragsformular ist unter III. u.a. ausgeführt: "Ich möchte so schnell wie möglich nach Deutschland zurückkehren und bitte um Gewährung einer Hilfe gem. § 5 Konsulargesetz. ... Mir ist bekannt, daß mir eine weitere finanzielle Hilfe durch die Botschaft K_____ nicht gewährt werden kann. ...". Unter II. ist vermerkt, dass der Kläger (im K_____) über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügte und kein geregeltes Einkommen hatte. Seine Geldmittel befänden sich u.a. in Depotkonten in Deutschland. Er könne auch finanzielle Hilfe von Verwandten (Mutter A_____ K_____) erwarten. Am Ende des Formulars ist unter "Bearbeitungsvermerke der Botschaft" ausgeführt: "Es wird folgende Hilfe gewährt: Es wird Hilfe gewährt in Form eines Flugscheins sowie durch die Begleichung der unbezahlten Krankenhaus- und Arztrechnungen in K_____(siehe Anlagen)".

Mit Telefax vom 20. Januar 1998 teilte die Botschaft der Schwester des Klägers die Ankunftszeit des Klägers in Deutschland mit. In dem Schreiben wurde sie zugleich darum gebeten, der Mutter des Klägers für die bevorstehende Erstattung der "hier entstehenden Auslagen (u.a. Flugkosten, Krankenhauskosten)" die angegebene Bankverbindung des Auswärtigen Amtes mitzuteilen; die genaue Höhe des Betrages werde noch schriftlich mitgeteilt.

Nach Abflug des Klägers am 20. Januar 1998 fertigte die Deutsche Botschaft die Anlage zur Niederschrift über die Gewährung von Hilfe gemäß § 5 Konsulargesetz vom 22. Januar 1998 an, in der u.a. ausgeführt ist:

"Herr Müller lebt in K_____ in extrem bescheidenen Verhältnissen. Die hygienischen Bedingungen in seiner Behausung müssen als sehr schlecht bezeichnet werden. Vor Ort verfügte Herr M_____ nicht über ausreichende Geldmittel, die auch nur annähernd die erforderlichen Behandlungskosten bzw. die bereits offenen Arztrechnungen hätten decken können. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Mutter in Deutschland, Frau A_____ K_____, sowie in Absprache mit Herrn M_____ selber, erschien die Rückführung nach Deutschland als einzig praktikable Lösung. Daraufhin wurde der nächstmögliche Flug für den darauffolgenden Tag, den 20.01.1998 gebucht. Bis zum Abflug wurde Herr M_____ in eine örtliche Klinik zur Stabilisierung seines Zustands gebracht. Auch der dort behandelnde Arzt empfahl eine gründliche Auskurierung in Deutschland.

Darüber hinaus musste der Aspekt berücksichtigt werden, daß Herr M_____ bereits seit Jahren ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung im ehemaligen Z_____ lebt und eine kurz bevorstehende Inhaftierung oder Abschiebung durch die hiesigen Behörden drohte. Dies sei, so die hiesigen Behörden, nur zu verhindern, wenn Herr M_____ nunmehr mit Hilfe der Botschaft ausreise. Herr M_____ erklärte sich ausdrücklich mit der Heimschaffung einverstanden. Die Möglichkeit der Selbsthilfe war unter den dargestellten Umständen ausgeschlossen."

Nach einem Vermerk des Botschaftsmitarbeiters Hammer vom 2. Februar 1998 wurde die Mutter des Klägers an diesem Tage telefonisch darüber unterrichtet, dass eine Kostenrechnung in nicht unerheblicher Höhe für Arzt- und Flugkosten des Klägers in Kürze übersandt werde. Sie habe versichert, dass die entstandenen Auslagen beglichen würden. In einem Schreiben vom 22. April 1998 teilte Herr Hammer im Auftrag der Botschaft der Mutter des Klägers mit: "Mehrmals auf die Erstattung der ausgelegten Kosten angesprochen bzw. darum gebeten, diesbezüglich in der Botschaft vorzusprechen, zeigte Ihr Sohn jedoch keine Reaktion. Obwohl ihm ein Botschaftsfahrer zweimal persönlich eine entsprechende Nachricht überbrachte, ist Herr M_____ seit seiner Rückmeldung Anfang März dieser Bitte nicht nachgekommen. Die Botschaft bedauert diesen Umstand angesichts der Hilfeleistungen, welche Herrn M_____ seinerzeit nicht nur mit seinem Einverständnis, sondern auch auf seinen Wunsch hin in Anspruch genommen hat. ... Wie Sie mir in einem Telefonat am 02.02.98 versicherten, brauche sich die Botschaft um die Kostenerstattung keine Sorgen zu machen. Ich darf mich daher heute an Sie als Mutter des Herrn M_____ wenden mit der Bitte, die verauslagten Gesamtkosten in Höhe von DM 4 358,15 ... zu begleichen." In einem auf der Kopie dieses Schreibens angebrachten Vermerk des Herrn H_____ vom 5. Mai 1998 heißt es: "Anruf bei Adressatin ergab, daß sie für alle Kosten aufkommen wolle. Sie besitzt Vollmacht über M_____'s Konto."

Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 bat die Deutsche Botschaft die Mutter des Klägers erneut um Erstattung des Betrages. Die Zahlstelle der Botschaft K_____ habe "in Ihrem Auftrag" mehrere Zahlungen für die Rückführung ihres Sohnes von K_____ nach Deutschland geleistet. Der zu erstattende Betrag ergebe sich aus den jeweils im Original beigefügten Unterlagen; dazu gehörte auch eine Rechnung des Dr. M. vom 18. Januar 1998 über 750 US-$.

Die Mutter des Klägers überwies daraufhin am 4. Januar 1998 den geforderten Erstattungsbetrag von einem Konto des Klägers, für das sie Kontovollmacht besaß.

Der Kläger reiste Ende Februar 1998 wieder in den Kongo ein und meldete sich Anfang März 1998 bei der Deutschen Botschaft zurück. Im November 1998 gab er seinen Wohnsitz in K_____ auf und kehrte unter Verlegung seines ständigen Aufenthaltsorts in die Bundesrepublik Deutschland zurück.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2000 forderte der Kläger die Deutsche Botschaft in K_____ auf, die unberechtigterweise an Dr. M. gezahlten 750 US-$, deren Erstattung die Botschaft - wie er erst jetzt erfahren habe - von seiner Mutter erbeten und auch erhalten habe, an ihn zu überweisen. Bei seiner Rückkehr in K_____ im März habe er gegen die "wenig erhellende Rechnung" des Dr. M. über 750 US-$, die ihm zur Erstattung vorgelegt worden sei, protestiert. Die Höhe der Rechnung sei "phantasievoll" und er habe auch schon 300 US-$ an Dr. M. gezahlt gehabt. Aus der Rechnung gehe auch nicht einmal hervor, wo er eigentlich behandelt worden sei, geschweige denn gegen was, wie und wann.

Die Deutsche Botschaft wies durch Schreiben vom 22. April 2000 die Forderung des Klägers zurück und führte dazu aus, der Botschaft habe durchaus eine detaillierte Rechnung des Dr. M. vorgelegen, die im Mai 1998 zwecks Kostenerstattung mit allen Unterlagen an seine Mutter gesandt worden sei. Die Zahlungen, die die Botschaft anlässlich seiner Behandlung und Heimführung verauslagt habe, seien aufgrund der von ihm beantragten Hilfe nach dem Konsulargesetz und somit in seinem Auftrag erfolgt. Beanstandungen gegen die getätigten Zahlungen seien mit dem Arzt zu klären. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe weder ein Protest gegen die Arztrechnung hervor noch fänden sich Angaben oder ein Nachweis dazu, dass der Kläger bereits 300 US-$ an Dr. M. gezahlt gehabt habe.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 wandte der Kläger sich unmittelbar an das Auswärtige Amt und bat, den Betrag von 750 US-$, den die Botschaft in K_____ gegen seinen ausdrücklichen Wunsch an Dr. M. gezahlt habe, zu erstatten. Zudem habe er Herrn H_____ erklärt, dass er bereits 300 US-$ gezahlt gehabt habe.

Durch Schreiben vom 22. Juni 2000 teilte das Auswärtige Amt dem Kläger mit, dass eine Rückzahlung des Betrages nicht möglich sei. Aufgrund seines Antrages sei ihm Hilfe nach § 5 des Konsulargesetzes gewährt worden, die von ihm selbst oder einem unterhaltsverpflichteten Verwandten zu begleichen sei. Eine entsprechende "Zusage zur Erstattung der Kosten" habe der Botschaft vorgelegen; die Kosten seien von seiner Mutter beglichen worden.

Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zu deren Begründung vorgetragen: Die Deutsche Botschaft habe gegen seinen ausdrücklichen Willen "auf seine Rechnung" eine Zahlung von 750 US-$ geleistet und diese später "unter Irreführung seiner Mutter, die Vollmacht über sein Konto gehabt habe", wieder eingefordert. Seine Mutter habe jedoch "keinerlei Auftrag gegeben". Die detaillierte Rechnung von Dr. M. oder eine Zusage zur Erstattung der 750 US-$ habe nie vorgelegen. Sein Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung habe sich nur auf die Einweisung in das Hospital C_____ vom 19. auf den 20. Januar 1998 und die Bezahlung des Flugtickets bezogen. Er habe gegenüber Herrn H_____ erklärt, dass er die Rechnung des Dr. M. nicht bezahlen solle. Die Deutsche Botschaft habe mit seinem Aufenthalt in der R_____-Klinik vom 16. bis 18. Januar 1998 überhaupt nichts zu tun und diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen gehabt. Die Rechnung sei zudem völlig überhöht und von zweifelhafter Form.

Die Beklagte hat erwidert, die vom Kläger beanstandete Zahlung von 750 US-$ durch die Deutsche Botschaft sei aufgrund der vom Kläger am 20. Januar 1998 beantragten Hilfe nach dem Konsulargesetz erfolgt. Der Kläger habe sich mit der Rückführung nach Deutschland und der "Übernahme der bisher entstandenen Kosten, einschließlich der unbezahlten Krankenhaus- und Arztkosten, schriftlich einverstanden erklärt". Es entspreche zwar nicht den diplomatischen Gepflogenheiten, offene Rechnungen deutscher Bürger zu begleichen. In diesem Fall habe jedoch eine besondere Problematik darin bestanden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise seit geraumer Zeit illegal in der Demokratischen Republik K_____ aufgehalten habe. Der Kläger sei unmittelbar bedroht gewesen, von den örtlichen Behörden inhaftiert und abgeschoben zu werden, was angesichts seiner prekären gesundheitlichen Situation mit Gefahren für Leib und Leben verbunden gewesen wäre. Die Botschaft habe daher die Begleichung der Rechnung des Dr. M. "auch im vitalen Interesse des Klägers als dringend und notwendig ansehen" dürfen. Eine umfassende medizinische Behandlung vor Ort habe mangels der erforderlichen Infrastruktur nicht sichergestellt werden können. Sowohl der behandelnde Arzt in der örtlichen Klinik (C_____) als auch Dr. M. hätten ausdrücklich eine gründliche Auskurierung in Deutschland empfohlen, so dass eine schnelle Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland im Interesse der Gesundheit des Klägers der einzig gangbare Weg gewesen sei. Dafür sei es auch erforderlich gewesen, Dr. M. die Zusage zu geben, für die noch offene Rechnung i.H.v. 750 US-$ aufzukommen. Da der Kläger sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung im Kongo aufgehalten habe, sei eine zügige geregelte Ausreise des Klägers nicht in Betracht gekommen; vielmehr habe die Ausreise "an den offiziellen Stellen vorbei organisiert werden" müssen. Mit Hilfe eines zuständigen Ausreisebeamten höheren Ranges habe die inoffizielle Ausreise des Klägers durchgeführt werden können. Eine Indiskretion bei diesem Vorgehen hätte aller Erfahrung nach die dringend notwendige Ausreise des Klägers vereiteln oder erheblich verzögern können. Eine Inhaftierung des Klägers in einem k_____ Gefängnis wäre dabei durchaus realistisch gewesen. Dr. M. habe den illegalen Aufenthaltsstatus des Klägers gekannt. Bereits bei seiner ersten Unterredung mit dem damals mit der Sache befassten Botschaftsmitarbeiter K_____ H_____ habe er "den Aspekt seiner bislang noch nicht beglichenen Behandlungskosten" angesprochen und dabei deutlich gemacht, dass er vor dem Hintergrund, dass der säumige Kläger sich anschickte, das Land zu verlassen, seine Forderung gesichert wissen wollte. Angesichts dessen habe die reale Gefahr bestanden, dass Dr. M. bei Nichterteilung einer Kostenzusage durch die Deutsche Botschaft durch Indiskretionen gegenüber den örtlichen Behörden die medizinisch dringend erforderliche Ausreise des Klägers nach Deutschland verzögert oder vereitelt hätte. Bei der Kostenzusage habe es sich daher nicht um den "Normalfall der Tilgung noch offener Verbindlichkeiten" gehandelt. Vielmehr habe ein zwingender Zusammenhang zwischen der Kostenzusage und der zügigen Bewältigung der medizinischen Notlage des Klägers bestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung überhöht gewesen sei, hätten nicht bestanden. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Zahlung der Botschaft bereits 300 US-$ an Dr. M. geleistet und dies der Botschaft auch mitgeteilt, werde bestritten.

Nachdem der Kläger den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12. Juli 2001 geschlossenen Vergleich, der die Zahlung der Hälfte des vom Kläger eingeklagten Betrages durch die Beklagte vorsah, widerrufen hatte, erkannte die Beklagte die Forderung des Klägers i.H.v. 375 US-$ (= 345,66 €) an. Dies erfolgte zur Vermeidung einer im Verhältnis zum Streitwert unverhältnismäßig teuren Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. im Ausland über die Höhe von dessen Rechnung und über die Frage, ob der Kläger bereits eine Anzahlung von 300 US-$ geleistet gehabt habe. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Klage. Mehr als einen Betrag von 375 US-$ könne der Kläger selbst dann nicht verlangen, wenn sich nach einer Beweisaufnahme sein bestrittener Vortrag als richtig erweisen sollte. Unabhängig davon halte sie an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die dem Zeugen Dr. M. erteilte Zusage, die Rechnung über 750 US-$ zu begleichen, zur Behebung einer Notlage notwendig gewesen sei. Eine reibungslose Ausreise des Klägers aus dem K_____ sei nicht möglich gewesen. Im Falle der Abschiebehaft oder der Passkonfiszierung wäre angesichts des desolaten Gesundheitszustandes des Klägers eine akute Gefahr für Leib und Leben entstanden. Der hochfiebrige und gehunfähige Kläger sei nicht einmal in der Lage gewesen, das Formular auf Gewährung konsularischer Hilfe selbst auszufüllen. Dass ein Arzt seinem Patienten zur Ausreise ins Ausland verhelfe, ohne die Begleichung seines Honorars sichergestellt zu haben, sei keine lebensnahe Vorstellung, erst recht nicht im K_____ - einem Land ohne funktionsfähige Justiz und Gesundheitsversorgung. Ein Vertrösten des Arztes auf eine mögliche Rückkehr des Klägers sei schon wegen der Lebensgefahr abwegig gewesen. Es sei noch hinzugekommen, dass der illegale Aufenthalts des Klägers nicht nur bei der Ausreise hätte problematisch werden können, sondern erst Recht bei einer möglicherweise beabsichtigten Wiedereinreise. Dies habe auch Dr. M. gewusst, der im Übrigen "über gute Kontakte zum Flughafen verfügt" habe.

Hilfsweise rechne sie gegen die Forderung des Klägers einen ihr zustehenden Erstattungsanspruch auf. Der Kläger habe unstreitig ärztliche Leistungen in Anspruch genommen, die sie bezahlt habe. Sofern die Bezahlung nicht zur erforderlichen Hilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 KonsularG gerechnet werden könne, wäre sie ohne Rechtsgrund erfolgt und der Kläger wäre durch die Befreiung von seiner Verbindlichkeit ungerechtfertigt bereichert.

Durch das dem Kläger am 6. Mai 2005 zugestellte Teilanerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 691,32 € (= 750 US-$) zu zahlen, wobei das Urteil hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 345,66 € unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe ergangen ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zur Hälfte sei die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen; hinsichtlich der den anerkannten Betrag übersteigenden zweiten Hälfte der Klageforderung sei die Klage ebenfalls begründet, weil dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch über 691,32 € zustehe. Grundlage für die Überweisung durch die Mutter des Klägers sei eine vermeintliche Verpflichtung zur Auslagenerstattung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des Konsulargesetzes gewesen. Diese Leistung sei rechtsgrundlos erfolgt. Denn die Beklagte habe die durch eine Quittung vom 16. Februar 1998 belegte Aushändigung von 750 US-$ an Dr. M. nicht als entsprechende konsularische Hilfeleistung gegenüber dem Kläger nachgewiesen. Die im Bereich der konsularischen Hilfeleistungen unübliche Übernahme bereits entstandener Arzt- und Krankenhauskosten sei als atypisches Ereignis im Bereich der internen Angelegenheiten der Botschaft von der Beklagten zu beweisen. Die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer rechtswegsfremden Gegenforderung führe zum Ergehen eines bloßen Vorbehaltsurteils.

Die Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassene Berufung gegen das Vorbehaltsurteil des Verwaltungsgerichts wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihren Vortrag als unglaubhaft bewertet, ohne darüber den von ihr angebotenen Beweis zu erheben. Die Bezahlung der Rechnung des Dr. M. sei - nach der Einschätzung der Deutschen Botschaft K_____ - eine erforderliche Gewährung konsularischer Hilfe gewesen. Der Kläger habe seit längerer Zeit wiederholt Schwierigkeiten mit den k_____ Migrationsbehörden gehabt, die bereits zweimal seinen Reisepass einbehalten gehabt hätten. Trotz nachdrücklicher Aufforderungen der Botschaft, seinen Aufenthaltsstatus in Ordnung zu bringen, habe der Kläger im K_____ keine gültigen Aufenthaltspapiere besessen. Die angesichts seines Gesundheitszustandes dringend erforderliche Ausreise habe daher von dem guten Willen der Behörden und der sonstigen Beteiligten abgehangen. Ein Hinweis des Dr. M. an geeigneter Stelle auf seine noch offene Rechnung, z.B. gegenüber der Ausländer- oder Flughafenpolizei, hätte die Ausreise unweigerlich zum Scheitern gebracht. Auf die offene Rechnung habe Dr. M. in einem Gespräch mit Herrn H_____ als dem zuständigen Botschaftsmitarbeiter hingewiesen und dabei "erkennen lassen, dass er seine Forderung gesichert wissen wollte". Angesichts dieser Tatsachen habe ein durchschnittlich sorgfältig handelnder Konsularbeamter zu der Annahme kommen dürfen, dass eine Hilfeleistung in Form einer Zusage der Begleichung der Rechnung erforderlich gewesen sei. Die Hilfe sei "nach Lage der Dinge" auch erforderlich gewesen. Herr H_____ habe davon ausgehen müssen, dass eine rasche Ausreise des Klägers, die lebensnotwenig gewesen sei, nur durch die Begleichung aller Krankenhausschulden habe gewährleistet werden können. Selbst wenn Dr. M. nicht ausdrücklich mit einer Verhinderung der Ausreise des Klägers gedroht habe, sei doch unter Berücksichtigung der Erfahrung der Botschaftsmitarbeiter von einer diesbezüglichen Anscheinsgefahr auszugehen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich entschieden, dass ein Antrag des Betroffenen auf Gewährung konsularischer Hilfe nicht erforderlich sei; diese werde unmittelbar aufgrund des Konsulargesetzes geleistet. Der Betroffene habe alle entstehenden Auslagen zu erstatten, auch solche, die aufgrund einer Zusage erfolgt seien. Dass die Deckungszusage nicht in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert worden sei, sei aus der Gesamtsituation und der besonderen Eilbedürftigkeit im Fall des Klägers zu erklären. Ein Vorbehaltsurteil sei jedenfalls auch dann fehlerhaft, wenn man die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilen und die Zahlung an Dr. M. nicht als Hilfeleistung nach § 5 KonsularG ansehen wollte, weil der hilfsweise geltend gemachte Erstattungsanspruch bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit entstanden und damit öffentlich-rechtlicher Natur und nicht rechtswegfremd sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insoweit, als die streitige Forderung nicht anerkannt worden ist, abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt über seinen bisherigen Vortrag hinaus vor: Bei seiner Ankunft am Morgen des 19. Januar 1998 (in der Deutschen Botschaft von K_____) habe er keineswegs die Absicht gehabt, nach Deutschland auszureisen. Herr H_____ und Herr Dr. M. hätten ihn unter Druck und Zeitzwang gesetzt, indem sie erklärt hätten, sie hätten mit dem Chef der Einwanderungsbehörde über seinen Aufenthaltsstatus gesprochen. Dieser wolle ihn, den Kläger, ausweisen mit der Folge eines Rückkehrverbotes, wenn er nicht mit dem nächsten Flugzeug ausreise. Durch die nachträgliche Bezahlung einer angeblich noch offenen Forderung des Dr. M. - die entsprechende Rechnung sei ihm nie vorgelegt worden - habe die Beklagte gegen das Konsulargesetz verstoßen. Zu unterscheiden sei zwischen offenen Rechnungen, die abgeschlossene Sachverhalte beträfen, und solchen Rechnungen, die bei der Behebung einer aktuellen Notlage entstanden seien. Die erst nach Ablauf von vier Wochen erfolgte Begleichung der zusätzlichen Rechnung des Dr. M. sei weder rechtlich geboten noch durch Gründe der Zweckmäßigkeit angezeigt gewesen.

Der Senat hat über die näheren Umstände der konsularischen Hilfe, die Anfang des Jahres 1998 von der Deutschen Botschaft in K_____ dem Kläger geleistet worden ist, Beweis erhoben durch Vernehmung des Konsularsekretärs I. Klasse K_____ H_____. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass es dazu eines Antrags des Berufungsbeklagten bedürfte.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht auch zur Zahlung des Teilbetrages verurteilt, den die Beklagte nicht bereits anerkannt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur das Vorbehaltsurteil und damit allein der nicht anerkannte Teil der Klageforderung. Dies folgt aus der eindeutigen Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2007, durch den die Berufung gegen das Vorbehaltsurteil im "Teilanerkenntnis- und Vorbehaltsurteil" des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2005 auf Antrag der Beklagten zugelassen worden ist.

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach der Zulassung innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 begründet worden.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 345,66 € ist nicht zu beanstanden (dazu unter I.); auch der Erlass eines Vorbehaltsurteils entspricht der Rechtslage (dazu unter II.).

I.1. Die Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein in dem einem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB nachgebildeten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gesehen. Das Auslandskostengesetz (AKost) vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das in § 21 Abs. 1 die Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten - nämlich Gebühren oder Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes) - vorsieht, ist dagegen nicht einschlägig (vgl. dazu jetzt: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -, UA 9 f.).

2. Eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unmittelbar von dem Kläger zugunsten der Beklagten erfolgt. Wie der Kläger durch Vorlage von Kontoauszügen der D_____ Bank glaubhaft gemacht hat, hat seine Mutter die Zahlung aufgrund der ihr erteilten Bankvollmacht in seinem Namen und zu Lasten seines Kontos bewirkt. Dies ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht mehr streitig.

3. a) Die Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung (und das Behalten der empfangenen Leistung) kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2694) gesehen werden. Nach diesen Vorschriften ist der Empfänger zum Ersatz der Auslagen verpflichtet, die die Konsularbeamten im Rahmen der "erforderlichen Hilfe" für hilfsbedürftige Personen deutscher Staatsangehörigkeit entstanden sind, wenn die Notlage nicht auf andere Weise behoben werden konnte. Dass tatsächlich im Januar 1998 eine akute Notlage des Klägers bestanden hat, dieser infolge der Notlage hilfsbedürftig war und Hilfeleistungen der Deutschen Botschaft in K_____ erhalten hat, stellt der Kläger nicht in Frage. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten allein, ob die Bezahlung der Rechnung des Dr. M. im Rahmen der Hilfeleistung erforderlich war. Dies kann nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht angenommen werden.

b) Die Übernahme der Krankenhauskosten, die vor der Bewilligung von konsularischer Hilfe entstanden waren, wäre jedenfalls dann nicht erforderlich gewesen, wenn zur Überzeugung des Senats feststünde, dass der Kläger gegenüber Bediensteten der Deutschen Botschaft vor der Begleichung der Rechnung des Dr. M. geäußert hat, er wünsche nicht, dass diese Rechnung bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers, die von der Beklagten nicht bestätigt wird und für die der Kläger die Beweislast trägt, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben. Der Zeuge H_____, der seinerzeit in der Deutschen Botschaft mit der Bearbeitung von Hilfeleistungen nach dem Konsulargesetz betraut war, daher auch im Fall des Klägers tätig geworden ist und nach seiner Aussage auch die Niederschrift vom 22. Januar 1998 über die Gewährung von Hilfe verfasst hat, hat sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger (im Januar 1998) ihm gegenüber oder gegenüber anderen Botschaftsmitarbeitern erklärt hätte, dass er die Begleichung einer Rechnung des Dr. M. nicht wünsche.

c) Wird die konsularische Hilfe - wie hier - zur Behebung einer medizinischen Notlage gewährt, können auch Krankenhauskosten übernommen werden. Die Auslandsvertretung muss jedoch in der Regel vor der Krankenhausbehandlung beteiligt werden; nach Abschluss einer stationären Behandlung kann die Übernahme von Krankenhauskosten grundsätzlich nicht mehr zugesichert werden (vgl. Kettering, in: Hecker/Müller-Chorus, Handbuch der konsularischen Praxis, Stand: August 2007, § 8 Rdnr. 17). Dies folgt daraus, dass die Hilfe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsularG nur der Behebung akuter Notlagen dienen soll und zudem nur dann gewährt werden soll, wenn die Notlage nicht auf andere Weise behoben werden kann. Durch eine Hilfe zur Tilgung von in der Vergangenheit entstandenen Schulden des Hilfsbedürftigen wird in der Regel keine akute Notlage behoben (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Bd. 1, Stand: November 2007, 1.8 zu § 5).

d) Eine finanzielle Hilfe nach dem Konsulargesetz durch Schuldentilgung kann daher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen sein (vgl. Kettering, a.a.O., Rdnr. 33). Für das Vorliegen von tatsächlichen Umständen, die einen solchen atypischen Ausnahmefall begründen können, der ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen die Zahlung einer Krankenhausrechnung rechtfertigen könnte, die eine bereits vor dem Ersuchen um konsularische Hilfe abgeschlossene Behandlung betrifft, trägt die Beklagte, die selbst einräumt, dass es nicht den diplomatischen Gepflogenheiten entspricht, offene Rechnungen deutscher Bürger zu begleichen, die Beweislast. Dies folgt zudem daraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Rahmen der konsularischen Hilfe atypischen Übernahme der Kosten für bereits vor der Gewährung der Hilfe erfolgte Krankenhausbehandlungen regelmäßig im Bereich der internen Angelegenheit der Beklagten liegen werden, zu dem der Kläger keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang hat.

Der Vortrag der Beklagten, die Begleichung der offenen Rechnung des Dr. M. sei unter Berücksichtigung des illegalen Aufenthalts des Klägers im K_____ und der Möglichkeit, dass Dr. M. die medizinisch dringend erforderliche Ausreise hätte verhindern können, erforderlich gewesen, überzeugt den Senat nicht. Zutreffend ist allerdings - dies hat auch das Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt - dass es grundsätzlich auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt, also darauf, ob sich die Situation für einen verständigen Betrachter bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und des Tätigkeitsbereichs eines Botschaftsmitarbeiters damals als atypischer akuter Notfall darstellte. Daraus folgt jedoch nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen hat -, dass ihr alle Auslagen zu erstatten seien, die ihre Mitarbeiter bei einer ex-ante-Betrachtung für erforderlich hielten.

e) Den Nachweis dafür, dass im Fall des Klägers die Behebung der aktuellen medizinischen Notlage nicht möglich war, ohne die noch offene Rechnung des Dr. M. zu begleichen oder diesem eine Zusage der späteren Begleichung zu erteilen, hat die Beklagte nicht erbracht. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände bei der Gewährung der Hilfe, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben haben, führen nicht zu der Überzeugung des Senats, dass ein solcher Sachzusammenhang bestand.

Der Zeuge H_____ hat ausgesagt, er habe über den Anlass und Inhalt der Rechnung gewusst, dass diese auf ärztlichen Leistungen beruht haben musste, die der Kläger vor der Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Anspruch genommen hatte. Der Zeuge meinte sich auch daran zu erinnern, dass die Botschaft (vermutlich sei er es selbst gewesen) Dr. M. gegenüber geäußert habe, dass sie für die Begleichung seiner Rechnung Sorge tragen werde. Er könne nicht sagen, inwieweit Zusagen der Begleichung offener Rechnung oder deren Begleichung selbst damals üblich gewesen seien, weil die Zahl der Fälle, in denen deutschen Staatsangehörigen durch Begleichung offener Rechnungen Hilfe geleistet worden sei, während seiner Tätigkeit an der Botschaft zu gering gewesen sei. Er konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob in den wenigen Fällen, in denen durch die Deutsche Botschaft in K_____ konsularische Hilfe geleistet oder in Aussicht gestellt worden sei, das für solche Fälle vorgesehene Formular des Auswärtigen Amtes "Wann helfen Botschaften und Konsulate?" ausgehändigt worden sei. Der Inhalt dieses Formulars sei ihm seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt. Auf die Frage, ob ihm der in diesem Formular enthaltene Satz "Unbezahlte Hotelrechnungen und offene Krankenhauskosten darf ein Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen" während seiner Tätigkeit in K_____ bekannt und geläufig gewesen sei, konnte der Zeuge keine sichere Antwort geben. Offene Hotelrechnungen wären damals mit Sicherheit nicht beglichen worden; bei Arztrechnungen oder Krankenhausrechnungen sei das anders gewesen. Bei Telefongesprächen mit der Mutter des Klägers habe er sich darum bemüht, dieser zu verdeutlichen, dass die Botschaft "in ihrem Auftrage" auch offene Krankenhausrechnungen des Klägers begleichen könne.

Diese Aussagen des Zeugen H_____, an deren Richtigkeit zu zweifeln es keinen Anlass gibt, belegen zur Überzeugung des Senats, dass der Zeuge sich bei seiner Entscheidung, die offene Rechnung des Klägers für eine in der Vergangenheit liegende Behandlung des Dr. M. zu begleichen bzw. eine entsprechende Zusage zu geben, nicht an der Rechtslage orientiert hat, die in dem zur Aushändigung an Hilfe suchende Personen deutscher Staatsangehörigkeit vorgesehenen Formular "Wann helfen Botschaften und Konsulate?" deutlich Ausdruck gefunden hat. Die Bemühungen des Zeugen, der Mutter des Klägers zur verdeutlichen, dass die Botschaft bereit sei, in ihrem Auftrag noch offene Krankenhausrechnungen des Klägers zu bezahlen, deutet darauf hin, dass die Rechnung des Dr. M. bezahlt worden ist, weil man aufgrund der Telefonate mit der Mutter annahm, diese habe einen entsprechenden Auftrag erteilt, nicht aber, um die alsbaldige und komplikationslose Ausreise des Klägers sicherzustellen. Dafür spricht zudem der Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung, die nach der vorliegenden Quittung des Dr. M. erst am 16. Februar 1998 erfolgt ist. Dazu befragt hat der Zeuge ausgesagt, diese Rechnung sei wohl deshalb später bezahlt worden, weil die darin in Rechnung gestellten Leistungen "von der Ausreise weiter weg lagen" und die Botschaft habe sichergehen wollen, dass sie die Kosten erstattet bekommen würde.

Gegen die Annahme, dass die Begleichung der Rechnung des Dr. M. bzw. eine entsprechende Zusage erforderlich gewesen ist, weil die Mitarbeiter der Deutschen Botschaft davon ausgegangen sind, dass ohne die Übernahme dieser Kosten die dringend gebotene Ausreise des Klägers aus dem K_____ nicht gesichert gewesen wäre, spricht jedoch vor allem die Aussage des Zeugen H_____, er könne sich nicht daran erinnern, dass damals nicht auszuschließen gewesen wäre, dass Dr. M. im Falle unterlassener Begleichung der Rechnung die Ausreise des Klägers nach Deutschland hätte verhindern können. Ein solches, fast als Drohung zu wertendes Verhalten des Dr. M. hätte den Umgang der Botschaft mit der Rechnung nicht beeinflussen können. Nach seiner Einschätzung hätte diese im Falle einer solchen Drohung andere Wege gefunden, um dem Kläger zur dringend erforderlichen Ausreise zu verhelfen.

Die Übernahme der Kosten aus der Rechnung des Dr. M. durch die Deutsche Botschaft stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als Teil der erforderlichen Hilfe zur Behebung einer akuten medizinischen Notlage des Klägers dar. Der vom Kläger geltend gemacht Rückzahlungsanspruch ist, auch soweit die Beklagte diesen nicht anerkannt hat, begründet.

II. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe ein Vorbehaltsurteil erlassen.

Die Beklagte rügt insoweit ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht - wie geschehen - die Forderung des Klägers für begründet gehalten hat, aber nicht zugleich auch über die von ihr für diesen Fall hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung abschließend entschieden hat. Hinsichtlich des ausgesprochenen Vorbehalts hat der Senat im zweiten Rechtszug nur zu prüfen, ob die in § 302 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils vorgelegen haben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 67. Aufl. 2009, Rdnr. 11 zu § 302), insbesondere ob "die Verhandlung über die" aufgerechnete Gegenforderung nicht zur Entscheidung reif war. Ob überdies, wie auch vertreten wird (BGHZ 165, 134 [136]; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 302) auch die vom Gericht erster Instanz getroffene Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler (Nicht- oder Fehlgebrauch) zu prüfen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall waren und sind die Voraussetzungen eines Vorbehalts erfüllt (a)) und auch Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich(b)).

a) Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war "die Verhandlung" schon deshalb nicht zur Entscheidung reif, weil für die Gegenforderung entgegen der Meinung der Beklagten der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Bei der Gegenforderung der Beklagten handelt es sich um eine rechtswegfremde Forderung, die vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Wenn die Bezahlung der Rechnung des Dr. M. keine "erforderliche Hilfe" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsularG gewesen ist, so kann es sich auch bei deren "Rückgängigmachung" nur um eine zivilrechtliche Forderung handeln. Der Auffassung der Beklagten, dass die Forderung auch dann eine öffentlich-rechtliche sei, wenn der Leistende bei der Zahlung irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsularG vorgelegen hätten, folgt der Senat nicht.

b) In Anbetracht des Umstandes, dass über die Gegenforderung ohnehin nicht die Verwaltungsgerichte entscheiden können, ist auch die Ermessensentscheidung, die Beklagte hinsichtlich der Erfüllung der (Haupt-)Forderung nur unter Vorbehalt zu verurteilen, nicht fehlerhaft. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft sei, macht auch die Beklagte nicht substanziiert geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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