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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: OVG 10 N 116.05
Rechtsgebiete: GO, BauGB-MaßnG


Vorschriften:

GO § 67 Abs. 2
BauGB-MaßnG § 6 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 N 116.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 11. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2005 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 133.610,92 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche aus einem städtebaulichen Vertrag, in dem mit der gemeindlichen Bauleitplanung verbundene Folgekosten geregelt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 133.610,92 Euro (nebst Zinsen) - als Teilbetrag des insgesamt geltend gemachten Anspruchs i.H.v. 174.543,54 Euro (341.377,50 DM) - zu zahlen, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Umstände oder rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die den Schluss rechtfertigen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den unter dem 3. Juli 1995 geschlossenen städtebaulichen Vertrag, der nur vom Amtsdirektor, nicht aber auch vom damaligen Bürgermeister der Gemeinde G----- unterschrieben worden war, nicht als nichtig, sondern als schwebend unwirksam angesehen hat (UA S. 10) und davon ausgegangen ist, dass der Mangel nachträglich durch Genehmigung seitens des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Klägerin geheilt worden ist (UA S. 11).

Das vom Landesgesetzgeber mit der Novellierung der Gemeindeordnung in § 67 Abs. 2 GO eingeführte so genannte Vier-Augen-Prinzip begründet eine Gesamtvertretung (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 183/98 -, NJW-RR 2001, 1524; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - OVG 10 N 29.05 -). Im Fall der Nichtbeachtung des § 67 Abs. 2 GO wird den Anforderungen der Gesamtvertretung Genüge getan, wenn die zunächst nur von einem der beiden Vertreter abgegebene Erklärung von dem anderen nachträglich genehmigt wird. Dass diese zulässige Heilungsmöglichkeit im Fall der Auflösung einer Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - auf die Rechtsnachfolgerin der (aufgelösten) Gemeinde übergeht, liegt auf der Hand. Das ergibt sich daraus, dass § 67 Abs. 2 GO als Schutzvorschrift zugunsten der Gemeinde konzipiert ist. Für den Fall, dass sie ein Verpflichtungsgeschäft eingeht, das nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 67 Abs. 3 GO anzusehen ist, sollen ihr durch die doppelte Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip die Konsequenzen der mit dem Vertrag verbundenen Belastung, d.h. der einzugehenden Verpflichtung in besonderer Weise "vor Augen" geführt werden. Dieser Schutzgedanke endet nicht mit der Auflösung der "alten" Gemeinde; die "neue" Gemeinde tritt als Rechtsnachfolgerin vielmehr an die Stelle der "alten" Gemeinde und damit auch in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten eines Vertrages einschließlich der vertretungsrechtlichen Konsequenzen ein. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Bürgermeister und der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde G-------) mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 den städtebaulichen Vertrag in zulässiger Weise nachträglich genehmigt haben.

Der (weitere) äußerst knapp gehaltene Einwand der Beklagten, eine solche nach zehn Jahren erklärte Genehmigung müsse als verspätet angesehen werden, dürfte wohl als Einwand der Verwirkung zu verstehen sein, bleibt jedoch völlig unsubstantiiert. Denn es genügt für eine Verwirkung nicht, lediglich auf den schlichten Zeitablauf zu verweisen. Die Beklagte legt auch nicht dar, inwieweit sich überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen bei ihr habe bilden können. Auch hat sie selbst zu keinem Zeitpunkt auf diesen Mangel abgehoben. Vielmehr erhielten die Beteiligten erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens - auf Grund des richterlichen Hinweises - "Kenntnis" von dem (heilbaren) Mangel des Vertrages.

2. Ebenso wenig sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur "Ursächlichkeit" im Sinne der funktionalen Zuordnung (UA S. 13), des zeitlichen Zusammenhangs (UA S. 14) und der kalkulatorischen Nachvollziehbarkeit, d. h. des Zusammenhangs zwischen Vorhaben und Folgeeinrichtung nach Art und Umfang (UA S. 15) zu beanstanden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG können Bauwillige sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, "Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für ... städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen", entstehen. Zu den Anlagen, die der Allgemeinheit dienen, gehören insbesondere Kindergärten und Schulen. Dass diese nach Landesrecht nicht zum Gegenstand von Folgekostenverträgen gemacht werden dürften, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte keine Einwände erhebt gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass "hinsichtlich der Bereitstellung von Kinderbetreuungs- und Schulplätzen eine Rechtspflicht der Gemeinde besteht" und "mit dem Zuzug weiterer Einwohner ein unmittelbarer Bedarf gegeben" sei (UA S. 14). Die funktionale Zuordnung, nämlich dass es sich nicht etwa um eine Art "Zuzugsabgabe" (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, DVBl. 1973, 800, 804) oder allgemeinen "Aufwendungsersatz" (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19.90 -, BVerwGE 90, 310; Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 B 32.05 -, BauR 2005, 1600), sondern um "echte" Folgekosten handelt, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte rügt vielmehr nur, dass die Erwägungen zu allgemein seien, "um den strengen Kausalitätsanforderungen der Rechtsprechung zu genügen", und meint, die Gemeinde müsse "schon konkret planen", denn "aus Anlass der Vorhaben" müsse auch "tatsächlich etwas geschehen". Die Gemeinde habe jedoch "nur ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, irgendwann einmal bestimmte Einrichtungen errichten zu wollen".

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Bejahung der Kausalität - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf an, dass die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits das Stadium konkreter Planung erreicht haben. Entscheidend ist, dass die vereinbarten Beträge durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten Folgemaßnahmen zugeordnet werden können. Diese Konkretisierung braucht nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten. Auch der Grad der Konkretisierung braucht über allgemeine Zuordnungen nicht hinaus zu gehen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, DVBl. 1973, 800, 804). Dem genügt die vertraglich vereinbarte Zweckbestimmung (hier: Übernahme von Kostenanteilen für den Neubau/Erweiterung der gemeindlichen Grundschule und den Neubau von gemeindlichen Kindertagesstätten/-horten). Da der Bedarf - nach Verwirklichung des Vorhabens und entsprechendem Zuzug - von der Gemeinde auch gedeckt werden muss, lag es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Hand, dass die Gemeinde auch "tatsächlich" die entsprechenden Maßnahmen ergreifen wird. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht anmerkt, kann "die jahrelange Nichtverwirklichung" eines Objekts "lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Vorhaben nicht die Errichtung kommunaler Einrichtungen zu Folge hatte" (UA S. 14).

3. Soweit die Beklagte zum Kostenansatz zunächst bestreitet, dass - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (UA S. 19) - 145 Wohneinheiten errichtet worden seien und zum Gegenbeweis auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verweist, handelt es sich um eine völlig unsubstanziierte Behauptung. Die Beklagte beschränkt sich darauf, den Ansatz zu bestreiten und behauptet ohne weitere Substanziierung, dass lediglich 141 Wohneinheiten "tatsächlich" errichtet worden seien. Sie setzt sich weder damit auseinander, dass nach dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren im Sommer 1998 eine Zählung der tatsächlich errichteten Wohneinheiten stattgefunden hat, noch verhält sie sich dazu, dass sie ihrerseits zu keinem Zeitpunkt den Angaben laut Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 8. September 1998 und 7. August 2000, wonach die Anzahl der errichteten Wohneinheiten 145 beträgt, widersprochen hat. Soweit die Beklagte auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verweist, wird verkannt, dass im Zulassungsverfahren kein Raum für eine Beweiserhebung ist.

4. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Prognose zur Einwohnerentwicklung zwar als fehlerhaft erachtet, diesen Umstand aber für den Kostenansatz als nicht entscheidungserheblich angesehen habe (UA S. 17ff), erschöpft sich der Einwand - wie auch der Hinweis auf die "Hilfe eines Sachverständigen" deutlich macht - in dem Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung.

Der Begründung des Gerichts, dass bei einer geringeren Anzahl von Kindern die Aufwendungen pro Platz nicht niedriger ausfallen würden, im Gegenteil bei größeren Einheiten kostengünstiger gebaut werden könne (UA S. 17), setzt die Beklagte lediglich entgegen, dass es "vielmehr durchaus möglich (sei), dass kleinere Einheiten günstiger zu verwirklichen sind". Da die Begründung des Verwaltungsgerichts - ohne dass es dazu eines besonderen Sachverstands bedürfte - einem allgemein bekannten "Erfahrungssatz" entspricht, hätte es begründeter Anhaltspunkte bedurft, um dem Gericht Anlass für einer weitere Sachverhaltsaufklärung - wie von der Beklagten gefordert "mit Hilfe eines Sachverständigen" - zu geben. Abgesehen davon, dass der Beklagten - wie auch das Verwaltungsgericht anmerkt (UA S. 17) - die Kostenansätze für Folgeeinrichtungen bekannt sein dürften und sie als Investorin für Großvorhaben entsprechendes Zahlenmaterial hätte vortragen können, muss sie sich auch entgegen halten lassen, dass sie darauf verzichtet hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Im Übrigen wird nicht beachtet, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Prognose "auf insgesamt 10 000 Einwohner" beanstandet hat. Die Bedarfsberechnung auf der Grundlage "einer angenommen zusätzlichen Einwohnerzahl von 8 500" hat das Gericht hingegen als zulässig erachtet. Allein der Einwand, dass es in der Zeit zwischen 1995 bis 2005 tatsächlich nur zu einem Zuzug von ungefähr 4 000 Einwohnern gekommen sei, genügt nicht, um der Prognose zum damaligen Zeitpunkt den Boden zu entziehen.

5. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht darauf abgestellt hat, dass "(e)ine ins einzelne gehende Kalkulation ... vorliegend nur dann erforderlich (wäre), wenn Anhalte dafür bestünden, dass die Kosten pro Platz unzutreffend ermittelt worden wären" (UA S. 15).

Da bei der Kostenermittlung grundsätzlich auch auf ortsübliche Standards oder anerkannte Richt- und Orientierungswerte zurückgegriffen werden darf, durfte das Gericht aus den herangezogenen Vergleichzahlen in zulässiger Weise den Schluss auf die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit der hier in Rede stehenden Kostenkalkulation ziehen. Ebenso ist der Rückgriff auf eine Kalkulation zum Vorhaben eines anderen Investors grundsätzlich im Sinne eines Orientierungswertes zulässig. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gerügte "abstrakte" Auflistung von Vergleichobjekten (UA S. 16: abgerechnete Vorhaben im Gemeindegebiet der Klägerin sowie im Baukosteninformationszentrum geführte Vorhaben) diente allein als Anhaltspunkt zur Beantwortung der Frage, ob der von der Klägerin nicht detailliert spezifizierte Kostenansatz deswegen einer Aufschlüsselung bedurft hätte, weil die Kosten im Vergleich deutlich höher waren. Erst wenn die "groben" Zahlen außerhalb der Bandbreite der Kostenansätze für Vergleichsobjekte gelegen hätten, hätte jedoch Anlass bestanden, auf der Grundlage einer detaillierten Kostenkalkulation zu überprüfen, ob diese "höheren" Kosten pro Platz ihrerseits auf Grund der konkreten Umstände als (noch) angemessen anzusehen waren. Da das von der Beklagten nicht angegriffene Zahlenmaterial hinreichend deutlich macht, dass sich der Kostenansatz für die (Folge)Einrichtungen vom Umfang her im Rahmen vergleichbarer Vorhaben hält, bestand kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts.

6. Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe zwar die maßgebliche Einwohnergröße von 2,7 auf 2,37 reduziert, diese Absenkung trage aber nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen Rechnung, genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass 108 der Wohnungen nur 60 qm groß und für eine Familie ungeeignet seien. Ebenso wenig genügt es, pauschal eine Vergleichbarkeit mit dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorhaben eines anderen Investors zu behaupten, zumal der Ausstattungsstandard einer Wohnung als ein durchaus nachvollziehbares Differenzierungskriterium für die in dem anderen Fall vorgenommene Reduzierung erscheint. Dabei muss sich die Beklagte auch entgegen halten lassen, dass sie bislang, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der maßgeblichen Einwohnergröße offensichtlich darauf verzichtet hat, irgendwelche detaillierten Angaben zur Wohnungsgröße und Belegung zu machen. Da das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf abhebt, dass (m)angels anderweitiger Anhalte ... daher nur der belegte statistische Wert zugrunde zu legen" sei (UA S. 18), hätte es insoweit Darlegungen seitens der Beklagten bedurft, warum sie bislang auf entsprechenden Vortrag verzichtet hat. Auch im Zulassungsverfahren werden von der Beklagten lediglich zwei Zahlen genannt, ohne dass diese Zahlen weiter spezifiziert würden. Angesichts der Tatsache, dass statistisch gesehen - im Jahr 1995 - ca. 40% der Haushalte mehr als 2 Personen umfassten und es 72,1 % Mehrpersonenhaushalte gab (Statistisches Jahrbuch 1996, S. 49), genügt es nicht abstrakt zu behaupten, dass 60 qm "eher für Singles, höchstens für Eheleute oder Paare ohne Kinder geplant" seien. Wie die Beklagte selbst mit der Umschreibung "geplant" deutlich macht, handelt es sich lediglich um eine Annahme im Rahmen der Planung. Insofern hat die Beklagte auch im Zulassungsverfahren keine besonderen Umstände dargetan, die die Plausibilität der "mangels anderweitiger Anhalte" vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten statistisch ermittelten durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,37 (Statistisches Jahrbuch 1996, S. 52) hätte in Frage stellen können.

7. Die Verfahrensrüge, die damit begründet wird, dass sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kalkulation der Kosten "eine Beweisaufnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen (hätte) aufdrängen müssen", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass auf einen detailliert aufgeschlüsselten Kostenansatz verzichtet wurde. Insofern bestand auch kein Anlass für eine weitere Sachverhaltermittlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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