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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: OVG 10 N 47.05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 10 N 47.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Bumke am 30. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. März 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid vom 5. April 1993 als für die Entscheidung unbeachtlich angesehen und die Abweisung der - auf Erlangung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung gerichteten - Klage als unbegründet im Übrigen alternativ auf drei Erwägungen gestützt. Der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig (S. 7 f. UA), dem fraglichen Grundstück fehle es an der erforderlichen Erschließung (S. 8 f. UA) und das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein (S. 9 ff. UA).

1. Dem Vorbescheid hat das Verwaltungsgericht schon Bindungswirkung abgesprochen. Er habe nach der seinerzeit maßgeblichen, in dem Urteil näher bezeichneten Vorschrift nur drei Jahre gegolten. Dem ist der Kläger nicht ansatzweise entgegen getreten. Inwiefern bezüglich dieses Teils der Urteilsbegründung Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen sollen, hat der Kläger schon nicht, wie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, dargelegt.

2. Auf die vom Verwaltungsgericht - jeweils nur alternativ zur Annahme der Nichteinhaltung der Abstandsflächen - angestellten Erwägungen zur Frage der Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags und zur Frage der erforderlichen Erschließung des Grundstücks kommt es nicht an, weil der Kläger jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, nicht mit Erfolg angegriffen hat ( vgl. dazu unter 3.). Ob der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, der in der Versagung eines Schriftsatznachlasses zur Frage der Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags gelegen haben soll, ist zweifelhaft, bedarf deshalb aber keiner Erörterung.

3. Hinsichtlich der Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu den Folgen der hier gegebenen Verletzung der Abstandsflächen angestellt hat, genügt die Begründung des Zulassungsantrages schon dem Darlegungserfordernis nicht, soweit ohne jede nähere Begründung Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO geltend gemacht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags dargelegten, nach Ansicht des Klägers bestehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

Der Kläger ist ihnen dadurch entgegen getreten, dass er zunächst selbst dargelegt hat, Nutzungsänderungen seien durch den Bestandsschutz dann nicht gedeckt, wenn sie mindestens auf einen der durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange "nachteiligere Auswirkungen" mit sich brächten als die bisherige Nutzung bzw. "eine Verschlechterung der Situation". Dass solche Auswirkungen bzw. eine solche Verschlechterung nicht einträten, hat er sodann durch Ausführungen darüber darzutun versucht, dass die zur Genehmigung gestellte neue Nutzung nicht rücksichtslos im Sinne des - bauplanungsrechtlichen - Gebots der Rücksichtnahme bzw. unzumutbar sei. Dieses Kriterium ist aber hier entgegen seiner Ansicht gerade nicht "einschlägig". Der Kläger hat damit den - zutreffenden und von ihm als solchen sogar ausdrücklich gebilligten - bauordnungsrechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts verlassen, dem zufolge der Bestandsschutz eine neue Nutzung schon dann nicht mehr deckt, wenn diese einen der fraglichen Belange überhaupt nachteiligeren Auswirkungen aussetzt als die bisherige. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es nicht darauf ankomme, ob die Auswirkungen sogar unzumutbar seien, hat der Kläger nur mit der Bemerkung pariert, sie sei "nach dem Vorgenannten ... nicht zutreffend". Dass schon diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe, hat er aber nicht begründet, sondern in seinen unmittelbar vorausgegangenen Ausführungen bereits vorausgesetzt. Auf den vom Kläger als "einseitig, ohne jede Beachtung der Interessen des Klägers" erfolgt angesehenen "Interessenausgleich" kommt es nach dem - zutreffenden - Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht an.

Soweit der Kläger - unglücklich verflochten mit seinen Ausführungen zur Frage der Rücksichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit der zur Genehmigung gestellten neuen Nutzung - auch geltend macht, dass "Unterschiede zur bisherigen Nutzung im Hinblick auf die Interessen des Grundstücksnachbarn nicht auszumachen" seien, so dass "eine Beeinträchtigung" ausscheide, begründet er dies ausdrücklich ( "Insoweit sind ...") damit, dass die neue Nutzung sich "nicht als rücksichtslos und unzumutbar" darstelle, greift also wieder auf den nicht maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Ansatz zurück. Weder rücksichtslos noch unzumutbar sei die neue Nutzung, "da der Zweck der Abstandsflächen, die Gewährleistung des Wohnfriedens, nicht beeinträchtigt wird". Mit anderen Worten wird die Annahme, dass die neue Nutzung die durch die Abstandsflächen geschützten Belange nicht zusätzlich beeinträchtige, damit begründet, dass sie nicht rücksichtslos oder unzumutbar sei, und diese Annahme ihrerseits damit, dass sie die durch die Abstandsflächen geschützten Belange nicht zusätzlich beeinträchtige.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Kläger auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entsprach nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und damit sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes GKG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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