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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: OVG 10 S 35.08
Rechtsgebiete: VwGO, BbgBO, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BbgBO § 54
BbgBO § 55 Abs. 2 Nr. 7
BbgBO § 73 Abs. 3
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 6
BauNVO § 2
BauNVO § 3
BauNVO § 4
BauNVO § 5
BauNVO § 6
BauNVO § 7
BauNVO § 8
BauNVO § 9
BauNVO § 10
BauNVO § 10 Abs. 1 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 10 S 35.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler am 20. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008, mit der unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2 500 EUR die Einstellung der Nutzung des von ihm auf dem Campingplatz in 1_____, Ortsteil N_____ (Gemarkung N_____, Flur 3_____, Flurstück 1_____) ohne Baugenehmigung am T_____ errichteten Wochenendhauses gefordert wird. Das im Verwaltungsvorgang vorhandene Fotomaterial zeigt für diesen Bereich einen Campingplatz, auf dem zahlreiche Camper ihre Wohnwagen durch carportartige Überdachungen wetterfest gemacht und die Wohn- und Nutzfläche durch "Vorzelte" aus Zeltbahnen und Bretterwänden mit teils massiven Türen und Fenstern erweitert haben. Die so "eingehausten" Wohnwagen sind zum Teil mit "Verbindungsbauten" zu anderen Wohnwagen versehen worden und mit Einfriedungen verschiedenster Art umgeben. Außerdem finden sich eine Vielzahl von Schuppen und Gerätehäuschen für Garten- und Bootszubehör auf dem Gelände des Campingplatzes. Darüber hinaus sind dort noch ein Sanitärgebäude und zwei Holz-Bungalows aus der DDR-Zeit vorhanden. Das mit einem massiven Holzzaun eingefriedete Wochenendhaus des Antragstellers ist der einzige Neubau dieser Art auf dem Gelände. Der Antragsgegner, dem das Wochenendhaus im April 2007 zur Kenntnis gelangt ist, stützt die Nutzungsuntersagung auf die formelle Illegalität der Wochenendhausnutzung und die erhebliche Vorbildwirkung für ähnlich gelagerte Fälle auf dem Campingplatz sowie auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 27. November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das Wochenendhaus des Antragstellers formell illegal sei. Es sei genehmigungsbedürftig, weil es weder in einem durch einen Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet noch auf einem bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplatz liege. Es sei auch materiell illegal, weil es im Außenbereich liege und damit der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub leiste. Die Ermessensbetätigung der Behörde verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn gegenüber den übrigen baurechtswidrigen baulichen Erweiterungen nehme sich der Neubau als besonders schwerwiegender und augenfälliger Baurechtsverstoß aus, so dass der Antragsgegner berechtigterweise zunächst nur gegen den Antragsteller vorgegangen sei. Außerdem habe der Antragsgegner "zugesichert", auch gegen die übrigen bei der Ortsbesichtigung auf dem Campingplatz festgestellten Baurechtsverstöße vorzugehen. Aufgrund der negativen Vorbildwirkung, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgehe, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, damit nicht aus dem rechtswidrigen Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht Vorteile gegenüber anderen Bürgern gezogen werden könnten, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren einhielten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller auf eine zwischenzeitliche Entwicklung des Campingplatzes zu einem gemischten Campingplatz-/Wochenendhausgebiet verweist. Er macht darüber hinaus einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der Ermessensbetätigung der Behörde geltend und bestreitet eine Vorbildwirkung seines Wochenendhauses.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

1. Das Wochenendhaus des Antragstellers ist gemäß § 54 BbgBO genehmigungsbedürftig. Es genießt - unabhängig von der Größe - schon deshalb keine Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 BbgBO, weil es weder in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wochenendhausgebiet liegt noch auf einem bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplatz. Es ist deshalb formell illegal. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die ungenehmigte Nutzung baulicher Anlagen in der Regel für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 73 Abs. 3 BbgBO. Ein Absehen von einer Nutzungsuntersagung kann auf der Ermessensebene allerdings dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal ist, d. h. die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Das Wochenendhaus des Antragstellers ist auch materiell illegal, denn es liegt auf einem Campingplatz im Außenbereich und kann keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BauGB für sich in Anspruch nehmen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB würde es der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub leisten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), ohne dass einer der Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 BauGB erfüllt wäre.

a) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass der überwiegende Teil der Parzellen auf dem Campingplatz inzwischen mit festen Aufbauten ausgestattet sei, die optisch Wochenendhäusern entsprächen oder jedenfalls sehr nahe kämen, so dass der Wochenendhauscharakter gegenüber dem Campingplatzcharakter überwiege, da fast sämtliche "Zelte" tatsächlich Wochenendhäuser seien, kann seinem sinngemäßen Einwand, dass es sich bei dem Campingplatz bereits um eine faktische Wochenendhaussiedlung handele, die einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilde, nicht gefolgt werden.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2002, BRS 65 Nr. 80; vom 2. August 2001, BRS 64 Nr. 86; vom 2. März 2000, BRS 63 Nr. 99). Maßstabsbildend sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so dass dieses Erfordernis regelmäßig in den Fällen der §§ 2 bis 9 BauNVO erfüllt ist. Anders ist dies bei den Sondergebieten des § 10 BauNVO. Die dort als Regelbeispiele für eine Nutzung zu Erholungszwecken aufgeführten Wochenendhäuser können schon wegen ihrer lediglich vorübergehenden Nutzung - ebenso wie die genannten Campingplätze - nicht allein mit Blick auf § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1, 1. Alt. BauNVO ein (etwaiges) "faktisches Wochenendhausgebiet" darstellen und unabhängig von der Art und dem Gewicht der einzelnen baulichen Anlagen als für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil prägend angesehen werden, weil sonst die Gefahr eines Wertungswiderspruchs bestünde (vgl. hierzu: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - OVG 10 N 13.06 - m. w. N.; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - OVG 2 N 54.06 -). In diesem Zusammenhang ist nur Raum für abweichende Fallgestaltungen im Einzelfall, wenn z. B. die in § 10 BauNVO genannten Wochenendhäuser jeweils nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Als Anhaltspunkte hierfür kommen Größe und Gestalt der jeweiligen baulichen Anlagen sowie eine zumindest teilweise nicht nur vorübergehende Nutzung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002, a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht ansatzweise vor. Das im Verwaltungsvorgang vorhandene Fotomaterial von dem Campingplatz (vor Bl. 1, Bl. 4, Bl. 41, Bl. 49 VV), das zum großen Teil vom Antragsteller selbst zusammengestellt worden ist, zeigt im Wesentlichen einen "aus dem Ruder gelaufenen" Campingplatz mit zahlreichen, durch carportartige Überdachungen "eingehausten" Wohnwagen sowie mit "Verbindungsbauten" zwischen den Wohnwagen und "Vorzelten" aus Zeltbahnen und Bretterwänden mit teilweise massiven Türen und Fenstern. Diese Anlagen sind zwar erkennbar auf ein Dauercamping ausgerichtet, erreichen durch ihren provisorischen Charakter aber keine Wochenendhausqualität, auch wenn sie der Wochenendfreizeitnutzung dienen dürften. Der zu dem Wochenendhaus des Antragstellers bestehende "Qualitätssprung" im Verhältnis zu den übrigen Anlagen auf dem Campingplatz erschließt sich anhand des Fotos (Bl. 4 VV) ohne weiteres.

b) Soweit der Antragsteller seine Inanspruchnahme durch die Behörde als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, trifft dies nicht zu. Einer Behörde ist bei einer Vielzahl von Baurechtsverstößen lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Greift sie einen Einzelfall heraus, so handelt sie nur dann dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie hierfür keine sachlichen Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, BRS 57 Nr. 248). Solche sachlichen Unterschiede liegen hier vor, denn das Wochenendhaus auf dem Campingplatz unterscheidet sich - wie schon ausgeführt - als Gebäude von den übrigen An- und Ausbauten an den Wohnwagen und Zelten durch einen deutlichen "Qualitätssprung". Die anderen noch vorhandenen zwei Holzbungalows stammen noch aus DDR-Zeiten, so dass sich Bestandsschutzfragen stellen. Für das Sanitärgebäude wurde laut Besprechungsnotiz vom 6. Mai 2008 inzwischen eine Baugenehmigung erteilt, wobei es sich - im Gegensatz zu dem Wochenendhaus des Antragstellers - um eine dem Campingplatz notwendigerweise zuzuordnende Einrichtung handelt.

Im Übrigen hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. Dezember 2008 vorgetragen, dass er inzwischen damit begonnen habe, auch gegen die anderen Baurechtsverstöße auf dem Campingplatz vorzugehen. Sowohl gegen den Betreiber des Campingplatzes in T_____ als auch gegen den Grundstückseigentümer seien entsprechende ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet worden. Bei einer Vielzahl von Verstößen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass die Behörde gleichzeitig tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, a.a.O.).

c) Soweit der Antragsteller eine Vorbildwirkung seines Wochenendhauses mit der Begründung bestreitet, dass sich weder der Grundstückseigentümer noch die übrigen Nutzer des Campingplatzes seinen Bemühungen um eine planungsrechtliche Legalisierung des Wochenendhausneubaus angeschlossen, sondern sich vielmehr darauf verständigt hätten, lediglich gegen den Antragsteller als "Bauernopfer" vorzugehen zu lassen, um dann selbst keine Sanktionen hinsichtlich ihrer Anlagen fürchten zu müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage der Vorbildwirkung ist unabhängig von den etwaigen Verhältnissen der Nutzer des Campingplatzes untereinander nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede Verstärkung der Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke zu den typischen Formen der Zersiedlung der Landschaft gehört, die zu verhindern ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000, NVwZ 2000, 1048, 1050). Dieser siedlungsstrukturell unerwünschten Außenbereichsnutzung würde mit dem Wochenendhaus des Antragstellers weiter Vorschub geleistet, indem die Nutzung Vorbildwirkung entfalten und dazu führen würde, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Wochenendhäuser hinzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004, BauR 2005, 73), zumal sich in der Umgebung auch noch weitere Campingplätze befinden, deren Nutzung nach dem Vorbild des Antragstellers angestrebt werden könnte. Soweit der Antragsteller die Vorbildwirkung unter Hinweis darauf bestreitet, dass zahlreiche Parzellen bereits mit wochenendhausähnlichen Ausbauten und "Einhausungen" von Wohnwagen versehen worden seien, verkennt er, dass dies die Vorbildwirkung seiner baulichen Anlage und deren Nutzung hinsichtlich weiterer - noch nicht in dem gleichen Umfang bebauter und genutzter - Parzellen in der näheren Umgebung nicht entfallen lässt, sondern eher verstärkt, denn der Umstand, dass ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, wird nicht dadurch ausgeglichen, dass in seiner Nähe vergleichbare bauliche Anlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984, BRS 42 Nr. 94; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. Juli 2008 - OVG 2 S 46.08 -). Dies rechtfertigt zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Senat setzt den Streitwert für die Nutzungsuntersagung in ständiger Rechtsprechung mit dem Auffangstreitwert (5 000 EUR) fest, weil diese keiner Differenzierung zugänglich ist. Eine eigenständige Bewertung der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2 500 EUR unterbleibt bei dieser Streitwerthöhe (vgl. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Die danach erreichte Streitwertsumme (5 000 EUR) wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert (2 500 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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