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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: OVG 11 A 7.05
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO, BbgVerf, Bbg VwGG, BbgNatSchG 2004, LWaldG, BbgJagdG, BbgJagdDV, VO über das Naturschutzgebiet Stechlin


Vorschriften:

GG Art. 14, Art. 20 a
VwGO § 47
VwGO § 91
VwGO § 195 Abs. 7
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 1
BbgVerf Art. 80
BbgVerf Art. 81
Bbg VwGG § 4 Abs. 1
BbgNatSchG 2004 § 19
BbgNatSchG 2004 § 21
BbgNatSchG 2004 § 28
BbgNatSchG 2004 § 29 Abs. 2
BbgNatSchG 2004 § 79 Abs. 4
LWaldG § 4 Abs. 1 Nr. 6
LWaldG § 4 Abs. 1 Nr. 13
BbgJagdG § 28 Abs. 1
BbgJagdDV § 5 Abs. 3 Nr. 8
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 2 a
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 2 d
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 2 e
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 2 h
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 2 i
VO über das Naturschutzgebiet Stechlin § 6 Abs. 1 Nr. 5 a cc
Zur Herstellung von Ausfertigungsmängeln bei unzureichender Bezugnahme auf an Behördenstelle hinterlegte Flurkarten.
OVG 11 A 7.05

In der Normenkontrollsache

hat der 11. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel, den Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, die ehrenamtliche Richterin Grafen und die ehrenamtliche Richterin Jooschulz für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) zu 4/5 und die Antragstellerin zu 3) zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen Vorschriften der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechlin" vom 15. November 2002 (GVBl. II S. 646), geändert durch Verordnung vom 25. September 2005 (GVBl. II S. 514). Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von forstlich bewirtschafteten Waldflächen im räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung. Die eine Fläche von etwa 263 Hektar umfassenden Grundstücke der Antragstellerinnen zu 1. und 2. liegen am südöstlichen Rand des Schutzgebietes, die 63,5 Hektar umfassenden Grundstücke der Antragstellerin zu 3. befinden sich an dessen nördlichem Rand. Sämtliche Grundstücke der Antragstellerinnen befinden sich außerhalb der Schutzzone 1 des Naturschutzgebietes. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf die von den Antragstellerinnen eingereichten Aufstellungen der betroffenen Flurstücke und Forstabteilungen (Bl. 5 und 6 der GA) sowie die von ihnen eingereichten Karten (Bl. 148 bis 151 der GA) Bezug genommen.

Die maßgebliche Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechlin" (im Folgenden: NSG-VO) aus den Einzeichnungen in Flurkarten, die in der Ursprungsfassung vom 15. November 2002 nicht näher bezeichnet wurden, in der geänderten Fassung der Verordnung vom 25. September 2005 jedoch in Nr. 3 der neu angefügten Anlage 3 im Einzelnen benannt werden (35 Flurkarten).

Gemäß § 4 Abs. 1 NSG-VO sind vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. § 4 Abs. 2 enthält eine Aufzählung von Handlungen, die "insbesondere verboten" sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 NSG-VO nimmt von den Verboten des § 4 die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe aus, dass

a) naturraumfremde oder nicht standortgerechte Baumarten nicht eingebracht werden,

...

d) Waldbestände auf sonstigen Moorflächen nicht bewirtschaftet werden,

e) Pflügen oder tiefes Fräsen oder in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung des Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bedürfen,

...

h) eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und auf den Erhalt von Kronenbrüchen, Bäumen mit sichtbaren Fruchtkörpern von Baumpilzen sowie Zwieseln mit einem Ansatz in weniger als zehn Metern Höhe besonderer Wert zu legen ist. Stehendes Totholz ab 30 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß darf nicht gefällt und liegendes Totholz hat an Ort und Stelle zu verbleiben; Ausnahmen sind ausschließlich für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zulässig,

i) die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. ... und 23 (Verbot, Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden) gelten, wobei mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen zulässig sind.

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 a, cc ferner die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Wasservögel untersagt ist, wobei die Jagd auf Stockenten auf den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin zulässig bleibt.

Diese Vorschriften gelten seit Erlass der NSG-VO vom 15. November 2002 unverändert.

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerinnen zu 1. und 2. sowie die Antragstellerin zu 3. haben am 17. Oktober 2003 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gegen die NSG-VO vom 15. November 2002 Normenkontrollantrag gestellt und ihn auf die oben genannten Regelungen nach § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a, d, e, h, i sowie Nr. 5 a, cc, beschränkt. Zur Begründung haben die Antragstellerinnen geltend gemacht:

Ihre Grundstücke seien rechtswidrig in das Naturschutzgebiet einbezogen worden, weil diese Flächen nicht schutzwürdig seien. Es handele sich um reine Nadelwaldbestände, die allenfalls als Schutzgürtel für die im Naturschutzgebiet liegenden und eigentlich schutzwürdigen Seen benötigt würden. Der Schutz von Flora und Fauna der Seengebiete erfordere jedoch nicht die Einschränkungen, die die angegriffene Verordnung auch für die Flächen der Antragstellerinnen regele.

Das in § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a NSG-VO enthaltene Verbot, naturraumfremde Baumarten einzubringen, sei rechtswidrig. Das gelte insbesondere, soweit auch das Einbringen von Douglasien verboten werde, was das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem vergleichbaren Fall für das Naturschutzgebiet "Lüneburger Heide" für unzulässig erklärt habe. Für die Funktion der Nadelwälder als Schutzgürtel für die Seen und Moore spiele es keine Rolle, welche Vegetation sie enthielten. Wachstum und Populationsentwicklung der Douglasie würden umliegende Bestände nicht gefährden oder schädigen. Auch spiele es für den Wasserhaushalt der zu schützenden Seen aufgrund der unterschiedlichen Interzeption nur eine Rolle, ob Nadel- oder Laubbäume eingebracht würden, nicht aber, ob die eingebrachten Bäume naturraumfremd seien. Das Verbot sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil es ausnahmslos gelte und selbst die von den Antragstellerinnen beabsichtigte Anpflanzung von Douglasien in kleinen Gruppen nicht zulasse. Zudem habe der Antragsgegner das wirtschaftliche Interesse der Eigentümer an einem Douglasien-Anbau nicht hinreichend berücksichtigt. So habe die Antragstellerin zu 3. im Anhörungsverfahren dargelegt, dass sich der durchschnittliche Erlös pro Jahr und Hektar bei Kiefern auf 463,30 DM, bei Douglasien hingegen auf 852,64 DM belaufe.

Auch das aus § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 d NSG-VO folgende Verbot, Waldbestände auf sonstigen Moorflächen zu bewirtschaften, sei rechtswidrig. Die Vorschrift sei bereits begrifflich unbestimmt, weil nicht deutlich werde, welche Flächen erfasst würden. Moorflächen seien gerade dadurch gekennzeichnet, dass es auf ihnen keine Waldbestände gebe. Unabhängig davon sei das Verbot zu beanstanden, weil es nicht danach differenziere, ob eine Bewirtschaftung das Moor überhaupt gefährde oder beeinträchtige. So könne es sich beispielsweise als erforderlich erweisen, Kiefern oder auch Fichten zu schlagen, damit das Moor aufgrund deren starken Wasserverbrauchs nicht zerstört werde. Schließlich sei auch hier zu berücksichtigen, dass das Verbot zu einer wesentlichen Einkommenseinbuße führe, weil Moorflächen sehr ertragreich seien.

Das in § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 e NSG-VO geregelte Verbot des Pflügens, tiefen Fräsens oder in ihrer Auswirkung vergleichbarer Maßnahmen der Bodenbearbeitung ohne Einvernehmen der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde sei zum einen zu unbestimmt. Es werde nicht klar, welche Maßnahmen neben Pflügen oder tiefem Fräsen verboten sein sollen, oder was unter "tiefem" Fräsen zu verstehen sei. Darüber hinaus sei auch dieses Verbot unverhältnismäßig, weil die Funktion der in Rede stehenden Flächen, einen Schutzgürtel zu bilden, nicht von der Bodenbearbeitung abhänge. Im Übrigen könne das Pflügen unter Umständen die naturnahe Entwicklung des Bestandes und die Naturverjüngung fördern.

Die in § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 h NSG-VO enthaltene Regelung zur Gewährleistung eines Totholzanteils sei zu unbestimmt. Es erschließe sich schon nicht, ob sich der Totholzanteil von 5 % auf die vorhandenen Bäume, die vorhandene Holzmasse der Bäume oder aller Gewächse beziehe. Zum Anderen werde nicht deutlich, welche Anforderungen an den Forsteigentümer gestellt werden, wie er also nachweisen könne, dass er auf den Erhalt von Kronenbrüchen etc. besonderen Wert lege. Es sei auch unklar, welchem Schutzzweck diese Regelung diene, wenn sie insbesondere auch für die reinen Nadelholzbestände gelte. Durch die Gewährleistung eines Totholzanteils werde die Funktion dieser Bestände als Schutzgürtel nicht erhöht, es werde der Wasserhaushalt nicht verbessert und auch die Entwicklung einer potenziell natürlichen Vegetation werde nicht gefördert. In einem reinen Nadelholzbestand mache die Förderung von Totholz keinen Sinn, weil sich dort keine schützenswerten Vegetationsbereiche oder Lebensräume entwickeln würden. Daher sei die Regelung ungeeignet. Daneben habe der Antragsgegner auch bei diesem Verbot die Interessen der betroffenen Eigentümer unzureichend berücksichtigt. Diese könnten ihrer Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde nachkommen, was jedoch bei Gefahr im Verzug nicht ausreiche. Auch sei nicht berücksichtigt, dass das Belassen des Totholzes die in den Kiefernwäldern Brandenburgs ohnehin sehr hohe Waldbrandgefahr vergrößere, und dass das Totholz ideale Entwicklungsmöglichkeiten für Schädlinge biete, so dass die Antragstellerinnen auch insoweit mit Gewinneinbußen rechnen müssten.

Das aus § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 i NSG-VO folgende Pauschalverbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln diene den oben genannten Schutzzwecken ebenfalls nicht. Die reinen Nadelwaldbestände der Antragstellerinnen seien als solche nicht schutzwürdig. Soweit eine Schonung des Wasserhaushalts beabsichtigt sei, sei jedenfalls das Verbot biologischer Pflanzenschutzmittel nicht erforderlich. Auch sei dieses Verbot deshalb unverhältnismäßig, weil gerade die reinen Kiefernbestände sehr anfällig für Schädlinge seien. Bei einer großflächigen existenziellen Bedrohung von Waldbeständen durch Großschädlinge könne im Einzelfall nur der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln helfen. Entsprechendes gelte für die Verhinderung der Ausbreitung unerwünschter Arten, wie z.B. der Spätblühenden Traubenkirsche.

Schließlich sei das in § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a, cc NSG-VO geregelte Verbot der Jagd auf Wasservögel unverhältnismäßig, weil im Schutzgebiet zahlreiche nicht schutzwürdige und nicht schutzbedürftige Wasservogelarten vorkämen und zudem bereits die Brandenburgische Jagdzeitenverordnung einen hinreichenden Schutz der Wasservögel gewährleiste. Immerhin gehe der Antragsgegner selbst davon aus, dass eine partielle Jagdmöglichkeit auf nicht geschützte Arten die übrigen, schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten nicht beeinträchtige, wenn er die Jagd auf Stockenten auf den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin für zulässig erkläre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verpachtung eines Jagdrechts auf Wasserflächen regelmäßige Erträge von ca. 15 EUR pro Hektar und Jahr einbringe.

Hinsichtlich sämtlicher angegriffenen Verbote gelte, dass deren Rechtswidrigkeit durch die in § 8 NSG-VO geregelte Befreiungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt werde, weil die Befreiung nur für Ausnahmefälle greifen könne.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2007 haben die Antragstellerinnen zu 1. und 2. mitgeteilt, das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolgerinnen der zwischenzeitlich verstorbenen früheren Antragstellerin zu 1. fortzuführen. Ferner haben sämtliche Antragstellerinnen mit diesem Schriftsatz geltend gemacht, dass die NSG-VO an einem Ausfertigungsmangel leide, der auch mit der am 8. November 2005 veröffentlichten und ihres Erachtens noch angreifbaren Änderungsverordnung vom 25. September 2005 nicht geheilt worden sei, weil die in der Anlage 3 Nr. 3 der Änderungsverordnung aufgeführten 35 Flurkarten nicht vom Minister selbst, sondern durch eine Mitarbeiterin des Ministeriums ausgefertigt worden seien.

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zum Begriff des Pflügens, tiefen Fräsens und vergleichbarer Maßnahmen der Bodenbearbeitung eine klarstellende Erklärung abgegeben hat, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 2 e NSG-VO übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerinnen beantragen,

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a hinsichtlich des Verbots, naturraumfremde Baumarten einzubringen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 d, § 6 Abs. 1 Nr. 2 h, § 6 Abs. 1 Nr. 2 i hinsichtlich des Verbots nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 5 a cc der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechlin" vom 15. November 2002 (GVBl. II - Nr. 29 vom 5. Dezember 2002, S. 646) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechlin" vom 25. September 2005 (GVBl. II - Nr. 30 vom 8. November 2005, S. 514) für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner macht geltend: Die NSG-VO habe u.a. das Ziel, innerhalb naturferner Forsten die potenziell natürliche Vegetation zu entwickeln. Dies werde durch die Einbringung naturraumferner Baumarten nicht gefördert. Die im Naturschutzgebiet gelegenen Moorflächen seien in hohem Maße schutzbedürftig. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schädige Fledermäuse, weil sie deren Nahrungsangebot an Insekten einschränken würde. Die als Problembaumart im Naturschutzgebiet geltende Spätblühende Traubenkirsche könne auch ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden. Die Gewährleistung eines hinreichenden Totholzanteils werte auch den naturfernen Nadelforst in seiner Lebensraumfunktion auf. Im Hinblick auf das Verbot der Wasservogeljagd sei zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile des Naturschutzgebiets, insbesondere die streitgegenständlichen Flächen, 1997 als EG-Vogelschutzgebiet gemeldet worden seien. Da sich der Schutzbereich der Vogelschutzrichtlinie auf alle wildlebenden Vogelarten erstrecke, finde eine Unterscheidung zwischen schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Arten nicht statt. Im Übrigen gelte es, in der Jagdpraxis potenziell auftretende Verwechselungen von geschützten und nicht geschützten Arten auszuschließen.

Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die der Senat nach Beratung zurückgewiesen hat. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellungsvorgänge (4 Bände Verfahrensakten, 4 Bände Begleitakten, 1 Schutzwürdigkeits-gutachten mit anliegendem Kartenmaterial) sowie die die Änderungsverordnung vom 25. September 2005 betreffenden Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Normenkontrollverfahrens war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Soweit über den Normenkontrollantrag streitig zu entscheiden war, bleibt er ohne Erfolg.

A. Der Antrag ist zulässig.

I. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. führen das Verfahren zulässigerweise anstelle der verstorbenen früheren Antragstellerin zu 1. fort. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO jedoch dann nicht, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Letzteres war hier der Fall. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. sind nach ihrem Vortrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, im Eigentum an den streitgegenständlichen Flächen Rechtsnachfolger der früheren Antragstellerin zu 1. Bei ihrem - im Übrigen ausdrücklich erklärten - Eintritt in das Verfahren handelt es sich um einen gesetzlichen Parteiwechsel, der nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, BVerwGE 114, 326 sowie bei Juris, dort Rdnr. 12, BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 - , BVerwGE 44, 148, sowie bei Juris, dort Rdnr. 13).

II. Die Einbeziehung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stechlin" vom 25. September 2005 in das zunächst nur gegen die Ursprungsverordnung vom 15. November 2002 gerichtete Normenkontrollverfahren führt zu einer zulässigen Antragserweiterung. Grundsätzlich gilt für den Fall, dass eine im Wege der Normenkontrolle angegriffene Rechtsnorm, wie hier, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine Neuregelung modifiziert wird, dass Letztere durch einen eigenständigen Normenkontrollantrag oder im Wege der Klageänderung und unter Beachtung der prozessualen Anforderungen der Normenkontrolle unterzogen werden kann (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007 - 1 N 3/06 -, NVwZ-RR 2007, 582, sowie bei Juris, dort Rdnr. 39; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525, sowie bei Juris, dort Rdnr. 47). Da die NSG-VO vom 15. November 2002 durch die Verordnung vom 25. September 2005 nicht förmlich ersetzt oder in sonstiger Weise für unwirksam erklärt, sondern lediglich in einzelnen vom Normenkontrollantrag nicht umfassten Vorschriften geändert wurde, bestand kein Grund, das anhängige Normenkontrollverfahren, wie von den Antragstellerinnen zunächst erwogen, in der Hauptsache für erledigt zu erklären und einen gegen die Verordnung vom 25. September 2005 gerichteten neuen Normenkontrollantrag anhängig zu machen. Da die Antragstellerinnen geltend machen, dass die mit der Änderungsverordnung beabsichtigte Heilung eines Ausfertigungsmangels der NSG-VO fehlgeschlagen sei, und weil ein solcher formeller Fehler für die Wirksamkeit der angegriffenen materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO relevant wäre, war es nach § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, die Änderungsverordnung vom 25. September 2005 im Wege der Antragserweiterung in das anhängige Normenkontrollverfahren einzubeziehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner zumindest durch rügelose Sacheinlassung in die Antragsänderung eingewilligt (§ 91 Abs. 2 VwGO).

III. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthaft.

2. Die Antragstellerinnen haben die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Diese beträgt gemäß § 195 Abs. 7 i.V.m. § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Diese Frist haben die Antragstellerinnen mit ihrem am 17. Oktober 2003 gestellten Normenkontrollantrag für die im GVBl. II vom 5. Dezember 2002 bekannt gemachte Ursprungsfassung der NSG-VO vom 15. November 2002 eingehalten. Da die Änderungsverordnung vom 25. September 2005 im GVBl. II vom 8. November 2005 bekannt gemacht worden ist, konnte sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2007 ebenfalls noch fristgerecht in das Verfahren einbezogen werden.

3. Schließlich sind die Antragstellerinnen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO antragsbefugt. Sie machen geltend, durch die von ihnen angegriffenen Verbote der NSG-VO in ihrem Eigentumsrecht an den im Einzelnen benannten, in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Grundstücken verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, da die private Nutzung ihres Grundeigentums nach den angegriffenen Vorschriften der NSG-VO verschiedenen Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rdnr. 38).

B. Der Antrag ist aber nicht begründet, denn die angegriffenen Normen sind formell und materiell rechtmäßig.

Die NSG-VO findet nach Maßgabe von Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf - ihre gesetzliche Grundlage in §§ 19, 21 BbgNatSchG. Gemäß § 19 Abs. 1 BbgNatSchG in der bei Erlass der Ursprungsfassung der NSG-VO vom 15. November 2002 geltenden Fassung (vom 25. Juni 1992, GVBl. I S. 208, zuletzt geändert am 10. Juni 2002, GVBl. I S. 62) - BbgNatSchG 1992 -, der insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG in der bei Erlass der Änderungsverordnung vom 25. September 2005 geltenden Fassung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) - BbgNatSchG 2004 - entspricht, können Teile von Natur und Landschaft durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Die Zuständigkeit zum Erlass dieser Rechtsverordnungen liegt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG in der sowohl bei Erlass der Ursprungsfassung der NSG-VO als auch bei Erlass der Änderungsverordnung insoweit unverändert geltenden Fassung grundsätzlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister.

I. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften sind formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet die NSG-VO in der nunmehr geltenden und hier angegriffenen Fassung vom 25. September 2005 nicht an einem Ausfertigungsmangel.

1. Allerdings sind die Antragstellerinnen mit dieser von ihnen erstmals im Schriftsatz vom 20. September 2007 vorgebrachten Rüge nicht präkludiert. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 6 BbgNatSchG 1992 eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Rechtsverordnung ordnungsgemäß verkündet worden ist und der Mangel nicht zuvor gegenüber der die Rechtsverordnung erlassenden Naturschutzbehörde ordnungsgemäß gerügt wurde. Auch ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG 2004 eine Verletzung der in § 28 BbgNatSchG 2004 genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Beide Präklusionsvorschriften gelangen hier aber schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ausfertigung von Rechtsverordnungen in Art. 81 BbgVerf geregelt ist und es sich bei einem Ausfertigungsmangel nicht um einen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften des BbgNatSchG handeln würde.

Im Übrigen würde jedenfalls hinsichtlich etwaiger Fehler der Änderungsverordnung vom 25. September 2005 eine Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 29 Abs. 2 BbgNatSchG 2004 auch deshalb scheitern, weil entgegen § 29 Abs. 2 Satz 4 BbgNatSchG 2004 bei der Verkündung der Änderungsverordnung nicht auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hingewiesen worden ist. Dass schon dieses Versäumnis des Verordnungsgebers einer Präklusion entgegensteht, ergibt sich im Gegenschluss aus der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 4 Satz 1 BbgNatSchG 2004. Danach gilt bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des BbgNatSchG 2004 (21. April 2004) bereits in Kraft waren, § 29 Abs. 2 BbgNatSchG 2004 ab diesem Zeitpunkt, sofern der Fristablauf dadurch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als nach der bisher geltenden Regelung; das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei der damaligen Verkündung der Rechtsverordnung ist unbeachtlich. Letztgenannter Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber das Fehlen eines entsprechenden Hinweises grundsätzlich für unbeachtlich gehalten hätte.

2. Der NSG-VO in der hier zur Überprüfung stehenden Fassung der Änderungsverordnung vom 25. September 2005 haftet ein Ausfertigungsmangel aber nicht (mehr) an.

a) Gemäß Art. 81 Abs. 2 BbgVerf sind Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, auszufertigen. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden; das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - NuR 1998, 419; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004 - 3 a D 25/00.NE -, n.V.).

Diesen Anforderungen ist bezüglich des vom Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 15. November 2002 unterschriebenen Textes der Ursprungsfassung der NSG-VO Rechnung getragen. Von dieser Ausfertigung zweifelsfrei umfasst ist auch die zwar nicht gesondert unterschriebene, aber dem Verordnungstext gemäß dessen § 2 Abs. 1 Satz 4 als Anlage beigefügte und mit ihm gemeinsam im GVBl. II - Nr. 29 vom 5. Dezember 2002 verkündete Übersichtsskizze.

Nicht vom Minister unterzeichnet worden sind, soweit hier erheblich, die übrigen in § 2 Abs. 2 NSG-VO aufgeführten Karten, namentlich die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO für den genauen Grenzverlauf des Naturschutzgebietes maßgebenden und gemäß § 2 Abs. 4 NSG-VO im Ministerium als oberster Naturschutzbehörde und in zwei unteren Naturschutzbehörden hinterlegten und von jedermann einsehbaren Flurkarten. Der Verordnungsgeber hat hier von der ihm durch § 28 Abs. 5 Satz 3 BbgNatSchG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Abgrenzung des Schutzgebietes in der Rechtsverordnung grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und letztlich verbindlich in Karten darzustellen, die zwar nicht in der Weise einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden, dass sie mit ihr körperlich verbunden und mit ihr gemeinsam verkündet worden sind, die aber bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei mehreren Unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können. Dieses Verfahren der Abkoppelung von kartografischen und wegen ihrer Größe und Anzahl zur Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt ungeeigneter Anlagen der Verordnung genügt auch den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen der Normenklarheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373; NVwZ 2001, 1035, m.w.N.).

Um in einem solchen Fall sicherzustellen, dass der Inhalt der Karten vom Beschlusswillen des Normgebers umfasst ist, bedarf es nicht zwingend der Ausfertigung der Karten durch den zuständigen Minister. Vielmehr ist es ausreichend, wenn durch eindeutige Angaben im Verordnungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Karten zur Verordnung ausgeschlossen wird, diese gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Verordnungstext verbunden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Verordnungstext auf bestimmte, genau bezeichnete Karten Bezug genommen wird (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2201, 426, m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204). Eine derartige Bezeichnung der Karten kann auch in der Weise erfolgen, dass der Verordnungstext Bezug nimmt auf eine unter einem bestimmten - vor der Ausfertigung der textlichen Festlegungen liegenden - Datum auf den Karten angebrachte Unterschrift eines namentlich benannten Mitarbeiters. Auf diese Weise kann dem Umstand, dass einer Ausfertigung sämtlicher Karten durch den Minister auch Gründe der Verwaltungseffizienz entgegenstehen dürften, ausreichend Rechnung getragen werden, ohne dass die durch die Schlusszeichnung übernommene Verantwortung für alle Bestandteile der Verordnung eingeschränkt wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Einbeziehung der Karten nach der NSG-VO in ihrer Ursprungsfassung vom 15. November 2002 nicht, weil diese namentlich in § 2 Abs. 2 und 4 nur pauschal auf Flurkarten verweist, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen oder in sonstiger Weise, etwa durch Verbindung, unverwechselbar dem ausgefertigten Verordnungstext zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass die Flurkarten erst zu späteren Zeitpunkten, nämlich am 19. und 22. November 2002 von einer Mitarbeiterin des Ministeriums unterzeichnet und gesiegelt wurden. Wiesen die Karten zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung sogar diesen Vermerk ihrer Maßgeblichkeit noch nicht auf, so fehlte ihnen der notwendige Anknüpfungspunkt, um zwischen ihnen und dem Verordnungstext eine "gedankliche Schnur" herzustellen.

c) Dieser Mangel ist jedoch durch die Änderungsverordnung vom 25. September 2005 geheilt worden. Denn in deren Anlage 3 werden nunmehr sämtliche im Verordnungstext in Bezug genommenen Karten, insbesondere auch die gemäß § 2 Abs. 2 NSG-VO für den Grenzverlauf maßgeblichen 35 Flurkarten jeweils individuell nach Blattnummer, Gemarkung, Flur, Maßstab sowie Titel bezeichnet. Ferner ist in der Anlage zur NSG-VO für jede einzelne in Bezug genommene Karte angegeben, dass und unter welchem Datum sie von einer namentlich benannten Mitarbeiterin unterzeichnet und mit einem ebenfalls im einzelnen bezeichneten Siegel gesiegelt worden ist. Als Datum der Unterzeichnung und Siegelung ist für die Übersichtskarten sowie die topographischen Karten jeweils der 19. November 2002 und für die Flurkarten jeweils der 22. November 2002 angegeben. Damit ist sichergestellt, dass diese Karten, anders als bei Erlass der ursprünglichen Fassung der NSG-VO vom 15. November 2002, bei Erlass der Änderungsverordnung vom 25. September 2005 individualisiert vorlagen und damit authentisch von der Normsetzung des Ministers umfasst waren.

aa) Die Heilung konnte mittels Änderungsverordnung bewirkt werden. Hierfür bedurfte es nicht des Neuerlasses der NSG-VO, denn der Ausfertigungsmangel führte lediglich zu deren Teilnichtigkeit. Damit blieb ein Regelungskörper erhalten, der Gegenstand einer Änderungsverordnung sein konnte. Teilnichtigkeit setzt einen auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Norm isolierbaren Fehler voraus. Der fehlerbehaftete Teil darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann (Grundsatz der Teilbarkeit). Daran fehlt es u.a., wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ferner muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.98 -, NVwZ 1990, 159 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 VwGO, Rdnr. 110).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ausfertigungsmangel bezieht sich auf einen abtrennbaren Teil der NSG-VO. Nicht vom zuständigen Fachminister als Normgeber authentifiziert sind lediglich die nicht hinreichend bestimmt in Bezug genommenen, zur Hinterlegung vorgesehenen Karten. Dabei indiziert schon § 28 Abs. 5 BbgNatSchG 1992, der es zulässt, die Karten anstelle der für die Rechtsverordnung im Übrigen vorgesehenen Verkündung bei der erlassenden und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden zur Einsichtnahme zu hinterlegen, eine gewisse Abtrennbarkeit. Aber auch der Regelungsinhalt der NSG-VO lässt eine solche Trennung zu. Zwar kommt gerade den Flurkarten die Funktion zu, die Grenze des Naturschutzgebiets verbindlich festzulegen. Ohne diese genaue Grenzziehung werden die übrigen Regelungen der NSG-VO jedoch nicht jedes Sinnes entleert. Denn gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 b BbgNatSchG 1992 ist die Abgrenzung des Schutzgebietes bereits im regulär zu verkündenden Teil der Verordnung zumindest grob zu beschreiben oder zu bezeichnen; dem "ausgelagerten" Kartenwerk kommt lediglich die Funktion zu, den bereits grob beschriebenen Grenzverlauf im Sinne einer "Feinjustierung" mit der erforderlichen Genauigkeit festzulegen. Das hat zur Folge, dass sich bereits dem zweifelsfrei ausgefertigten Teil der NSG-VO, nämlich der textlichen Schutzgebietsumschreibung in § 2 Abs. 1 NSG-VO in Verbindung mit der als Anlage zur NSG-VO mit dieser im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Übersichtsskizze, ein Gebiet entnehmen lässt, das in jedem Fall zum räumlichen Geltungsbereich des Naturschutzgebiets gehört. So kann es beispielsweise auch nicht zweifelhaft sein, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO namentlich aufgezählten Seen, allen voran der für das Naturschutzgebiet namensgebende Große Stechlinsee, innerhalb der Schutzgebietsgrenzen liegen. Für die Bereiche, hinsichtlich derer allein anhand der textlichen Umschreibungen und der Übersichtsskizze zweifelhaft erscheinen mag, ob sie zum Schutzgebiet gehören, regelt § 28 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG 1992, dass sie im Zweifel nicht am Schutzstatus teilhaben. Damit ermöglichen es die zweifelsfrei vom zuständigen Fachminister ausgefertigten und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Teile der NSG-VO, jedenfalls einen (nicht mit der Schutzzone I gleichzusetzenden) "Kernbereich" festzulegen, der in jedem Fall zum Naturschutzgebiet gehört, und in dem die materiell-rechtlichen Regelungen der NSG-VO (rechtmäßiger und sinnvoller Weise) zur Anwendung gelangen können und von dem auch ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Verordnungsgeber ihn in jedem Falle unter Schutz stellen wollte. Letzteres ergibt sich auch schon daraus, dass ein Teil des Gebiets bereits durch die mit § 12 Abs. 2 NSG-VO aufgehobene Verordnung des Regierungspräsidenten Potsdam vom 6. Mai 1938 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Potsdam, Jahrgang 1938, Stück 23) zum Naturschutzgebiet erklärt worden war (vgl. zur Teilnichtigkeit wegen unzureichender Bestimmung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608; wegen unbestimmter Festsetzungen bzw. Grenzen eines Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684; wegen eines Ausfertigungsmangels eines Bebauungsplans: VGH Mannheim, Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 -, VBlBW 1994, 101, sowie bei Juris; wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntgabemangels einer Abgabensatzung: VG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - M 10 K 06.415 -, bei Juris).

bb) Die Änderungsverordnung vom 25. September 2005 hätte aber selbst dann zur Heilung des Ausfertigungsmangels geführt, wenn dieser Mangel, anders als hier angenommen, zur Gesamtnichtigkeit (so [ohne nähere Begründung] OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2004 - 3a D 25/00 NE) geführt hätte. Zwar hätte es in jenem Fall bei formaler Betrachtung an einem Anknüpfungspunkt für Änderungsvorschriften gefehlt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 B 36/98 -, n.V.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Änderungsverordnung vom 25. September 2005, die über die präzise Bezeichnung der maßgeblichen Karten hinaus keine materiell-rechtlichen Regelungen enthält, augenscheinlich den einzigen Zweck hatte, den genannten Ausfertigungsmangel zu heilen. Angesichts dieser Regelungsintention, die formell mangelbehaftete NSG-VO auf ein rechtlich tragfähiges Fundament zu stellen, ist davon auszugehen, dass die Regelungen der Ursprungsfassung der NSG-VO, anders als dies bei sonstigen Änderungsverordnungen der Fall sein mag, explizit in den Normsetzungswillen des die Änderungsverordnung ausfertigenden Ministers aufgenommen worden sind. Da die Ursprungsfassung der NSG-VO in Art. 1 der Änderungsverordnung vom 25. September 2005 unter Angabe der Fundstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt II in Bezug genommen worden ist und damit für den Rechtsunterworfenen klar ist, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, genügt dies den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit (vgl. zur Bezugnahme auf in ihrer Gültigkeit zweifelhafte oder bereits außer Kraft getretene Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 302; Entscheidung vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 -, BVerfGE 22, 330, 346); der Sache nach kommt die Änderungsverordnung einer Neufassung der NSG-VO gleich.

Ob der ursprüngliche Ausfertigungsmangel gleichzeitig zu einem Verkündungsmangel geführt hat, kann dahinstehen, da die vorstehenden Gründe für einen solchen Fehler entsprechend gelten würden.

II. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften der NSG-VO sind auch materiell rechtmäßig.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG 1992 können Gebiete als Naturschutzgebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder c) wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG 1992 ist die Festsetzung auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Erforderlich ist die Schutzausweisung zur Erreichung des gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG 1992 in der Rechtsverordnung anzugebenden Schutzzwecks nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 BNatSchG und § 1 BbgNatSchG 1992) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rdnr. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei Juris, dort Rdnr. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei Juris, dort Rdnr. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist.

1. Hiernach ist die Einbeziehung der im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Flächen in das Naturschutzgebiet nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen fehlt es weder an der Schutzwürdigkeit noch an der Schutzbedürftigkeit der von ihnen bewirtschafteten Nadelforsten.

Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes setzt voraus, dass es die gesetzlichen Merkmale aufweist und zur Verwirklichung der damit verknüpften Schutzziele geeignet ist. Die Bemessung der Größe des Gebietes hängt dabei im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Schutz einzelner Flächen erforderlich ist, weil der ins Auge gefasste bzw. in der Verordnung fixierte Schutzgegenstand gefährdet ist. Dabei ist eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise ausreichend, dass ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist; einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht. Die Unterschutzstellung eines Gebietes erfordert keine natur- oder denkgesetzliche Unabweislichkeit der Schutzgebietsausweisung. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Bestandsaufnahme und Bewertung der fraglichen Flächen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rdnr. 60). Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes nach § 21 BbgNatSchG 1992 ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 12. 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe fehlt den Flächen der Antragstellerinnen nicht deshalb die Schutzwürdigkeit, weil sie mit reinem Nadelwald bestockt sind. Zwar mag es zutreffen, dass es sich bei den im Eigentum der Antragstellerinnen befindlichen Nadelwaldbeständen gegenwärtig um tendenziell naturferne Forsten handelt, deren Schutzwürdigkeit an die im Naturschutzgebiet befindlichen Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder nicht heranreicht. Jedoch zählt § 3 Abs. 1 Nr. 5 NSG-VO zu den - von den Antragstellerinnen nicht beanstandeten - Schutzzwecken des Naturschutzgebiets auch die Erhaltung des Waldgebietes in seiner Weiträumigkeit, Unzerschnittenheit und Ungestörtheit und mit seinen Funktionen als Schutz- und Pufferzone zum Erhalt störungsempfindlicher Vegetationsbereiche und Tierarten, insbesondere von Greif- und Schreitvogelarten. Schon dieser Schutzzweck kann es durchaus erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, als "Pufferzone" das Schutzgebiet zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4/96 -, NVwZ-RR 1997, 92, NuR 1996, 600).

Davon ausgehend ist auch die konkrete, die Flächen der Antragstellerinnen einbeziehende Grenzziehung des Naturschutzgebietes Stechlin durch die Schutzzwecke der NSG-VO gerechtfertigt. Denn der Antragsgegner hat die Flächen der Antragstellerinnen deshalb in das Schutzgebiet einbezogen, weil sie jeweils im unmittelbaren oberirdischen und unterirdischen Wassereinzugsgebiet von Seen innerhalb des Naturschutzgebietes liegen und die einzig sinnvolle und nachvollziehbare Abgrenzung zum Schutz der wertvollen Flächen mit möglichst geringer Einbeziehung des Privatwaldes darstellt (Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerinnen, jeweils vom 22. November 2002). Bei den in das Naturschutzgebiet einbezogenen Flächen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. handelt es sich um Flächen im Gebiet der Törnseerinne mit dem Kleinen und Großen Törnsee sowie den beiden naturnahen Tieflandsbächen Döllnitz und Kleiner Rhin, hinsichtlich derer zunächst sogar vorgesehen war, sie in die Schutzzone 1 einzubeziehen. Von den Flächen der Antragstellerin zu 3. ist nur das steil zu den Glietzenseen abfallende Hanggelände bis zur forstlichen Abteilungsgrenze einbezogen worden.

Darüber hinaus macht die Einbeziehung der Flächen der Antragstellerinnen auch unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 NSG-VO nicht nur die Erhaltung naturnaher Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder zu den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes zählt, sondern auch die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern. Dies findet seinen Ausdruck auch in § 7 Nr. 4 NSG-VO, der die mittelfristige Wiederherstellung von an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten strukturreichen Waldbeständen als Zielvorgabe für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bei der Bewirtschaftung der Wälder nennt.

Ob die Schutzwürdigkeit des durch die NSG-VO erfassten Gebiets überdies im Sinne des § 33 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 26 b 1 BbgNatSchG 2004 anzunehmen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil die NSG-VO hierauf nicht gestützt worden ist.

2. Mit Blick auf die in § 3 NSG-VO genannten Schutzzwecke erweisen sich auch die im Einzelnen angegriffenen Vorschriften der Verordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum der Antragstellerinnen, sondern als dessen rechtmäßige Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums - fallbezogen der Belegenheit des Grundstücks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Teil von Natur und Landschaft - und damit als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen Nutzungsverbote oder -beschränkungen sich nur dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Dabei ist seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Dabei fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums. Ein Anspruch auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen, lässt sich hingegen aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums nicht herleiten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rdnr.109). Gemessen an diesen Kriterien sind die von den Antragstellerinnen angegriffenen Vorschriften der NSG-VO nicht zu beanstanden.

a) Das aus § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a NSG-VO folgende Verbot, naturraumfremde Baumarten einzubringen, erfährt seine Rechtfertigung aus dem Ziel, naturferne Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern zu entwickeln.

Nach dem der Schutzausweisung zugrunde liegenden Gutachten über die Bewertung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit für das Naturschutzgebiet "Stechlin" (im Folgenden: Gutachten) ist der Anteil der monotonen (Nadelholz-, insbesondere Kiefern-)Forsten im Verhältnis zu den heimischen Laubwäldern entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation deutlich überhöht. Die Umwandlung der Wälder zu Forsten habe zu einer großflächigen Veränderung des Bodenzustandes durch tiefgehende Bodenversauerung sowie zur Verschlechterung des Humuszustandes, verbunden mit Humusschwund und Bodenerosionen geführt. Die so entstandenen, recht monotonen Altersklassenforsten erforderten einen hohen Pflegeaufwand, seien immens schädlings- und waldbrandgefährdet und stellten zudem im Vergleich zu gleich strukturierten Laubmischwäldern artenarme Lebensräume dar (vgl. Gutachten Bl. 19). Entwicklungsziel sei deshalb die Wiederherstellung der natürlichen Waldgesellschaften auf den jeweiligen Standorten, vor allem Buchen-Traubeneichen-Wälder bzw. Buchenwälder bodensaurer Standorte. Naturnahe Waldgesellschaften förderten die Stabilität auch der angrenzenden Lebensgemeinschaften und schafften günstige Lebensbedingungen für eine Vielzahl schutzwürdiger und schutzbedürftiger Arten, wie Höhlenbrüter und holzbewohnende Insekten. Daraus erschließe sich die Vorgabe, eine naturnahe Baumartenzusammensetzung zu erhalten und zu entwickeln und dabei ausschließlich Gehölze zu verwenden, die der natürlichen Waldgesellschaft entsprechen. Die Verwendung von fremdländischen Baumarten sei bei der Begründung von Beständen zu unterlassen; Bestände aus naturfremden und fremdländischen Baumarten seien so früh wie möglich zu nutzen und in naturnahe Bestandsformen zu überführen (vgl. Gutachten S. 81). Hierbei handelt es sich um sachgerechte und tragfähige Erwägungen im Rahmen der von § 21 Abs. 1 Satz 1 a) und insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG 1992 bestimmten und durch § 3 Abs. 1, insbesondere Nr. 6 NSG-VO konkretisierten Schutzzwecke.

Das Verbot der Einbringung naturraumfremder Baumarten greift auch nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerinnen ein. Dabei kann dahinstehen, ob § 6 Abs. 1 Nr. 2 a NSG-VO, der die vom Verbot betroffenen Baumarten lediglich abstrakt umschreibt, auch Douglasien erfasst, von deren Anbau sich die Forstwirtschaft betreibenden Antragstellerinnen erhebliche Erträge erwarten. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte - was für das hiesige Verfahren keiner abschließenden Klärung bedarf -, wäre das Verbot noch Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums.

Dabei ist mit Blick auf das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 NSG-VO verfolgte Schutzziel zunächst festzustellen, dass es für die Eignung und Erforderlichkeit des Verbots entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht darauf ankommt, welche Vor- oder Nachteile ein auch nur horst- oder gruppenweiser Douglasienanbau gegenüber einer reinen Kiefernwirtschaft erbringt. Denn das maßgebliche Ziel ist die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern und damit zu natürlichen Waldgesellschaften. Die Erreichung dieses Ziel würde durch die Zulassung des Anbaus von Douglasien erschwert. Wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung überzeugend dargelegt hat, verfügt die Douglasie gegenüber anderen Baumarten über ein erhebliches Durchsetzungspotenzial. Die damit einher gehende Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung sowie der von den Antragstellerinnen selbst betonte besondere Ertragsreichtum der Douglasie und damit ihre forstwirtschaftliche Attraktivität sind geeignet, der angestrebten Entwicklung potenziell natürlicher Vegetation entgegen zu wirken. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass der Anreiz, ggf. unter Inanspruchnahme von Fördermitteln Laubholz in die Kiefernbestände einzubringen, durch die wirtschaftliche Attraktivität der Douglasie abnimmt.

Die für die Flächen im Naturschutzgebiet angestrebte Umwandlung der Nadelwälder in Laubwälder bzw. Laubmischwälder ist auch deshalb von besonderer ökologischer Relevanz, weil sie zur Sicherung des Wasserhaushalts der Seen beiträgt. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet zu den Bereichen mit den stärksten Rückgängen der Grund- und Seewasserstände in Brandenburg gehöre. Insgesamt sei der Grundwasserstand hier während der letzten drei Jahrzehnte im Schnitt um mehr als drei Zentimeter pro Jahr zurückgegangen. Unter Laubbaumbeständen liege die Grundwasserneubildung pro Jahr im Schnitt um 50 mm höher als unter Nadelbaumbeständen. Die Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes sei eine Grundvoraussetzung für die Erhaltung der wertvollen See- und Moorbiozönosen. Das Laubwälder geringere Interzeptionsverluste als Nadelwälder aufweisen, stellen auch die Antragstellerinnen nicht in Abrede.

Die aufgezeigten Besonderheiten verbieten auch eine Übertragung der vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 23. Juni 1997 - 3 K 5597/94 - (n.v.) vorgenommenen Bewertung des Douglasienanbaus im Naturschutzgebiet "Lüneburger Heide". Das OVG Lüneburg ist davon ausgegangen, dass in jenem Naturschutzgebiet alle Wälder mit forstlicher Steuerung entstanden seien und die Douglasie in diese forstlichen Kulturen fest eingefügt sei. Sie werde seit vielen Jahren gepflanzt und gefördert und sei damit landschaftsbestimmend. Demgegenüber beziffern die Antragstellerinnen selbst den Douglasienbestand im Naturschutzgebiet "Stechlin" auf lediglich 0,55 Prozent. Darüber hinaus kann dem Urteil des OVG Lüneburg nicht entnommen werden, dass eine Umwandlung der Nadelwälder in Laub- und Laubmischwälder, wie hier, gerade zur Sicherung des Wasserhaushalts empfindlicher See- und Moorökosysteme besondere Relevanz hatte.

Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sich die Douglasie nach dem bisherigen Kenntnisstand innerhalb der einheimischen Lebensgemeinschaft weitgehend steril verhalte und im Vergleich mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation wesentlich geringer von Insekten besiedelt werde, deutlich weniger Holz bewohnende Pilzarten aufweise und schwerer abbaubar sei. An der Entwicklung heimischer Lebensgemeinschaften seien die Douglasien nach der letzten Eiszeit nicht beteiligt gewesen, weshalb es ihnen an vielfältigen Wechselbeziehungen zu anderen Organismen der Lebensgemeinschaft fehle.

Letztlich erweist sich § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a NSG-VO auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Vorschrift ein Totalverbot der Einbringung naturraumfremder Baumarten enthält. Denn soweit davon auszugehen sein sollte, dass die Zulassung des Douglasienanbaus in sehr geringem Umfang die aufgezeigten Gefahren minimieren würde, steht dem auf der anderen Seite gegenüber, dass das gleiche auch für den von den Antragstellerinnen erhofften Ertragsgewinn gelten würde.

b) Dem in § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 d NSG-VO geregelten Verbot, "Waldbestände auf sonstigen Moorflächen" zu bewirtschaften, haftet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen kein Bestimmtheitsmangel an. Der Begriff "sonstige" Moorflächen bezieht sich systematisch auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 c NSG-VO, wonach Erlenbruchwälder als einzige Moorflächen jedenfalls einzelstammweise und dauerwaldartig genutzt werden dürfen. Dies bestätigt im Übrigen auch das Schreiben des Antragsgegners vom 22. November 2002 an die Antragstellerin zu 1. (vgl. dort Nr. 13). Der Verordnungsgeber hat gerade Moorflächen als besonders schutzwürdig angesehen. Dies folgt bereits aus ihrer vielfachen Erwähnung in der Aufzählung der Schutzzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 8, Abs. 2 Nr. 2 und 3 NSG-VO und findet durch den unmittelbaren gesetzlichen Biotopschutz in § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BbgNatSchG 1992 auch in der Wertung des Gesetzgebers seine inhaltliche Bestätigung. Die besondere Schutzbedürftigkeit der Moore rechtfertigt das angegriffene Verbot ihrer Bewirtschaftung, zumal sie als bundes- und landesrechtlich besonders geschützte Biotope auch außerhalb von Schutzgebieten nicht oder nur unter in der Regel sehr strengen Auflagen bewirtschaftet werden dürfen. Das Verbot soll eine Schädigung der Moore beispielsweise durch Entwässerungsmaßnahmen oder, soweit dies überhaupt in Betracht kommt, eine durch das Befahren der Flächen zu besorgende Zerstörung der Moorstrukturen verhindern. Soweit Moorflächen überhaupt bestockt sind und sich für eine forstliche Bewirtschaftung anbieten, handelt es sich, wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, um nährstoffarme Flächen, die mit misswüchsigen und ertragsarmen Beständen aus Kiefern und Moorbirken bestanden sind. Dem sind die Antragstellerinnen mit der Behauptung, dass die Moorflächen sehr ertragreich seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zu den im Naturschutzgebiet befindlichen Flächen der Antragstellerinnen Moorflächen von nennenswerter Größe gehören, deren Bewirtschaftung erhebliches wirtschaftliches Gewicht haben könnte (vgl. die Darstellung der Vegetations- und Biotopbereiche nach der Luftbildinterpretation auf Karte 5 des Schutzwürdigkeitsgutachtens zum Naturschutzgebiet "Stechlin"). Soweit die Antragstellerinnen darauf hinweisen, dass eine Bewirtschaftung der Moorflächen etwa durch Entnahme von Kiefern oder Fichten, deren Wasserverbrauch das Moor zerstören könnte, sogar erforderlich sei, hat der Antragsgegner bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Anordnung einer Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 23 NSG-VO möglich ist (Schriftsatz an den Vertreter der Antragstellerinnen zu 1. und 2. vom 22. November 2002).

c) Der den Totholzanteil regelnden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 h NSG-VO haftet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ebenfalls kein Bestimmtheitsmangel an. Dass sich der Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates nur auf Bäume und nicht auch sonstige Gewächse bezieht, folgt bereits aus Satz 2 der Vorschrift, wonach stehendes Totholz ab 30 cm Stammdurchmesser in 1,30 m Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden darf. Der Bestandesvorrat bemisst sich, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nach Vorratsfestmetern (vgl. auch Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2 Anm. 3.2.2.10, m.w.N.) und ist nach den gängigen Verfahren der Vollkluppung oder der Winkelzählprobe zu ermitteln. Die Forderung, auf den Erhalt von Kronenbrüchen, Bäumen mit sichtbaren Fruchtkörpern von Baumpilzen sowie Zwieseln mit einem Ansatz in weniger als 10 m Höhe besonderen Wert zu legen, ist bereits nach Wortlaut und Sachzusammenhang der Regelung dahin zu verstehen, dass derartige Bäume bei der Auswahl des zu bewahrenden stehenden Totholzes vorrangig zu berücksichtigen sind. Dies ist auch vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Im Übrigen dürfen im Bereich des Naturschutzes die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden, da der Schutz der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften nur durch abstrakte Umschreibung dieser Lebensräume und denkbarer Eingriffsarten verwirklicht werden kann. In Zweifelsfällen kann von den Normadressaten erwartet werden, dass sie sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 20/00 -, LKV 2001, 169, m.w.N., sowie zum Forstrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - Vf. 34-VI-99 -, NVwZ-RR 1991, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. September 2007 - OVG 11 S 51.07 -, n.V.).

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 h NSG-VO sind auch nicht unverhältnismäßig. Da Totholz den Lebensraum für eine Vielzahl von Organismen bildet, fördert die Belassung eines höheren Totholzanteils insbesondere die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 NSG-VO). Die wichtige ökologische Funktion von Totholz hat im Übrigen den Gesetzgeber veranlasst, den Erhalt eines hinreichenden Anteils von stehendem und liegendem Totholz in § 4 Abs. 3 Nr. 13 LWaldG vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) ausdrücklich als Grundsatz der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft aufzuführen. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass auch im naturfernen Nadelforst der durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 h NSG-VO vorgeschriebene Totholzanteil zu einer Aufwertung der Lebensraumfunktion führe. So sei eine Reihe von Arten, insbesondere Spechtarten, auf stehendes Nadeltotholz spezialisiert. Demgegenüber erweisen sich die von den Antragstellerinnen angeführten Nachteile, insbesondere die von ihnen besorgten wirtschaftlichen Einbußen, noch als Ausdruck der Sozialbindung ihres Eigentums. Zum einem zwingt ein Totholzanteil von 5 % zu einem im Verhältnis zum gesamten Bestandesvorrat ohnehin nur geringen Ernteverzicht. Denn in Brandenburg ist - wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - selbst in Wirtschaftswäldern außerhalb des Naturschutzgebietes regelmäßig ein Totholzanteil von ca. 3 % vorhanden. Zum anderen überlässt es die Norm vorbehaltlich der aus ökologischen Gründen gerechtfertigten Maßgabe, auf den Erhalt von Kronenbrüchen, Bäumen mit sichtbaren Fruchtkörpern von Baumpilzen sowie Zwieseln mit einem Ansatz in weniger als 10 m Höhe besonderen Wert zu legen, der Entscheidung des Waldbesitzers, Bäume von geringerem wirtschaftlichen Wert für die vorgeschriebene Quote auszuwählen. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Totholz begünstige die Ausbreitung von Schädlingen, ist dem entgegen zu halten, dass, wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, gerade die nach der NSG-VO beabsichtigte Einbringung von Laubholz und das Belassen von Totholz in Nadelholz-Reinbeständen zu einer Optimalsituation für Gegenspieler von Schadinsekten führt und deren Vermehrung begünstigt, sodass das Belassen von Totholz und die nach den Schutzzielen der NSG-VO angestrebte Durchmischung der Bestände mit gebietsheimischen Laubholzarten direkt zur Bestandesstabilität beiträgt und sich daher auch für die Antragstellerinnen wirtschaftlich positiv auswirken kann. Soweit die Antragstellerinnen durch das Belassen eines fünfprozentigen Totholzanteils eine Erhöhung der Waldbrandgefahr besorgen, haben sie dies nicht substantiiert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der vorgeschriebene Totholzanteil auch in Ansehung der Möglichkeiten des vorbeugenden Waldbrandschutzes (§ 24 LWaldG 1991, nunmehr § 20 LWaldG 2004) zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung der Waldbrandgefahr führt. Schließlich ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 h NSG-VO auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht unter den Vorbehalt des Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde stellt. Abgesehen davon, dass das Gesetz jedenfalls im Hinblick auf typische Gefahren im Wald (vgl. dazu Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, § 14 BWaldG, Rdnr. 20) die Eigenverantwortung des Waldbesuchers besonders herausstellt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG, § 19 Abs. 1 LWaldG 1991 sowie nunmehr § 14 LWaldG 2004), ist davon auszugehen, dass der Einvernehmensvorbehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 2 h Satz 2 NSG-VO in Notstandslagen auch einer sofortig erforderlichen Gefahrenabwehr nicht entgegensteht.

d) Das aus § 4 Abs. 2 Nr. 23 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 i NSG-VO folgende Verbot, Pflanzenschutzmittel jeglicher Art anzuwenden, dient ebenfalls den Schutzzwecken des Gebietes und führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keineswegs (nur) den Schutz von Gewässern bezwecke. Vielmehr könne die Verwendung solcher Mittel z.B. zur Bekämpfung von Insektenkalamitäten Fledermäusen die Nahrungsgrundlage entziehen und deren Populationen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 NSG-VO) gefährden. Zudem ist eine Bekämpfung von Schädlingen häufig auf andere Weise als durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglich. So hat der Antragsgegner konkret für die Bekämpfung der von ihm gleichermaßen als Problembaumart im Naturschutzgebiet "Stechlin" angesehenen Spätblühenden Traubenkirsche alternative Bekämpfungsmaßnahmen aufgezeigt und auf eine Kombination mechanischer und lichtökologischer Regulationsfaktoren, insbesondere die Förderung von beschattenden Laubbaumarten, hingewiesen. Derartige Verfahren sind im Übrigen wesentlicher Teil des integrierten Pflanzenschutzes im Sinne von § 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971), dessen Grundsätze der Brandenburger Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Nr. 6 LWaldG Bbg aufgegriffen hat und demzufolge präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist. Danach ist der Pflanzenschutz als ein das Waldökosystem ganzheitlich erfassender Ansatz zu begreifen, der ökologische Wirkungen ausnutzt, naturschutzrechtliche Forderungen beachtet und nichtchemische Methoden ausschöpft (vgl. Koch, LWaldG, a.a.O., § 4, Anm. 4.2.5).

Sollten sich derartige Maßnahmen - z.B. zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche - unter bestimmten Bedingungen als nicht hinreichend erweisen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Verbotsnorm nicht in Frage stellen, weil einer solchen Sondersituation gegebenenfalls durch eine Befreiung nach § 8 NSG-VO i.V.m. § 72 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 bzw. § 72 Abs. 2 BbgNatSchG 2004 Rechnung getragen werden könnte. Eine solche Befreiung ist beispielsweise der Antragstellerin zu 3) durch Bescheid des Landkreises Oberhavel vom 14. August 2006 für die Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche (Amerikanischen Traubenkirsche) mit dem Totalherbizid "Roundup Ultra" befristet erteilt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist aus der Begründung dieses Bescheides nicht zu folgern, dass der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zum Zwecke der Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche nicht der Erteilung einer Befreiung vorbehalten werden könnte, sondern die normative Regelung einer Ausnahme vom Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zumindest die Regelung eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt erfordert hätte. Soweit in der Begründung des Bescheides u.a. ausgeführt wird, dass die Zurückdrängung derart konkurrenzfähiger Pflanzen wie der standortfremden Spätblühenden Traubenkirsche nach bisherigen praktischen Erfahrungen kaum mechanisch und noch weniger durch waldbauliche Maßnahmen zu bewerkstelligen sei, bezieht sich diese Aussage erkennbar auf die besonderen Rahmenbedingungen des Einzelfalls. So ist die Befreiung der Antragstellerin zu 3) nicht generell, sondern lediglich für zwei konkret bezeichnete Forstabteilungen und zudem zeitlich befristet erteilt worden, weil in diesem örtlich begrenztem Bereich die Spätblühende Traubenkirsche bereits ein Wachstumsstadium erreicht hätten, in dem es darum gehe, die nicht mehr mechanisch bekämpfbaren Bäume aus dem Bestand zu entfernen, um ihre Samenbildung zu verhindern, während anschließend die Bekämpfung wieder rein mechanisch durch Herausziehen der Jungpflanzen durchgeführt werden könne. Sofern - wie die Antragstellerinnen mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag behauptet haben - der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche gerade "zur Erreichung der Schutzziele zwingend erforderlich" sein sollte, wäre im Übrigen auch eine Anordnung entsprechender Schutz- und Pflegemaßnahmen durch die zuständige untere Naturschutzbehörde gem. § 6 Abs.1 Nr. 23, § 7 Nr. 4 NSG-VO denkbar, die von vornherein von den Verboten des § 4 NSG-VO - und damit auch vom Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln gem. § 4 Abs. 2 Nr. 23 NSG-VO - ausgenommen wäre.

e) Schließlich ist auch das aus § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a, cc NSG-VO folgende Verbot, mit Ausnahme von Stockenten auf den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin, Wasservögel zu jagen, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 2 BJagdG wird die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten durch die Länder geregelt. Hierzu bestimmt § 29 LJagdG Bbg in der bei Erlass der NSG-VO vom 15. November 2002 geltenden Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 58) - nunmehr § 28 Abs. 1 BbgJagdG vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) -, dass die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten im Rahmen der Schutzgebietsverordnung erfolgt, wobei Jagdbeschränkungen nur zulässig sind, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Diesen Anforderungen entspricht das hier angegriffene Verbot der Wasservogeljagd. Hinter diesem Verbot steht der Zweck, insbesondere in Wasservogelrastgebieten die Ungestörtheit des Gebietes auch zum Schutz nicht jagdbarer Arten vor Beunruhigung zu gewährleisten und einer Verwechselungsgefahr von Enten mit und ohne Jagdzeit vorzubeugen (vgl. Gutachten S. 164). Der Schutz von Wasservögeln und die Gewährleistung ihrer ungestörten Entwicklung finden in der Bestimmung der Schutzziele der NSG-VO mehrfach ihren Ausdruck. So zählt § 3 Abs. 1 Nr. 9 NSG-VO die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum seltener, gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Wasservögel zu den Schutzzwecken des Naturschutzgebiets. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO dient die Unterschutzstellung der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet "Stechlin" in seiner Funktion a) als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, beispielsweise Kranich, Schwarzstorch, Große Rohrdommel, Seeadler, Fischadler u.a., einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope, sowie b) als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten wie beispielsweise Gänse, Kraniche, Gänsesäger, Ohren- und Sterntaucher, Moorente und Seeadler. Nach dem Schutzwürdigkeitsgutachten gehört das 1997 vom Land Brandenburg als Europäisches Vogelschutzgebiet gemeldete Naturschutzgebiet durch die relative Ungestörtheit zu einem der bedeutendsten Verbreitungsgebiete gefährdeter Großvogelarten, wie Fischadler, Seeadler, Schwarzstorch und Kranich. Die Röhrichtbestände der Seen geben den darauf angewiesenen Vogelarten, wie der Großen Rohrdommel, Kranich und verschiedenen Entenarten, einen geeigneten Lebensraum (Gutachten S. 74 f.). Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum für störungsempfindliche Vogelarten und ein bedeutendes Wasservogelrastgebiet (Gutachten S. 70, 77, 79). Die Wasserflächen sind für zahlreiche Wasservogelarten Überwinterungsgebiete von überregionaler Bedeutung (Begründung der EU-Vogelschutzgebietsmeldung, S. 108 des Gutachtens). Das Gutachten schlägt daher vor, die Jagd auf Vögel, hier insbesondere auf Wasservögel, zu untersagen (Gutachten S. 83). Es liegt auf der Hand, dass Wasservögel durch Schussgeräusche aufgeschreckt und gestört werden. Da die nach § 1 Bundesjagdzeitenverordnung zulässigen Zeiten für die Jagd auf Wasservögel vornehmlich in den Herbst- und Wintermonaten liegen, sind insbesondere die auf oder an Gewässern rastenden Zugvogelarten und überwinternden Wasservögel, die während der genannten Zeiten ohnehin natürlichen Belastungen ausgesetzt sind, von den mit der Jagd verbundenen Störungen in besonderer Weise betroffen. Schon dies trägt das angegriffene Jagdverbot als verhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerinnen, deren im Naturschutzgebiet liegende Grundstücke, soweit dies für die Antragstellerin zu 3) überhaupt zutrifft, nur zu relativ geringen Anteilen aus Wasserflächen bestehen, die für Zwecke der Jagdausübung verpachtet worden sind oder werden könnten. Hinzu kommt die im Gutachten angeführte Gefahr einer Verwechselung von jagdbaren und ganzjährig geschützten Entenarten. Dieser Gesichtspunkt erhält im Übrigen dadurch erhöhtes Gewicht, dass in Brandenburg abweichend von § 1 Bundesjagdzeitenverordnung außer Stockente, Tafelente und Krickente alle Enten ganzjährige Schonzeit genießen (§ 3 Nr. 8 JagdZ-V Bbg vom 14. August 1997 [GVBl. II S. 739], nunmehr § 5 Abs. 3 Nr. 8 BbgJagdDV vom 2. April 2004 [GVBl. II S. 305]).

Darauf, ob "gelegentliche Schussgeräusche" zu einer "erheblichen Beeinträchtigung europäisch geschützter Vogelarten" führen, kommt es nicht an. Denn für die Rechtmäßigkeit des in der Naturschutzverordnung vorgesehenen Jagdverbots maßgebend ist nicht der von den Antragstellerinnen offenbar angesprochene gemeinschaftsrechtliche Maßstab, wie er sich etwa in § 34 Abs. 2 BNatSchG und § 26d Abs. 2 BbgNatSchG findet, sondern vielmehr, ob das Verbot zur Erreichung der mit der Schutzgebietsfestsetzung angestrebten Schutzziele - die über die durch die europäischen Vorschriften vorgegebenen Schutzanforderungen hinausgehen können und zu denen hier nicht nur die Erhaltung, sondern auch die (weitere) Entwicklung des Gebiets u.a. als Durchgangs-, Rast und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten gehört - geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, wovon aus den dargelegten Gründen hier auszugehen ist. Hiervon abgesehen lassen sich die von der Jagd auf Wasservögel ausgehenden Beeinträchtigungen nicht ohne weiteres auf Schussgeräusche reduzieren (z.B. beim Einsatz eines Jagdhundes zum Finden und Aufscheuchen der Vögel und zum Apportieren der geschossenen Vögel). Auch ist unklar, was die Antragstellerinnen unter "gelegentlichen" Schussgeräuschen verstehen.

Schließlich verstößt § 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a, cc NSG-VO nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil er die Jagd auf Stockenten an den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin vom Verbot der Jagd auf Wasserfederwild ausnimmt. Vielmehr findet diese Differenzierung in dem Zweck des Verbots ihre Rechtfertigung, weil es sich bei Fließgewässern nicht in gleicher Weise wie bei den stehenden Gewässern um Wasservogelrastgebiete handelt.

Selbst wenn durch die angegriffenen und grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verbote im konkreten Einzelfall in unzumutbarer Weise in bereits ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen eingegriffen worden sein sollte, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften. Denn es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, welcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren. Hier hat der Gesetzgeber mit § 71 BbgNatSchG für derartige Einzelfälle, in denen auch die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommt, die zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der diesen Eigentümern auferlegten Belastungen grundsätzlich geeignete und hinreichende Möglichkeit einer Entschädigung vorgesehen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss v. 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, NVwZ-RR 1998, 225, 227 f., m.w.N.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, den Antragstellerinnen auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn auch die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 e NSG-VO enthaltene Maßgabe, dass Pflügen oder tiefes Fräsen oder in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung des Einvernehmens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde bedürfen, wäre rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist diese Regelung nicht zu unbestimmt. Wie sich bereits aus den Beispielen des Pflügens und tiefen Fräsens ergibt, handelt es sich bei vergleichbaren Maßnahmen um Eingriffe in den Oberboden, die über das Maß natürlich vorkommender Oberbodenveränderungen hinausgehen, also insbesondere um wendende Bodenbearbeitung (vgl. Gutachten Bl. 82). Hiervon abgesehen dürfen, wie bereits ausgeführt, im Bereich des Naturschutzes die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. In Zweifelsfällen kann von den Normadressaten erwartet werden, dass sie sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (VerfG Bbg, a.a.O.). Die Möglichkeit einer solchen Nachfrage, ob etwa eine beabsichtigte Bodenbearbeitung bereits als "tiefes" Fräsen anzusehen ist, ist durch den Einvernehmensvorbehalt und die damit vorgesehene Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde geradezu angelegt.

Die Vorschrift beinhaltet auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerinnen. Der Antragsgegner hat die mit entsprechenden Bearbeitungsweisen grundsätzlich verbundenen Gefahren für den Waldboden in der Antragserwiderung plausibel dargelegt. Danach ergäben sich zahlreiche negative Einflüsse auf Bodengefüge, Porenvolumen, Horizonte und die nutzbare Feldkapazität (Speicherfähigkeit pflanzenverfügbaren Wassers). Es erfolge eine Freisetzung und Auswaschung von Huminstoffen in Gewässern und die Veränderung der für Bodenorganismen besiedelbaren Bereiche. Erfolge die Bodenbearbeitung zudem im Randbereich von Gewässern oder auf geneigten Flächen, könne es ferner zur Auswaschung von Meersalz-Ionen in die Gewässer und zur Erosion des Humushorizontes kommen. Im Wesentlichen entsprechend werden die potenziellen negativen Auswirkungen auch im Gutachten (S. 161) beschrieben. Soweit die Antragstellerinnen darauf hinweisen, dass gerade die Naturverjüngung vergraster Flächen deren Pflügen erfordern kann, hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 22. November 2002 naturverträglichere Alternativmethoden wie z.B. Loch- oder Nesterpflanzung aufgezeigt. Im Übrigen bietet die Einvernehmensklausel gerade die Möglichkeit, den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls flexibel Rechnung zu tragen.

Die hiernach den Antragstellerinnen zur Last fallenden Verfahrenskosten waren unter ihnen nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO entsprechend ihrer erheblich unterschiedlichen Beteiligung am Verfahren zu verteilen. Hierbei hat sich der Senat am jeweiligen Umfang der in den räumlichen Geltungsbereich der NSG-VO einbezogenen Grundflächen der Antragstellerinnen orientiert.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Eines Vollstreckungsschutzausspruchs gemäß § 711 ZPO bedurfte es nicht.

Ende der Entscheidung

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