Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: OVG 11 B 11.05
Rechtsgebiete: BauGB, BbgBauO, ROG, VwGO, BImSchG, BbgGemO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 31
BauGB § 33
BauGB § 34
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 1
BauGB § 36 Abs. 1 S. 2
BauGB § 36 Abs. 2
BauGB § 36 Abs. 2 S. 1
BauGB § 36 Abs. 2 S. 2
BauGB § 36 Abs. 2 S. 3
BbgBauO § 90
BbgBauO § 90 Abs. 1
BbgBauO § 90 Abs. 1 S. 2
BbgBauO § 90 Abs. 3
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 3 Nr. 4
ROG § 3 Nr. 6
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 75
BImSchG § 10 Abs. 5 Satz 1
BImSchG § 13
BbgGemO § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 B 11.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht L_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht F_____, die Richterin am Oberverwaltungsgericht A_____, den ehrenamtlichen Richter L_____ und die ehrenamtliche Richterin P_____ für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Oktober 2001 beantragte die Beigeladene beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Amt für Immissionsschutz Brandenburg an der Havel (AfI), die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windfarm mit vier Windkraftanlagen auf dem Flurstück 8_____ der Flur 1_____ der Gemarkung G_____.

Das Flurstück liegt in einer im Flächennutzungsplan der damals noch selbstständigen Gemeinde G_____ vom 19. Januar 2001 ausgewiesenen Sonderbaufläche "Windkraftanlagen". Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windpark G_____" vom 08. Dezember 1999 hob die Gemeindevertretung des Ortes am 10. Oktober 2001 auf. Mit Ende des Jahres 2001 wurde die Gemeinde G_____ in die Stadt W_____ eingegliedert. Gemäß § 7 Abs. 4 des Eingliederungsvertrages galt der Flächennutzungsplan der eingegliederten Gemeinde als Teil des Flächennutzungsplans der aufnehmenden Klägerin fort; Veränderungen bedurften für die Dauer von fünf Jahren nach Wirksamwerden des Vertrages der Zustimmung des Ortsbeirates.

Bei der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Windkraftanlagen durchgeführten Behördenbeteiligung lehnte die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB ab. Sie wies u.a. darauf hin, dass zahlreiche Hinweise zum störenden Eingriff in das Landschaftsbild vorlägen und die Eingriffs- und Ausgleichsregelung zum Naturhaushalt nicht abschließend geklärt sei. Mit Schreiben vom 9. April 2002 gab das AfI der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Stellung zu nehmen. Diese führte daraufhin unter dem 15. Mai 2002 aus, dass die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung ihrer Auffassung nach nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2002, der der Beigeladenen am Vormittag desselben Tages übergeben wurde, erteilte das AfI der Beigeladenen die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der aus vier Windkraftanlagen bestehenden Windfarm auf dem Flurstück 8_____ der Flur 1_____ der Gemarkung G_____. Das Einvernehmen der Klägerin wurde dabei gemäß § 90 BbgBauO 1998 von der Genehmigungsbehörde ersetzt.

Am Nachmittag des 23. Mai 2002 beschloss die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft H_____ die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Teilplans "Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft". Angesichts erheblicher Einwände der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg insbesondere gegen die Planelemente "regionale Grünzüge" und "empfindliche Teilräume der Kulturlandschaft" wurden diese im Dezember 2002 aus dem Planentwurf gestrichen. Nach weiteren Beteiligungsverfahren und Änderungen trat der Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Region H_____ im März 2005 in Kraft. Für die Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Regionalen Planungsgemeinschaft H_____ zum Teilplan "Windenergienutzung" Bezug genommen.

Am 12. Juni 2002 legte u.a. die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 ein, den sie unter Hinweis auf die Begründung des anliegenden, beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Rechtswidrigkeit der Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens begründete. Den ebenfalls am 12. Juni 2002 beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Beschluss vom 30. September 2002 (4 L 566/02) ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 16. September 2003 (3 B 315/02) zurück.

Mit Widerspruch vom 20. Juni 2002 wandte sich die Beigeladene gegen die dem Bescheid unter IV.A.1. beigegebene Bedingung, mit der ihr aufgegeben worden war, vor Errichtung der Windkraftanlage 3 eine rechtliche Sicherung der Abstandsflächen in Form von Grunddienstbarkeiten oder durch grundbuchliche Vereinigung der Flurstücke 8_____ und 8_____ beizubringen. Nach Prüfung der Möglichkeit einer Verschiebung des Standortes der Windkraftanlage 3 änderte das AfI die angegriffene Bedingung mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002 dahingehend ab, dass diese Anlage nur errichtet werden dürfe, wenn sie durch Verschiebung des Standortes einen Abstand von jeweils mindestens 33 m von den angrenzenden Grundstücken einhalte. Dieser Bescheid, dem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Klägerin durch Übersendung einer Abschrift ihres Eilantrages geltend gemachten Einwänden gegen die Genehmigung nicht zu entnehmen ist, wurde der Klägerin am 7. November 2002 zugestellt. Eine (anderweitige) Bescheidung des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs erfolgte nicht mehr.

Am Montag, dem 9. Dezember 2002, hat die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des AfI "in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2002" Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie in Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg insbesondere ausgeführt, dass die Genehmigung der Windkraftanlagen öffentliche Belange beeinträchtige, weil durch das genehmigte Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde. Abschließende Feststellungen des Beklagten zur Frage der Verunstaltung fehlten und dem Gericht komme auch nicht die Befugnis zu, eine eigene Wertung hinsichtlich der fraglichen Genehmigungsvoraussetzungen vorzunehmen. Es sei vielmehr gehalten, die Sache wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers an die Behörde zurückzuverweisen.

Aber selbst wenn man von einer vollen Überprüfbarkeit der Norm, Ersetzung der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung durch das Gericht ausgehen wolle, überzeugten die Eilentscheidungen in materieller Hinsicht nicht. Die Annahme, hinsichtlich der bereits vorhandenen Vorbelastung erwiesen sich die hinzutretenden Anlagen jedenfalls nicht als grob unangemessen, sei fehlerhaft, denn diese Auffassung führe dazu, dass eine Abwägung in einer Vielzahl von Fällen, in denen keine völlige "Anlagenfreiheit" bestehe, nicht mehr stattfinde und der Verunstaltungsschutz gegenüber den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB im Ergebnis leer laufe.

Schließlich sei nicht geprüft worden, ob rechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB entgegenstünden. Dies sei hier der Fall. Der bei den bisherigen Entscheidungen beachtliche Flächennutzungsplan der Gemeinde G_____ widerspreche mittlerweile den Zielen der Raumordnung, denn der im Entwurf vorliegende Teilplan "Windenergienutzung" sehe kein Eignungsgebiet auf der G_____ Platte vor. Auch in Aufstellung befindliche Pläne seien als öffentliche Belange zu berücksichtigen, wenn Planreife entsprechend § 33 BauGB vorliege. Dieses Stadium sei für den Teilplan "Windenergienutzung" erreicht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid G-6-038/01 des Amtes für Immissionsschutz Brandenburg an der Havel vom 23. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2002 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Klage für zulässig gehalten und ausgeführt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der hier genehmigten Windkraftanlagen die maßgebliche Schwelle zur Verunstaltung nicht überschritten werde, da das Vorhaben nicht seiner Umgebung grob unangemessen sei. Dieser Auffassung sei auch die Gemeinde G_____ bei Aufstellung des Flächennutzungsplans gewesen. Das Gericht sei auch nicht gehindert, bei Vorliegen der gegebenenfalls von ihm herzustellenden Spruchreife eine eigene Wertung hinsichtlich der hier fraglichen bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorzunehmen.

Zu den von der Klägerin angeführten raumordnerischen Belangen sei auszuführen, dass der nur im Entwurf vorliegende Teilplan "Windenergienutzung" kein Ziel, sondern nur ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 4 ROG dargestellt habe. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde G_____ habe noch nicht den Zielen der Raumordnung widersprochen und nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden müssen. Im Übrigen wirke sich eine nachträgliche Rechtsänderung nicht zu Lasten der Beigeladenen aus.

Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Die Frage, ob in Aufstellung befindliche Ziele als öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegenstehen könnten, müsse in diesem Verfahren nicht entschieden werden, da dem Teilplan "Windenergienutzung" mangels abgeschlossenen Abwägungsprozesses zumindest die Planreife fehle. Die Klägerin verkenne in diesem Zusammenhang, dass es auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankomme.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2005 hörte das Verwaltungsgericht den Leiter der regionalen Planungsstelle bei der regionalen Planungsgemeinschaft H_____ informatorisch an zur Entstehungsgeschichte des Regionalplans H_____, sachlicher Teilplan "Windenergienutzung".

Mit Urteil vom 3. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Genehmigungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2002 aufgehoben. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Klage sei begründet. Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil das gemeindliche Einvernehmen nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 90 Abs. 1 und 3 BbgBauO 1998 hätte ersetzt werden dürfen. Zwar seien die formalrechtlichen Anforderungen an die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gerade noch gewahrt und die Kammer vermöge auch in dem aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB folgenden Verbot der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes keinen dem Windpark entgegenstehenden Belang zu erkennen. Insoweit werde am Ergebnis des Eilverfahrens festgehalten. Die Genehmigung erweise sich aber deshalb als rechtswidrig, weil dem Vorhaben im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bzw. äußerstenfalls der (vermeintlichen) Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin mit dem Entwurf des sachlichen Teilplanes "Windenergienutzung" ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegengestanden habe.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das dem Beklagten am 14. Juni 2005 und der Beigeladenen am 15. Juni 2005 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 7. Juli 2005 und die Beigeladene am 14. Juli 2005 eingelegt.

Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Da eine Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur in den Grenzen der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erfolgen könne, stelle sich zunächst die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung einer Gemeinde vorliegen könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - angeblich raumordnerische Belange nicht berücksichtigt worden seien.

Ungeachtet dessen stehe dem Vorhaben hier aber auch kein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegen. Weder sei das Stadium der Verlautbarungsreife des Teilplanes "Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft" am 23. Mai 2002 bereits erreicht gewesen noch habe die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit geboten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen.

Schließlich sei ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nicht zwingend als "entgegenstehender öffentlicher Belang" im Sinne von § 35 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu werten. Die in diesem Zusammenhang gebotene "nachvollziehende Abwägung" werde in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ausreichend erkennbar und leide an der Verkennung der dargelegten besonderen Sachverhaltsumstände.

Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung ebenfalls vor, dass angesichts der bestehenden planungsrechtlichen Situation bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich sei, denn angesichts des auch nach Eingliederung der Gemeinde G_____ fortbestehenden Flächennutzungsplans, der den Standort der genehmigten Windfarm als Fläche für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen habe, sei nicht erkennbar, inwieweit die Planungshoheit der Klägerin durch die Genehmigung verletzt sein könne. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie die Eignung der Fläche für die Windkraftnutzung bestreite, gleichzeitig aber die an die Ausweisung dieser Fläche als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen im Teilflächennutzungsplan anknüpfende Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet weiter für sich in Anspruch nehme.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ersichtlich sei. Eine Verletzung des § 36 BauGB zum Nachteil der Klägerin scheide bereits deshalb aus, weil ein gemeindliches Einvernehmen nach dieser Vorschrift im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sei.

Zudem sei die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Genehmigung der Beklagten aber auch objektiv rechtmäßig, denn nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien habe dem Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung kein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengestanden. Zwar sei ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung erreicht gewesen, da ein Planentwurf vorgelegen habe. Am 23. Mai 2002 sei jedoch keinesfalls sicher zu erwarten gewesen, dass der Entwurf über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken würde. Die vom Verwaltungsgericht hierzu ex post angestellte Prognose überzeuge nicht. Das Vorhabengrundstück habe weder in einem Raum gelegen, der für die Windenergienutzung "von vornherein tabu" gewesen und schon auf der ersten Stufe der Flächenauswahl wegen besonderer Freihaltungsinteressen ausgeschieden worden sei, noch sei der Abwägungsprozess weit genug fortgeschritten gewesen, um die Prognose nahe zu legen, dass die Einstufung als Ausschlussgebiet Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden werde. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Planentwurf keine Mängel anhafteten, die ein späteres wirksames Inkrafttreten verhindert hätten, erscheine zweifelhaft. Es gehe insoweit nicht nur darum, eine "Verhinderungs- oder Feigenblattplanung" darzutun.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie tritt den Berufungen entgegen und führt insbesondere aus, dass ihre Klagebefugnis sich aus der Möglichkeit einer Verletzung ihrer im konkreten Fall durch § 36 BauGB geschützten kommunalen Planungshoheit ergebe. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Einvernehmen der Klägerin notwendig gewesen sei. Die gegenteilige, an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BImSchG anknüpfende Auffassung der Beigeladenen übersehe, dass das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch erforderlich sei, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden werde.

Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens hier ausscheide, weil dem Vorhaben der in Aufstellung begriffene Regionalplan H_____ "Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft" als unbenannter Belang entgegengestanden habe. Die vorliegende Planung habe entgegen der Auffassung der Beigeladenen das hinreichende Maß an Verlässlichkeit aufgewiesen, da das Gebiet in einem Raum gelegen habe, der für die Windenergienutzung von vornherein tabu gewesen oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht gekommen sei. Ausweislich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Leiters der regionalen Planungsgemeinschaft sei für das Gebiet der G_____ Platte seit dem Jahre 2002 klar gewesen, dass es angesichts seiner Hanglage zur Havel und seiner Bedeutsamkeit als regionaler Landschaftsraum nicht weiter als Eignungsgebiet habe geführt werden sollen. Dass im förmlichen Beteiligungsverfahren später zahlreiche Stellungnahmen und Einzelanregungen eingegangen seien, ändere hieran nichts, da diese nur Gebiete betroffen hätten, die für eine Windenergienutzung als geeignet erschienen seien. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsbedenken gegen Planungsvorgang und -ergebnis nicht ersichtlich seien, werde durch das Berufungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände), der das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffenden Gerichtsakten (VG Potsdam 4 L 566/02, OVG Brandenburg: 3 B 315/02; zwei Bände), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Aktenordner, ein Hefter) und die zum hiesigen Verfahren beigezogenen, den Teilplan "Windenergienutzung" des Regionalplans H_____ betreffenden Verwaltungsvorgänge (20 Aktenordner, die von der regionalen Planungsgemeinschaft zum Verfahren OVG 10 A 2.06 übersandt wurden) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Gegenstand des Verfahrens ist - wie die Klägerin zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2006 ausdrücklich klargestellt hat - allein die Anfechtung der mit dem Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 2002 erfolgten Ersetzung ihres verweigerten gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 90 BbgBO (in der bis zum 31. August 2003 geltenden Fassung). Diese Klage ist zwar zulässig (I.); in der Sache hat sie aber keinen Erfolg (II.).

I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens jedenfalls als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig ist. Entgegen den von den Berufungsführern vertretenen Auffassungen fehlt es der Klägerin weder an der erforderlichen Klagebefugnis (1.) noch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (2.).

1. Die Klägerin kann sich in diesem Verfahren darauf berufen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange - wie die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes und der Regionalplanung - entgegenstehen, deren Wahrnehmung grundsätzlich nicht der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben obliegt (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, 10. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 - zit. nach juris, Rn. 4 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, 2. Senat, Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 2 S 133.05 - und vom 29. November 2005 - 2 S 115.05 -, LKV 2006, 513; OVG Brandenburg, Beschuss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 -, n.v.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309/05, 8 A 11309/05.OVG -, zit. nach juris, Rn 21 ff.; a.A. VGH München, Urteil vom 24. Mai 1984 - 2 B 83 A. 850 -, NVwZ 1984, 740 f.).

In seiner Entscheidung vom 5. Juli 2006 (- 10 S 5.06 -, zit. nach juris, Rn 4 ff.) hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg insoweit überzeugend ausgeführt:

"Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (nur) aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Darf die Gemeinde unter Berufung auf diese Gründe ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diese Gründe gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -; Beschluss vom 27. Januar 2006 - OVG 2 S 133.05 -). Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuches, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 -, juris-Ausdruck S. 5; Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 -, juris-Ausdruck S. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 4).

Die unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass sich eine Gemeinde nur auf Belange berufen könne, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630.04 -, juris-Ausdruck S. 6; vgl. auch VGH München, Urteil vom 19. Januar 1987 - 22 B 84 A 980 -, NVwZ 1987, 1089 sowie aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung VG Neustadt, Urteil vom 20. Februar 2006 - 3 K 731.05.NW -; VG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 F 25.05 -; VG Potsdam, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 5 L 1087/04 - <vgl. dazu aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 ->) blendet die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens als ein besonderes, im kommunalen Selbstverwaltungsrecht wurzelndes Mitentscheidungsrecht aus.

Soweit darauf hingewiesen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es den Gemeinden verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind" (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - <Flugrouten>, juris-Ausdruck S. 20) wird - wie auch hinsichtlich der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof Kassel genannten Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - <A 14>, NVwZ 2000, 560 -; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - <B 6>, NVwZ-RR 1999, 554; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - <B 96>) nicht hinreichend beachtet, dass sich diese Rechtsprechung auf fachplanungsrechtliche Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Gemeinde lediglich ein Beteiligungsrecht zusteht (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -). Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt, dass eine Gemeinde als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht hat, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren. Wird der Gemeinde als Ausfluss der Planungshoheit das Recht zugebilligt, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen, so kann sie im Rahmen der Möglichkeiten, die das Prozessrecht bietet, Rechtschutz beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 -, juris-Ausdruck S. 3). Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 36 BauGB ist die gemeindliche Planungshoheit bereits dann berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf einer Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, juris-Ausdruck S. 5; OVG Koblenz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884.05 -, juris-Ausdruck S. 5; Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309.05 -, juris-Ausdruck S. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 1 ME 169.04 -, juris-Ausdruck S. 6f; OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 2 L 5.00 -, juris-Ausdruck S. 10).

Der Senat teilt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens als solcher begründen darf (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339) nicht als Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, sondern als deren Fortführung zu verstehen ist (OVG Koblenz, Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309.05 - juris-Ausdruck S. 3 sowie - entgegen der Darstellung der Beigeladenen - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 OVG Koblenz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884.05 -, juris-Ausdruck S. 5). Denn auch in dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass die in § 36 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit dient. Die Feststellung, dass § 36 BauGB hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte begründet, sondern sie voraussetzt, bezieht sich ersichtlich auf die in diesem Fall bestehende Besonderheit der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde. Dafür, dass die Gemeinde - wie die Beigeladene unter Hinweis auf die "Sicht des Bürgers" meint - nur "gemeindeschützende" Belange geltend machen könne, gibt es weder im Wortlaut noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 BauGB einen Anhaltspunkt (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2003 - 3 B 27/02 -)."

Das Vorbringen des Beklagten, der sich zum Beleg seiner abweichenden Ansicht allein auf die in den zitierten Ausführungen berücksichtigten - keine auf § 36 Abs. 2 BauGB gestützten Klagen betreffenden - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, NVwZ 2004, 1229 ff.; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 ff., Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 ff., Beschluss vom 30. August 1995 - 4 B 86.95 -, NVwZ-RR 1996, 67 ) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, zit. nach juris) stützt, ist nicht geeignet, die Ausführungen des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die der entscheidende Senat sich zu Eigen macht, in Zweifel zu ziehen.

2. Der Klägerin fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage.

Der Einwand der Beigeladenen, dass die Klägerin angesichts des fortbestehenden, den Anlagenstandort als Fläche für die Errichtung von Windenergieanlagen ausweisenden Flächennutzungsplanes kein rechtlich schützenswertes Interesse daran haben könne, gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, die die Darstellungen eines gültigen Bauleitplanes umsetze, geht fehl. Die Beigeladene verkennt die vorstehend dargelegte - über die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit einem vorhandenen Flächennutzungsplan hinausgehende - Reichweite der Klagebefugnis einer Gemeinde im Fall der Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ausweisung eines Sonderbaugebietes für Windkraft in einem Flächennutzungsplan durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733 ff.; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - zit. nach juris, Rn 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 C 10065/05, zit. nach juris), so erscheint es doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass veränderte Umstände - wie eine hinreichend konkretisierte abweichende Regionalplanung - bereits vor der wirksamen Abänderung eines bestehenden Flächennutzungsplans Anlass zu einer abweichenden Beurteilung von für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblichen Voraussetzungen geben können. Die bloße Möglichkeit, dass die Berufung einer Gemeinde auf bestimmte Belange wegen des das Vorhaben zulassenden wirksamen Flächennutzungsplans ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein könnte, wäre jedenfalls nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entfallen zu lassen, da es insoweit einer im Rahmen der Begründetheit vorzunehmenden genaueren Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles bedürfte.

II. Die Klage der Klägerin gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens hat keinen Erfolg. Zwar stellt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren eine notwendige Voraussetzung für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung dar (1.). Der Beklagte war gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 90 BbgBO jedoch berechtigt, das von der Klägerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 2002 zu ersetzen (2.).

1. Die Erteilung oder Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stellt eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar, denn § 36 BauGB ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu beachten.

Die Klägerin hat insoweit zutreffend auf § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB hingewiesen, der klarstellt, dass das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich ist, wenn in einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit entschieden wird. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber in ausdrücklicher Reaktion auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 9.75 -, DVBl 1977, 770 ff.) eingefügt, mit der das Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde für immissionsschutzrechtliche Verfahren verneint worden war. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird bereits in der Gesetzesbegründung vom 29. Dezember 1978 (BT-Drucks. 8/2451, S. 24) als wesentlicher Anwendungsfall dieser Regelung bezeichnet. Dem trägt die von der Beigeladenen selbst angeführte, der von ihr vertretenen Rechtsauffassung widersprechende herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zutreffend Rechnung. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit des gemeindlichen Einvernehmens für immissionsschutzrechtliche Verfahren nur im Baugesetzbuch und nicht zusätzlich auch noch im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt hat, lässt angesichts der Einheit der Rechtsordnung und der jedenfalls in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB eindeutig dokumentierten gesetzgeberischen Absicht keinen Raum für eine abweichende Auffassung. Die im Hinblick auf die nicht in gleicher Weise bundesgesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für das den einbezogenen Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren (Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750 f.) ist auf das Einvernehmenserfordernis gemäß § 36 BauGB nicht übertragbar.

2. Die mit dem Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 2002 erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das hierfür gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 BbgBO 1998 zuständige AfI ist nicht zu beanstanden, denn zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (a.) lagen die sich aus § 35 BauGB ergebenden Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen vor. Bei den vier Windkraftanlagen, deren Genehmigung die Beigeladene beantragt hatte, handelt es sich um Vorhaben, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (in der vom 24. Dezember 1997 bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung) im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ihrer Errichtung standen weder eine von der Klägerin gerügte Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; b.) noch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (c.) entgegen.

a. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im hiesigen, gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin gerichteten Verfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des - insoweit gem. § 90 Abs. 3 BbgBO 1998 zugleich als Ersatzvornahme gem. § 127 der brandenburgischen Gemeindeordnung geltenden - Genehmigungsbescheides am 23. Mai 2002 abzustellen ist.

Zwar ergibt sich dies nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - ohne weiteres bereits daraus, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides zugleich der für Nachbarklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen grundsätzlich maßgebliche (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl 1991, 375) "Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung" war. Denn da der Widerspruch der Klägerin gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens vom Beklagten nicht beschieden worden ist, es sich bei der erhobenen Klage also um eine Untätigkeitsklage handelt, erscheint es durchaus fraglich, ob in einem solchen Fall bereits der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als maßgeblich angesehen werden kann, ob es unter diesen Umständen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ankommt (i.d.S. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 06.12.96 - BS VI 104/96 -, NJW 1997, 3111 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 -, NVwZ-RR 1993, 432) oder ob angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles auf den Erlass des ausweislich der Klageerhebung von der Klägerin als Bescheidung ihres Widerspruchs angesehenen und in der Folge auch vom Beklagten entsprechend behandelten Widerspruchsbescheides vom 5. November 2002 abzustellen wäre.

Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil es sich bei der Klage der Klägerin nicht um eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sondern um eine auf § 36 BauGB gestützte und allein anhand materiellen Baurechts zu entscheidende Klage gegen die mit dem Genehmigungsbescheid verbundene, im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens handelt. Für eine derartige, nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffende Klage ist ebenso wie für eine auf eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit gestützte Klage einer Gemeinde in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 f. m.w.N.; Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, NJW 1970, 263 f.) zur baurechtlichen Nachbarklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen, spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (BayVGH, Beschluss vom 13. März 1996 - 1 CS 96.638 -, BayVBl 1996, 471 f., Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 B 86.01790 -, BayVBl. 1987, 210 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, zit. nach juris, Rn 19). Die der Rechtsprechung zur baurechtlichen Nachbarklage zugrunde liegende Erwägung, dass dem Bauwilligen eine Rechtsposition, die ihm nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Recht eingeräumt worden und die zu dulden der Dritte verpflichtet gewesen sei, nachträglich nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage wieder entzogen werden könne (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, NJW 1970, 263 f.), gelten entsprechend, wenn eine Gemeinde sich unter Berufung auf ihre Planungshoheit bzw. die rechtswidrige Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gegen eine Baugenehmigung wendet. Ob die Ersetzung des Einvernehmens im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung oder einer anderen, an deren Stelle tretenden Genehmigung (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit der der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogenen Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB eine Regelung geschaffen hat, die dem Schutz des Bauherrn dient und sicherstellen soll, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens - nämlich über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens - innerhalb der Frist Klarheit geschaffen wird (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.). Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, innerhalb absehbarer Fristen klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen, wäre es nicht vereinbar, wenn Veränderungen, die erst während des Verfahrens über einen von der Gemeinde eingelegten Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens eintreten, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nachträglich rechtfertigen könnten.

b. Die Klägerin kann die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit der von der Beigeladenen beantragten Errichtung der vier gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (in der vom 24. Dezember 1997 bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung) im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen nicht darauf stützen, dass durch dieses Vorhaben das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet würde.

Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 ff.; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, zit. nach juris; Beschluss vom 27. Januar 2006 - 2 S 133.05 -, n.v.; BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 26 B 01.2833 -, zitiert nach juris, Rn. 31 m.z.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2006 - 1 A 11398/04 -, zit. nach juris, Rn 19 f.; OVG Thüringen, Urteil vom 30. Juni 2006 - 1 KO 564/01 -, zit. nach juris, Rn 34 f.) voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie den hier geplanten Windenergieanlagen. Zwar sind diese Anlagen gem. § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesenen. Eine Entscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelnen nicht verunstaltet. Auch ein nicht unter förmlichen Naturschutz gestelltes Gebiet kann verunstaltet werden. Eine bloße Beeinträchtigung genügt insoweit jedoch nicht. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebietes und den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab.

Davon ausgehend ist eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch die von der Beigeladenen geplante Errichtung der vier Windkraftanlagen auf der "G_____ Platte" nicht feststellbar. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30. September 2002 (4 L 566/02, S. 7-10) zu Eigen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle Bezug genommen wird (zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 -, zit. nach juris). Der Durchführung eines Ortstermins durch den Senat bedurfte es für diese Entscheidung nicht. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen (insbesondere die bei den Akten befindlichen Pläne und Luftbilder des Gebietes, der von der Beigeladenen vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsplan, die - hinsichtlich der Höhe der Anlagen nachträglich korrigierte und bei den Eilverfahrensakten befindliche - Fotodokumentation sowie die Ergebnisse der vom Verwaltungsgericht während des Eilverfahrens durchgeführten Inaugenscheinnahme) und die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Eilbeschluss vom 30. September 2002 (a.a.O.) - die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2006 auszugsweise verlesen wurden und gegen deren tatsächliche Richtigkeit die Klägerin keine Einwände erhoben hat - haben dem Senat einen umfassenden Eindruck von dem vorgesehenen Anlagenstandort sowie dessen Umgebung und den verschiedenen Sichtbeziehungen zum Anlagenstandort vermittelt. Soweit die Klägerin erstinstanzlich gemeint hat, dass sich ein durch den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin nicht behobenes Aufklärungsdefizit darin zeige, dass die Eindrücke von der nahe liegenden Siedlung E_____ nicht in Betracht gezogen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Betroffenheit des Landschaftsbildes "aus Richtung B_____ sowie E_____" ausdrücklich festgestellt hat (Urteil S. 9). Zu der insoweit in Bezug genommenen Fotodokumentation gehört auch die Sichtbeziehungsstudie FP 10, die in E_____, G_____straße aufgenommen wurde. Eine über die vom Verwaltungsgericht festgestellte Betroffenheit hinausgehende Verunstaltung der Landschaft durch die genehmigten Windkraftanlagen ergibt sich auch aus dieser Perspektive nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und ggf. weshalb eine Inaugenscheinnahme insoweit zu einer anderen Einschätzung geführt hätte, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine verunstaltende Wirkung der Windkraftanlagen ergibt sich insbesondere nicht schon aus den völlig abstrakt gehaltenen Erwägungen der Klägerin zur - relativen, die erforderlichen Abstände wahrenden - "Nähe von Wohngebieten".

Auch die weiteren, von der Klägerin unter Bezugnahme auf ihr - erstinstanzliches - schriftsätzliches Vorbringen aufrecht erhaltenen Einwände gegen die hier in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. So ist das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren nicht gehindert, bei fehlerhafter oder unvollständiger Ermittlung der für die Prüfung einer Verunstaltung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB maßgeblichen Tatsachen durch die Behörde die Spruchreife herzustellen und eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Insoweit macht der Senat sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 16. September 2003 (3 B 315/02, S. 2 ff.) zu Eigen. Dieser hat ausgeführt, dass eine entsprechende Kompetenz der Tatsachengerichte im Baurecht unbestritten sei und auch im Fall der Verdrängung einer baurechtlichen durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nichts anderes gelte, da § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG keine die Genehmigungsbehörde und das Verwaltungsgericht bindende Sonderverantwortung der zu beteiligenden Behörden begründe. Das diesbezügliche ergänzte Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Gegenüber dem Einwand der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Darstellung des Gebietes im Regionalplan "H_____" als empfindlicher Teil der Kulturlandschaft nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat das Oberverwaltungsgericht Brandenburg zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung einer Verunstaltung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB allein auf das - rein tatsächliche - Orts- oder Landschaftsbild abzustellen und der Grad der von einer baulichen Anlage zu erwartenden Störung allein anhand ihrer optisch wahrnehmbaren Auswirkungen auf das Orts- oder Landschaftsbild zu bemessen ist. Denn die Schutzwürdigkeit einer Landschaft im Rahmen des Verunstaltungsverbotes wird nicht dadurch gesteigert, dass dieser Landschaft durch ein Regelwerk im weitesten Sinne ein bestimmtes Maß an Schutzwürdigkeit zuerkannt wird (Beschluss vom 16. September 2003 - 3 B 315/02 -, S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der festgestellten Vorbelastung rechtsfehlerhaft eine unzulässige Bedeutung zugemessen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat - was das Oberverwaltungsgericht ebenfalls bereits im Beschluss vom 16. September 2003 (3 B 315/02, S. 4 f.) überzeugend dargelegt hat - keineswegs einen die Abwägung ersetzenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach nur eine noch nicht vorbelastete Landschaft durch das Verunstaltungsverbot geschützt werde, sondern in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zusammenhang zwischen der Vorbelastung einer Landschaft und dem Grad der Beeinträchtigung durch eine hinzutretende Anlage (Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BRS 56 Nr. 72) sowohl die Eigenart der hier betroffenen Landschaft als auch die konkret festgestellten Vorbelastungen bei der gebotenen wertenden Betrachtung berücksichtigt. Auch insoweit nimmt der Senat auf die dortigen Ausführungen Bezug. Im Übrigen ist auch eine Überbewertung der festgestellten Vorbelastungen durch das Verwaltungsgericht nicht feststellbar; unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten ist die Schwelle der Verunstaltung des Landschaftsbildes hier auch nach Auffassung des Senats nicht überschritten. c. Die Klage ist entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht deshalb begründet, weil dem Vorhaben der Beigeladenen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung - nämlich die mit Ausschlusswirkung für andere Stellen in der Region beabsichtigte Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im Entwurf des Regionalplans H_____, Sachlicher Teilplan "Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft" - als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengestanden hätte.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - zitiert nach juris), von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein, wenn der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens - wie hier - eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG darstellt. Um im Rahmen des § 35 BauGB Bedeutung zu erlangen, muss das zukünftige Ziel indes bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung aufweisen, die Planung muss ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit bieten und dem Planentwurf dürfen keine Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen könnten.

Hier ist zwar davon auszugehen, dass der Entwurf des Teilplans, hinsichtlich dessen die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft H_____ am 23. Mai 2002 die Eröffnung des förmlichen Beteiligungsverfahrens beschlossen hatte, das Stadium der Verlautbarungsreife erreicht hatte und damit ein regelmäßig hinreichendes Maß an inhaltlicher Konkretisierung aufwies (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, zit. nach juris). Bedenken hiergegen ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder daraus, dass der Beschluss der Regionalversammlung erst am Nachmittag des 23. Mai 2002 und damit einige Stunden nach Aushändigung des Genehmigungsbescheides gefasst wurde, noch aus der Übersendung eines mit dem 23. Juni 2002 datierten Entwurfs an die beteiligten Träger der öffentlichen Belange. Denn es ist davon auszugehen, dass der Entwurf des Teilplans, der dem am Nachmittag gefassten Beschluss zugrunde lag, am Vormittag des Tages jedenfalls im wesentlichen vorbereitet war, und ausweislich des Protokolls der maßgeblichen Sitzung der Regionalversammlung wurde die Beschlussvorlage ohne inhaltliche Änderung angenommen. Dass es zwischen Beschlussfassung und Beginn des Beteiligungsverfahrens noch zu anderen als redaktionellen Änderungen gekommen sein könnte, ist den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ebenfalls nicht zu entnehmen.

Trotz dieses erreichten, regelmäßig eine hinreichende Konkretisierung nahe legenden Verfahrensstadiums ist dem Entwurf des Teilplans vom 23. Mai 2005 allerdings nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass das mit diesem Teilplan verfolgte, in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung auch dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstand. Zwar sollte die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach der als Ziel formulierten Festlegung unter Ziffer 1.1 des Entwurfs außerhalb der dazu ausgewiesenen Eignungsgebiete "in der Regel" ausgeschlossen sein und der von der Beigeladenen vorgesehene Anlagenstandort auf der G_____ Platte war weder in der Festlegungskarte vom 23. Mai 2002 noch in der Aufzählung unter Abschnitt II Ziffer 1.1 des Textteils des Planentwurfs als Eignungsgebiet ausgewiesen. Unter "III. Begründungen und Erläuterungen", "Begründung und Erläuterung zu Plansatz 1.1" (dort 2. Absatz) wurde sodann jedoch ausgeführt, dass "einzelne Windenergieanlagen auch außerhalb der Eignungsgebiete" zulässig sein sollten, "wenn sie in bereits entsprechend dafür ausgewiesenen Flächen rechtswirksamer Flächennutzungspläne oder in vorhandene Standorte von Windenergieanlagen integriert und dabei Ziele der Raumordnung nicht berührt werden". Nach näheren Erläuterungen zur Festlegung der Eignungsgebiete war im letzten Absatz der Begründung und Erläuterung zu Plansatz 1.1 weiter ausgeführt:

"Andere Gebiete und Einzelanlagen für die Nutzung der Windenergie gelten als an die Ziele des Teilregionalplans angepasst bzw. ihnen im Sinne eines Bestandsschutzes nicht entgegenstehend, wenn

- sie Bestandteil eines bis zur Beschlussfassung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu diesem Teilplan (23.05.2002) genehmigten Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes sind oder ihre Zulässigkeit im Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens bis zur Beschlussfassung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu diesem Teilplan (23.05.2002) beschieden wurde ...

- ..."

Ausgehend von dieser - hinsichtlich ihrer Formulierung und inhaltlichen Bestimmtheit durchaus problematischen, hinsichtlich ihres im letzten Teil deutlich werdenden Zwecks aber eindeutigen - Ausnahmeregelung mussten die mit Bescheid vom 23. Mai 2002 genehmigten Windkraftanlagen trotz ihrer Lage außerhalb der vorgesehenen Windkrafteignungsgebiete sogar in zweifacher Hinsicht als "an die Ziele des Teilregionalplans angepasst" gelten. Zum einen sollten die Anlagen in einem Gebiet errichtet werden, das in einem genehmigten und zur Zeit der Genehmigungserteilung wirksamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen ausgewiesen war; zum anderen wurde die Genehmigung am Vormittag des 23. Mai 2002 und damit vor der Beschlussfassung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens "zu diesem Teilplan (23.05.2002)" ausgereicht. Zwar spricht wenig dafür, dass eine derartige, weder in den Plansatz selbst noch in die zeichnerische Darstellung aufgenommene Ausnahmeregelung rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. die diesbezüglichen Bedenken der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg in der unter dem 14. Oktober 2002 abgegebenen Stellungnahme zu dieser Fassung des Teilplans, Bl. 848 des Bandes 4 der Planvorgänge). Angesichts der aus dieser Regelung ersichtlichen Absicht, abgeschlossene gemeindliche Planungen unberührt zu lassen, musste es nach dem damaligen Verfahrensstand aber jedenfalls als offen angesehen werden, ob eine Anpassung an die rechtlichen Anforderungen durch vollständige Streichung der Ausnahme oder - wie vom Gemeinsamen Landesplanungsausschuss in seiner Stellungnahme zu diesem Teilplanentwurf empfohlen - durch Übernahme entsprechender Flächen als Eignungsgebiete in den Teilplan erfolgen würde. Dass die zweite Variante keineswegs von vornherein auszuschließen war, ergibt sich schon daraus, dass - worauf die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (a.a.O.) ebenfalls hingewiesen hat - in diesen Fällen jeweils besonders zu prüfen war, "welche `neuenŽ, belastbaren entgegenstehenden Belange die Regionalplanung einzubringen hat, da die Gemeinden offensichtlich keine derartigen Belange feststellen konnten".

Aber selbst unabhängig von dieser Ausnahmeregelung rechtfertigte der Entwurf des Teilplans "Windenergienutzung, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft" vom 23. Mai 2002 noch nicht hinreichend sicher die Erwartung, dass die als Ziel der Raumordnung formulierte, u.a. das Gebiet der G_____ Platte ausschließende Festlegung der Eignungsgebiete unter II. 1.1. gerade auch insoweit über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz erstarken würde. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, zit. nach juris) hat ausgeführt, dass eine Planung erst dann ein genügendes Maß an Verlässlichkeit biete, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen,

"wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, dass dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung die für eine bestimmte Nutzung substantiellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist.

Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegengehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, dass in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen."

Davon ausgehend konnte die Nichtausweisung des Gebietes der G_____ Platte unabhängig von der oben dargestellten Ausnahmeregelung und deren "Reparatur" im weiteren Verfahren im Zeitpunkt des Beschlusses über die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens noch nicht als hinreichend verlässlich angesehen werden. Denn die im Entwurf vom 23. Mai 2002 dargelegten Ausschlusskriterien waren wegen der Bezugnahme auf die in den folgenden Fassungen nicht mehr ausgewiesenen "empfindlichen Teilräume der regionalen Kulturlandschaft" notwendig zu überarbeiten. Aber auch hinsichtlich der raumordnerisch nicht unproblematischen Bevorzugung großer Flächen sowie hinsichtlich des Ausschlusses insbesondere solcher Gebiete, in denen - wie hier - genehmigte Flächennutzungspläne für die Nutzung der Windenergie vorhanden waren, erschien die Auswahl der Eignungsflächen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls war vor Abschluss der Anhörung und Abwägung insbesondere der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg (Stellungnahme vom 14. Oktober 2002, Bl. 847 Bd. 4 der Planvorgänge) diesbezüglich erhobenen gewichtigen Einwendungen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar, dass das im Flächennutzungsplan der Gemeinde G_____ ausgewiesene Gebiet nicht als Eignungsfläche ausgewiesen werden würde.

Zwar hat der vom Verwaltungsgericht angehörte Leiter der Regionalen Planungsgemeinschaft H_____ bestätigt, dass das Gebiet der G_____ Platte, soweit er sich erinnere, nach Beginn der Offenlegung des Entwurfs vom 23. Mai 2002 nicht mehr als Eignungsgebiet im Gespräch gewesen sei. Ungeachtet der Unsicherheit einer solchen, einen Teilaspekt eines umfangreichen und langwierigen Planverfahrens betreffenden Erinnerung ergibt sich aus dieser Aussage aber auch nicht, dass dieses Ergebnis schon aufgrund des ersten Entwurfs des Teilplans und vor Abwägung der während der Anhörung erhobenen Einwendungen hinreichend sicher absehbar war. Denn weder der Begründung und Erläuterung zu Plansatz 1.1 des Entwurfs noch sonstigen, bei den vorgelegten Planungsakten befindlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Gebiet, in welchem die zur Genehmigung stehenden Windkraftanlagen errichtet werden sollten, um eine Fläche handelt, die für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt. So ist insbesondere nicht feststellbar, dass das im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde G_____ ausgewiesene Sonderbaugebiet unter einen der "auf der Grundlage gutachterlicher Empfehlungen" in der Begründung zu Plansatz 1.1 aufgelisteten Ausschlussgründe fällt. Entscheidend für die Nichtberücksichtigung des Gebietes auf der G_____ Platte dürfte nach dieser Begründung vielmehr gewesen sein, dass Windenergieanlagen in so genannten "empfindlichen Teilräumen der regionalen Kulturlandschaft" entsprechend dem im ersten Entwurf des Teilplans noch vorgesehenen Plansatz 2.2 (nicht, wie in der Begründung angegeben, Plansatz 2.1, der die Ausweisung regionaler Grünzüge betraf) ausgeschlossen bleiben sollten. Das Gebiet der G_____ Platte war in der Festlegungskarte vom 23. Mai 2002 als ein solcher empfindlicher Teilraum der Kulturlandschaft ausgewiesen. Auch der vom Verwaltungsgericht angehörte Leiter der regionalen Planungsstelle hat die "Bedeutsamkeit als regionaler Landschaftsraum" als maßgeblichen Grund für die Nichtausweisung als Eignungsgebiet bezeichnet.

Dass dieser - nach der Begründung einzig ersichtliche - Grund den Ausschluss der G_____ Platte als Eignungsgebiet letztlich tatsächlich tragen würde, war indes auf der Grundlage des ersten Entwurfs des Teilplans vom 23. Mai 2002 noch keineswegs sicher absehbar. Denn gerade das Planelement der "empfindlichen Teilräume der Kulturlandschaft" begegnete im weiteren Verlauf des Planverfahrens derart erheblichen Bedenken, dass der Plansatz 2.2 im nachfolgenden Entwurf nicht mehr enthalten war. Insbesondere die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Stellungnahme vom 14. Oktober 2002, a.a.O.) hatte darauf hingewiesen, dass die Kategorie "empfindliche Teilräume der Kulturlandschaft" mit dem im LEP GR-Entwurf enthaltenen Kulturlandschaftsbegriff nicht identisch und die "empfindlichen Teilräume" bezüglich des regionalplanerischen Ausschlusses der Windkraftnutzung (außerhalb der Eignungsgebiete) nicht belastbar seien. Sie könnten nicht als der Windkraftnutzung entgegenstehende Belange gelten. Auch mit Blick darauf, dass einerseits eine Überkonzentration von Windkraftanlagen in einigen der ausgewiesenen Eignungsgebiete möglich erscheine und andererseits zahlreiche, nach einem diesbezüglichen Gutachten potentiell geeignete Gebiete nicht berücksichtigt worden seien, ohne dass dafür Gründe offensichtlich seien, hielt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung u.a. eine Überprüfung für erforderlich, ob nicht weitere kleinere Gebiete als Eignungsgebiete für Windenergienutzung in Betracht kämen. Dass die Überprüfung der Gründe der Eignungsgebietsausweisung, die schon wegen der Streichung des die "empfindlichen Teilräume der Kulturlandschaft" betreffenden Plansatzes erforderlich wurde, im wesentlichen nur zu einer Übernahme der für deren Ausweisung maßgeblichen Erwägungen in die Begründung des Plansatzes 1.1 und - auf dieser Grundlage - zur Bestätigung des Ausschlusses der Windkraftnutzung auf der G_____ Platte führen würde, war angesichts derartiger Einwände keineswegs sicher absehbar. Vielmehr musste dies - nicht zuletzt wegen des wirksamen, eine Sonderbaufläche für Windkraftanlagen auf der G_____ Platte ausweisenden Flächennutzungsplans - durchaus als offen angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen und Berufungsklägerin sind ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat auch erstinstanzlich bereits durch Stellung eines eigenen Sachantrags das Risiko eigener Kostenpflicht gem. § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück