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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: OVG 11 B 11.07
Rechtsgebiete: GG, RGebStV, SGB II


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 1
RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
RGebStV § 6 Abs. 3
RGebStV § 10
SGB II § 20 Abs. 2
SGB II § 24
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II können auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der jeweilige Zuschlag die monatlichen Rundfunkgebühren unterschreitet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließt es aus, in derartigen Fällen einen besonderen Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen. Dies führt auch nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Rechts auf (gleichen) Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen oder eines verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich garantierten Existenzminimums.
OVG 11 B 11.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat am im Wege der schriftlichen Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel sowie die ehrenamtliche Richterin Plonske-Zindel und den ehrenamtlichen Richter Peters für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2007 geändert.

Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen Zeitraum, während dessen sie als Empfängerin von Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhielt, dessen Höhe die monatlichen Rundfunkgebühren unterschritt. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ausdrücklich ausgeschlossen sei, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem ALG II einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte; dabei komme es auf die Höhe des Zuschlags nicht an.

Auf die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2007 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. November 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum November 2005 bis September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Befreiung für den Monat Oktober 2005 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat das Gericht ausgeführt: Die Klägerin habe als Empfängerin von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Anspruch folge zwar nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, da diese Norm nur Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag Rundfunkgebührenbefreiung zuspreche und als abschließende Regelung keiner erweiternden Auslegung zugänglich sei. Die vom Gesetzgeber damit geregelte Rundfunkgebührenpflicht aller Personen, die Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhielten, sei jedoch in den Fällen, in denen der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr nicht erreiche, wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG als verfassungswidrig anzusehen. Bei der deswegen primär gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in besonderen Härtefällen" im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV sei in diesen Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen, die zu einem Rechtsanspruch auf Gebührenbefreiung führe, weil eine abschlägige Ermessensbetätigung wiederum mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreite, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit würden, müssten sie die Zahlung der Rundfunkgebühren aus den monatlichen Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345 EUR bestreiten oder auf den Empfang von Rundfunk und/oder Fernsehen verzichten. Mit der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat sei für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das nicht zu unterschreitende Existenzminimum definiert. Durch die Bezugnahme auf diesen Leistungsempfang in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV bezeichne dieser Betrag zugleich das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Die eindeutige Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließe es aus, von einem besonderen Härtefall i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV auszugehen. Folglich sei § 6 Abs. 3 RGebStV auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Rundfunkgebührenbefreiung aber auch verfassungsrechtlich nicht geboten. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV enthalte eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung und verstoße deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Informationsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werde durch die Gebührenerhebung ebenfalls nicht verletzt. Ein Mindestbehalt in Höhe der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II sei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Schließlich sei ergänzend zu berücksichtigen, dass die Rundfunkfreiheit des Beklagten ebenfalls Grundrechtsschutz genieße.

Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. März 2007 zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht teilweise stattgegeben, da der Klägerin auch für den noch streitgegenständlichen Zeitraum weder ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dieses Ergebnis entspricht der inzwischen gefestigten Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - 7 BY 06.2844 -; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2007 - 16 E 1358/06 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, sämtlich bei Juris).

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die in Nr. 1 bis 11 bezeichneten finanziellen, gesundheitlichen und sonstigen sozialen Befreiungsgründe vorliegen. Hiervon ist für den streitgegenständlichen Zeitraum allein der Befreiungsgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV geltend gemacht worden, der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II erfasst. Diese Voraussetzungen sind unstreitig nicht erfüllt, weil die Klägerin für diesen Zeitraum neben dem ALG II einen Zuschlag nach § 24 SBG II erhalten hat. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht auf die Höhe des Zuschlages abstellt, schließt Letzterer eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch dann aus, wenn er, wie hier, die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet (vgl. auch OVG Münster, a.a.O., bei Juris, dort Rz. 7).

2. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV kommt ebenso wenig in Betracht wie eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Rundfunkgebühren überschreitende Zuschläge (vgl. zu Letzterem VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2008 - 13 L 3584/07 -, bei Juris). Beides scheitert schon daran, dass ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist. Der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt (vgl. BayVGH, a.a.O., bei Juris Rz. 20). Der Normgeber wollte mit dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens erreichen (Abghs-Drs. 15/3369 S. 37). Er hat daher die früher bestehende Befreiung von Personen, deren monatliches Einkommen bestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenzen nicht überstieg (§ 6 RGebStV a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), nicht in die neu gefasste Liste der Befreiungsgründe übernommen, sondern - neben Beziehern anderer Sozialleistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5, 9 bis 11 RGebStV) und Menschen mit bestimmten Behinderungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV) - nur noch die "Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt" nach Sozialhilfe- oder Versorgungsrecht für befreiungsberechtigt erklärt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV; früher § 1 Abs. 1 Nr. 6 BefrVO). Sämtliche im Staatsvertrag geregelten Befreiungstatbestände knüpfen damit nunmehr, wie auch die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheide nach § 6 Abs. 2 RGebStV zeigt, an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen an. Dieses Regelungskonzept zielt nach dem erklärten Willen des Normgebers auf eine deutliche Verfahrenserleichterung, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO entfallen können. Mit der als abschließend zu verstehenden Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV wird nach der Normbegründung "vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet". Dass der Gesetzgeber bei dieser Typisierung dem Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung den Vorrang vor einer absoluten rechnerischen Gleichbehandlung eingeräumt hat, zeigt sich auch daran, dass bei erwerbstätigen ALG II-Empfängern Einkommensfreibeträge, etwa nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II, für die Rundfunkgebührenbefreiung außer Betracht bleiben. Nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass nicht nur Beziehern eines (geringen) Zuschlages nach § 24 SGB II, sondern auch Beziehern bestimmter Einkommen, die nur knapp oberhalb der Grenze liegen, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt ist, ein geringeres Einkommen verbleiben kann, als ihnen im Falle des Bezugs einer im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistung mit der Folge einer Rundfunkgebührenbefreiung zustünde, hätte es nahe gelegen, den Bezug eines Zuschlages von weniger als 17,03 Euro im Hinblick auf den Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Dass der Normgeber - letztlich die Landesparlamente - diese zusätzliche Differenzierung weder beim Abschluss des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgesehen noch dies im Rahmen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. 2007, S. 10) nachgeholt hat, durch den mit Wirkung vom 1. März 2007 durchaus weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden, und im Übrigen auch in den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2008, S. 102) keine abweichenden Regelungen eingefügt hat, kann nur damit erklärt werden, dass eine solche Differenzierung auch nicht gewollt war und ist.

3. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein besonderer Härtefall liegt jedoch nicht vor.

Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -). Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist hier nicht gegeben. Angesichts der eindeutigen Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann in der Tatsache, dass auch geringe Zuschläge zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führen, kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV übersehener oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbarer Ausnahmefall gesehen werden. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalles i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf eine unzulässige Korrektur des Normgebers hinaus (vgl. OVG Münster, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S 1528/06 -, VBlBW 2007, 195, und Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007, a.a.O., und OVG Schleswig, a.a.O.).

4. Ein besonderer Härtefall ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV.

a) § 6 Abs. 3 RGebStV ist einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Verwaltungsgerichts nicht zugänglich. Letztere kommt nur dann in Betracht, wenn der Wortlaut der Norm mehrere Auslegungsmöglichkeiten eröffnet und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht entgegen steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, DVBl 2008, 507, sowie bei Juris, dort Rz. 140; BVerfGE 98, 17, 45; 101, 312, 329). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Wortlaut des § 6 Abs. 3 RGebStV für sich genommen über den unbestimmten Rechtsbegriff des besonderen Härtefalls auslegungsfähig. Jedoch schließt der bereits im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV zum Ausdruck gelangende und aus den vorstehenden Gründen eindeutige Regelungswille des Gesetzgebers eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, von vornherein aus.

b) Hiervon abgesehen teilt der Senat die von Verwaltungsgericht gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Vielmehr ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auch insoweit verfassungskonform, als er eine Rundfunkgebührenbefreiung von ALG II-Empfängern mit einem monatlichen Zuschlag nach § 24 SGB II unterhalb der monatlichen Rundfunkgebühr, also von weniger als 17,03 Euro, nicht zulässt. Für die von der Klägerin hilfsweise angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum.

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht verletzt grundsätzlich nicht das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nichts ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinerseits Träger eines Grundrechts, nämlich der Rundfunkfreiheit nach Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, und zu dessen Ausübung auf die Finanzierung aus dem Gebührenaufkommen angewiesen ist. Da die Programmgestaltung von der finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalten abhängig ist, ist eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlich, die einerseits der Stellung der Rundfunkanstalten im dualen System entspricht, andererseits geeignet ist, die Programmautonomie auch im Hinblick auf eine mögliche politische Einflussnahme des Staates zu wahren. Die Gebührenfinanzierung stellt die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierungsart dar, weil sie die Möglichkeit eröffnet, ein Programm anzubieten, das - ohne Orientierung an Einschaltquoten und Werbeumsätzen - die Grundversorgung der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art 5 Abs. 1 S 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60; Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, u.a. -, BGBl. I 2007, 2315, DVBl. 2007, 1292).

(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist auch mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen vereinbar (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, also eine rechtliche Unterscheidung vorzunehmen, die nicht in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze findet. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.

Zwar führt die Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher sehr geringer Zuschläge (unter 17,03 Euro monatlich) dazu, dass diese die Rundfunkgebühren teilweise aus den Regelsätzen des ALG II zahlen müssen und damit schlechter gestellt werden als rundfunkgebührenbefreite Personen ohne Zuschlagsberechtigung. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein tragfähiger sachlicher Grund vor. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV getroffene Differenzierung zwischen Beziehern von Arbeitslosengeld II mit oder ohne Zuschlag nach § 24 SGB II rechtfertigt sich daraus, dass sich durch den Zuschlag, der für Alleinstehende bis zu 160 Euro monatlich betragen kann (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), generell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Empfänger erhöht. Er hat den Zweck, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die früheren Arbeitslosengeldempfängern in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen (vgl. Begründung zu § 24 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Aus diesem Grund durfte der (der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zustimmende) Landesgesetzgeber bei typisierender und pauschalierender Betrachtung davon ausgehen, dass sich ALG II-Empfänger mit Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Übergangsphase zwischen Arbeitslosengeld und ALG II befinden und sich deshalb ihrem Typus nach von Letzteren unterscheiden.

Eine Befreiung der ALG II-Empfänger mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren nicht übersteigenden Zuschlag nach § 24 SGB II würde die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung auch nicht vollständig beseitigen, sondern lediglich verlagern. Denn eine solche Regelung hätte notwendigerweise bedeutet, dass der Schnitt zwischen den schon Begünstigten und den noch nicht Begünstigten an einer anderen Stelle angesetzt wird. Würden die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit derartig geringen Zuschlägen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, würden sie wiederum besser gestellt als die Empfänger von geringfügig höheren Zuschlägen, denen davon nach Zahlung der Rundfunkgebühren ein möglicherweise noch geringerer Betrag verbleiben würde (vgl. OVG Münster, a.a.O.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 -, Juris). Solchen Grenzziehungseffekten lässt sich nur durch eine Teilbefreiung von der Gebührenpflicht begegnen, also entweder durch eine nach der Höhe der Zuschläge möglichst fein gestaffelte Gebührenbefreiung oder gar durch eine "gleitende" Regelung, bei der immer genau in Höhe der den Zuschlag übersteigenden Differenz befreit würde. Allerdings würde auch dies noch nicht zu einer jegliche Besonderheiten berücksichtigenden Einzelfallgerechtigkeit und zudem wiederum zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes führen, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. Der Landesgesetzgeber hat nämlich bewusst darauf verzichtet, ein eigenständiges System der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen zu schaffen, sondern vielmehr auf vorhandene gesetzliche Bewertungen sozialer Notlagen zurückgegriffen und an die durch den dafür zuständigen Gesetzgeber bereits geregelten Tatbestände und ihre Anerkennung durch die jeweilige Fachbehörde angeknüpft.

Die Folgen dieser Typisierung sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Sowohl im Bereich der Gewährung von Sozialleistungen als auch in anderen, z.B. abgaberechtlichen Regelwerken kann es zulässig sein, dass Belastungen nicht linear wirksam werden. Dies hat zwangsläufig zur Konsequenz, dass sie sich im Einzelfall ungleich auswirken können. Gerade in Bereichen der Massenverwaltung, zu der die Erhebung der Rundfunkgebühren zweifelsfrei zählt, muss der Normgeber nicht um die differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle bemüht sein, sondern darf auch zu generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen greifen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt zwar voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 = NJW 1993, 643). Dem wird hier jedoch entsprochen. Zum einen sind nur diejenigen ALG II-Empfänger betroffen, deren Zuschlag der Höhe nach am unteren Rand der gesetzlich vorgesehenen Spannbreite liegt. Der befristete Zuschlag erhöht den Anspruch auf die neue Leistung um zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen Leistungshöhe. Er kann bei Alleinstehenden im ersten Jahr bis zu 160 Euro betragen, wobei es sich lediglich um eine Deckelung handelt. Damit ist davon auszugehen, dass der Zuschlag im Gros der Fälle deutlich oberhalb der Rundfunkgebühren liegt und seinen gesetzlichen Zweck erfüllt, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden (vgl. Begründung zu § 24 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 58), so dass das Konzept der Gebührenregelung nicht verfehlt wird, sondern vielmehr im Ganzen aufgeht. Zum anderen ist die Benachteiligung bezogen auf den Einzelnen nur von vergleichsweise kurzer Dauer; weil sich die Zulagenberechtigung nach dem vormaligen Erhalt bestimmter anderer Sozialleistungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die beiden ersten Jahre des Bezuges des Arbeitslosengeldes II beschränkt.

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht von ALG II-Empfängern mit einem monatlich unterhalb von 17,03 Euro liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II führt auch nicht zu einer Unterschreitung des aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Existenzminimums. Es kann daher dahinstehen, ob einem entsprechenden Defizit auf der Ebene des Rundfunkgebührenrechts oder des Sozialrechts zu begegnen wäre.

(a) Das BVerfG hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des (Sozial-)Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 -, BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 -1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -, BVerfGE 82, 60; BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. -, BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins - zumal unter Einbeziehung des über die Sicherung der körperlichen Existenz hinausgehenden "soziokulturellen Existenzminimums" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2/93 -, BVerwGE 97, 376) - begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den unterschiedlichen Regelwerken, die sich jeweils mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, bei Juris). Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfassen und damit im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das soziokulturelle Existenzminimum der Sozialhilfe abbilden (vgl. amtliche Begründung zu § 20 Abs. 1 SGB II, BT-Drs. 15/1516), zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylblG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -).

(b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber auf die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II als für den hier maßgebenden rundfunkgebührenrechtlichen Kontext verbindliches Existenzminimum festgelegt hat. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten "Bezugnahme" auf den Empfang von ALG II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV kann das schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Norm Zuschläge nach § 24 SGB II ausdrücklich für befreiungsschädlich erklärt, ohne nach deren Höhe zu differenzieren. Eine verbindliche Festlegung des Landesgesetzgebers des Inhalts, dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II von der Pflicht zu Zahlung der Rundfunkgebühren uneingeschränkt zu verschonen sind, hätte eine Regelung erfordert, nach der die Gebührenpflicht erst einsetzt, wenn das Einkommen des Rundfunkteilnehmers die Regelleistungen zuzüglich der Leistungen nach § 22 SGB II und eines die Rundfunkgebühr abdeckenden Betrages (17,03 Euro) überschreitet. Letzteres hat der Gesetzgeber aber gerade nicht geregelt.

Dass im Übrigen auch der Gesetzgeber des SGB II die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht als nicht absolutes und keinesfalls zu unterschreitendes Existenzminimum "definiert" hat, ergibt sich beispielsweise aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach im Einzelfall als Darlehen erbrachte zusätzliche Leistungen durch monatliche Aufrechnungen von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werden. Inwieweit die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zumindest pauschalierend auch Aufwendungen für Rundfunkgebühren berücksichtigen (so wohl OVG Münster, a.a.O.; Mergler/Zink, a.a.O., § 20 SGB II, Rz 13), kann letztlich dahinstehen.

(c) Schließlich lässt sich eine für den vorliegenden rechtlichen Kontext verbindliche Definition des Existenzminimums auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum einkommenssteuerrechtlichen Existenzminimum (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246) begründen , wonach das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze des einkommenssteuerrechtlichen Existenzminimums darstellt. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, bei Juris). Diese Rechtsprechung anerkennt gerade den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und zieht aus seiner Ausgestaltung die beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen. Ihr kann aber nicht die Festlegung eines konkreten Betrages als untere Grenze für das nach Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG garantierte Existenzminimum entnommen werden. Denn nach dem Entscheidungszusammenhang wird zwar auf das Maß der im Zeitpunkt der Entscheidungen vorgesehenen Sozialhilfeleistungen als plausible Bestimmung des Existenzminimums Bezug genommen, jedoch ohne den Leistungsumfang im Einzelnen verfassungsrechtlich zu würdigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, bei Juris, Rz. 29; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 20 SGB II, Rz. 20).

Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass "das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum" über das Einkommensteuerrecht hinaus eine Grenze für die Erhebung öffentlicher Abgaben - zu denen auch die Rundfunkgebühren gehören - darstellen würde (vgl. etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2008 - VG 27 A 340.07 -, bei Juris). Denn es geht nicht um die direkte Besteuerung von (geringen) Einkommen, sondern um die Erhebung von Entgelten für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2007 - 16 E 1358/06 -, bei Juris, Rz. 17 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht es als "unsinniges" Ergebnis ansieht, dass "der Staat" die hier in Rede stehende "Minderung" der ALG II-Regelleistungen wieder ausgleichen müsste, vernachlässigt es, dass die Gemeinschaft der (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer mit der der steuerpflichtigen Personen rechtlich nicht identisch ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatvertrages Landesrechts betrifft, das nicht revisibel ist, da der streitgegenständliche Befreiungszeitraum vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (1. März 2007) liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2007 - 6 B 8/07 -, bei Juris).

Ende der Entscheidung

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