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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: OVG 11 B 7.05
Rechtsgebiete: BbgNatSchG, LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft", BbgBO, BbgWG, VwGO, VwVfGBbg


Vorschriften:

BbgNatSchG a.F. § 65
BbgNatSchG a.F. § 72 Abs. 1 Nr. 2
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 3 Nr. 3
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 4 Abs. 3
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 6 Nr. 1
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 6 Nr. 2
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 6 Nr. 11
LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft" § 7
BbgBO § 69
BbgWG § 87 Abs. 5
VwGO § 80 b
VwVfGBbg § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt.
Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.
OVG 11 B 7.05

Verkündet am 22. Juni 2006

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel, den ehrenamtlichen Richter Thulke und die ehrenamtliche Richterin Ullrich-Wetzel für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. November 2002 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April/4. Mai 2001 unwirksam ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen zur Errichtung einer 128 Liegeplätze umfassenden Schwimmsteganlage sowie einer Wassertankstelle am Großen Lychensee erteilte Befreiung von den Ver- und Geboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Norduckermärkische Seenlandschaft" vom 12. Dezember 1996 (GVBl. II/97, [Nr. 04], Seite 36), im Folgenden: LSG-VO. Auf dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erfassten landseitigen Teil der Marina sollen u.a. eine Ferienhausanlage, eine Gaststätte sowie diverse Nebeneinrichtungen entstehen.

Im November 1995 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Lychen auf Antrag der M_____ GmbH die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (im Folgenden: VEP) für das Vorhaben "_____ am Standort Lychen. Im Januar 1996 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg dem Bürgermeister der Gemeinde Lychen u.a. mit, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet werde, wenn die Stadtverordnetenversammlung Lychen durch Selbstbindungsbeschluss erkläre, weitere Steganlagen im Bereich der Lychener Seen über die Kapazität der vorhandenen Anlieger (Hotel- und Ferienhäuser) nicht zuzulassen. Am 2. Dezember 1996 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lychen daraufhin u.a., dass die maximal 128 Bootsliegeplätze umfassende Marina an den Bundesgewässern der einzige Sportboothafen im Gebiet der Stadt Lychen sein soll.

Durch Bescheid vom 6. April 1998 erteilte der Beklagte auf den Antrag der M_____ Y_____ GmbH die naturschutzrechtliche Befreiung zur Errichtung der geplanten Steganlage mit Tankstelle. Die Gültigkeit dieses Bescheides war nach einer ihm beigegebenen Nebenbestimmung auf zwei Jahre, gerechnet vom Tage der Zustellung an, "befristet", soweit bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Bauvorhaben begonnen worden oder vor Fristablauf ein entsprechender Antrag auf einmalige Fristverlängerung vorgelegt worden sei.

Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 6. April 1998 hiernach seine Gültigkeit verloren habe, beantragte die T_____ GmbH D_____ in Vertretung des künftigen und mittlerweile vierten Vorhaben- und Erschließungsträgers, der später unter Auswechselung der Gesellschafter zur Beigeladenen umfirmierten F_____ GmbH, mit Schreiben vom 24. August 2000 die erneute naturschutzrechtliche Befreiung für das bezeichnete Vorhaben. Der zu dem Antrag angehörte Kläger führte unter dem 4. Oktober 2000 u.a. aus, dass überwiegende öffentliche Interessen die Befreiung nicht erforderten. Das Vorhaben mit einer Größe von 100 x 100 Metern verändere den Charakter des Großen Lychensees. Werde das Projekt verwirklicht, sei zu befürchten, dass es zu einer wesentlichen Erhöhung des Motorbootverkehrs mit entsprechenden Natur- und Umweltbelastungen kommen werde. Durch Bescheid vom 7. November 2000 erteilte der Beklagte die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung wiederum mit der genannten Nebenbestimmung. Ferner enthält der Bescheid die Bedingung, dass er mit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Selbstbindungsbeschlusses Nr. 137 der Stadt Lychen vom 2. Dezember 1996 erlösche. In der Begründung des Bescheides heißt es u.a.: Die für die Steganlage erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Steganlage wegen ihrer Größe den Charakter des Großen Lychensees verändere (§ 4 Abs. 3 LSG-VO). Nach § 72 Abs. 1 Ziff. 2 BbgNatSchG könne jedoch eine Befreiung erteilt werden, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls, nämlich die Förderung des für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Lychen wesentlichen Fremdenverkehrs dies erforderten. Der Große Lychensee sei als Bundeswasserstraße mit Motorbooten befahrbar und an überregionale Wasserwege angebunden. Auf die Intensität der Befahrung des Sees könne mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung kein Einfluss genommen werden. Die erwähnten Nebenbestimmungen ermöglichten eine Berücksichtigung sich verändernder Grundlagen im angemessenen Rahmen. Der Selbstbindungsbeschluss stelle eine maßgebliche Grundlage für die hier gefallene Entscheidung dar. Aus fachlich-rechtlicher Sicht könne keiner weiteren Anlage zugestimmt werden. Sollte dies dennoch ernsthaft in Erwägung gezogen werden, sei die Befreiung von Grund auf neu zu prüfen und ggf. eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich. Mit Bescheid vom 4. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Befreiungsentscheidung an. Zur Begründung führte er u.a. aus: Das Vorhaben diene der Verbesserung der touristischen Infrastruktur und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region um Lychen, in der eine sehr hohe Arbeitslosigkeit von über 20 % bestehe. Diese Belange würden die gewichtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Zwar weise der Kläger zutreffend darauf hin, dass durch die Marina mehr motorisierter Bootsverkehr im Landschaftsschutzgebiet entstehe und dadurch andere Erholungsarten gestört würden. Jedoch sei dies für eine naturschutzrechtliche Abwägung irrelevant, weil eine Einschränkung des Verkehrsaufkommens auf der Bundeswasserstraße in den Lychener Gewässern rechtlich nicht möglich sei, auch wenn sie naturschutzfachlich geboten wäre. Folglich könne dieser Aspekt nicht in die Abwägung einfließen.

Durch Bescheid vom 9. August 2004 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz die Nutzung und Instandhaltung der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. April 2004 vorhandenen Anlagen der M_____ Y_____ im Umfang von 74 Liegeplätzen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten und übersandte für die geplante Marina einen modifizierten Entwurf über insgesamt 99 Liegeplätze, für deren Anordnung drei Alternativen in Betracht zu ziehen seien.

Der Kläger hat am 1. Juni 2001 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Aufhebung des Befreiungsbescheides vom 7. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April bzw. 4. Mai 2001 beantragt. Mit Beschluss vom 26. April 2002 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder hergestellt (5 L 540/01). Durch Urteil vom 14. November 2002 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die zulässige naturschutzrechtliche Verbandsklage sei unbegründet. Allerdings gehe der angefochtene Bescheid zu Unrecht davon aus, dass das Vorhaben nach § 4 Abs. 3 LSG-VO nicht genehmigungsfähig sei. Schon deshalb könne die Drittanfechtung des Klägers keinen Erfolg haben. Überdies sei der Befreiungsbescheid jedenfalls im Ergebnis gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG i.V.m. § 7 LSG-VO rechtmäßig.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger u.a. geltend: Der angefochtene Bescheid sei gemäß der ihm beigegebenen Nebenbestimmungen ungültig geworden, weil die Beigeladene mit dem Bauvorhaben nicht fristgerecht begonnen habe und weil die Stadt Lychen an ihrem Selbstbindungsbeschluss nicht mehr uneingeschränkt festhalte. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht deute die angefochtene naturschutzrechtliche Befreiung in unzulässiger Weise in eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 LSG-VO um. Der Beklagte habe die Anlage zutreffend als nicht genehmigungsfähig angesehen. Über diese Einschätzung dürfe sich das Gericht nicht hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht habe die voraussichtlichen Auswirkungen der Hafenanlage auf den Tourismus und die Arbeitsplatzsituation in Lychen nicht hinreichend untersucht. Ferner knüpfe der angefochtene Bescheid seine Gültigkeit in unzulässiger Weise an den Fortbestand des Selbstbindungsbeschlusses der Stadt Lychen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. November 2002 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. April /4. Mai 2001 unwirksam ist,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. April /4. Mai 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass sich der angefochtene Befreiungsbescheid nicht zwischenzeitlich erledigt habe. Die Beigeladene sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gehindert gewesen, mit der Umsetzung des Vorhabens zu beginnen, so dass die im Bescheid genannte Zweijahresfrist wenn nicht unterbrochen so doch zumindest gehemmt worden sei. Im Übrigen hätte selbst im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit des Befreiungsbescheides die Drittanfechtung des Klägers dazu geführt, dass es der Beigeladenen nicht zumutbar gewesen sei, mit den Bauarbeiten zu beginnen und sich dem Risiko auszusetzen, nach einem rechtskräftigem Obsiegen des Klägers, die Anlagen beseitigen zu müssen. Auch bestehe der Selbstbindungsbeschluss der Stadt Lychen unverändert fort.

Die Beigeladene hält die Klage für unzulässig. Der Kläger sei gegen den 1998 erteilten Befreiungsbescheid nicht vorgegangen und nehme nunmehr im Wesentlichen die Interessen von benachbarten Grundstücksanliegern wahr. Im Übrigen trägt sie vor, den angefochtenen Befreiungsbescheid nach wie vor in vollem Umfang ausnutzen zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte, der das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffenden Akte des Verwaltungsgerichts Potsdam, der Verwaltungsvorgänge, der den Vorhaben- und Erschließungsplan betreffenden Vorgänge sowie des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Verwaltungsvorgangs des VEB Projektierung Wasserwirtschaft Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als Verbandsklage zulässig.

a) Der Kläger ist nach § 65 BbgNatSchG in der gemäß § 79 Abs. 7 BbgNatSchG vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), - BbgNatSchG a.F. - klagebefugt. Er wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen eine der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Vorschriften einer nach dem BbgNatSchG a. F. erlassenen Landschaftsschutzverordnung nach § 7 LSG-VO i.V.m. § 72 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG a. F. und damit gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 65 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG a. F. Der Kläger macht entsprechend seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 65 Satz 1 Nr. 3 BbgNatSchG a.F.) geltend, dass durch die Befreiung ein Zustand bewirkt werde, der naturschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 65 Satz 1 Nr. 1 BbgNatSchG a. F. widerspreche, und hat im Verwaltungsverfahren gemäß § 65 Satz 1 Nr. 4 BbgNatSchG a. F. von seinen Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BbgNatSchG a. F. Gebrauch gemacht.

b) Der Verbandsklagebefugnis lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Befreiung in eine von § 65 Satz 1 Nr. 2 BbgNatSchG a.F. nicht erfasste Genehmigung nach § 4 Abs. 3 LSG-VO umzudeuten wäre. Eine Umdeutung scheidet schon deshalb aus, weil dies der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwVfGBbg). Eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 3 LSG-VO unzweifelhaft erforderliche Genehmigung ist weder beantragt noch erteilt worden. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 7. November 2000 ausdrücklich - und im Übrigen wohl zutreffend - ausgeführt, die für die Steganlage erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Steganlage wegen ihrer Größe den Charakter des Großen Lychensees verändere.

c) Ferner ist die Klage nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger das Verbandsklagerecht, wie die Beigeladene meint, missbräuchlich genutzt habe. Der Kläger hat sein Klagerecht nicht dadurch verwirkt, dass er gegen den inhaltsgleichen Befreiungsbescheid vom 6. April 1998 nicht vorgegangen ist. Nachdem der Beklagte zu der Auffassung gelangt war, dass dieser Bescheid wegen Fristablauf seine Gültigkeit verloren habe, ist das Befreiungsverfahren einschließlich einer erneuten Anhörung des Klägers vollständig neu durchgeführt worden. Gegen diesen neuen Bescheid stehen ihm wiederum die gesetzlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dies sieht offenbar auch der Beklagte nicht anders, der dem Kläger im Widerspruchsbescheid deshalb zu Recht eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Auch ist das Klagebegehren nicht deshalb missbräuchlich, weil sich der Kläger, wie die Beigeladene behauptet, lediglich zum Fürsprecher zweier mittelbarer Grundstücksnachbarn machen würde, denn der Kläger vertritt ausschließlich naturschutzrechtliche Belange. Dass seine Klage unter Umständen auch Dritten zugute kommt, steht der Zulässigkeit einer altruistischen Verbandsklage nicht entgegen.

d) Schließlich ist die Klage auch nicht unzulässig geworden, weil zwischenzeitlich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen wäre. Die Beigeladene beabsichtigt nach wie vor, von dem streitgegenständlichen Befreiungsbescheid Gebrauch zu machen. Sie hat ausdrücklich vorgetragen, dass sie ihr ursprüngliches, auf 128 Liegeplätze bezogenes Vorhaben weiterverfolge. Demgegenüber seien ihre mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 an den Beklagten herangetragenen Überlegungen zu einer Bootsstegsanlage mit insgesamt 99 Liegeplätzen lediglich im Rahmen der schließlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen relevant gewesen. Auch gelte die zwischenzeitlich erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 9. August 2004 über 74 Liegeplätze nur der nachträglichen Legalisierung des bereits vorhandenen Zustandes.

Zwar hat der angefochtene Bescheid, wie noch dargelegt werden wird, aufgrund seiner Nebenbestimmungen Nr. 7 ("Befristung" auf zwei Jahre) zwischenzeitlich seine Wirksamkeit verloren. Da jedoch sowohl die Beigeladene als auch der Beklagte dies bestreiten und die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Befreiungsbescheid nach wie vor ausgenutzt werden könne und solle, lässt dessen Unwirksamkeit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Dieser hat prozessual konsequent seinen Klageantrag umgestellt und begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid unwirksam geworden ist. Diese Klageänderung ist zulässig weil sich die übrigen Beteiligten rügelos auf sie eingelassen haben und weil das Gericht die Änderung überdies für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

2. Die Klage ist bereits in ihrem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist unwirksam geworden.

Die dem Bescheid vom 7. November 2000 beigegebene und durch den Widerspruchsbescheid nicht veränderte Nebenbestimmung Nr. 7 hat folgenden Wortlaut:

"Befristung

7. Die Gültigkeit des Bescheides ist auf zwei Jahre, gerechnet vom Tage der Zustellung an, befristet. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Bauvorhaben begonnen worden sein, wird dieser Bescheid ungültig. Eine einmalige Verlängerung der Frist ist möglich, wenn mir vor Fristablauf ein entsprechender Antrag vorgelegt wird."

Entgegen ihrer Überschrift ist diese Nebenbestimmung rechtlich keine Befristung, sondern eine auflösende Bedingung, weil das Erlöschen des Bescheides von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, nämlich dem nicht fristgerechten Baubeginn abhängen sollte (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfGBbg).

Diese Bedingung ist eingetreten, denn die Beigeladene hat mit dem Bauvorhaben nicht fristgerecht begonnen.

a) Die Beigeladene hat mit dem Bauvorhaben bis heute nicht begonnen. Dies würde, da es sich bei der Steganlage um eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 87 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG - handelt, rechtlich zunächst die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung voraussetzen, die ausweislich der Erklärungen des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bislang noch nicht einmal beantragt worden ist. Vielmehr hat die Beigeladene bewusst davon abgesehen, von dem Befreiungsbescheid vor dessen Bestandskraft Gebrauch zu machen, um das Risiko von Fehlinvestitionen insoweit zu minimieren.

b) Die Zweijahresfrist ist abgelaufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Fristenlauf infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage, die - jeweils rückwirkend - mit der Einlegung des Widerspruchs eingetreten war und, nachdem der Beklagte im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung des Befreiungsbescheides angeordnet hatte, durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2002 wieder hergestellt wurde, gehemmt oder gar unterbrochen wurde. Denn auch wenn die Nebenbestimmung dahingehend auszulegen wäre, dass die auflösende Bedingung dann nicht eintritt, wenn die Beigeladene infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und damit aus von ihr nicht zu beeinflussenden Gründen gehindert ist, innerhalb der genannten Frist mit dem Bauvorhaben zu beginnen, wäre die Frist abgelaufen, weil der Suspensiveffekt aufgrund des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für die Berufung, dies war der 4. Februar 2003, also am 4. Mai 2003 endete. Folglich wäre die in der Nebenbestimmung genannte Zweijahresfrist spätestens am 4. Mai 2005 verstrichen.

Zwar wird in der baurechtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die in den Landesbauordnungen geregelte Frist für die Geltung einer Baugenehmigung (vgl. z.B. § 69 BbgBO) auch dann durch Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn unterbrochen werde, wenn die Baugenehmigung sofort vollziehbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, NvWZ-RR 2000, 485; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 7 A 3553/00 -, bei JURIS; OVG Magdeburg, Urteil vom 15. April 1999 - A 2 S 363/97 -, ebenfalls bei JURIS). So sei der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich zwar nicht daran gehindert, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen. Vielmehr sei es gerade der Sinn des Sofortvollzugs, dem Bauherrn einen sofortigen Baubeginn ohne Rücksicht auf den noch nicht beschiedenen Widerspruch oder eine noch anhängige Klage zu ermöglichen. Solange die ihm erteilte Baugenehmigung nicht bestandskräftig sei, müsse er jedoch damit rechnen, dass der Nachbar mit seinem Widerspruch oder einer sich ggf. anschließenden Klage Erfolg habe und die Baugenehmigung aufgehoben werde. Die somit bestehende Unsicherheit werde noch dadurch erhöht, dass § 50 VwVfG die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts während des Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für nicht anwendbar erkläre. Ein Bauherr, der bereits vor Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten beginne, setze sich damit dem Risiko aus, dass er die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen müsse. Ob er dies in Kauf nehmen wolle, müsse ihm überlassen bleiben. Die auch in der entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift vorgesehene Möglichkeit, die Frist auf Antrag des Bauherrn verlängern zu lassen, stelle keine Lösung dar, weil die Entscheidung über die Fristverlängerung im behördlichen Ermessen stehe. Zudem stehe die Baugenehmigung, solange sie noch nicht bestandskräftig geworden sei, weil sie vom Nachbarn angegriffen worden sei, gewissermaßen noch unter der Kontrolle der Behörde (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).

Dieser Auffassung ist für die vorliegende naturschutzrechtliche Konstellation nicht zu folgen. Es besteht schon ein grundsätzlicher Unterschied zwischen einer Baugenehmigung und einer naturschutzrechtlichen Befreiung darin, dass erstere lediglich die grundsätzliche Baufreiheit präventiv kontrolliert, letztere hingegen von einem Verbot befreit. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Befreiungsbescheides anders als die der Bauerlaubnis (§ 212 a Abs.1 BauGB) nicht aus dem Gesetz folgt, sondern im Widerspruchsbescheid abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen gerade deshalb angeordnet wurde, um der Beigeladenen eine zeitnahe Verwirklichung des Vorhabens zu ermöglichen. Schon das spricht dagegen, die in Rede stehende Nebenbestimmung des Befreiungsbescheides dahingehend auszulegen, dass die Obliegenheit der Beigeladenen, mit dem Bauvorhaben fristgerecht zu beginnen, schon dann entfallen sollte, wenn die sofort vollziehbare Befreiung durch einen Dritten angefochten wird.

Insbesondere aber lässt der Zweck der Nebenbestimmung eine solche Auslegung nicht zu. Diese sollte ausweislich ihrer Begründung eine Berücksichtigung sich verändernder Grundlagen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen ermöglichen. Das ist hier deshalb von besonderer Relevanz, weil die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung - LSG-VO - gemäß deren § 7 sowie § 72 BbgNatSchG a. F. damit begründet worden ist, dass sie durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls erfordert werde. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung gegenläufiger Gemeinwohlinteressen, nämlich des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Förderung einer strukturschwachen Region auf der anderen Seite. Beide Faktoren, insbesondere aber das Interesse an der Wirtschaftsförderung in der Form der Förderung des Fremdenverkehrs, beruhen auf tatsächlichen Umständen, die sich und damit auch das Gewicht der Faktoren abwägungsrelevant verändern können. So ist es etwa denkbar, dass die Nachfrage für die Marina am geplanten Standort deshalb abnimmt, weil an anderen - von dem so genannten Selbstbindungsbeschluss nicht erfassten - Standorten konkurrierende Anlagen entstanden sind. Ist die Befreiung das Ergebnis einer aktuellen Abwägung der in einem komplexen Verwaltungsverfahren ermittelten gegenläufigen Interessen, so ergibt sich für den Beklagten ein bei der Auslegung seines Bescheides zu berücksichtigendes erhebliches Interesse, nicht nur diesen Bescheid während eines ggf. langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens unter Ausnutzung der Erleichterungen des § 50 VwVfG unter Kontrolle zu halten, sondern vielmehr, die nach seiner Prüfung aktuell gerechtfertigte Befreiung ihrer baldigen Verwirklichung zuzuführen.

Im Übrigen ist das Risiko, den ins Werk gesetzten Beginn des Bauvorhabens im Falle des Erfolgs der Drittanfechtungsklage wieder rückgängig machen zu müssen, hier von einem deutlich geringerem Gewicht als im Baurecht. Denn abgesehen davon, dass sich die Schwimmstege eher als eine ortsfeste bauliche Anlage demontieren und eventuell noch wirtschaftlich verwerten lassen dürften, genießen sie ohnehin keinen dauerhaften Bestandsschutz, denn sie sind nach Erlöschen der zusätzlich erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung kraft Gesetzes zu beseitigen (vgl. § 87 Abs. 5 BbgWG). Zudem hat sich die Beigeladene mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 8, wonach der Bescheid mit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Selbstbindungsbeschlusses der Stadt Lychen erlischt, ohnehin einem gewissen Rückbaurisiko unterworfen. Denn zu dieser Nebenbestimmung heißt es in der Begründung des Bescheides, dass die Befreiung schon dann von Grund auf neu zu prüfen und ggf. eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sei, wenn die Zulassung einer weiteren Anlage im Bereich der Stadt Lychen "ernsthaft in Erwägung gezogen werden" sollte.

Der hiernach geringere Vertrauensschutz auf den Bestand der in Rede stehenden Steganlage sowie die dargestellten erheblichen Unterschiede zwischen Baugenehmigung und naturschutzrechtlicher Befreiung lassen nach Auffassung des erkennenden Senats eine Übertragung der angeführten baurechtlichern Rechtsprechung hier nicht zu. Insoweit mag dahinstehen, ob es zusätzlich gegen die Annahme spricht, die Beigeladene sei an einer zügigen Umsetzung des Vorhabens nur durch den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage des Klägers gehindert worden, dass sie nicht erkennbar den Versuch unternommnen hat, die in der Nebenbestimmung vorgesehene Möglichkeit einer Fristverlängerung zu erreichen, und ebenso wenig die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung der Steganlage beantragt hat.

3. Da der angefochtene Bescheid unwirksam geworden und damit bereits der Hauptantrag des Klägers begründet ist, erübrigt sich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Gleichwohl erlaubt sich der Senat mit Blick darauf, dass die Beigeladene erklärtermaßen an ihrem Vorhaben festhalten will und somit ein weiteres Befreiungsverfahren nicht unwahrscheinlich ist, den Hinweis, dass der angefochtene Bescheid unbeschadet weiterer gegebenenfalls näher zu prüfender Fragen, etwa nach der Entbehrlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (vgl. dazu § 1 Satz 2 Nr. 15 RoV) sowie einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 19 c BNatSchG in der Fassung vom 21. September 1998 jedenfalls hinsichtlich der Ermessensausübung des Beklagten zu beanstanden gewesen sein dürfte.

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG a.F. müssen überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung "erfordern". Gesetzeswortlaut und Regelungssystematik - die LSG-VO sieht eine Befreiung erst für den Fall vor, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann - sprechen dafür, die Vorschrift restriktiv auszulegen. Das setzt zunächst eine durch das Merkmal der Atypik geprägte Ausnahmesituation voraus. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12/02 -, NuR 2003, 351; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 A 1666/02 -, bei Juris). Diese nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Abwägung (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 16. November 2000 - 1 A 10532/00 -, NuR 2001, 291, und vom 11. Februar 2000 - 8 A 19321/99 -, NuR 2000, 522) setzt eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange voraus, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass die LSG-VO die Verbesserung der Wasserqualität (§ 6 Nr. 1), den Rückbau vorhandener Steganlagen (§ 6 Nr. 2) und die Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus (§ 3 Nr. 3, § 6 Nr. 11) als Zielvorgaben festlegt.

Als Gemeinwohlbelang führen die angefochtenen Bescheide in erster Linie die Förderung des Fremdenverkehrs und damit der Wirtschaft in einer strukturschwachen Region an. Indes erscheint schon die gebotene Aufklärung der Frage zweifelhaft, mit welcher Wahrscheinlichkeit der erhoffte Wirtschaftsaufschwung tatsächlich erwartet werden durfte. Dies hätte zunächst einmal eine Prognose über die Wirtschaftlichkeit des konkreten Vorhabens erfordert. Demgemäß wäre zu ermitteln gewesen, welche Nachfrage seitens des Motorboottourismus in der Region überhaupt besteht und inwieweit diese durch vorhandene Anlagen in dem über den Bereich der Stadt Lychen hinausgehenden Einzugsbereich bereits gedeckt sein würde, dies zumal der Standort Lychen nicht auf einer Durchgangsstrecke des Motorbootverkehrs liegt. Selbst wenn der Betrieb der Marina als wirtschaftlich zu prognostizieren gewesen wäre, ergäbe sich daraus aber noch nicht automatisch ein Gemeinwohlbelang, denn die privatwirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen als Investor können die Befreiung nicht erfordern. Vielmehr wäre sodann im einzelnen zu ermitteln gewesen, welche Wirtschaftszweige der Region voraussichtlich mit welcher Wahrscheinlichkeit mittelbar von der Anlage profitieren würden. Nur wenn dies geklärt wäre, ließe sich auch das Gewicht der ins Feld geführten Gemeinwohlbelange einschätzen und den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes wertend gegenüber stellen. Auch hinsichtlich dieser Belange lassen die angefochtenen Bescheide allerdings nähere Betrachtungen vermissen, welche konkreten Beeinträchtigungen zu erwarten waren. Insbesondere erscheint es bereits bedenklich, die Auswirkungen lediglich im unmittelbaren örtlichen Bereich der Marina zu betrachten, denn die maßgebende Beeinträchtigung der Schutzgüter der LSG-VO folgt nicht durch die Steganlage selbst, sondern durch die zu erwartende Zunahme des Motorbootverkehrs. Die damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen, wie z.B. Lärm, Abgase, künstlicher Wellenschlag und evtl. Aufwirbelung nährstoffhaltiger Bodensedimente in Flachwasserzonen, sind entgegen der im Widerspruchsbescheid dargestellten Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht deshalb rechtlich unerheblich, weil es sich bei dem Großen Lychensee um eine Bundeswasserstraße handelt, die ohnehin mit Motorbooten befahren werden darf. Denn die rechtliche Zulässigkeit des Motorbootverkehrs ist zu trennen von dessen Quantität und den damit einhergehenden Umweltbelastungen, die durch die Marina verstärkt werden dürften. Da der Beklagte das voraussichtliche Ausmaß dieser Belastungen ebenfalls nicht näher untersucht und zu den positiven Auswirkungen der Marina eher pauschale Erwägungen angestellt hat, hat der Senat insoweit Zweifel an einer belastbaren Grundlage für eine sachgerechte Abwägung, die Grundlage für die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen sein müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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