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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: OVG 11 L 42.07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, BImSchG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 87a
BImSchG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 L 42.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 18. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2007 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 67.649,40 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die der Senat zu entscheiden hat, da die angegriffene Entscheidung nicht durch den Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern durch den diesem nicht gleichzusetzenden Berichterstatter gem. § 87a VwGO getroffen wurde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2004 - 4 L 22.04 -, zit. nach juris, HessVGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 4 L 6.06 -, n.v.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06, NVwZ-RR 2006, 648), ist begründet. Die vom Verwaltungsgericht ohne Begründung getroffene Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 EUR ist antragsgemäß abzuändern.

Zwar sieht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004, veröffentlicht z.B. DVBl. 2004, 1525), an dem der Senat sich im Interesse der Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung regelmäßig orientiert, unter Ziff. 19.1.1 für die Klage eines Errichters oder Betreibers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Teilgenehmigung grundsätzlich einen Betrag in Höhe von (nur) 2,5 % der Investitionssumme (was hier einem Betrag von 16.912,35 EUR entspräche) vor, und die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23. Januar 2001 - 4 C 3.01 -) betrifft unmittelbar nur den mit 7,5 % der Herstellungskosten festgesetzten Streitwert für die Erteilung eines Bauvorbescheids, dessen Höhe wiederum von dem mit 10 % der Herstellungskosten angenommenen Wert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet wurde. Diese Rechtsprechung greift Ziffer 9.1.8 des Streitwertkataloges 2004 auf, wo für die Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen ein Ansatz von 10 % der geschätzten Herstellungskosten vorgesehen ist.

Davon ausgehend erscheint es dem Senat jedoch sachgerecht, auch die gem. § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage für den Kläger mit 10 % der Herstellungskosten zu bemessen. Denn die unter Ziffer 19.1 des Streitwertkatalogs 2004 aufgeführten - für das Gericht ohnehin nicht verbindlichen, sondern nur im Interesse einer einheitlichen und berechenbaren Streitwertpraxis beachtlichen - Wertvorschläge stehen einer abweichenden Festsetzung nicht entgegen, soweit sie die Bedeutung der Genehmigung für den Kläger nicht angemessen erfassen. Davon ist hinsichtlich der sich gem. Ziffer 19.1.1 für die Genehmigung einer Windkraftanlage ergebenden Bedeutung auszugehen, denn allein der Umstand, dass Windkraftanlagen seit der Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) regelmäßig nicht mehr einer Bau-, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Ziff. 1.6 des Anhangs zur 4.BImSchV), gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung des Interesses des Klägers an der begehrten Genehmigung (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 15 C 06.2183 -, Rn 2 f., VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 S 2516/05 -, Rn 2, beide zit. nach juris). Dies gilt umso mehr, als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende öffentlich-rechtliche Genehmigungen - darunter insbesondere die Baugenehmigung - einschließt. Eine hinter dem Wert (nur) der Baugenehmigung zurückbleibende Bemessung des Wertes der weitergehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erscheint danach grundsätzlich unangemessen (i.d.S. BayVGH, a.a.O. Rn 3). Davon ausgehend war der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens hier auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin mit 10 % der Errichtungskosten zu bemessen, die von der Klägerin selbst mit 676.494 EUR angegeben worden sind (so die Angabe auf S. 11 des Genehmigungsbescheides vom 18. Juli 2006).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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