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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 17.06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, WaffG 2002


Vorschriften:

VwGO § 56 Abs. 2
ZPO § 174 Abs. 4
WaffG 2002 § 5 Abs. 2 Nr. 1 a
WaffG 2002 § 45 Abs. 2 Satz 1
Ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist auch dann nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen, wenn die zur Unzuverlässigkeit führenden Tatsachen (hier Strafbefehl wegen Umweltstraftat) bereits vor in Kraft treten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) entstanden sind (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2004 - 1 S 976/04 - ).
OVG 11 N 17.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 15. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2005 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 8. Juli 2003 widerrief der Polizeipräsident in Berlin gegenüber dem Kläger dessen Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung sowie dessen Waffenbesitzkarte für Sportschützen und forderte ihn unter anderem auf, eine näher bezeichnete Pistole sowie die auf Grund der Munitionserwerbsberechtigung erworbenen Munition innerhalb einer bestimmten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies nachzuweisen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin durch Widerspruchsbescheid vom 24.Oktober 2003 zurück. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 2. November 2005 abgewiesen. Der Kläger hat am 28. Februar 2006 beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen und ihm gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Dabei bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO), weil der Kläger die Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht versäumt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil vom 2. November 2005 am 16. November 2005 zum Zwecke der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt. Das zurückgesandte Empfangsbekenntnis bestätigt als Empfangsdatum den 21. November 2005, ist jedoch, was nach einem Unterschriftsvergleich mit den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 28. Februar 2006 nicht zweifelhaft sein kann, nicht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern ("i. A.") durch dessen leitende Sekretärin unterzeichnet worden. Das führt dazu, dass das Urteil am 21. November 2005 nicht wirksam zugestellt worden ist. Werden verwaltungsgerichtliche Urteile Rechtsanwälten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 ZPO. Gemäß § 174 Abs. 4 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehende Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Zustellungsadressat war hier allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers. Daher musste das Empfangsbekenntnis durch ihn persönlich unterzeichnet werden. Mit diesem Empfangsbekenntnis bestätigt der Rechtsanwalt, die Zustellung gegen sich gelten zu lassen. Die Unterschrift von Angehörigen seines Büropersonals genügt auch dann nicht, wenn diese durch den Rechtsanwalt im Einzelfall zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses ermächtigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1994 - XII ZB 159/93 -, NJW 1994, 2295; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998 - BS VI 122/96 - NJW 1999, 965; Stöber in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 174, Rdziff. 15, m. n. w. N.; a. A. noch BGH, Urteil vom 10. Juni 1976 - VIIII ZR 51/75 -. BGHZ 67,10). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich auch nicht später dazu bekannt, dass er selbst das Urteil bereits am 21. November 2005 empfangen habe. Vielmehr kann der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sowie der von ihm selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. Februar 2006 mit der erforderlichen Sicherheit lediglich entnommen werden, dass er am 23. Februar 2006 von dem Urteil Kenntnis erlangt habe, als der Kläger bei ihm vorgesprochen habe und ihm die Akte vorgelegt worden sei. An dieses Datum anknüpfend ist der sogleich mit einer Begründung versehene Antrag auf Zulassung der Berufung am 28. Februar 2006 fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

III.

Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dann zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Da die Begründung des Zulassungsantrags keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt und der Sache nach der Begründung einer zugelassenen Berufung entspricht, kann ihr allenfalls entnommen werden, dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Gemessen am Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers liegt dieser Zulassungsgrund allerdings nicht vor.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Der Widerruf der Waffenbesitzkarten habe nicht darauf gestützt werden dürfen, dass das Amtsgericht Fürstenwalde mit seit dem 29. September 2001 rechtskräftigem Strafbefehl gegen ihn wegen unerlaubten Betreibens einer Anlage eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt habe. Insoweit entfalteten die angefochtenen Bescheide eine unzulässige echte Rückwirkung. Denn bei der Begehung der Tat und selbst noch bei Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls habe die geltende Gesetzeslage die Rücknahme der Waffenbesitzkarten nicht gestattet. Vielmehr habe erst die am 1. April 2003 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetztes dazu geführt, dass rechtskräftige Verurteilungen von mindestens 60 Tagessätzen wegen jeglicher vorsätzlicher Straftaten die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Im übrigen liege hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Abweichung vom Regelfall vor, so dass der Kläger weiterhin als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei.

Diese Einwände rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Rechtliche Grundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) - WaffG 2002 -. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG 2002 besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a 2002 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das ist bezogen auf den seit dem 29. September 2001 rechtskräftigen Strafbefehl, mit dem gegen den Kläger wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt wurde, der Fall.

Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass dieser Strafbefehl nach § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung - WaffG 1976 - nicht zu einem Regelunzuverlässigkeitsgrund geführt hätte. Zwar setzte diese Vorschrift kein Mindeststrafmaß voraus. Sie knüpfte jedoch an bestimmte Deliktsgruppen an, zu denen Straftaten gegen die Umwelt, hier § 327 StGB, nicht gehörten.

Für die Beurteilung, ob der Strafbefehl nachträglich zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und damit zu einem nachträglich eingetretenen Versagungsgrund führt, ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch auf das Waffengesetz in seiner seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung abzustellen. Insoweit teilt der Senat nicht die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. November 2003 - 21 CS 03.2056 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 141; Beschluss vom 12. Januar 2004 - 19 CS 03.3148 -, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 218), sondern folgt der Auffassung des VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 19. März 2004 - 1 S 976/04 - (VBlBW 2005, 101 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVII, Nr. 143; vgl. aber auch VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, bei Juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 K 449/05 -, bei Juris, unter Hinweis auf den nicht veröffentlichten Beschluss des OVG Bautzen vom 10. März 2004 - 3 BS 8/03 -; sowie OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2003 - 4 B 396/02 -, n.v.).

Bei der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, ist nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen, sondern auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen. Denn der zwingend vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen soll nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 71, 234, 243 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976).

Der Neuregelung des Waffengesetzes kann nicht entnommen werden, dass eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 1976 die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht auslösende strafrechtliche Verurteilung von der durch das Waffengesetz 2002 erfolgten Änderung der Zuverlässigkeitsanforderungen freigestellt werden sollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Waffengesetz 2002 keine Übergangsregelung enthält, die den Widerruf der Waffenbesitzkarte in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 regelt lediglich, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fortgelten, also nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen und in Umfang und Gültigkeitsdauer nicht unmittelbar durch das neue Recht verändert werden. Angesichts des Gesetzeszwecks, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 14/7758, S. 50, 54), hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, eine Übergangsregelung für die strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 1. April. 2003 vorzusehen, wenn er die Betroffenen von den mit der Gesetzesänderung eintretenden materiellen Verschärfungen hätte freistellen wollen.

Entgegen der Auffassung des Klägers entfaltet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung keine ("echte") Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG <Zweiter Senat>, Urteil vom 5.2.2004, NJW 2004, 739, 747 f. m.w.N.). Die Regelung des Widerrufs in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurück, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Es handelt sich vielmehr um einen Tatbestand, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht, und deshalb um einen Fall "unechter" Rückwirkung. In diesen Fällen wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr ergeben sich die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (BVerfG, a.a.O., S. 748 m.w.N.). Hiernach begegnet die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger nach. Mit Blick auf dieses gewichtige öffentliche Interesse werden die grundrechtlichen Belange der von der Einbeziehung erfassten Waffenbesitzer (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die hier befürwortete Auslegung nicht unzumutbar zurückgesetzt.

2. Schließlich rechtfertigen die vom Kläger angeführten Umstände auch keine Ausnahme von dem Regelunzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG 2002. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, dass er sich jahrelang waffenrechtlich beanstandungsfrei verhalten habe, und dass die mit dem Strafbefehl sanktionierte Straftat keine spezifischen waffenrechtlichen Bezüge aufweise. Ferner sei die angesprochene Rückwirkung als weitere Besonderheit zu berücksichtigen. Diese Umstände begründen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die einen Ausnahmefall prägende Atypik. Da der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG auch vorsätzliche Straftaten mit einbeziehen wollte, die keinen spezifischen Bezug zum Besitz und zum Umgang mit Waffen aufweisen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 14/7758, S. 54), lässt sich aus dem Fehlen eines solchen Bezuges nicht auf einen Ausnahmefall folgern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1992 - 1 B 52/92 - in Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62). Entsprechendes gilt aus den oben angeführten Gründen für die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Auch führt ein sonst langjährig waffenrechtlich untadeliges Verhalten nicht von vornherein zur Annahme eines Ausnahmefalles, denn diesem Umstand wird bereits durch die Fünfjahresfrist des § 5 Abs.2 Nr. 1 WaffG 2002 Rechnung getragen. Gegen einen Ausnahmefall spricht schließlich, dass das in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 2002 geforderte Mindeststrafmaß von 60 Tagessätzen Geldstrafe hier nicht nur geringfügig überschritten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG. Dabei hat sich der Senat an Tz. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVWZ 2004, 1327) orientiert, für die beiden Waffenbesitzkarten aber nur einmal den Auffangwert angesetzt, weil diese aus Anlass desselben Lebenssachverhalt entzogen wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - OVG 11 L 1.06 -, m.w.N.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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