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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: OVG 11 N 4.06
Rechtsgebiete: VwVfG, BerlStrG 1985, BerlStrG 2006, GrünanlG 1962, GrünanlG 1997, BGB, VwGO


Vorschriften:

VwVfG § 36
VwVfG § 54 Satz 2
VwVfG § 56
VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4
BerlStrG 1985 § 10 Abs. 1
BerlStrG 1985 § 11 Abs. 6
BerlStrG 2006 § 11 Abs. 9
GrünanlG 1962 § 2 Abs. 1
GrünanlG 1962 § 3
GrünanlG 1962 § 4
GrünanlG 1997 § 6 Abs. 5 S. 6
BGB § 306 a.F.
BGB § 328
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2
Ein unter der Geltung des Berliner Grünanlagegesetzes 1962 geschlossener Vertrag, durch den das Land Berlin dem Bauherrn einer Ladenzone gegen Entgelt die Mitbenutzung einer angrenzenden Grünanlage durch die Kunden der Ladenzone gestattet, damit diese zu Fuß zu den Geschäften gelangen, ist einheitlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu beurteilen und als solcher nichtig, weil die beschriebene Mitbenutzung dem Gemeingebrauch unterfällt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 11 N 4.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 20. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 200.327,42 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte erwarb 1993 das nordöstlich des Fernsehturms in Berlin-Mitte gelegene Grundstück Panoramastraße 1. Das Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut, dessen Nord- und Westseite an die Grünanlage "Fernsehturm" angrenzte. Im Rahmen einer baulichen Umgestaltung des Gebäudes plante die Beklagte, an dessen Nordseite, bei der es sich zuvor um eine Brandmauer handelte, im Erdgeschoss Ladengeschäfte einzurichten. Vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens schlossen die Beteiligten am 19./20. September 1995 einen Gestattungsvertrag, mit dem der Kläger der Beklagten gegen ein jährliches Entgelt von 98.111,69 DM die "Mitbenutzung" eines an der Nord- und Westseite des Gebäudes verlaufenden 5 m breiten Streifens (insgesamt 530 m²) "durch Kunden der Ladenzone im Erdgeschoss" gestattete. Die Beklagte zahlte nur für die ersten beiden Nutzungsjahre vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1997 das vereinbarte Entgelt. Mit seiner am 8. September 2001 bei dem Landgericht Berlin erhobenen und von diesem an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesenen Klage hat der Kläger Zahlungsrückstände aus dem Gestattungsvertrag für die anschließenden vier Nutzungsjahre in Höhe von € zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. November 2005 abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Rückzahlung des von dieser bereits geleisteten Entgelts (€) zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er die noch geltend gemachte Entgeltforderung auf einen Betrag von € beschränkt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen auf der für die rechtliche Prüfung maßgebenden Grundlage seiner Antragsbegründung nicht vor.

1. Die Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein tragender Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht den fristgebundenen Darlegungsanforderungen i.S.d. § 124 a Abs. 4 S. 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist vorgetragene inhaltliche Einlassung (vgl. u.a. OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/0. Z -, FamRZ 2002, 259 f.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Gestattungsvertrag vom 19./20. September 1995, auf den der Kläger den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch stützt, gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sei, weil sich der Kläger eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung habe versprechen lassen. Es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil er die Nutzung einer öffentlichen Sache, nämlich einer öffentlichen Grünfläche, betreffe. Dabei könne dahinstehen, ob das vereinbarte Nutzungsentgelt als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzustufen sei, weil das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht der Beklagten den streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls wesentlich präge. Bei Verträgen, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufwiesen, bestimme sich der Gesamtcharakter des Vertrages nach dessen prägendem Teil. Prägend sei regelmäßig die Leistung der Behörde; eine Geldleistung, zu der sich der Bürger im Gegenzug verpflichte, sei typischerweise von nur untergeordneter Bedeutung.

Hiergegen macht der Kläger im wesentlichen geltend: Zwar fasse das Verwaltungsgericht den Gestattungsvertrag richtigerweise als öffentlich-rechtlichen Vertrag auf; es lasse aber offen, ob das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sei, obwohl dies in der Sache entscheidend sei und es sich eindeutig um ein privatrechtliches Entgelt handele. Die streitgegenständliche Fläche sei zwar als öffentliche Grünfläche gewidmet, dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei ihr um privates Eigentum des Klägers handele "(dualistisches System)". Das Eigentum werde durch den Widmungszweck überlagert, so dass die Nutzung für Erholungssuchende grundsätzlich möglich sein müsse. Andere Nutzungen könnten im Wege der Ausnahmegenehmigung gestattet werden. Insoweit handele die Behörde öffentlich-rechtlich, weil ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliege. Jedoch stehe dem privaten Eigentümer der Grünanlage - wie es auch im Berliner Straßenrecht der Fall sei - auf der Grundlage der dualistischen Trennung das Entgelt für die ausnahmsweise genehmigte Nutzung zu. Dieses werde durch die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichordnung bestimmt, so dass es als privatrechtlich zu qualifizieren sei. Hinsichtlich des Teils der Entgeltvereinbarung handele es sich um einen kausalen Anerkennungsvertrag, in dessen Konsequenz die Beklagte als Schuldnerin mit allen Einwendungen ausgeschlossen sei, die sie gekannt habe oder mit denen sie habe rechnen müssen. Insofern sei auch die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle hinsichtlich der Höhe des Entgelts durch das Gericht nicht eröffnet.

Diese Einwände greifen nicht durch. Sie verkennen schon die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das davon ausgegangen ist, dass die Rechtsnatur des Gestattungsvertrages einheitlich zu beurteilen ist und dass bei Verträgen, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisen, sich der Gesamtcharakter des Vertrages nach dessen prägendem Teil bestimmt. Diese rechtliche Prämisse (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 13 E 526/08 -, DVBl. 2008, 990 sowie bei Juris, dort Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 16 W 155/02 -, NJW 2004, 1052 sowie bei Juris, m.w.N. der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG; ferner Nachweise bei Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 40, Rn. 313) greift der Kläger nicht substantiiert an. Da das Verwaltungsgericht die behördliche Leistung, hier also die Einräumung des "Nutzungsrechts" durch den Kläger, als das den Gesamtcharakter des Vertrages prägende Element angesehen hat, konnte es folgerichtig die Rechtsnatur des Nutzungsentgelts offen lassen. Warum es dennoch "in der Sache entscheidend" sein soll, ob das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sei, erläutert der Kläger nicht.

Der Kläger zeigt in der Begründung seines Zulassungsantrags auch nicht auf, dass sich der Gestattungsvertrag aus mehreren von einander trennbaren Teilen zusammensetzt, deren Beurteilung teils nach öffentlichem Recht und teils nach Zivilrecht vorzunehmen ist. Eine Trennung zwischen der Einräumung des "Nutzungsrechts" einerseits und der Vereinbarung des Nutzungsentgelts andererseits, wie sie der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 25. November 1998 - 3 U 2284/98 -, Blatt 63 bis 71 der Streitakte; vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 1976 - 12 U 761/76 -, MDR 1977, 315, zitiert nach Juris) zur - hier nicht einschlägigen - Rechtslage nach dem Berliner Straßengesetz in der Fassung vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518) verficht, wird weder der bei Abschluss des Gestattungsvertrages vom 19./20. September 1995 geltenden Fassung des Berliner Grünanlagengesetzes noch der konkreten Gestaltung dieses Vertrages gerecht. Das Kammergericht ist davon ausgegangen, dass für die Sondernutzung des über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauchs öffentlicher Straßen nach dem Berliner Straßengesetz - BerlStrG - ein dualistisches System gegolten habe. Grundlage für die Zulässigkeit der Sondernutzung sei nebeneinander die gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast und die Rechtseinräumung aus dem (Privat-) Eigentum, d.h. die Einwilligung des Strasseneigentümers, gewesen. Letzteres habe sich aufgrund der in § 10 Abs. 1 BerlStrG getroffenen Regelung ergeben, nach der das Eigentum an öffentlichen Straßen Privateigentum sei und nur durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt werde. Soweit § 11 Abs. 6 BerlStrG vorsehe, dass der Straßeneigentümer für Sondernutzungen Entgelte erheben könne, sei das aufgrund der dualistische Regelung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer (öffentlich-rechtlichen) Benutzungsgebühr, sondern insoweit werde ein privatrechtliches Entgelt beansprucht.

Diese Rechtsprechung, die im Übrigen insoweit überholt ist, als das BerlStrG seit dem 24. Juni 2006 (GVBl. S. 754) bei Straßen, die im Eigentum des Landes Berlin stehen, in § 11 Abs. 9 die Erhebung von Sondernutzungsgebühren vorsieht, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Da der Kläger die von ihm erhobenen Ansprüche allein auf den Gestattungsvertrag vom 19./20. September 1995 stützt, ist für die rechtliche Würdigung dieses Vertrages die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Bei Abschluss des Gestattungsvertrages vom 19./20. September 1995 galt das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen - Grünanlagengesetz - in der Fassung vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226), zuletzt geändert am 29. Mai 1987 (GVBl. S. 1766), i.F.: GrünanlG 1962. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrünanlG 1962 durften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergab. Gemäß § 4 GrünanlG 1962 konnte die Bezirksverwaltung im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über die Benutzung nach § 2 Abs. 1 GrünanlG 1962 hinausging, gestatten. Diese Gestattung war, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, öffentlich-rechtlich, denn sie wurde aufgrund Sonderrechts in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis, und zwar regelmäßig durch Verwaltungsakt erteilt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Einwilligung des Grundstückseigentümers ist dem GrünanlG 1962 hingegen nicht zu entnehmen. Letzteres könnte sich daraus erklären, dass der Gesetzgeber 1962 ohnehin nur Grün- und Erholungsanlagen erfassen wollte, die "zum Grundvermögen" der Gartenbauämter bzw. bei Straßengrün der Tiefbauämter gehörten (vgl. Begr. zu § 1 GrünanlG 1962, Abghs-Drs. 3, 1354, S. 2). Dem würde es auch entsprechen, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) - GrünanlG 1997 - vor der Widmung einer Grünanlage die Zustimmung des Eigentümers einzuholen ist, dies für die bestehenden und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG 1997 als gewidmet geltenden Grün- und Erholungsanlagen aber nicht gefordert wird. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit einer Entgelterhebung im GrünanlG 1962 nicht vorgesehen gewesen und erst mit § 6 Abs. 5 S. 6 GrünanlG 1997 eingeführt worden. Aufgrund dieser Konzeption des GrünanlG 1962 kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass dem (Privat)Eigentümer der Grünanlage auf der Grundlage der dualistischen Trennung für die ausnahmsweise genehmigte Nutzung ein auszuhandelndes und als privatrechtlich zu qualifizierendes Entgelt zugestanden habe.

Die konkrete Vertragsgestaltung lässt ebenfalls kein Nebeneinander von öffentlich-rechtlicher Sondernutzungserlaubnis und privatrechtlicher Gestattung erkennen. Zwar ist eine solche Koppelung offenbar noch mit dem der Beklagten unter dem 15. November 1994 übersandten Vertragsentwurf beabsichtigt gewesen. Denn darin heißt es, dass der Kläger der Beklagten nach § 4 GrünanlG 1962 die Erlaubnis zur Sondernutzung / Mitbenutzung und in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer die Gestattung zur Mitbenutzung erteile. Dementsprechend sollte ein Entgelt (von DM je m2) für die Mitbenutzung städtischen Eigentums festgesetzt werden. Dieser Vertragsentwurf ist aber nicht zur Unterzeichnung gelangt. Der schließlich unterzeichnete Gestattungsvertrag vom 19./20. September 1995 lässt eine solche Zweispurigkeit nicht erkennen. Er wurde auch nicht etwa in Ergänzung eines gesonderten Gestattungsbescheides nach § 4 GrünanlG 1962 geschlossen. Auch insoweit unterscheidet sich der Fall übrigens von dem des Kammergerichts (Urteil vom 25. November 1998, a.a.O.), in dem die (straßenrechtliche) Sondernutzungserlaubnis durch Bescheid erteilt worden war.

Da der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Einräumung der "Mitbenutzung durch die Kunden der Ladenzone" über die zweckentsprechende Nutzung einer Grünanlage i.S.v. § 2 GrünanlG 1962 eindeutig hinausging, ja diese Nutzung sogar beeinträchtigte ("unter weitgehender Zurückdrängung der Erholungsfunktion"), war eine Gestattung nach § 4 GrünanlG 1962 aus seiner Sicht unumgänglich. Folglich war diese öffentlich-rechtliche Gestattung mangels gesonderten Bescheides wesentlicher Gegenstand des Gestattungsvertrages und gab diesem sein öffentlich-rechtliches Gepräge, so dass sich die Wirksamkeit dieses Vertrages nach § 59 VwVfG richtet.

Auch die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zur Nichtigkeit des Gestattungsvertrages als öffentlich-rechtlichen Vertrages erfährt durch das Rechtsmittelvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sich eine nach § 56 Abs. 2 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lassen. Nach dieser Bestimmung dürfe im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages für eine Leistung, auf die ein Anspruch bestehe, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die auch Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG sein könne. Das sei hier nicht der Fall. Denn auf die vertragliche Leistung des Klägers - die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts für die Kunden der Ladenzone im Erdgeschoss - habe ein Anspruch bestanden. Abzustellen sei dabei nicht auf die Rechtsstellung der Beklagten, sondern jene ihrer Kunden, weil der Gestattungsvertrag - abweichend vom Normalfall - nicht die Beklagte als Vertragspartnerin der Behörde, sondern Dritte unmittelbar begünstige. Diese hätten ein Recht auf unentgeltliche Nutzung der im Vertrag bezeichneten Fläche gehabt, denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Grünanlage gehöre es auch, diese als Fußgänger zu durchqueren, um ein an die Grünanlage angrenzendes Ladengeschäft zu erreichen. Diese Nutzung stehe auch nicht im Widerspruch zur Natur der Anlage. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr, dass die Vegetation der Anlage zerstört würde. An der fraglichen Stelle bestehe von jeher eine befestigte Fläche, die von Fußgängern benutzt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mitbenutzung des Weges eine Intensität erreichen werde, die zu einer Beeinträchtigung der in Anbetracht der Kerngebietslage des Grundstücks ohnehin nur eingeschränkt gegebenen Erholungsfunktion führen könnte. Der Umstand, dass der Gemeingebrauch in seiner jetzigen Form erst durch die mit dem Gestattungsvertrag verbundene Umgestaltung des fraglichen Bereichs ermöglicht worden sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Umgestaltung auf eigene Kosten habe vornehmen müssen, gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, die Eröffnung des Gemeingebrauchs von einem (zusätzlichen) Nutzungsentgelt abhängig zu machen. Die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Form des Nutzungsentgelts habe auch nicht zulässiger Gegenstand einer Nebenbestimmung sein können. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG seien bei einem Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, nur solche Nebenbestimmungen zulässig, die gesetzlich vorgesehen seien oder sicherstellen sollten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Vorliegend existiere keine Rechtsgrundlage, die die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die widmungsgemäße Nutzung rechtfertigen würde.

Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind ebenfalls nicht begründet. Dessen Vorbringen, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Einräumung eines - allein ihren privaten Interessen dienenden - Mitbenutzungsrechts, denn die Zweckbestimmung der Grünanlage Alexanderplatz schließe trotz der exponierten Lage im Stadtzentrum keinesfalls die "Zuwegung" zu den dort ansässigen Geschäften mit ein, verkennt bereits, dass § 1 des Gestattungsvertrages keine Leistung des Klägers gegenüber der Beklagten regelt, der durch den Vertrag im Übrigen nur Pflichten auferlegt werden. Denn die nach dem Vertragswortlaut eingeräumte Mitbenutzung soll durch Dritte, nämlich die "Kunden der Ladenzone im Erdgeschoss" ausgeübt werden. Die Kunden sind aber keine "Erfüllungsgehilfen" der Beklagten. Sie entscheiden selbständig, ob sie die genannten und im Übrigen wohl nicht einmal von der Beklagten betriebenen Ladengeschäfte aufsuchen und dafür die im Vertrag bezeichnete Fläche vollständig oder teilweise als Weg benutzen. Damit könnte es sich allenfalls um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB handeln. Auch das ist aber letztlich nicht der Fall, denn den Kunden werden durch den Gestattungsvertrag keine Rechte eingeräumt, die sie nicht schon gehabt hätten. Vielmehr war ihnen die eingeräumte Mitbenutzung der Grünanlage ohnehin als Gemeingebrauch unmittelbar kraft Gesetzes gestattet. Wie bereits ausgeführt, durften öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 Abs. 1 S. 1 GrünanlG 1962 nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergab. Die Zweckbestimmung diente, wie § 1 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG 1962 zeigt, der Erholung der Bevölkerung. Mit dieser Zweckbestimmung ist es jedenfalls vereinbar, eine Grün- und Erholungsanlage auf deren Wegen zu Fuß zu durchqueren, um einen außerhalb der Anlage gelegenen Punkt zu erreichen. Ob eine solche Anlage nur als Verbindungsweg oder - auch - als Spazierweg zur Erholung genutzt wird, führt zumindest nach dem äußeren Erscheinungsbild zu keiner erkennbar unterschiedlichen Nutzung. Soweit es darum geht, die Erholungsfunktion der Anlage für andere nicht zu gefährden, reglementierte § 3 GrünanlG 1962 die Benutzung durch einen umfangreichen Verbotskatalog. Dass hiergegen oder gegen Anordnungen der Bezirksverwaltung, wie sie 2 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG 1962 vorsah, durch die im Gestattungsvertrag geregelte "Mitbenutzung" verstoßen würde, behauptet auch der Kläger nicht. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von dem Sachverhalt, der dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 - VG 1 A 107/99 - (LKV 2004, 91) zugrunde lag. Dort nämlich ging es um die Überquerung eines Vegetationsstreifens mit der Gefahr der Ausbildung eines Trampelpfades und einer entsprechenden Schädigung der Vegetation, die bei Anwendbarkeit des GrünanlG 1962 nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 1 untersagt gewesen wäre. Soweit der Kläger geltend macht, die Anlage werde als "gewerblicher Handelsplatz" genutzt und "in eine Ladenstraße unter freiem Himmel umfunktioniert", verkennt er grundlegend, dass sich die im Vertrag angesprochenen Kunden dort nicht gewerblich betätigen. Auch erscheint es keinesfalls naheliegend, dass "massenhafter Kundenverkehr mit den entsprechenden Nebenwirkungen (Immissionen) und Beeinträchtigung der Erholungssuchenden den Erholungszweck konterkariert". Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grünanlage "Fernsehturm" jedenfalls in dem betreffenden Bereich durchaus urban gestaltet und ohnehin von verkehrsreichen und emissionsträchtigen Straßen und Schienenwegen umgeben ist und es sich ersichtlich um keinen Ort handelt, der gerade zu Erholungszwecken aufgesucht werden dürfte. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte in dem betreffenden Bereich einen neuen Weg angelegt hat, denn Inhalt der von dem streitigen Entgelt abhängig gemachten Gestattung ist nicht die auf Kosten der Beklagten erfolgte bauliche Umgestaltung der Fläche gewesen, sondern allein deren Mitbenutzung durch die Kunden. Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es sich auch zuvor um einen befestigten/betonierten Streifen von fünf Metern gehandelt habe, der ebenso wie der nördlich angrenzende Bereich als Durchwegung u.a. zum Fernsehturm und zur Mitte des Alexanderplatzes genutzt worden sei. Dies hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen. Auch aus dessen erstinstanzlichem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der betreffende Streifen von der Gontardstraße nicht zugänglich war und geringe Niveauunterschiede aufwies, nicht aber, dass er rechtlich oder tatsächlich unbegehbar gewesen wäre.

Da der Kläger mit dem Gestattungsvertrag ein den genannten Kunden ohnehin kraft Gesetzes als Gemeingebrauch zustehendes Nutzungsrecht "verkauft" hat, ist dieser Vertrag nicht nur nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern auch nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 306 BGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung nichtig. Denn der Vertrag war auf eine anfängliche objektiv rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, weil der Rechtszustand, der durch die Leistung des Klägers herbeigeführt werden sollte, bereits bestand.

Deshalb wäre der Gestattungsvertrag im Übrigen auch dann nichtig, wenn er privatrechtlich zu beurteilen wäre; in diesem Fall wäre § 306 BGB unmittelbar anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre die Entgeltvereinbarung, wenn sie zivilrechtlich zu beurteilen wäre, kein sog. kausaler Anerkenntnisvertrag. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07 -, NJW 2008, 3426, zitiert nach Juris, m. w. N. und Fundstellen). Dass diese Voraussetzungen hier anzunehmen wären, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Beklagte auch ohne den Gestattungsvertrag für die Mitbenutzung der bezeichneten Fläche durch die Kunden der Ladenzone gegenüber dem Kläger entgeltpflichtig gewesen sein könnte und eine Ungewissheit hinsichtlich eines solchen Schuldgrundes überwunden werden sollte. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von der dem Urteil des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 - 8 U 392/01 - (Grundeigentum 2003, 590, zitiert nach Juris) zugrunde liegenden Konstellation, in der die Konkretisierung eines bereits vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hinsichtlich der Höhe eines Straßensondernutzungsentgelts vertraglich anerkannt worden war.

Die weiteren Einwände des Klägers (1 b bb - ee der Antragsbegründung) betreffen Hilfsbegründungen des Verwaltungsgerichts (A 3 und 4 der Entscheidungsgründe) und sind schon deshalb nicht mehr geeignet, ergebnisrelevante Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass bei Annahme einer Sondernutzung an der Zulässigkeit der Gegenleistung nach § 56 Abs. 2 VwVfG auch deshalb erhebliche Zweifel bestehen, weil das GrünanlG 1962 anders als das GrünanlG 1997 die Erhebung von Entgelten nicht vorsah.

Soweit der Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt worden ist, macht er keine eigenständigen Einwände gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend.

2. Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben beziehungsweise sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. August 2006 - OVG 11 N 20.06 -; OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 -10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Hierbei war der zweitinstanzlichen Reduzierung der Klageforderung Rechnung zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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