Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: OVG 11 N 56.05
Rechtsgebiete: VwGO, BBergG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 68
VwGO § 100
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BBergG § 2 Abs. 4 Nr. 2
BBergG § 48 Abs. 2
BBergG § 54 Abs. 2
BBergG § 54 Abs. 2 Satz 1
BBergG § 55 Abs. 1
BBergG § 69
BBergG § 71
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 56.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 9. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin zu 1) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Oktober 2002 wird abgelehnt.

Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Hubrich Hoch -, Tief -, und Stahlbetonbau GmbH, Falkenberg Elster wurde mit der Bewilligungsurkunde des Oberbergamtes des Landes Brandenburg Nr. 22 - 1376 vom 27. März 1996 die Bewilligung erteilt, den Bodenschatz im Bewilligungsfeld Frankenhainer Heide 1 aufzusuchen und zu gewinnen. Mit der Urkundennummer 22 - 1376 - 3 des Oberbergamtes des Landes Brandenburg wurde die Bewilligung auf die Beigeladene übertragen. Das 63.400 m² große Bewilligungsfeld liegt südöstlich der Ortslage Frankenhain. Am 2. August 2000 reichte die Beigeladene einen überarbeiteten Hauptbetriebsplan für den Tagebau Kiessand Frankenhainer Heide 1 bei dem Bergamt ein. Im Rahmen der Anhörung führte die (Teil -) Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1), die ehemalige Gemeinde Frankenhain, mit Schreiben des Klägers zu 2) vom 19. September 2000 aus, dass und warum dem Hauptbetriebsplan nicht zugestimmt werde. Unter dem 8. Dezember 2000 ließ das Bergamt den Hauptbetriebsplan für den Kiessandtagebau Frankenhainer Heide 1 mit Nebenbestimmungen zu. Nach der Textziffer I 1.1 umfasst die Zulassung die Gewinnung des Kiessandes innerhalb des Bewilligungsfeldes Frankenhainer Heide 1 und der dazu gehörenden Nebenarbeiten im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes in dem im Hauptbetriebsplan dargestellten Umfang. Die Zulassung ist nach Textziffer I 1.2. bis zum 30. November 2002 befristet.

Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts legte hiergegen der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 6. Februar 2001 begründet wurde. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 mit der Begründung zurück: Der vom Kläger zu 2) eingelegte Widerspruch sei mangels seiner Widerspruchsbefugnis unzulässig. Es fehle an einer möglichen eigenen Rechtsverletzung des Klägers zu 2), da er sich insbesondere nicht auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie einer Gemeinde im Sinne des Artikel 97 der Brandenburgischen Verfassung zu komme, stützen könne. Nichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn der Widerspruch als solcher der Klägerin zu 1) anzusehen wäre, da der Hauptbetriebsplan nicht in ihre Rechte eingreife.

Mit ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, die Erklärungen des Klägers zu 2) seien ausschließlich als solche des gesetzlichen Vertreters der in ihren Rechten betroffenen Klägerin zu 1) anzusehen. Lediglich aus Gründen prozessualer Vorsorge sei die Klage durch beide erhoben worden. Die Klägerin zu 1) sei in ihrer Planungshoheit verletzt.

Das mit dem Klageantrag von beiden Klägern verfolgte Begehren der Aufhebung des zugelassenen Hauptbetriebsplans hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil mit der Begründung zurückgewiesen: Die Klage des Klägers zu 2) sei unzulässig, da er keine eigene Rechtsverletzung geltend machen könne, denn Ämter im Lande Brandenburg seien keine Gemeindeverbände im Sinne von Artikel 97 der Brandenburgischen Verfassung; sie seien weder Gebietskörperschaften noch kämen sie diesen in Bezug auf Rechte und Pflichten hinreichend nahe. Die Klägerin zu 1) habe zwar selbst das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Denn der von der Klägerin zu 2) am 21. Dezember 2000 eingelegte Widerspruch sei ihr nicht zuzurechnen, da diese weder in dem Widerspruch noch in der späteren Begründung vom 6. Februar 2001 ausdrücklich erwähnt sei. Auch aus dem übrigen Inhalt lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger zu 2) für die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) tätig geworden sei. Die Klage sei aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Zweck des Vorverfahrens erkennbar nicht mehr erreicht werden könne. Das sei nicht nur dann der Fall, wenn sich die Widerspruchsbehörde auf die Klage materiell einlasse und Klageabweisung beantrage, sondern auch dann, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch keinen Erfolg haben werde. So habe der Fall auch hier gelegen, da der Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde die Abweisung der Klage schon deshalb begehrt habe, weil er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausschließe. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerin zu 1) durch den zugelassenen Hauptbetriebsplan nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Insbesondere folge eine solche Rechtsverletzung nicht aus dem der Klägerin zu 1) garantierten Selbstverwaltungsrecht, da ein Eingriff in die Planungshoheit nur dann angenommen werden könne, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig störe, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden; dies sei im Falle der Klägerin zu 1) nicht gegeben.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Mit den von von der Klägerin zu 1) vorgetragenen und hier allein zu prüfenden Gründen hat sie die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht begründet dargelegt.

a) Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ( § 123 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit der Begründung geltend, ihr sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine hinreichende Anhörung gewährt worden. Die Beteiligung des Bürgermeisters der damals noch selbständigen Gemeinde Frankenhain in einem Abstimmungsgespräch zum Hauptbetriebsplan hierzu habe nicht ausgereicht, da diese als amtsangehörige Gemeinde gerade durch das Amt vertreten werde. Dieser Vortrag geht schon deshalb fehl, weil das Amt Schlieben zur Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan für die Gemeinde Frankenhain mit Verfügung vom 15. August 2000 aufgefordert worden war und - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - sich mit Schreiben vom 19. September 2000 auch geäußert hat ( Bl. 232, 249 VV). Auf die Frage, ob der Bürgermeister der Gemeinde bei einem Abstimmungsgespräch am 4. April 2000 sich hat für diese äußern dürfen, kommt es somit gar nicht an.

In der Sache beruft sich die Klägerin darauf, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans ihre Planungshoheit verletze. Der gerügte Rechtsanwendungsfehler habe drei Ursachen: Zum einen den, dass das Verwaltungsgericht den negativen Einfluss des Vorhabens auf die Planungshoheit verkannt habe, ferner den, dass das Fehlen einer hinreichend bestimmten Planung als Voraussetzung des Schutzes der Planungshoheit angesehen werde und schließlich die irrige Annahme, nach Verwirklichung des Vorhabens bestehe noch Raum für irgendeine gemeindliche Bauleitplanung. Hierzu verweist die Klägerin auf Lärmbeeinträchtigungen, verursacht durch den Transport des abgeräumten Sandes, womit die Ausweisung des Gemeindegebiets als Fläche für eine Wohnbebauung oder andere lärmsensible Nutzung verhindert werde.

Das Fehlen einer hinreichend bestimmten Planung könne dem Abwehranspruch der Klägerin nur dann entgegengehalten werden, wenn sie die Möglichkeit zu einer Planung gehabt hätte. Davon sei auch 10 Jahre nach Geltung des Bundesbaugesetzes für das Gebiet der Gemeinde nicht auszugehen, zumal für eine solche Planung der Gemeinde keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich führe der Kiesabbau zur Verwüstung des Gemeindegebietes, womit eine Planung unmöglich gemacht werde. Dabei käme es auf die Relation der Größe des Gemeindegebietes von 1900 ha im Verhältnis zum Abbaublock von 1,3 ha bzw. der Betriebsplanfläche von 4 ha nicht an.

Schließlich sei der Schutz der gemeindlichen Einrichtung des Friedhofs unzureichend berücksichtigt worden. Der Verweis auf die Ruhezeiten am Wochenende sei unzureichend.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen.

Die Voraussetzungen der Zulassung eines Betriebsplans sind im Einzelnen in § 55 Abs. 1 BBergG geregelt. Dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass sie im o.g. Sinn dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient. Allerdings verpflichtet § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG die zuständige Behörde, vor der Zulassung eines Betriebsplans die Gemeinde zu beteiligen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme deren Aufgabenbereich als Planungsträger berührt wird. Es spricht insoweit viel für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die die Zulassung des Betriebsplans regelnden Vorschriften - sei es § 54 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 BBergG - hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz vermitteln (OVG Bautzen, Beschluss vom 09. Februar 2004 - 4 B 466/03 -, in Juris). Jedoch ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schutz weiter reichen soll als der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet jedoch erst dann, wenn hierdurch nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813 ff.; vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 ; vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Weitläufige, hinsichtlich ihres Umfangs nicht hinreichend begrenzte und konturlose Planungen können unberücksichtigt gelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 B 129/84 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12) und ein allgemeines Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000 - 11 B 19.00 -, NVwZ 2001, 88).

Davon ausgehend kann der Einwand der Klägerin, dass das - damit zugestandene - Fehlen einer hinreichend bestimmten Planung ihr deshalb nicht entgegengehalten werden dürfe, weil sie ohne eigenes Verschulden nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine hinreichend bestimmte Planung vorzunehmen, nicht durchgreifen, denn nach der dargestellten und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es offensichtlich nicht darauf an, warum eine Gemeinde (noch) nicht über eine konkretisierte und rechtmäßige Planung verfügt.

Auch der von der Klägerin für den Fall der Realisierung des Abbauvorhabens behauptete "vollständige Entzug der Planungshoheit" ist nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine unzumutbare Planung für eine Wohnbebauung oder sonst lärmsensible Bebauung reicht nicht aus. Mit Blick auf das dargestellte Größenverhältnis des Gemeindegebiets von 1900 ha im Verhältnis zum Abbaublock von 1,3 ha beziehungsweise der Betriebsplanfläche von 4 ha und der Lage des Abbaugebietes 1 km südlich der früheren Gemeinde Frankenhain erscheint dem Senat die von der Klägerin behauptete "Verwüstung" des Gemeindegebiets durch Lärm und Erschütterungen und die daraus resultierende Verhinderung jeglicher Planung völlig überzogen und nicht mehr nachvollziehbar; den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu schließt sich der Senat vollinhaltlich an. Im übrigen verweist der Beklagte zutreffend auf die Rekultivierungspflicht des Bergbaubetreibers mit Abschluss des Gewinnungsbetriebes ( § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2; § 4 Abs. 4 BBergG).

Bezüglich der mit dem Transportverkehr einhergehenden Beeinträchtigungen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG das Gesetz nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gelte. Danach erfasse die Zulassung die Gewinnung des Kiessandes innerhalb des Bewilligungsfeldes und dazugehörige Nebenarbeiten im Geltungsbereich des BBergG in dem im Hauptbetriebsplan dargestellten Umfang, was sich in dem angegriffenen Hauptbetriebsplan wiederfinde. Die Klägerin könne öffentliche Belange und die Rechte ihrer Einwohner - etwa auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen - nicht als eigene Rechte gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Auch hätten die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass allein durch den Transport eine Beeinträchtigung ihrer städtebaulichen Entwicklung erfolge, vielmehr verweise sie insoweit auf die mit dem Transport einhergehenden Lärmimmissionen. Auch mit dieser Begründung setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander (§ 124a Abs. 4 S. 3 VwGO). Insbesondere wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Schlussfolgerung aus der gesetzlichen Regelung von § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG nicht begründet angegriffen (vgl. hierzu aber auch OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 2 EO 624/96 -, NVwZ-RR 1997, 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10.12.1998 - F 1 S 722/98 -, Beschluss vom 24.11.1998 - A 1 S 777/98 -, jeweils in Juris).

Bezüglich der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung des Friedhofs werden mit dem Zulassungsantrag keine konkreten Umstände benannt, die dessen Benutzung mit Blick auf den in der Folge des Kiesabbaus eintretenden Transportverkehr ausschließen oder erheblich beeintächtigen würde. Die etwa gemeinte - sich aber auf den Friedhof beziehende - Totenruhe ist mit dem in der Nähe vorbeiführenden Transportverkehr nicht verletzt. Der vom Verwaltungsgericht verneinten Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Nutzung des Friedhofs unter Hinweis auf die zeitliche Begrenzung des Abbaubetriebs und die Berücksichtigungspflicht von Trauer- und Gedenkveranstaltungen hat die Klägerin nichts hinreichend Konkretes entgegengesetzt. Die Erhaltung dieser Nutzungsmöglichkeit wird durch die Nebenbestimmung 1.8 des Zulassungsbescheids zum Hauptbetriebsplan ausdrücklich verbindlich festgelegt; deren Einhaltung kann der Beklagte mit dem rechtlichen Instrumentarium von §§ 69 , 71 BBergG gewährleisten.

b) Ferner macht die Klägerin den Zulassungsgrund der rechtlichen Schwierigkeiten geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Frage, "ob die Rechtmäßigkeit der genehmigten Abraumtätigkeit unabhängig von Störungen zu beurteilen ist, die untrennbar mit dem genehmigten Betrieb verbunden sind", gebe dem Rechtsstreit einen Schwierigkeitsgrad, der die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigte. Mit der Bedeutung von Lärmschutzfragen im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht gerade auseinandergesetzt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert angegriffen, weshalb sich nunmehr für das vorliegende Verfahren auch keine rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fragen stellen; zumal hierzu auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG verwiesen werden kann.

c) Soweit die Klägerin geltend macht, die gekennzeichnete Rechtsfrage gebe der Rechtssache auch im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, hält der Senat diese schon für zu allgemein formuliert, als dass sie grundsätzlich klärungsfähig wäre. Soweit sie sich auf die Anwendung von § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG bezieht, ist sie mit Blick auf den vorliegenden Fall und die zitierte Rechtsprechung im Übrigen auch nicht weiter klärungsbedürftig.

d) Ferner macht die Klägerin den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Sie habe vor dem Verwaltungsgericht von ihrem auf § 100 VwGO beruhenden Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht, dieses sei ihr gesetzeswidrig versagt worden, ohne dass gesetzlich legitimierte Gründe diese Versagung gerechtfertigt hätten.

Dieser Vortrag ist schlechthin unverständlich. Zwar hatte das Verwaltungsgericht den mit der Klageschrift vom 10. August 2001 gestellten und später wiederholten Antrag auf Übersendung der - zu diesem Zeitpunkt vom Gericht noch nicht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge zunächst zurückgestellt. Die beantragte Akteneinsicht wurde jedoch mit Verfügung vom 6. August 2002 gewährt, die Klägerin hat die Verwaltungsvorgänge unter dem 22. August 2002 ohne weitere Bemerkungen zurückgesandt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2002 die Klage weiter begründet. Auch in dem dann erst für den 30. Oktober 2002 angesetzten Termin für die mündliche Verhandlung hat die Klägerin nicht gerügt, dass die gewährte Akteneinsicht unzureichend gewesen wäre. Die Rüge des Verfahrensfehlers verfängt hiernach nicht.

2. Hiernach sei nur noch angemerkt, dass der streitgegenständliche Zulassungsbescheid vom 8. Dezember 2000 für den Hauptbetriebsplan, der bis zum 30. November 2002 befristet war, sich im Hinblick auf die Befristung durch Zeitablauf bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus erledigt haben dürfte, auch wenn zwischenzeitlich zuletzt mit Zulassungsbescheid vom 2. November 2004 die Zulassung bis zum 30. November 2006 verlängert worden ist. Im Hauptbetriebsplan sind die für einen bestimmten Zeitraum im gesamten Betrieb vorgesehenen Arbeiten und Einrichtungen darzustellen. Der Zulassungsbescheid entfaltet seine Rechtswirkungen für ein erlaubtes Führen des Gewinnungsbetriebs der Beigeladenen jedoch nur für den mit ihm bestimmten Zeitraum (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22. April 1999 - 21 B 623/98 -, Zeitschrift für Bergrecht 1999, 130ff; Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 21 B 2516/02 -, ZfB 2004, 27 ff.). Grundlage für die Fortführung des Gewinnungsbetriebs ist entsprechend nunmehr der Zulassungsbescheid vom 2. November 2004 mit Gültigkeit bis zum 30. November 2006. Der Verlängerungsbescheid zur Hauptbetriebsplanzulassung stellt einen neuen Verwaltungsakt dar, dem eine behördeninterne Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vorangegangen ist und der eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung darstellt. Den Bestimmungen des Bundesberggesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass die (erstmalige) Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine Bindungswirkung über den Ablauf der Geltungsdauer dieses Betriebsplanes hinaus erzeugt. Auch Gründe des Vertrauensschutzes gebieten es nicht, dieser zeitlich beschränkten Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine weitergehende Bindungswirkung beizumessen. Vielmehr spricht die vom Gesetz gewollte Befristung der Zulassung von Betriebsplänen dafür, dass der zuständigen Bergbehörde die Möglichkeit einer neuen Beurteilung des Bergbauvorhabens im vollen Umfang erhalten bleiben soll (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2001 - 3 A 560/99 MD -, ZfB 2002, 79-82).

Sofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, wäre im Übrigen die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses mit einem Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO möglich, welcher Antrag nach Erledigung innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag unter Darlegung eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht gestellt wurde. Ob die Klage der Klägerin zu 1) auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der fehlenden Durchführung des Vorverfahrens überhaupt zulässig war, lässt der Senat dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs.1 S. 1, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück