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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: OVG 11 N 71.05
Rechtsgebiete: VwGO, BNatSchG, BundesartenschutzVO


Vorschriften:

VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BNatSchG § 20 a Abs. 1 Nr. 7 a a.F.
BNatSchG § 20 f Abs. 2 a.F.
BNatSchG § 21 f
BNatSchG § 22 Abs. 1 a.F.
BNatSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BNatSchG § 22 Abs. 3 a.F.
BNatSchG § 22 Abs. 4 a.F.
BNatSchG § 22 Abs. 4 Satz 1 a.F.
BundesartenschutzVO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BundesartenschutzVO § 12 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 N 71.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 29. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4 090,33 EUR (8 000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die mit Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 13. April 2000 verfügte Einziehung von sieben Griechischen und fünf Maurischen, von der Klägerin gehaltenen und für Zuchtzwecke vorgesehenen Landschildkröten aufzuheben und darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, "die Meldung der Klägerin an das Bundesamt für Naturschutz wegen artenschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit zurückzunehmen und den Nachweis darüber der Klägerin zu erbringen." Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die für die Prüfung des Senats maßgebende Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Annahme der von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO.

1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine gegenteilige als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164). Diese Voraussetzungen sind weder hinsichtlich des Anfechtungsantrags (a) noch hinsichtlich des Leistungsantrags (b) erfüllt.

a) Rechtliche Grundlage der noch streitigen Einziehung von sieben Griechischen und fünf Maurischen Landschildkröten ist § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 f des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) - BNatSchG a.F. -. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. können Tiere, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. Das angesprochene Nachweiserfordernis bezieht sich gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. unter anderem auf die Berechtigung zum Besitz an lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, die gemäß § 20 f Abs. 2 BNatSchG a.F. grundsätzlich Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen und zu denen gemäß § 20 a Abs. 1 Nr. 7 a BNatSchG a.F. i.V.m. Anhang A der VO (EG) 338/97 die hier in Rede stehenden Schildkrötenarten (Testudo graeca = Maurische Landschildkröte und Testudo hermanni = Griechische Landschildkröte) unstreitig gehören. Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG a.F. in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen. Solche formgebundenen Bescheinigungen waren hier im Hinblick auf den dem Besitzerwerb der Klägerin zugrunde liegenden Vermarktungsvorgang (vgl. gemäß Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 10 VO (EG) 338/97 i.V.m. Art. 2 Abs. 3, Anhang III VO 939/97) vorgeschrieben, so dass der Nachweis der Besitzberechtigung mittels der genannten Bescheinigungen (sog. CITES-Bescheinigungen) zu führen war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 1998 - 5 Ss (OWi) 142/98 - (OWi) 60/98 I, NuR 1999, 118 sowie bei Juris; vgl. auch Nr. 15.2 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung am 15. September 2000 verabschiedeten Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, abgedruckt bei Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, Gliederungsnummer 1400).

aa) Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für die fünf Maurischen Landschildkröten nicht die erforderlichen Nachweise erbracht worden seien. Hinsichtlich dieser Tiere hätten sowohl CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg als auch CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vorgelegen, die einen Verkauf der Tiere gestattet hätten. Zwar seien die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg von diesem mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 für ungültig erklärt worden. Diese Erklärung könne der angefochtenen Einziehung jedoch nicht zugrunde gelegt werden, weil sie erst neun Monate später erfolgt sei und ex nunc gewirkt habe. Außerdem habe die Ungültigkeitserklärung entsprechend den Vorschriften über die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten an die zuvor anzuhörende Klägerin gerichtet werden müssen, was nicht geschehen sei.

Diese Einwände sind für sich allein schon deshalb nicht geeignet, ergebnisrelevante ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil das Verwaltungsgericht auch unabhängig von der Ungültigkeitserklärung und der auch von ihm aufgeworfenen Frage nach deren richtigem Adressaten angenommen hat, dass die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 zu keinem Zeitpunkt geeignet gewesen seien, den geforderten Nachweis für legalen Besitz und für Vermarktungszwecke zu erbringen. Denn diese Papiere seien in sich und untereinander widersprüchlich und enthielten somit keine klaren Aussageinhalte. Eine eindeutige Zuordnung für eine unverwechselbare Identifikation hinlänglich genauer Daten zu bestimmten Tieren, eine Nämlichmachung, finde nicht statt. So enthalte die Sammel-Bescheinigung lediglich Allgemeinaussagen über angeblich vier weibliche Maurische Landschildkröten, von denen zwei im Jahre 1982, zwei im Jahre 1983 nachgezüchtet und am 8. bzw. 2. Mai 1991 erworben worden seien. Das Formularfeld "Eigengewicht" sei jeweils unausgefüllt und im Feld "vollständige Beschreibung der Waren (...Kennzeichen usw.)" finde sich nur eine Bezugnahme auf eine Fotografie. Die zur Anlage genommenen vier Fotografien seien den unter Ordnungsbuchstaben fortlaufend aufgeführten vier Schildkröten nicht zugeordnet. Wie unter den Beteiligten unstreitig sei und sich auch dem Gericht angesichts der individuell-charakteristischen Panzerzeichnungen unmittelbar erschließe, sei auf jeweils zwei Fotografien ein identisches Tier abgebildet, so dass hier Tiere mit mehreren CITES-Bescheinigungen versehen, ihnen verschiedene Identitäten zugesprochen worden seien. Entsprechend verhalte es sich mit den beiden Einzelbescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg, bei denen ebenfalls eine eindeutige Zuordnung nicht vorliege und deren beide Fotografien wiederum ein und dasselbe Individuum darstellten, obwohl es einmal männlichen und einmal weiblichen Geschlechts sei, einmal am 30. April 1991, einmal am 2. Mai 1991 erworben sei und einmal der "F 1 Generation" angehöre, ein anderes Mal eine solche Identifikationsbezeichnung fehle.

Hiernach käme es auf die Ungültigkeitserklärung der CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg nur an, wenn die Klägerin die Richtigkeit der soeben wiedergegebenen weiteren und das Urteil selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts ebenfalls ernstlich in Zweifel gestellt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der gesetzlich angeordneten Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Besitzbefugnis durch die Vorlage einer CITES-Bescheinigung auch dann genügt werde, wenn diese Bescheinigung Fragen aufwerfe. Sobald eine solche Bescheinigung vorgelegt werde, obliege der Behörde die volle Beweislast hinsichtlich der möglichen Nichtigkeit einer solchen Bescheinigung. Vorliegend bestehe allein die Vermutung des Beklagten, dass lang zurückliegende Lichtbilder, die seinerzeit zulässigerweise zur Nämlichmachung der Tiere in den CITES-Bescheinigungen verwendet worden seien, dieselben Tiere mehrfach zeigen würden. Es werde durch den Beklagten nicht einmal vorgetragen, welche der beschlagnahmten Tiere durch die Lichtbilder "identifiziert" werden könnten und welche der beschlagnahmten Tiere aufgrund welcher "besonderen Merkmale" auch unter Berücksichtigung der seither vergangenen Zeiträume nicht mehr mit den bescheinigten Tieren identisch sein könnten. Zumindest hinsichtlich der identifizierbaren Tiere habe eine Einziehung in keinem Falle erfolgen dürfen, da auch insoweit die nach Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 939/97 fortgeltenden CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg einen ausreichenden Herkunftsnachweis ergeben hätten.

Diese Einwände greifen nicht durch. Die in § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F. hinsichtlich der Berechtigung zum Besitz von Tieren der besonders geschützten Arten geregelte Beweislastumkehr findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Behörde praktisch keine und nur der Besitzer die Möglichkeit hat, die Berechtigung nachzuweisen. Ohne eine solche Nachweispflicht sind die artenschutzrechtlichen Besitzverbote praktisch nicht durchsetzbar (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 1. Aufl., § 22, Rn. 2, 3). Da die Nachweise individuenbezogen ausgestellt werden, müssen sie sich einem bestimmten Exemplar zuordnen lassen (Nämlichkeit). Lässt sich eine solche Verbindung nicht herstellen, ist der Nachweis nicht erbracht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005, - 8 LA 121/04 -, NuR 2005, 659, sowie bei Juris, dort Rn. 5; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 49 BNatSchG, Rn. 13). Diesen Anforderungen werden die Herrn K. ausgestellten CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 (Sammelbescheinigung Nr. 73/8850.66-20302 für vier weibliche Maurische Landschildkröten, Verwaltungsvorgang Bd. I, Bl. 80, 81, sowie zwei Einzelbescheinigungen mit den Nrn. 73/8850.66-20300 für eine weibliche und 73/8850.66-20301 für eine männliche Maurische Landschildkröte, Verwaltungsvorgang Bd. I Bl. 57 und 58), mit denen jeweils gemäß Art. 11 VO (EWG) 3626/82, Art. 22 d VO (EWG) Nr. 3418/83 bescheinigt wird, dass die vorgenannten Exemplare in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden, und auf denen jeweils eine Ausnahmegenehmigung vom Vermarktungsverbot gemäß § 12 Abs. 3 Bundesartenschutzverordnung a.F. erteilt wird, nicht gerecht. Zwar durften die entsprechend Anhang 2 zu VO (EWG) 3418/83 (auf blauen Formularen) ausgestellten CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 nach der Übergangsvorschrift des Artikel 43 Abs. 2 VO (EG) 939/97 als Nachweis formal noch Verwendung finden. Auch mag bei Ausstellung dieser Bescheinigungen eine Kennzeichnung der einzelnen Tiere, die eine Zuordnung der Bescheinigungen am zuverlässigsten ermöglicht hätte, noch nicht vorgeschrieben gewesen sein (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1993 - 5 S 1881/92 -, NuR 1994, 490, sowie bei Juris, dort Rn. 25). Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Formulare inhaltlich als Nachweis nur dann geeignet waren, wenn sie sich jeweils einzelnen Exemplaren der besonders geschützten Tierart zuordnen ließen. Dementsprechend sieht auch das 1996 verwandte Formular in Feld 4 die "vollständige Beschreibung der Waren (Geschlecht, Alter, Kennzeichen usw.)" und in Feld 6 die Angabe des Eigengewichts vor. Eine solche Gewichtsangabe fehlt in den Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 jeweils, obwohl es sich bei den aus Nachzuchten von 1982 und 1983 stammenden Tieren, anders als die Klägerin vorträgt, nicht mehr um Jungtiere handelte, bei denen naturbedingt mit einer relativ schnellen Gewichtszunahme zu rechnen war. Auch machen jahreszeitlich bedingte Schwankungen des Körpergewichts dessen Angabe als eines von mehreren Merkmalen der Individualisierung des Tieres nicht von vornherein obsolet. In Feld 4 enthalten die Bescheinigungen lediglich die Angabe des Geschlechts, der Spezies, des Nachzuchtjahres und im Übrigen den Hinweis "siehe Foto". Zwar kann eine Fotodokumentation der Individualmerkmale von Landschildkröten grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Nämlichmachung sein. Es ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dies auch auf die den CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg beigefügten Fotos zutrifft. Die der Sammelbescheinigung anliegenden vier Fotos sind den in der Bescheinigung aufgeführten vier Exemplaren schon nicht individuell zugeordnet. Im Übrigen bilden diese Fotos wie auch die auf die Einzelbescheinigungen aufgeklebten Fotos die Schildkröten jeweils nur schräg von oben und bei weitem nicht formatfüllend ab, so dass der Rückenpanzer jeweils nur zum Teil und insbesondere der Bauchpanzer auf keinem Bild zu sehen ist. Aufnahmedaten finden sich zu den Fotos ebenfalls nicht. Dass auch eine wesentlich genauere und damit zur Nämlichmachung taugliche Fotodokumentation des jeweiligen Tieres möglich ist, zeigt im Übrigen das von der Klägerin selbst erstinstanzlich mit der Klageschrift als Anlage A K3, S. 6 (Bl. 85 der Gerichtsakte) eingereichte Beispiel eines "Reptilienpasses".

Soweit die Klägerin geltend macht, es werde durch den Beklagten nicht einmal vorgetragen, welche der eingezogenen Tiere durch die Lichtbilder identifiziert werden könnten und welche der Tiere aufgrund welcher besonderen Merkmale auch unter Berücksichtigung der seither vergangenen Zeiträume nicht mehr mit den bescheinigten Tieren identisch sein könnten, verkennt sie, dass die Nachweispflicht gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG a.F. nicht dem Beklagten sondern ihr selbst obliegt. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2000 zumindest in Bezug auf die beiden Einzelbescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg ausgeführt, dass die Bescheinigungen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit einem der vorgefundenen Exemplare zugeordnet werden könnten. Dies ist angesichts der oben beschriebenen Art der den Bescheinigungen beigefügten Fotos durchaus plausibel und wird auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gestellt. Soweit die Klägerin ferner vorträgt, es beruhe allein auf der Vermutung des Beklagten, dass mehrere Fotos die selben Tiere zeigten, ist ihr entgegen zu halten, dass die Mehrfachablichtung ein und des selben Tieres jedenfalls in Bezug auf die Sammelbescheinigung nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteilsabdrucks) unter den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Hierauf geht die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht ein. Sie legt auch insbesondere nicht dar, wodurch sich die auf den Fotos abgebildeten Tiere unterscheiden und um welche der eingezogenen Exemplare es sich dabei handeln soll.

Die unter Geltung der VO (EG) 338/97 und der VO (EG) 939/97 vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem 14. Oktober 1997 dem Vorbesitzer der Maurischen Landschildkröten, Herrn H., ausgestellten CITES-Bescheinigungen mit den Nummern DE-DA-971014000 21-23 (Verwaltungsvorgang Bd. I Bl. 53-55), mit denen gemäß Art. 20 Abs. 3 d VO (EG) 939/97 bescheinigt wird, dass das betreffende Exemplar in Gefangenschaft geboren oder gezüchtet wurde, und mit denen jeweils gemäß Art. 32 b VO (EG) 939/97 eine Ausnahme von den Verboten des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 338/97 dauerhaft erteilt wird, lassen sich erst recht nicht einzelnen Tieren zuordnen. Diese Bescheinigungen wurden gemäß Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. November 1998 auf der Grundlage der Sammelbescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 1996 erteilt. Sie enthalten für alle drei Tiere ein unzutreffendes Geburtsdatum und gelangen möglicherweise aufgrund dieses Irrtums zu der Aussage, dass eine Kennzeichnung nach Artikel 36 VO (EG) 939/97, die nach Abs. 1 lit. b) dieser Vorschrift durch einmalig nummerierten Mikrochip-Transponder oder hilfsweise durch Etiketten, Tätowierungen oder sonstige geeignete Mittel vorzunehmen ist, zurzeit nicht möglich sei. Da diesen Bescheinigungen keine Fotos beigefügt sind und sie in Feld 12 und 13 des Formulars auch nicht auf die zugrunde liegenden CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg Bezug nehmen, sind sie zum Nachweis der Besitzberechtigung der Klägerin erst recht nicht geeignet. Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Darmstadt im Widerspruchsbescheid des vom 13. April 2000 unter Berufung auf Artikel 11 Abs. 2 a VO (EG) 338/97 für ungültig erklärt hat und ob eine solche Erklärung rechtmäßig wäre. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht, soweit es eine solche Erklärung in dem Widerspruchsbescheid erblickt hat, ausdrücklich ausgeführt, dass es hierauf nicht ankäme.

bb) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine rechtsfehlerhafte Ausübung des dem Beklagten gemäß § 22 Abs. 4 BNatSchG a.F. für die Entscheidung über die Einziehung eingeräumten Ermessens auf. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2000 das ihm zustehende Ermessen erkannt und dem Zweck der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechend ausgeübt. Hierbei hat er auch die von der Klägerin geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Er hat ausgeführt, dass der Sinn der Einziehung darin liege, die Tiere dem illegalen Verkehr zu entziehen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1996 - 2 BvR 589/92 - (NuR 1996,400 = NVwZ 1997,159), wonach die Einziehung von Exemplaren bestandsbedrohter Arten, für die ein Besitzverbot bestehe, eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Einziehung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sei; sie sei geeignet, erforderlich und stelle eine angemessene Maßnahme zur Durchsetzung des Schutzes der bedrohten Arten dar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte auch deren Interesse, die Schildkröten für die Zucht einzusetzen und mit deren Erlösen ihre Anlagen für die Haltung der Schildkröten zu finanzieren, nicht unberücksichtigt gelassen. Denn er hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klägerin mit den eingezogenen Tieren eine Zucht habe aufbauen wollen und diese deshalb zu kommerziellen Zwecken erworben habe. Er hat diesen Umstand allerdings nicht zugunsten, sondern zulasten der Klägerin gewürdigt und ausgeführt, dass es vor diesem Hindergrund besonders geboten erscheine, die Tiere der Klägerin zu entziehen, um zu verhindern, dass diese aus illegalen Tieren ihrerseits kommerziellen Nutzen ziehe. Diese Erwägung hält sich im Rahmen des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letzteres gilt gemessen am Rechtsmittelvorbringen der Klägerin auch für das Ergebnis der vom Beklagten vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ziel der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht nur die Gewährleistung einer artgerechten Haltung, sondern die Durchsetzung des grundsätzlichen Besitzverbotes. Ein Verstoß hiergegen bliebe weitgehend sanktionslos, wenn der Besitz nachträglich, zumindest hinsichtlich der Nachzucht, legalisiert würde (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Februar 2007, - 4 B 227/06 -, NuR 2007, 291, unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) 338/97). Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass deren Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Haltung und Pflege von Schildkröten "unbestritten" sei. Insoweit weist der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die Tiere gekauft und in Besitz genommen habe, obwohl ihr keine CITES-Bescheinigungen ausgehändigt worden seien. Ferner spreche für eine Einziehung und den dadurch bewirkten Schutz der bedrohten Arten der vorgefundene Zustand der Tiere, die teilweise erhebliche Panzerverletzungen aufgewiesen hätten, wobei dahinstehen mag, ob die Panzerverletzungen sogar auf mögliche Wildentnahmen hindeuten. Ebenso kann offen bleiben, ob gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin und damit gegen ein Belassen der Tiere in ihrem Besitz weiterhin ihr vorangegangenes Anmeldeverhalten sowie ihre Weigerung anzuführen ist, den Besitzer der hier nicht mehr streitgegenständlichen und ihr in Winterpension gegebenen sechsten Maurischen Landschildkröte zu benennen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet das Vorbringen der Klägerin auch nicht hinsichtlich der Abweisung des Leistungsantrags, den Beklagten zu verurteilen, "die Meldung der Klägerin an das Bundesamt für Naturschutz wegen artenschutzrechtlicher Unzuverlässigkeit zurückzunehmen und den Nachweis darüber der Klägerin zu erbringen." Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Für die vom Beklagten bestrittene Behauptung, eine entsprechende Meldung gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz abgegeben zu haben, sei weder ein substantiierter Anhalt dargetan noch sonst etwas ersichtlich. Die Klägerin bleibt diese Substantiierung auch in ihrem Rechtsmittelvortrag schuldig. Die den Gegenstand ihres Verdachts bildende handschriftliche und nicht einmal unterschriebene Notiz auf Blatt 47 der Beiakte I zum erstinstanzlichen Verfahren 7 K 1643/00 hält lediglich fest, dass offenbar ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz über Vorgänge informiert wurde, die der Einziehung zu Grunde lagen, und ggf., dass ihm Farbkopien zugeleitet wurden. Eine Aussage über die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) ist dem genannten Vermerk nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe aus den ihm vom Verwaltungsgericht zunächst zurückgesandten Verwaltungsvorgängen Teile entfernt, aus denen sich eine "solche Wertungsmitteilung" vermutlich ergebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, die die Klägerin nicht weiter erhärtet hat und der die ausdrückliche Behauptung des Beklagen entgegen steht, dass keine Aktenteile entfernt worden seien.

2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. VwGO. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - OVG 11 N 35.06 - und vom 8. August 2006 - OVG 11 N 20.06 - ; OVG Bbg, Beschluss vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - ; OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - , NVwZ 1999,202 ff). Es kommt mithin nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen waren. Wenn das Verwaltungsgericht schwierige Fragen im Ergebnis überzeugend geklärt hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers nicht geeignet sind, die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO nicht vor. Hieran gemessen hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, worin die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet sein sollen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das, soweit es überhaupt Punkte betrifft, von denen die Entscheidung im Ergebnis abhängt, aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen ist, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

3. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt weiterhin nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - , NJW 1997,3328, sowie zum Berufungszulassungsrecht Senatsbeschluss vom 27. Juli 2007, a.a.O). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die von ihr als ober- und höchstrichterlich ungeklärt angesehene Frage, ob die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten auf die "Ungültigkeitserklärung" gemäß Art. 11 Abs. 2 a VO (EG) 338/97 unmittelbar oder zumindest analog anzuwenden sind, einschließlich der Fragen, wer Adressat einer solchen Erklärung zu sein habe und ob dieser Adressat und ggf. nachteilig in ihren Rechten betroffene Dritte zuvor angehört werden müssten, ist nach den oben stehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidungserheblich. Danach nämlich sind sowohl die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Darmstadt schon deshalb nicht geeignet, die Besitzberechtigung der Klägerin nachzuweisen, weil sie sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit den von der Einziehung erfassten Exemplaren (soweit hier noch streitig) zuordnen lassen. Damit kommt es, wie ausgeführt worden ist, nicht darauf an, ob diese Bescheinigungen in Bezug auf die Klägerin wirksam und ggf. rechtmäßig zurückgenommen, widerrufen oder für unwirksam erklärt worden sind. Folglich erweisen sich auch die weiteren von der Klägerin zur Rechtfertigung der Durchführung eines Berufungsverfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen, ob einer Ungültigkeitserklärung gemäß Art. 11 Abs. 2 a VO (EG) 338/97 Rückwirkung beizumessen ist und ob sie in diesem Fall eine zuvor erfolgte Einziehung nachträglich legitimieren kann, welche Behörde eine solche Ungültigkeitserklärung abgeben kann, insbesondere ob hierzu auch eine andere als die die CITES-Bescheinigung ausstellende Behörde berufen ist, und in diesem Zusammenhang, ob dem angerufenen Verwaltungsgericht eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen einer CITES-Bescheinigung zusteht, insbesondere ob das Verwaltungsgericht die fachliche Einschätzung durch die ausstellende Behörde durch eine eigene Einschätzung ersetzen kann, hiernach als nicht entscheidungserheblich und würden sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen nicht stellen.

4. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin ebenfalls nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 9 B 23/01 - , NVwZ-RR 2001, 711, 712, Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - OVG 11 N 66.06 -). Die Klägerin macht eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1996 - 2 BvR 589/92 -, NuR 1996, 400 = NVwZ 1997, 159) geltend, soweit das Bundesverfassungsgericht darin ausgeführt hat, dass die Ausübung der Befugnis zur Einziehung unter dem Regime des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stehe und sich danach die Einziehung verbiete, wenn sie im Einzelfall für den Betroffen eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Dem hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen, sondern vielmehr im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde eingehend die Verhältnismäßigkeit der Einziehung geprüft (Entscheidungsabdruck Blatt 19 bis 21). Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung inhaltlich kritisiert, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allein keine Divergenz begründet (vgl. BVerwG Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18/95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage, § 124, Rn. 56).

5. Schließlich hat die Klägerin keinen potenziell entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Sie macht diesbezüglich geltend, dass das angefochtene Urteil sowohl hinsichtlich des Anfechtungs- als auch hinsichtlich des Leistungsantrags verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil ihr die Einsicht in bestimmte Aktenteile vorsätzlich verweigert und daher das verfassungsrechtlich gebotene rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den mit der Klägerin bereits vereinbarten Termin zur Akteneinsicht aufgehoben, nachdem der Beklagte, wie sich aus einem Aktenvermerk ergebe, telefonisch um Rücksendung der Verwaltungsvorgänge gebeten habe, weil diese nicht paginiert seien und sich darin Unterlagen befänden, welche die Klägerin nicht zur Akteneinsicht benötige. Die Verwaltungsvorgänge seien schließlich mit der Auflage an den Beklagten zurückgesandt worden, mitzuteilen, ob (und ggf. welche) Aktenbestandteile entfernt worden seien. Dieser Auflage sei der Beklagte nicht gefolgt. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die entnommenen Bestandteile nichts mit dem rechtshängigen Verwaltungsverfahren zu tun gehabt hätten. Es dränge sich auf, dass es sich um Unterlagen oder Dokumente gehandelt habe, die der Klägerin im Rahmen ihrer Klage genützt hätten.

Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Beklagte hat die an ihn zurückgesandten Verwaltungsvorgänge (5 Ordner) in dem ebenfalls von der Klägerin geführten und in sachlichem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehenden Verwaltungsstreitverfahren 7 K 1643/00 mit Schriftsatz vom 8. September 2000 dem Verwaltungsgericht erneut vorgelegt. Die der Klägerin daraufhin angebotene Akteneinsicht hat diese am 26. September 2000 wahrgenommen (Gerichtsakte 7 K 1643/00 = OVG 11 N 70.05, Blatt 13, 14). Dass der Beklagte vor der erneuten Vorlage der Verwaltungsvorgänge aus diesem Teile entfernt hat, was er, wie ausgeführt, ausdrücklich bestreitet, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass sein Übersendungsschreiben vom 8. September 2000 zu der Frage, ob und ggf. welche Teile aus den Verwaltungsvorgängen entfernt wurden, keine Aussage enthält. Denn das von der Klägerin in Bezug genommene Anschreiben des Verwaltungsgerichts an den Beklagten vom 24. August 2000 enthielt lediglich für den Fall, dass Aktenbestandteile, die nicht dieses Verfahren betreffen, entfernt werden "sollten", die Auflage, dies in einem Anschreiben deutlich zu machen. Dass der Beklagte im Übrigen keine das Verfahren betreffenden Teile der Verwaltungsvorgänge entfernen durfte, ergibt sich unmittelbar aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bedurfte in dem Anschreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2000 keiner besonderen Erwähnung. Nach alledem hat die Klägerin für ihre Behauptung, ihr seien verfahrensrelevante Aktenbestandteile vorenthalten worden, nichts vorgetragen, was über eine bloße Vermutung hinausgeht. Dies genügt zur Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-setzung ergibt sich aus § 72 Nr.1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG a. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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