Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: OVG 11 S 13.06
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO, BSHG, SGB II, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 31
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BSHG § 19
BSHG § 19 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 3
AuslG § 7 Abs. 2
AuslG § 7 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 13.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 28. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2005 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Der Antragsteller, türkischer Staatsangehörigkeit, der 1997 in das Bundesgebiet eingereist war und in der Folge erfolglos ein Asylverfahren angestrengt hatte, erwarb aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 19. Dezember 1997 zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 8. Juni 2003, die nach Scheidung der Ehe am 10.4.2003 als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr bis zum 4. September 2004 verlängert wurde. Den anschließenden Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juni 2005 gemäß §§ 31 , 5 AufenthG ab, da der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei. Zugleich wurde dem Antragsteller die Abschiebung in seinen Heimatstaat angedroht. Dem hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Januar 2006 mit der Begründung stattgegeben, der Antragsgegner habe die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners sei unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingegangenen Arbeitsverhältnisse noch keine sichere Prognose möglich gewesen, dass dieser nach Ablauf des letzten zeitlich befristeten Vertrages den Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung nicht werde sichern können. Hierbei seien zum Einen die Arbeitsverhältnisse vom Dezember 2002 bis November 2003 sowie vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 2005 zu berücksichtigen. Auch wenn diese auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 BSHG bzw. § 16 Abs. 3 SGB II abgeschlossen worden seien, seien sie im vorliegenden Zusammenhang rechtlich als vollwertige Arbeitsverhältnisse und nicht als Bezug öffentlicher Mitteln zu werten. Zum Anderen sei er nunmehr offenbar seit dem 1. November 2005 mit einem Nettogehalt von 650 € bei einer Gartenbaufirma beschäftigt. Dies sei bei einer geforderten Neubescheidung zu beachten.

Diese Erwägungen vermögen die vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zu tragen, worauf der Antragsgegner zutreffend mit den Ausführungen zur fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers in der Beschwerdeschrift hingewiesen hat. Vielmehr hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der darauf beruhenden Abschiebungsandrohung und hält auch den Sofortvollzug für gerechtfertigt.

Hierzu im Einzelnen:

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ist nach Auflösung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und nach Ablauf der erstmaligen Verlängerung der bis zum 4. September 2004 befristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. seinerzeit § 19 Abs. 2 AuslG) nunmehr § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Diese Regelung sieht eine weitere Verlängerung der nach § 31 Abs. 1, 4 S. 2 AufenthG (vormals § 19 Abs. 1, 2 S. 1 AuslG) erteilten Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Scheidungsfall gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG setzt jedoch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 -, in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 S 8.05 -, in Juris; vgl. hierzu auch Ziff. 31.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 22. Dezember 2004,Begründug zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420 S. 83 zu § 31 Abs. 4). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG eröffnet der Ausländerbehörde kein Ermessen, sondern stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung dar (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz im § 2 Abs. 3 nicht näher, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, orientiert sich aber an der bisher geltenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 68, zu § 2 Abs. 3). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 10. März 2005 -2 M 70.04, AuAS 2005, 110 m. w. N.; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. B. 2.3.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschluss v. 4. November 1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441). Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann dabei nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses ( vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 N 314.04 -, AuAS 2005, 122 f.).

Dass diese Grundsätze weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. auch Nr. B. 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum Aufenthaltsgesetz vom 17. Februar 2006) hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und unzutreffend dem Antragsgegner insoweit bezüglich der Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzungen eine Beweislast aufgebürdet. Anders als § 7 Abs. 2 AuslG benennt § 5 Abs. 1 AufenthG auch keine Regelversagungsgründe, sondern - wie dargestellt - Regelerteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, von denen nur bei besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Die Frage der Unterhaltssicherung war hiernach vom Gericht in vollem Umfang zu prüfen und zu beantworten, soweit es jedenfalls hier bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich ist.

Der Senat verneint die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 AufenthG. Dafür ist bereits bedeutsam, dass der Antragsteller keinerlei Berufsqualifikation nachgewiesen hat, die eine dauerhafte Beschäftigung wahrscheinlich erscheinen lässt. Dies findet in der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers im Bundesgebiet seine Bestätigung. Er hatte nach Einreise im Jahr 1997 zunächst nur aufgrund des erfolglos gebliebenen Asylantrags ein Aufenthaltsrecht. Obwohl er bereits im Dezember 1997 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besaß, hat er über Jahre zunächst nur von Sozialhilfe gelebt. Ein Arbeitsverhältnis hat er erst für die Zeit ab 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 nachgewiesen. Hierbei handelte es sich um ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von § 19 BSHG als Helfer in öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen. Nach dem mit der Z_____ geschlossenen Arbeitsvertrag war der Kläger zugleich zu seiner Qualifizierung verpflichtet, die als Arbeitszeit galt. Ein weiteres Arbeitsverhältnis wurde dann erst wieder befristet für sechs Monate vom 1. Februar bis 31.10.2005 mit der G_____ auf der Grundlage von SGB II § 16 Abs. 3 begründet. Im laufenden gerichtlichen Verfahren hat er anschließend ohne Bezügenachweis einen Arbeitsvertrag als Garten -/ Landschaftshelfer mit der F_____ ab 1. November 2005 mit wöchentlicher Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Bezahlung von sechs Euro pro Stunde bei einer Kündigungsfrist von einem Monat und vierwöchiger Probezeit nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Würdigung des Sachverhalts zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei dem Einkommen aus den ersten beiden Verträgen nicht um öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthaltG handelt, worauf verwiesen werden kann. Jedoch hat es für die entscheidende Frage der Annahme der Sicherung des Lebensunterhalts nicht die geforderte Gesamtbetrachtung angestellt, sondern weitere Aufklärung seitens des Antragsgegners gefordert. Schon die Art und die Befristung der ersten beiden Arbeitsverträge nach zunächst jahrelanger Erwerbslosigkeit, der erhebliche zeitliche Zwischenraum zwischen diesen beiden Verträgen, wobei der zweite wiederum auch nur kurz für sechs Monate befristet abgeschlossen wurde, belegen, dass von einer belastbaren Grundlage für die Annahme einer künftigen Sicherung des Lebensunterhalts keine Rede sein konnte. Aus diesen ergibt sich auch in keiner Weise, dass der Antragsteller nunmehr etwa Fähigkeiten erworben hätte, die ihm sichere Perspektiven bieten würden. Eine solche hinreichend belastbare Grundlage stellt nach der bisherigen Erwerbsbiographie insbesondere auch nicht der Vertrag vom 1. November 2005 dar, auch wenn dieser unbefristet abgeschlossen worden ist. Denn insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass dieser mit monatlicher Kündigungsfrist abgeschlossen worden ist. Auch hat der Antragsteller im Übrigen die sogar vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. November 2005 angeforderten Einkommensbelege nicht nachgewiesen. Obwohl der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 die Nachreichung von entsprechenden Kontoauszügen zusagte, hatte er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006 lediglich die bereits in den Akten befindliche Arbeitsbescheinigung vom 18. November 2005 eingereicht. Unabhängig davon sieht der Senat bei einer Gesamtwürdigung unter weiterer Berücksichtigung des Alters des Antragstellers von nunmehr über 50 Jahren hiernach keinerlei realistische Grundlage für die Annahme einer künftigen dauerhaften Unterhaltssicherung seitens des Antragstellers.

Ein besonders gelagerter Einzelfall, der ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung erlaubte, liegt hier nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung - wie dargelegt - den Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufhältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln künftig sichern zu müssen. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz Fehlens der hinreichenden Sicherung deshalb nur ausnahmsweise verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18/99, 1 PKH 4/99 -, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 C 23/94 -, NVwZ-RR 1997, 567 , 568 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 -, in Juris), wofür aber nichts erkennbar ist. Allein die Dauer der mit einer deutschen Staatsangehörigen geführten Ehe von ca. 5 Jahren, die jedoch nicht zu seiner wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet geführt hat, rechtfertigt unter weiterer Berücksichtigung, dass der Antragsteller erst im Alter von 41 Jahren in das Bundesgebiet eingereist war, in der Türkei also den größten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dort verheiratet war und mit seiner damaligen türkischen Ehefrau zwei Kinder hat, nicht die Annahme einer besonderen Härte, die eine Ausnahme von der Regel von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz erlauben würde.

Aus diesen Gründen stellt sich zugleich der Vollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht als unbillige Härte entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar; gesonderte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sind nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr.1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück