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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: OVG 11 S 29.06
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO, AuslG, BGB


Vorschriften:

AufenthG § 27 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2
AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 60a
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
AuslG § 19
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1684 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 29.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, den Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 17. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG Berlin 15 A 294.05 - des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom20. Oktober 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1991 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt aufgrund der Eheschließung am 25. März 1992 mit einer 1940 geborenen deutschen Staatsangehörigen an 2. Januar 1992 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Nach Scheidung der Ehe am 21. November 1995 wurde der Antragssteller mit Bescheid vom 26. März 1996 wegen falscher Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgewiesen und am 17. Juni 1999 abgeschoben.

Am 13. November 1999 heiratete er die türkische Staatsangehörige G_____, mit der er die bereits am 07. Juli 1996 geborene Tochter G_____ hatte und deren Vaterschaft er am 26. März 1999 anerkannt hatte. Nach Befristung der Ausweisung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 reiste der Antragsteller im April 2001 mit Visum zu seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis am 18. April 2002 mit Gültigkeit bis zum 17. April 2004. Am 10. April 2003 wurde die Ehe geschieden. Der während der Ehezeit am 20. Oktober 2002 von der Ehefrau geborene Sohn Kevin ist nicht das leibliche Kind des Antragstellers.

Den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 daraufhin ab und machte zur Begründung geltend:

Einen Rechtsanspruch auf ein eigenständiges, vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG habe der Antragsteller nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Bei einer kürzeren Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft sei der weitere Aufenthalt nur dann zu ermöglichen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Hiervon sei im Fall des Antragstellers nicht auszugehen. Insbesondere sei der Auskunft des Jugendamtes zu entnehmen, dass zwischen ihm und seiner Tochter keine schützenswerte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft bestehe.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 könne er nicht geltend machen.

Den vorläufigen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. April 2006 mit der Begründung ab:

Ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/80 - über die Entwicklung der Assoziation könne der Kläger nicht ableiten, da er seinen letzten Arbeitsplatz bei der Firma "_____ seit dem 1. März 2005 und damit bei Erlass des die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung spätestens beendenden Bescheides vom 20. Oktober 2005 weniger als ein Jahr innegehabt habe. Aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, das der Antragsteller von Februar beziehungsweise April 2003 bis zur Betriebsaufgabe im Januar 2005 ausgeübt habe, hätte der Antragsteller nur ein Recht zur Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber herleiten können.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG habe der Antragsteller nicht erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner türkischen Ehefrau im Bundesgebiet weniger als zwei Jahre bestanden habe. Auch könne keine besondere Härte im Sinne der Vorschrift angenommen werden. Dabei sei zwar nicht erforderlich, dass zwischen den die besondere Härte begründenden Umständen und der Trennung eine kausale Verknüpfung bestehe. Eine besondere Härte sei aber dann abzulehnen, wenn die dem Ausländer drohenden Nachteile in keiner Beziehung zu der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft stünden. Die drohenden Beeinträchtigungen müssten während der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sein oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei zwar davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Beziehung bestehe. Denn hierfür sei weder die Wahrnehmung des Sorgerechts noch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft erforderlich. Auch ein regelmäßig ausgeübtes Umgangsrecht und die Erbringung von Unterhaltsleistungen seien Ausdruck der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung und Zeichen für das Bestehen einer emotionalen Verbundenheit. Hiervon sei auch nach den Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt auszugehen. Diese Beziehung zur Tochter würde durch eine Rückkehr des Antragstellers in die Türkei erheblich beeinträchtigt werden. Diese drohende Beeinträchtigung sei vom Schutzzweck der Norm jedoch nicht erfasst. Denn die familiäre Gemeinschaft des Antragstellers mit seiner Tochter stehe in keiner Beziehung zu der im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen seien während der Dauer der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis weder begründet noch wesentlich geprägt worden. Die Tochter des Antragstellers sei Jahre vor der Wiedereinreise des Antragstellers und der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bereits während des ersten Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Bereits vor seiner Abschiebung im Juni 1999 habe der Antragsteller mit der Mutter und Tochter zusammengewohnt und es habe eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden. Diese familiäre Gemeinschaft sei nach Wiedereinreise im April 2001 lediglich wieder aufgenommen worden und folglich kein Ausdruck eines Vertrauens des Antragstellers auf einen ehebedingten Daueraufenthalt. Dies gelte um so mehr, als es nach den Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt zweifelhaft erscheine, ob zwischen ihr und dem Antragsteller überhaupt jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft nach Wiedereinreise im Bundesgebiet bestanden habe. Der Antragsteller werde durch die Rückkehrverpflichtung letztlich nicht härter getroffen, als andere Ausländer, die bereits aus einem früheren Aufenthalt ein in Deutschland lebendes Kind hätten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevortrages auch Erfolg. Mit seiner fristgemäß eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin, nach der die drohende Beeinträchtigung schützenswerter Belange, hier die Trennung des Antragstellers von seiner minderjährigen Tochter, nicht vom Schutzzweck des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst sei, unzutreffend sei. Vielmehr führe die infolge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft eintretende Rückkehrverpflichtung dazu, dass er nachhaltig an der Ausübung seines Grundrechts aus Artikel 6 Abs. 2 GG gehindert werde. Von einer solchen Beeinträchtigung gehe das Verwaltungsgericht auch zu Recht aus. Es sei hiernach nicht nachvollziehbar, dass diese Folge in keinem Zusammenhang zu der ehelichen Gemeinschaft mit der Kindesmutter stehen solle. Eine Differenzierung danach, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft erstmalig mit der Ehe begründet worden oder lediglich nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik wieder aufgenommen worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Denn erst mit seiner Wiedereinreise habe er gerade die Beziehung zu seinem Kind aufnehmen können.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde hiernach allein einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1, 2 AufenthG geltend. Dessen Ablehnung durch den Antragsgegner und das Verwaltungsgericht erscheint rechtlich zweifelhaft, was näherer Prüfung im anhängigen Klageverfahren bedarf; ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vermag der Senat mit Blick auf das hier in Rede stehende Rechtsgut des Schutzes der Beziehungen des Antragstellers zu seiner hier berechtigt lebenden leiblichen Tochter gemäß Art 6 GG nicht zu erkennen.

Nach § 31 Abs. 1 Nr.1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, u. a. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung liegt unstreitig nicht vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre im Bundesgebiet nach Wiedereinreise des Antragstellers bestanden hat.

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 jedoch abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn - was hier nur zu erwägen ist - (1. Alternative) dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Die Vorschrift orientiert sich insoweit an der zuvor geltenden Regelung in § 19 AuslG. Mit § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Gesetzesfassung vom 25. Mai 2000, BGBl. I S. 742) wurde bereits eine vorrangig zu berücksichtigende beispielhafte Umschreibung des Begriffs der besonderen Härte vorgegeben. Der Gesetzgeber knüpfte dabei nach dem Wortlaut der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der darin zum Ausdruck kommenden bewussten Abkehr von der zuvor geltenden und offensichtlich als zu eng bzw. unklar empfundenen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drucks. 14/2368, Begründung zu Artikel 1, Begründung zu Art. 1 Nr. 3) nunmehr eindeutig nur noch an die Rückkehrverpflichtung selbst an und verlangte somit insbesondere nicht mehr, dass die außerhalb des Bundesgebietes drohenden erheblichen Beeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Von Bedeutung konnten somit alle aus der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden Beeinträchtigungen sein. Die gewählte Formulierung "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" bedeutet damit lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, InfAuslR, 2003, 190, 192 ff.; OVG Münster, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 7, 83, 84 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).

So sehen auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG vom 22. Dezember 2004 in Ziff. 31.2.4 vor, dass zum einen die Situation des betroffenen Ehegatten im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit derjenigen zu vergleichen ist, die bei einem Verbleib in Deutschland besteht. Ergibt sich, dass bei der Rückkehr die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, liegt eine besondere Härte vor. Dabei ist die mit jeder Ausreiseverpflichtung ohne weiteres verbundene Härte unerheblich. Zu berücksichtigen ist nach Abs. 2 S. 2, zweiter Halbsatz das Wohl eines Kindes, das mit den betroffenen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Schutzwürdig sind somit auch Belange, die verbunden sind mit (Ziff. 32.2.4.1) u.a. dem Interesse an einem weiteren Umgang mit einem eigenen Kind, das im Bundesgebiet verbleibt.

Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137 ff.) darauf abgestellt hat, dass die Beeinträchtigungen aus Umständen resultieren müssten, die während der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sein müssten oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung hätten erfahren müssen, kann dahinstehen, ob diese Formulierung zum Ausschluss unbeachtlicher Folgen der Rückkehrverpflichtung so allgemein zutreffend ist. Der Senat vermag jedenfalls der Bewertung nicht zu folgen, dass ein während der Ehe ausgeübtes Umgangsrecht mit dem leiblichen Kind wegen der Geburt des Kindes vor der Ehe und Ausübung einer familiären Lebensgemeinschaft bereits vor erneuter Einreise und nachfolgender ehelicher Lebensgemeinschaft nicht als beachtlich angesehen werden sollte. Ob der Umgang mit der Tochter gerade Ausdruck des Vertrauens des Antragstellers in den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und des Aufenthaltsrechts war, erscheint dem Senat jedenfalls dann irrelevant, wenn während der ehelichen Lebensgemeinschaft schützenswerte Rechtspositionen wahrgenommen werden, die mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (in diesem Sinne wohl auch der dem Rechtsschutzbegehren stattgebende Beschluss des OVG Münsters a.a.O.). Insofern könnte allerdings der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 AufenthG dann fraglich sein, wenn überhaupt keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Ehefrau nach Wiedereinreise bestanden haben sollte. Hiervon kann jedoch mit Blick auf die dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnisse allein auf der Grundlage der Stellungnahme des Jugendamtes des Bezirksamts Tempelhof zu diesbezüglichen Zweifeln im vorliegenden Verfahren nicht bereits ausgegangen werden. Danach soll der Antragsteller etwa sechs Monate nach der Eheschließung im Jahr 1999 nach Berlin gekommen sein, habe jedoch nicht mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen gewohnt. Ab April 2001 hätten die Eheleute offiziell getrennt gelebt. Diese zeitlichen Angaben stimmen bereits nicht mit der in der Ausländerakte vermerkten Einreise des Antragstellers am 13. April 2001 überein. Der Antragsgegner hat hierzu keine Ermittlungen (vgl. auch Erklärungen des Antragstellers und der Ehefrau zum Zusammenleben, Bl. 219, 220 VV) angestellt. Dies wäre gegebenenfalls im Klageverfahren weiter aufzuklären; das Verwaltungsgericht hatte die eheliche Lebensgemeinschaft einerseits unterstellt, andererseits wiederum in Zweifel gezogen.

Hiernach geht der Senat davon aus, dass jedenfalls eine während der maßgeblichen Ehe gelebte Beziehung des Ausländers zu seinem Kind bei deren Fortsetzung einen grundsätzlich im Rahmen des § 31 Abs. 1, 2 AufenthG zu beachtenden Umstand darstellt und diesem nicht etwa im Wege einer Duldung gemäß § 60a AufenthG Rechnung zu tragen ist, wie das Verwaltungsgericht meint; denn diese ist für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und nicht zur dauerhaften Lösung humanitärer Probleme gedacht.

Bedeutsam mit Blick auf die Rückkehrfolgen ist deshalb vorliegend, inwieweit der Schutzbereich von Art 6 GG betroffen ist. Hierzu im Einzelnen:

Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche beschränkten Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch die Beziehung des nichtsorgeberechtigten Vaters zu seinem Kind. Soweit das Aufenthaltsgesetz in § 31 Abs. 2 wie in § 27 Abs. 1 AufenthG auf die Voraussetzungen der familiären Lebensgemeinschaft verweist, bringt es damit jedoch zum Ausdruck, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasste familiäre Beziehung ein Aufenthaltsrecht nicht schlechthin, sondern erst dann vermitteln soll, wenn diese Beziehung eine Qualität erreicht, die das Ausländergesetz mit dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft umschreibt. Die familiäre Lebensgemeinschaft fordert dabei nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft, wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung gekennzeichnet sein. Leben die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279 ff.) hatte hierzu angemerkt: Solche Anhaltspunkte könnten im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpfe sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehle es an darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handele es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft.

Von einer solchen Sichtweise dürfte auch das Jugendamt und ihm folgend der Antragsgegner ausgegangen sein. Diese Unterscheidung kann so nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122-126) jedoch nicht aufrecht erhalten bleiben. Hierzu hat das BVerfG u. a. ausgeführt:

Es verbiete sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171, 173). Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könne. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171,174). Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehöre zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil sei zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die gesetzliche Umgangspflicht solle Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung habe. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Dementsprechend sei im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt werde und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene und das Kind beide Eltern brauche. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspreche, werde in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen seien in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.

Auf dieser Grundlage ist nach den vorliegenden Erkenntnissen das Bestehen einer dem Schutz von Art 6 Abs. 2 GG unterliegenden Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, die die Annahme einer besonderen Härte i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, noch nicht als eindeutig sondern im Hauptverfahren weiter aufklärungsbedürftig anzusehen.

Bezüglich der Unterhaltsleistungen, denen für die Beurteilung der Beziehung des Vaters zum Kind jedenfalls indizielle Bedeutung zukommt, ist festzustellen, dass der Antragsteller nachweislich für seine Tochter von Januar 2003 bis April 2004 Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 150 € erbracht hat. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hatte die Mutter dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller monatlich 150 € Unterhalt leiste. In einem Bericht des Jugendamtes vom 29. September 2005 wird dargestellt, der Antragsteller komme nach Auskunft der Mutter des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmäßig nach. Er habe in den letzten Monaten erneut keinen Unterhalt gezahlt. Die Mutter habe seit 1. September 2002 von der Unterhaltsvorschussstelle im Jugendamt wegen ausstehender Unterhaltszahlungen des Vaters Unterhaltsvorschuss erhalten. Sie habe diesen dann nicht mehr erhalten, weil der Vater für etwa 15 Monate jeweils 150 € Unterhalt an die Mutter geleistet habe, es auch zu Überzahlungen von Unterhalt gekommen sei; die Mutter habe nunmehr wegen fehlenden Unterhalts erneut einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt. Aktuell hat der Antragsteller keine Unterhaltsleistungen nachgewiesen. Die Arbeiterwohlfahrt teilte in Beistandschaft für die Tochter des Antragstellers mit Schreiben vom 1. August 2006 mit, dass der Antragsteller keinen Unterhalt leiste. Allerdings kann dieser Umstand nur dann als ein markantes Anzeichen für ein Desinteresse an dem Kind zu werten sein, wenn der Antragsteller an sich zahlungsfähig ist. Der Antragsteller macht insoweit aber gerade aktuelle Zahlungsunfähigkeit geltend, was gegebenenfalls durch Nachweis der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses aufzuklären wäre.

Zur persönlichen Beziehung des Antragstellers zur Tochter hatte die Mutter im Schreiben vom 13. Juni 2005 vorgetragen, der Antragsteller kümmere sich um seine Tochter und passe auf sie auf, dies geschehe zweimal in der Woche, in dem sie ausgingen und die Tochter auch bei ihrem Vater übernachte.

Das Jugendamt des Bezirksamts Tempelhof hat in dem Bericht von 29. September 2005 auf der Grundlage eines Gesprächs mit der Mutter vom selben Tag angegeben, die Mutter habe überhaupt erst durch das Auskunftsersuchen des Antragsgegners die Wohnanschrift des Antragstellers erfahren. Vereinbarungen seien bisher nur telefonisch getroffen worden. Die Mutter habe mit der Tochter und dem Antragsteller lediglich seit der Geburt des Kindes bis 1998 in Berlin zusammen gewohnt. Die Mutter lebe seit ca. fünf Jahren mit einem neuen Lebenspartner zusammen, mit dem sie ein fast dreijähriges gemeinsames Kind habe. Der Lebensgefährte sei ebenfalls berufstätig. Beide wechselten sich in der Kinderbetreuung während der Berufstätigkeit ab. Die Mutter habe angegeben, dass der Antragsteller Versprechen bezüglich der verabredeten Zeiten nicht einhalte und das Kind enttäusche. Außerdem halte er sich nicht daran, Verabredungen mit der Mutter auszuhandeln, sondern setze allein Termine fest, ohne Rücksicht auf die häuslichen Belange der Mutter. Inzwischen käme die Tochter nach Wochenenden verändert in die Familie zurück, so dass sie Eingewöhnungsprobleme in der Familie und auch in der Schule habe. Zum Beispiel werde sie damit konfrontiert, den Lebensgefährten der Mutter nicht als Papa zu bezeichnen und hinsichtlich ihrer Kleidung, das Tragen eines kurzen Rockes, erfahre Sie eine Reglementierung, die sie übernehme. Die Mutter sehe, dass ihre Tochter vor dem kulturellen Hintergrund bezüglich der verschiedenen Erziehungseinstellungen in Zwiespalt gerate. Die Mutter habe sich jedoch stets bemüht, mit dem Antragsteller einen konfliktfreien Kontakt zu halten. Die Lebensgestaltung des Antragstellers sei der Mutter nicht bekannt, sie gehe aber davon aus, dass er sich bei Verwandten aufhalte und vermutlich einer Arbeit nachgehe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 geltend gemacht, dass der neue Lebenspartner seiner früheren Ehefrau seine Tochter ablehne, so dass es immer wieder zu heftigen Streitereien gekommen sei. Entsprechend den Angaben der Mutter im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 sehe er seine Tochter regelmäßig.

Das Verwaltungsgericht war auf dieser Basis davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Beziehung bestehe. Denn hierfür sei weder die Wahrnehmung des Sorgerechts noch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft erforderlich. Auch ein regelmäßig ausgeübtes Umgangsrecht und die Erbringung von Unterhaltsleistungen seien Ausdruck der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung und für das Bestehen einer emotionalen Verbundenheit. Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das durch die Angaben der Mutter gegenüber dem Jugendamt im Wesentlichen gestützt werde, nehme der Antragsteller sein Umgangsrecht regelmäßig war und nehme die Tochter - sei es wöchentlich oder vierzehntäglich - über das Wochenende zu sich. Die Mutter habe bestätigt, dass die Tochter eine Beziehung zum Antragsteller habe.

Völlig eindeutig vermag der Senat das Bestehen einer schützenswerten Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter nach der Erkenntnislage im Beschwerdeverfahren jedoch unabhängig von der Frage der Unterhaltsleistungen noch nicht festzustellen. Hinsichtlich der Bewertung des persönlichen Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter hatte die Mutter einerseits bestätigt, dass der Antragsteller seine Tochter in gewissen Abständen wöchentlich oder vierzehntäglich zu sich genommen habe. Andererseits soll dies wiederum in letzter Zeit sehr unregelmäßig und unverabredet geschehen sein. Die in der Folge von dem Antragsgegner zur Anhörung geladene frühere Ehefrau des Antragstellers teilte diesem mit Schreiben vom 3. August 2006 mit, sie sehe keine Veranlassung, sich weiter über den Antragsteller zu äußern, da dieser sich nicht an seine Verpflichtungen gegenüber der Tochter halte. Er bekäme sogar unangemeldet Zeit, sich mit seiner Tochter zu treffen, was schon mehr als tolerant sei. Sie möchte aber von dem Antragsteller nichts mehr hören und sich auch nicht über ihn unterhalten. Sie habe deswegen Beistand bei der Arbeiterwohlfahrt gesucht. Diese versuche seit mehreren Monaten, den Antragsteller zu erreichen, was bislang fehlgeschlagen sei.

Soweit damit erhebliche Kritik an dem Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter u.a. im Hinblick auf unterschiedliche Erziehungsvorstellungen seitens der Mutter geübt wird, wird immerhin deutlich, dass der Antragsteller eine gewisse Beziehung zur Tochter aufrechterhalten hat. Die Frage, ob eine Schutzwirkung aus Artikel 6 GG ausgelöst wird, kann aber nicht von der gerichtlichen Bewertung der unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen der Eltern und des offensichtlich bestehenden Dissenses abhängig gemacht werden kann.

Aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen wird zum einen erkennbar, dass der Antragsteller eine Beziehung zu seiner in Berlin lebenden Tante (S. O.) und zu seiner Schwester (N. K.) einschließlich deren Familie hat und er seiner Tochter zu dieser Familienstruktur eine Beziehung vermittelt. Die Tante des Antragstellers, die nach ihren Angaben die Tochter des Antragstellers bereits während dessen Abwesenheit in der Türkei über ein Jahr wegen der Berufstätigkeit der Mutter mit betreut hatte, bestätigt eine enge Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter. Auch die Schwester des Antragstellers, die nach ihren Angaben mit dem Antragsteller bis etwa 2005 in einer Wohnung zusammen gewohnt hat und deshalb die Beziehung zu dessen Tochter beurteilen kann, gibt eine enge Beziehung zwischen Vater und Tochter aufgrund der Besuchskontakte an. Diese würden jedoch nach ihrer Auffassung durch die Mutter nunmehr erschwert, seit der Antragsteller wegen Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt mehr leiste. Ein Freund des Antragstellers (A. E.) bestätigt ebenfalls aktuell Kontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter im September und Oktober dieses Jahres, zuletzt am 4. Oktober zugleich mit der Familie der Schwester des Antragstellers. Dieser und ein weiterer Freund des Antragstellers (Y. S.) bestätigen nach ihrer Einschätzung ein enges Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter.

Nach allem bestehen immerhin im Hauptverfahren weiter aufzuklärende erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Beziehung besteht und insbesondere für die Tochter des Antragstellers eine etwaige Reduzierung der Beziehung auf Telefon- und gelegentliche Besuchskontakte bei einer dauerhaften Ausreise des Antragstellers zu einer mit Artikel 6 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Härte führen würde. Ein überwiegendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers ist vom Antragsgegner hingegen nicht geltend gemacht worden und dem Senat auch nicht ersichtlich. Hiervon war auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, das den weiteren Aufenthalt des Antragstellers über die Erteilung von Duldungen zunächst gesichert wissen wollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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